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Zürich Handelsgericht 24.03.2021 HG170199

March 24, 2021·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·12,508 words·~1h 3min·2

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170199-O U

Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichterin Astrid Fontana, die Handelsrichter Ruedi Kessler und Christoph Pfenninger sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher

Beschluss und Urteil vom 24. März 2021

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. B._____ AG, 2. C._____ AG Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend Forderung

- 2 - Inhaltverzeichnis Ursprüngliches Rechtsbegehren: .......................................................................... 6 Geändertes Rechtsbegehren:................................................................................ 9 Sachverhalt und Verfahren .................................................................................. 13 A. Sachverhaltsübersicht ............................................................................... 13 a. Parteien und ihre Stellung ......................................................................... 13 b. Hintergrund, Streitgegenstand und Parteistandpunkte ............................. 14 B. Prozessverlauf ............................................................................................ 15 a. Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung (HE150489-O) ............ 15 b. Klage und wesentliche Verfahrensschritte ................................................ 16 c. Änderung der Gerichtsbesetzung ............................................................. 17 Erwägungen ........................................................................................................ 18 1. Formelles .................................................................................................... 18 1.1. Zuständigkeit ....................................................................................... 18 1.2. Klageänderung .................................................................................... 18 1.3. Eventualbegehren B.2: Bedingung / fehlendes Rechtsschutzinteresse .................................................................................. 21 1.4. Rechtsbegehren B.4.a)-c): Unbezifferte Forderungsklage .............. 21 1.4.1. Rechtliches ......................................................................................... 21 1.4.2. Zusammengefasste Parteistandpunkte .............................................. 23 1.4.3. Würdigung .......................................................................................... 24 1.4.4. Fazit .................................................................................................... 26 1.5. Vorbehalt des Nachklagerechts ......................................................... 26 1.6. Übrige Prozessvoraussetzungen ....................................................... 27 1.7. Einfache passive Streitgenossenschaft ............................................ 27 1.8. Stellungnahmen nach Aktenschluss ................................................. 28 2. Vorbemerkungen ........................................................................................ 30 2.1. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast ................. 30 2.1.1. Vorgaben ............................................................................................ 30 2.1.2. Umsetzung ......................................................................................... 32 2.2. Beweislast, -führung und -abnahme .................................................. 32 2.2.1. Allgemeines ........................................................................................ 32 2.2.2. Gutachten / Eigenes Fachwissen ....................................................... 33 2.2.3. Zeugen ............................................................................................... 35 3. Vertragsverhältnisse: Qualifikation und anwendbare Bestimmungen .. 36 3.1. Vorbemerkung ..................................................................................... 36 3.2. Klägerin und Beklagte 1 ..................................................................... 37 3.2.1. Tatsächliches ..................................................................................... 38 3.2.2. Vertragsqualifikation und anwendbare rechtliche Bestimmungen ...... 38 3.3. Klägerin und Beklagte 2 ..................................................................... 38 3.3.1. Tatsächliches ..................................................................................... 38 3.3.2. Vertragsqualifikation ........................................................................... 39 3.3.3. Anwendbare rechtliche Bestimmungen .............................................. 40 4. Haftungsgrundlagen im Überblick ............................................................ 42 4.1. Begrifflichkeiten der Werkmangelhaftung ........................................ 42 4.1.1. Werkmangel / Primär- und Sekundärmängel ...................................... 42 4.1.2. Mangelfolgeschaden .......................................................................... 43

- 3 - 4.2. Grundlagen und Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten 1 43 4.2.1. Allgemeine Voraussetzungen ............................................................. 43 4.2.2. Beweislast .......................................................................................... 44 4.2.3. Mängelrechte ...................................................................................... 45 4.2.4. Mangelfolgeschaden .......................................................................... 45 4.3. Grundlagen und Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten 2 46 4.3.1. Vorbemerkung .................................................................................... 46 4.3.2. Pläne: Haftung nach Werkvertragsrecht ............................................. 46 4.3.2.1. Voraussetzungen ......................................................................... 46 4.3.2.2. Die Mängelrüge im Besonderen................................................... 47 4.3.3. Bauleitung: Haftung nach Auftragsrecht ............................................. 48 4.4. Haftung von Unternehmer und Architekt (Beklagte 1 und 2) .......... 48 5. Teil A: D._____-Hallendach [Rechtsbegehren A.1, 1.a)-b)] ..................... 49 5.1. Unbestrittener Sachverhalt im Überblick .......................................... 49 5.2. Zusammengefasste Parteistandpunkte im Überblick ...................... 52 5.2.1. Klägerin .............................................................................................. 52 5.2.2. Beklagte 1 .......................................................................................... 52 5.2.3. Beklagte 2 .......................................................................................... 53 5.3. Verwertbarkeit des Gutachtens ......................................................... 54 5.3.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte .............................................. 54 5.3.1.1. Beklagte 1 .................................................................................... 54 5.3.1.2. Beklagte 2 .................................................................................... 56 5.3.1.3. Klägerin ........................................................................................ 56 5.3.2. Rechtliches ......................................................................................... 57 5.3.3. Würdigung .......................................................................................... 58 5.4. Haftung der Beklagten 1 ..................................................................... 60 5.4.1. Vorbemerkung .................................................................................... 60 5.4.2. Gemeinsame Voraussetzungen: Abnahme ........................................ 60 5.4.2.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte ........................................ 61 5.4.2.2. Rechtliches .................................................................................. 61 5.4.2.3. Würdigung ................................................................................... 62 5.4.3. Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme samt Begleitkosten: Fristansetzung zur Nachbesserung .............................................................. 63 5.4.3.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte ........................................ 63 5.4.3.2. Rechtliches .................................................................................. 65 5.4.3.3. Würdigung ................................................................................... 66 5.4.3.4. Fazit ............................................................................................. 69 5.4.4. Mangelfolgeschaden .......................................................................... 69 5.4.4.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte ........................................ 69 5.4.4.1.1. Klägerin ................................................................................. 69 5.4.4.1.2. Beklagte 1 ............................................................................. 69 5.4.4.2. Mängel ......................................................................................... 70 5.4.4.2.1. Genehmigte Mängel .............................................................. 70 a) Zusammengefasste Parteistandpunkte .......................................... 70 b) Rechtliches .................................................................................... 72 c) Würdigung ...................................................................................... 72 5.4.4.2.2. Übrige behauptete Werkmängel: Zusammengefasste Parteistandpunkte ................................................................................. 75

- 4 - 5.4.4.3. Kausalität und Positionen des Mangelfolgeschadens .................. 77 5.4.4.3.1. Rechtliches ............................................................................ 77 5.4.4.3.2. Würdigung ............................................................................. 77 5.4.4.4. Fazit ............................................................................................. 83 5.5. Haftung der Beklagten 2 ..................................................................... 83 5.5.1. Planung: Werkvertrag: Mangelfolgeschaden ...................................... 83 5.5.2. Bauleitung: Auftrag ............................................................................. 85 5.5.2.1. Pflichtverletzungen ....................................................................... 85 5.5.2.1.1. Rechtliches: Allgemein .......................................................... 85 5.5.2.1.2. Anwendbarkeit der SIA Norm 271:2007 ................................ 86 5.5.2.1.3. Zusammengefasste Parteistandpunkte ................................. 88 a) Klägerin .......................................................................................... 88 b) Beklagte 2 ...................................................................................... 91 5.5.2.1.4. Würdigung ............................................................................. 94 a) Prüfung der Vollständigkeit und Zweckmässigkeit der bisherigen Planung bei der Übernahme des Projekts ............................................. 94 b) Überwachungs- und Kontrollaufgaben ........................................... 95 c) Kontrolle der Regierarbeiten, Prüfung der Ausmasse und der Schlussrechnung ................................................................................. 101 d) Sorgfältige Werkabnahme, Abnahmeprotokoll ............................. 102 5.5.2.1.5. Fazit .................................................................................... 104 5.5.2.2. Kausalität ................................................................................... 105 5.5.2.2.1. Rechtliches .......................................................................... 105 5.5.2.2.2. Zusammengefasste Parteistandpunkte ............................... 106 a) Klägerin ........................................................................................ 106 b) Beklagte 2 .................................................................................... 110 5.5.2.2.3. Würdigung und Zwischenfazit ............................................. 116 5.5.2.3. Verschulden ............................................................................... 118 5.5.2.4. Schaden, Schadensberechnung und -ersatzbemessung ........... 118 5.5.2.4.1. Rechtliches: Schaden .......................................................... 118 5.5.2.4.2. Rechtliches: Schadensberechnung und -ersatzbemessung 121 5.5.2.4.3. Zusammengefasste Parteistandpunkte ............................... 122 a) Klägerin ........................................................................................ 122 b) Beklagte 2 .................................................................................... 123 5.5.2.4.4. Würdigung ........................................................................... 124 a) Schadenspositionen ..................................................................... 124 b) Zins .............................................................................................. 137 c) Schadenersatz ............................................................................. 139 5.5.2.5. Fazit ........................................................................................... 140 6. Teil B: Hauptdach [Rechtsbegehren B.1.a)-c), 3.a)-c)] .......................... 141 6.1. Unbestrittener Sachverhalt im Überblick ........................................ 141 6.2. Zusammengefasste Parteistandpunkte ........................................... 142 6.2.1. Klägerin ............................................................................................ 142 6.2.2. Beklagte 1 ........................................................................................ 143 6.2.3. Beklagte 2 ........................................................................................ 144 6.3. Haftung der Beklagten 1: Rechtsbegehren B.1.a), b), B.3.a), b) .... 146 6.3.1. Verjährungseinrede .......................................................................... 146 6.3.1.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte ...................................... 146

- 5 - 6.3.1.1.1. Beklagte 1 ........................................................................... 146 6.3.1.1.2. Klägerin ............................................................................... 148 6.3.1.2. Rechtliches ................................................................................ 148 6.3.1.3. Würdigung ................................................................................. 151 6.3.1.3.1. Vorbemerkung ..................................................................... 151 6.3.1.3.2. Fristbeginn........................................................................... 151 6.3.1.3.3. Keine Unterbrechung der Verjährungsfrist .......................... 152 6.3.2. Fazit .................................................................................................. 156 6.4. Haftung der Beklagten 2: Rechtsbegehren B.1.a), c), B.3.a), c) .... 157 6.4.1. Rechtsbegehren B.1.a), c): Bevorschussung der Ersatzvornahmekosten ............................................................................... 157 6.4.2. Rechtsbegehren B.3.a), c): Ersatz der Kosten für die erfolgte Mangelbehebung ........................................................................................ 157 6.4.2.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte ...................................... 157 6.4.2.2. Würdigung ................................................................................. 157 6.4.2.2.1. Vorbemerkung ..................................................................... 157 6.4.2.2.2. Planung: Werkvertrag: Mangelfolgeschaden ....................... 158 6.4.2.2.3. Bauleitung: Auftrag .............................................................. 159 6.4.3. Fazit .................................................................................................. 160 7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ..................................... 161 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen ....................................................... 161 8.1. Streitwert ............................................................................................ 161 8.2. Kostentragung, Streitgenossenschaft ............................................ 162 8.3. Gerichtskosten .................................................................................. 162 8.4. Parteientschädigungen ..................................................................... 163 8.4.1. Allgemein .......................................................................................... 163 8.4.2. Beklagte 1 ........................................................................................ 164 8.4.3. Klägerin und Beklagte 2 ................................................................... 164

- 6 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.)

"A. Betreffend das Flachdach über der D._____-Halle (in der Folge D._____-Hallendach genannt) 1. Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 645'526.95 (inkl. MWST) zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. auf den Beträgen und seit den Daten gemäss Ziff. 472 dieser Klageschrift, unter Vorbehalt des Nachklagerechts; 1.a) eventualiter: es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 645'526.95 (inkl. MWST) zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. auf den Beträgen und seit den Daten gemäss Ziff. 472 dieser Klageschrift, unter Vorbehalt des Nachklagerechts; 1.b) eventualiter: es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 645'526.95 (inkl. MWST) zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. auf den Beträgen und seit den Daten gemäss Ziff. 472 dieser Klageschrift, unter Vorbehalt des Nachklagerechts; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Es sei der Klägerin eine Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen. B. Betreffend der Flachdächer über dem Hauptgebäude (in der Folge Hauptdach genannt) 1.a es sei ein gerichtlicher Gutachter zu beauftragen, die Ursachen für die Wassereintritte in die Wärmedämmung der Flachdächer des Gebäudes E._____-Strasse …, Zürich (Hauptdach, bestehend aus Terassendach, Attikadach und Dachaufbautendächer) zu bestimmen und abzuklären, ob das Wasser auch in das Gebäude eindringen kann. Der Gutachter sei zu beauftragen, die für eine Mängelbehebung im Sinne der anerkannten Regeln der Baukunde erforderlichen Sanierungsmassnahmen aufzuzeigen sowie deren Kosten zwecks Bestimmung der Forderungshöhe zu abzuschätzen; 1.b es sei eine mündliche Experteninstruktion anzuordnen und es sei den Parteien Gelegenheit zu geben, Fragen an den Gutachter zu formulieren; 1.c als Gutachter sei F._____, … [Adresse] zu bestimmen, da dieser bereits im Auftrag des Handelsgerichtes das Gutachten für das D._____-Hallendach erstellt hat;

- 7 - 1.d in Anlehnung an die Expertenfragen beim D._____-Hallendach seien dem Experten zumindest die folgenden Fragen zu stellen, welche jeweils alle Dächer des Hauptdaches, nämlich Terrassendach über 3. Obergeschoss, Attikadach über dem 4. Obergeschoss sowie die zwei Dächer über den beiden Dachaufbauten (OG5) betreffen: I. An welchen Stellen bzw. auf welchem Weg dringt Wasser in das Flachdachsystem ein, oder ist es eingedrungen? Ist es möglich, dass das Wasser auch in das Gebäude eindringen kann oder wird? II. Lässt sich das Eindringen von Wasser zeitlich einordnen? III. Was waren bezüglich Dampfsperre / Bauzeitabdichtung die Vorgaben resp. Bedingungen bezüglich a. Einbau, Dichtigkeit und Unterläufigkeit? b. Was wurde ausgeführt? IV. Welches ist die Ursache bzw. sind die Ursachen für das Eindringen von Wasser in das Flachdachsystem? V. Äussern Sie sich im Zusammenhang mit der Undichtigkeit des Daches zu allfälligen Abweichungen von den Regeln der Baukunde in Bezug auf die a. Planung des Daches b. Erstellung des Daches inkl. dessen Nutzschicht VI. Äussern Sie sich im Zusammenhang mit der Undichtigkeit des Daches zu allfälligen Abweichungen in der Planung und in der Erstellung von den Regeln der Baukunde in Bezug auf: a. Die technischen Aufbauten und deren Einkleidung auf dem Attikadach über dem 4. Obergeschoss b. Die später vom Mieter G._____ erstellten Pflanzengestelle auf dem Terrassendaches über dem 3. Obergeschoss. VII. Äussern Sie sich im Zusammenhang mit der Undichtigkeit des Daches zu nachfolgenden Themen, insoweit Sie nicht schon darauf eingegangen sind: a. Nutzschicht b. Wassersperrende Abdichtung c. Gefälle der Wassersperrenden Abdichtung d. Abdichtungsanschlüsse e. Dachentwässerung inkl. Notüberläufe f. Wärmeisolation g. Abschottung der Wärmeisolation h. Dampfsperre / Bauzeitabdichtung

- 8 i. Haftbrücke (Primer) j. Beschaffenheit des Untergrundes k. Gefälle des Untergrundes 1.e es sei der Klägerin nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zu geben, die Klage zu vervollständigen sowie den Streitwert zu bezeichnen; 2. Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängelbehebung am Hauptdach in Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten in einem nach dem Beweisverfahren zu schätzenden Betrag vorzuschiessen sowie der Klägerin den Mangelfolgeschaden zu ersetzen; eventualiter, für den Fall, dass die Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten bis zum Urteilzeitpunkt bereits stattgefunden hat, seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin die effektiven Kosten der Mängelbehebung am Hauptdach, in Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten zu ersetzen sowie der Klägerin den Mangelfolgeschaden zu ersetzen; 2.a) subeventualiter: es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängelbehebung am Hauptdach in Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten in einem nach dem Beweisverfahren zu schätzenden Betrag vorzuschiessen sowie der Klägerin den Mangelfolgeschaden zu ersetzen; eventualiter, für den Fall, dass die Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten bis zum Urteilzeitpunkt bereits stattgefunden hat, sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die effektiven Kosten der Mängelbehebung am Hauptdach, in Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten zu ersetzen sowie der Klägerin den Mangelfolgeschaden zu ersetzen; 2.b) subeventualiter: es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängelbehebung am Hauptdach in Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten in einem nach dem Beweisverfahren zu schätzenden Betrag vorzuschiessen sowie der Klägerin den Mangelfolgeschaden zu ersetzen; eventualiter, für den Fall, dass die Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten bis zum Urteilzeitpunkt bereits stattgefunden hat, sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die effektiven Kosten der Mängelbehebung am Hauptdach in Ersatzvornahme durch einen geeigneten Dritten zu ersetzen sowie der Klägerin den Mangelfolgeschaden zu ersetzen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Es sei der Klägerin eine Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen."

- 9 -

Geändertes Rechtsbegehren: (act. 53 S. 2 ff.)

"A. Betreffend das Flachdach über der D._____-Halle (in der Folge D._____-Hallendach genannt) 1. Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 872'425.65 unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. auf den Beträgen und seit den Daten wie folgt: − auf dem Betrag von CHF 4'599.15 seit dem 24. Juli 2015; − auf dem Betrag von CHF 2'625.15 seit dem 24. Juli 2015; − auf dem Betrag von CHF 16'650.00 seit dem 24. Juli 2015; − auf dem Betrag von CHF 874.50 seit dem 13. August 2015; − auf dem Betrag von CHF 366.25 seit dem 16. Oktober 2015; − auf dem Betrag von CHF 7'315.50 seit dem 25. August 2015; − auf dem Betrag von CHF 9'103.95 seit dem 18. September 2015; − auf dem Betrag von CHF 1'874.10 seit dem 18. September 2015; − auf dem Betrag von CHF 1'622.40 seit dem 16. November 2015; − auf dem Betrag von CHF 7'724.00 seit dem 16. November 2015; − auf dem Betrag von CHF 270.00 seit dem 16. November 2015; − auf dem Betrag von CHF 685.00 seit dem 16. November 2015; − auf dem Betrag von CHF 1'025.00 seit dem 25. November 2015; − auf dem Betrag von CHF 47.20 seit dem 17. Dezember 2015; − auf dem Betrag von CHF 963.80 seit dem 25. November 2015; − auf dem Betrag von CHF 15'000.00 seit dem 10. November 2015; − auf dem Betrag von CHF 50'000.00 seit dem 10. November 2015; − auf dem Betrag von CHF 1'397.00 seit dem 17. Dezember 2015; − auf dem Betrag von CHF 2'025.00 seit dem 8. Januar 2016; − auf dem Betrag von CHF 22'791.85 seit dem 8. Januar 2016; − auf dem Betrag von CHF 2'092.95 seit dem 11. Februar 2016;

- 10 - − auf dem Betrag von CHF 1'534.00 seit dem 11. Februar 2016; − auf dem Betrag von CHF 2'842.80 seit dem 24. März 2016; − auf dem Betrag von CHF 2'600.00 seit dem 19. Mai 2016; − auf dem Betrag von CHF 6'944.45 seit dem 29. Juli 2016; − auf dem Betrag von CHF 39'690.00 seit dem 29. Juli 2016; − auf dem Betrag von CHF 1'287.25 seit dem 29. Juli 2016; − auf dem Betrag von CHF 23'814.00 seit dem 15. August 2016; − auf dem Betrag von CHF 43'659.00 seit dem 26. Oktober 2016; − auf dem Betrag von CHF 750.00 seit dem 22. September 2016; − auf dem Betrag von CHF 1'407.60 seit dem 22. September 2016; − auf dem Betrag von CHF 35'721.00 seit dem 20. Oktober 2016; − auf dem Betrag von CHF 9'562.10 seit dem 9. Januar 2017; − auf dem Betrag von CHF 55'566.00 seit dem 3. November 2016; − auf dem Betrag von CHF 737.60 seit dem 21. November 2016; − auf dem Betrag von CHF 1'104.15 seit dem 9. Januar 2017; − auf dem Betrag von CHF 6'799.95 seit dem 9. Januar 2017; − auf dem Betrag von CHF 170.00 seit dem 31. Januar 2017; − auf dem Betrag von CHF 1'520.30 seit dem 10. Februar 2017; − auf dem Betrag von CHF 9'815.00 seit dem 15. Februar 2017; − auf dem Betrag von CHF 4'210.45 seit dem 15. Februar 2017; − auf dem Betrag von CHF 2'923.15 seit dem 15. März 2017; − auf dem Betrag von CHF 2'978.75 seit dem 5. April 2017; − auf dem Betrag von CHF 45'411.85 seit dem 1. Juni 2017; − auf dem Betrag von CHF 42'048.00 seit dem 1. Juni 2017; − auf dem Betrag von CHF 67'375.60 seit dem 1. Juni 2017; − auf dem Betrag von CHF 13'000.00 seit dem 15. September 2017; − auf dem Betrag von CHF 1'600.05 seit dem 3. Oktober 2017; − auf dem Betrag von CHF 340.00 seit dem 25. Oktober 2017; − auf dem Betrag von CHF 68.00 seit dem 25. Oktober 2017; − auf dem Betrag von CHF 41.70 seit dem 25. Oktober 2017;

- 11 - − auf dem Betrag von CHF 106'760.20 seit dem 27. Dezember 2017; − auf dem Betrag von CHF 42'000.00 seit dem 8. Dezember 2017; − auf dem Betrag von CHF 138.00 seit dem 6. Februar 2018; − auf dem Betrag von CHF 299.40 seit dem 20. Juli 2018; − auf dem Betrag von CHF 37'800.50 seit dem 20. Juli 2018; − auf dem Betrag von CHF 467.65 seit dem 5. März 2018. 1.a) eventualiter: es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 872'425.65 zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. auf den Beträgen und seit den Daten gemäss Rechtsbegehren Ziffer A.1 vorne, unter Vorbehalt des Nachklagerechts; 1.b) eventualiter: es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 872'425.65 zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. auf den Beträgen und seit den Daten Rechtsbegehren Ziffer A.1 vorne, unter Vorbehalt des Nachklagerechts; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und der Beklagten 2. B. Betreffend die Flachdächer über dem Hauptgebäude (in der Folge Hauptdach genannt) 1.a) Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Ersatzvornahme für die gerügten Mängel am dreiteiligen Hauptdach im Umfang von CHF 962'011.20 vorzuschiessen, wobei das Nachklagerecht, für den Fall, dass der geltend gemachte Betrag die für die Mängelbehebung (Nachbesserung) erforderlichen Kosten nicht deckt, ausdrücklich vorbehalten wird; 1.b) eventualiter: Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Ersatzvornahme für die gerügten Mängel am dreiteiligen Hauptdach im Umfang von CHF 962'011.20 vorzuschiessen, wobei das Nachklagerecht, für den Fall, dass der geltend gemachte Betrag die für die Mängelbehebung (Nachbesserung) erforderlichen Kosten nicht deckt, ausdrücklich vorbehalten wird; 1.c) eventualiter: Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Ersatzvornahme für die gerügten Mängel am dreiteiligen Hauptdach im Umfang von CHF 962'011.20 vorzuschiessen, wobei das Nachklagerecht, für den Fall, dass der geltend gemachte Betrag die für die Mängelbehebung (Nachbesserung) erforderlichen Kosten nicht deckt, ausdrücklich vorbehalten wird; 2. Eventualantrag zu den Rechtsbegehren Ziffern B.1a) bis B.1c)

- 12 - Eventualiter, für den Fall, dass die Arbeiten zur Behebung der Mängel namentlich zufolge Dringlichkeit bis zum Urteilszeitpunkt bereits erfolgen müssen, seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin die nachgewiesenen Kosten der Mängelbehebung durch einen geeigneten Dritten zu ersetzen zuzüglich Zins von 5 % p.a. auf den jeweils angefallenen Beträgen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt; 3.a) Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin die bisher im Zusammenhang mit der Nachbesserung der Mängel am Hauptdach entstandenen Kosten im Umfang von CHF 36'212.95 zu bezahlen zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. wie folgt zu bezahlen: − auf dem Betrag von CHF 340.00 seit dem 25. Oktober 2017; − auf dem Betrag von CHF 68.00 seit dem 25. Oktober 2017; − auf dem Betrag von CHF 2'777.90 seit dem 1. Februar 2018; − auf dem Betrag von CHF 138.00 seit dem 6. Februar 2018; − auf dem Betrag von CHF 2'534.00 seit dem 5. März 2018; − auf dem Betrag von CHF 573.75 seit dem 17. Juli 2018; − auf dem Betrag von CHF 7'245.00 seit dem 15. August 2018; − auf dem Betrag von CHF 9'388.25 seit dem 7. November 2018; − auf dem Betrag von CHF 2'750.00 seit dem 10. Dezember 2018; − auf dem Betrag von CHF 10'398.05 seit dem 31. Dezember 2018; 3.b) eventualiter: Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die bisher im Zusammenhang mit der Nachbesserung der Mängel am Hauptdach entstandenen Kosten im Umfang von CHF 36'212.95 zu bezahlen zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. auf den Beträgen und seit den Daten gemäss Rechtsbegehren Ziffer B.3a) vorne; 3.c) eventualiter: Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die bisher im Zusammenhang mit der Nachbesserung der Mängel am Hauptdach entstandenen Kosten im Umfang von CHF 36'212.95 zu bezahlen zuzüglich Schadenszins von 5% p.a. auf den Beträgen und seit den Daten gemäss Rechtsbegehren Ziffer B.3a) vorne; 4.a) Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 sodann unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mangelfolgeschäden, welche von den Mängeln am Hauptdach verursacht wurden, in noch zu bezifferndem Umfang, mindestens jedoch von CHF 610'900.05 zu bezahlen (zzgl. Zins zu 5% seit dem jeweiligen Zahlungsdatum); die Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien sodann unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klä-

- 13 gerin auf dem Betrag von CHF 11'556.70 einen Schadenszins von 5 % p.a. wie folgt zu bezahlen: − auf dem Betrag von CHF 101.85 seit dem 7. November 2018; − auf dem Betrag von CHF 2'655.00 seit dem 7. November 2018; − auf dem Betrag von CHF 7'870.00 seit dem 7. November 2018; − auf dem Betrag von CHF 929.90 seit dem 10. Dezember 2018; 4.b) eventualiter: Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mangelfolgeschäden, welche von den Mängeln am Hauptdach verursacht wurden, in noch zu bezifferndem Umfang, mindestens jedoch CHF 610'900.05 zu bezahlen (zzgl. Zins zu 5% seit dem jeweiligen Zahlungsdatum); die Beklagte 1 sei sodann zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 11'556.70 einen Schadenszins von 5 % p.a. auf den Beträgen und seit den Daten gemäss Rechtsbegehren Ziffer B.4a zu bezahlen; 4.c) eventualiter: Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mangelfolgeschäden, welche von den Mängeln am Hauptdach verursacht wurden, in noch zu bezifferndem Umfang, mindestens jedoch CHF 610'900.05 zu bezahlen (zzgl. Zins zu 5% seit dem jeweiligen Zahlungsdatum); die Beklagte 2 sei sodann zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 11'556.70 einen Schadenszins von 5 % p.a. auf den Beträgen und seit den Daten gemäss Rechtsbegehren Ziffer B.4.a zu bezahlen; 5. Es sei der Klägerin vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zu geben, die Klage und namentlich die Rechtsbegehren Ziffer B.4.a) bis B.4.c) zu vervollständigen sowie den Forderungsbetrag zu bezeichnen; 6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und der Beklagten 2." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in H._____, Kanton Aargau, welche im Wesentlichen durch … von Liegenschaften bezweckt. Sie ist die Eigentümerin der Liegenschaft an der E._____-Strasse … in

- 14 - Zürich-… und war vorliegend die Bauherrin / Bestellerin. I._____ (Dipl. Arch. SI- A/ETH) ist Verwaltungsratspräsident, J._____ Angestellter und Mitglied des Verwaltungsrats und K._____ ein leitender Angestellter der Klägerin (act. 1 Rz. 8, 137; act. 12 Rz. III.1.1 2 f.; act. 17 Rz. 8; vgl. act. 53). Die Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in L._____. Der Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines ... M._____ ist Geschäftsführer der Beklagten 1 (act. 1 Rz. 9; act. 17 Rz. 8). Die Beklagte 2 ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in N._____. Sie bezweckt u.a. das Führen eines Architektur- und Planungsbüros und die Übernahme von Generalunternehmungsaufträgen. Während des Verfahrens änderte sie ihre Firma von C1._____ AG auf C._____ AG (act. 72). O._____ ist Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten 2 (act. 1 Rz. 9; act. 12 Rz. III.1.1 5). b. Hintergrund, Streitgegenstand und Parteistandpunkte Die Klägerin sanierte die Liegenschaft E._____-Strasse …, ein altes Industriegebäude, welches aus dem viergeschossigen Hauptgebäude und dem Vorbau besteht, dessen östlicher Teil die D._____-Halle bildet und dessen westlicher Teil der neue Vorbau ist, in den Jahren 2008 bis 2015 umfassend und liess sie teilweise neu bauen. Die Beklagte 2 übernahm hinsichtlich des Dachs über der D._____-Halle (nachfolgend "D._____-Hallendach") und den Dächern über dem Hauptgebäude (nachfolgend "Hauptdach") als Architektin Ausführungsplanung und Bauleitung, während die Beklagten 1 an denselben Dächern als Unternehmerin (Bedachungsarbeiten) tätig war. Der neue Vorbau wurde 2014/2015 von Dritten geplant und gebaut (act. 1 Rz. 1-4, 8, 10, 11 f.; vgl. act. 12 Rz. III.3 Zu1-3, 4, 7-9, 10, 11, 12; act. 17 Rz. 9.1).

… [Luftbild der Liegenschaft und Umgebung]

- 15 - Die Klägerin macht in Teil A geltend, das neu erstellte D._____-Hallendach habe sich rund zwei Jahre nach der Fertigstellung als undicht erwiesen und es habe sich im Verfahren HE150489-O betreffend vorsorgliche Beweisführung herausgestellt, dass sowohl bei der Ausführungsplanung und Bauleitung durch die Beklagte 2 als auch bei der Ausführung durch die Beklagte 1 die Regeln der Baukunde in verschiedener Hinsicht und in gravierender Weise verletzt worden seien. Die Klägerin verlangt mit Teil A ihrer Klage von den Beklagten CHF 872'425.65 (Rückerstattung der Kosten der bereits erfolgten Ersatzvornahme sowie der Mangelfolgeschaden) unter Vorbehalt des Nachklagerechts, zuzüglich Schadenszins [Rechtsbegehren A.1., 1.a)-b)]. In Teil B macht die Klägerin geltend, das Hauptdach zeige die gleichen Mängel wie das D._____-Hallendach auf. Sie verlangt von den Beklagten die Bevorschussung der Mängelbehebung (Kosten der Ersatzvornahme) [Rechtsbegehren B.1.a)-c)]. Für den Fall, dass die Arbeiten zur Mangelbehebung zufolge Dringlichkeit bis zur Urteilsfällung bereits hätten erfolgen müssen, stellt sie zudem ein Eventualbegehren auf Ersatz der nachgewiesenen Kosten [Rechtsbegehren B.2]. Weiter verlangt sie von den Beklagten Ersatz für die bisher im Zusammenhang mit der Nachbesserung der Mängel am Hauptdach entstandenen Kosten [Rechtsbegehren B.3.a)-c)] und den Ersatz des Mangelfolgeschadens in vor Abschluss des Verfahrens noch zu bezifferndem Umfang, mind. jedoch CHF 610'900.05 [Rechtsbegehren B.4.a)-c und 5)] (act. 1; act. 53). Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage (act. 17 S. 2; act. 63 S. 2; act. 12 S. 5; act. 61 S. 4). B. Prozessverlauf a. Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung (HE150489-O) Die Klägerin leitete mit Gesuch vom 30. Oktober 2015 ein Verfahren um vorsorgliche Beweisführung betreffend D._____-Hallendach ein (HE150489-O act. 1). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde die Einholung eines Gutachtens angeordnet (HE150489-O act. 19), welches Gutachter F._____ am 29. Oktober 2016 samt Beilagen erstattete (act. 3/6; HE150489-O act. 63; act. 64/1-6). Mit Verfügung vom 27. März 2017 wurden die Ergänzungsfragen der Parteien nicht zuge-

- 16 lassen, das Verfahren abgeschrieben, die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.– und die Gutachtenskosten von CHF 49'255.35 der Klägerin auferlegt sowie die Klägerin verpflichtet, den Beklagten je eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'000.– zu bezahlen (alles vorbehältlich einer anderen Verteilung als Ergebnis eines allfälligen Hauptsachenprozesses) (HE150489-O act. 95). Die Gerichtskosten wurden in der Folge mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet und der Überschuss von CHF 744.65 der Klägerin ausbezahlt.

b. Klage und wesentliche Verfahrensschritte Am 29. September 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit eingangs erwähnten ursprünglichen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-104). Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 42'000.– angesetzt und die Akten des Verfahrens HE150489-O beigezogen. Mit Beschluss vom gleichen Datum wurde das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Beweisführung abgewiesen (act. 5). Nach fristgerechtem Eingang des Gerichtskostenvorschusses (act. 7) wurde den Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Die Klageantwort der Beklagten 2 ging mit Eingabe vom 5. März 2018 (act. 12), die Klageantwort der Beklagten 1 mit Eingabe vom 9. April 2018 (act. 17) innert Nachfrist (act. 11 und act. 15) fristgerecht ein. Die Beklagte 2 erhob in der Klageantwort gleichzeitig eine Streitverkündungsklage gegen die Beklagte 1 (act. 12 S. 5 sowie S. 103 und S. 104). Mit Verfügung vom 11. April 2018 wurde der Beklagten 2/Streitverkündungsklägerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt und das Verfahren an Oberrichter Roland Schmid als Instruktionsrichter delegiert (act. 20). Mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (act. 28) wurde auf die Streitverkündungsklage nicht eingetreten und die Kosten

- 17 der Beklagten 2 auferlegt, da diese den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte (act. 25; act. 27). Mit Verfügung vom 23. August 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist für die Replik angesetzt (act. 30). Mit Eingabe vom 26. September 2018 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf vorsorgliche Beweisführung (D.1.) (act. 32), woraufhin ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 die laufende Frist zur Erstattung der Replik abgenommen wurde (act. 34). Nach Stellungnahmen aller Parteien wurde der Antrag auf vorsorgliche Beweisführung mit Beschluss vom 27. November 2018 abgewiesen und der Klägerin eine nunmehr verkürzte Frist für die Replik angesetzt (act. 47). Diese ging mit Eingabe vom 3. Januar 2019 innert Notfrist fristgerecht ein (act. 53), woraufhin den Beklagten Frist zur Duplik angesetzt wurde (act. 55). Nachdem mit Verfügung vom 6. Februar 2019 das Verfahren an die Ersatzoberrichterin Nicole Klausner als Instruktionsrichterin delegiert worden war (act. 57), liess diese mit Verfügung vom 25. April 2019 die Doppel der Duplik der Beklagten 1 vom 25. März 2019 (act. 63) und der Duplik der Beklagten 2 vom 6. März 2019 (act. 61) samt Beilagen den Parteien zustellen und teilte ihnen den Aktenschluss mit (act. 65). Daraufhin nahm die Klägerin mit Eingabe vom 8. Mai 2019 nochmals Stellung (act. 67). Diese Eingabe wurde den Beklagten zugestellt (act. 69/1-2). Mit Verfügung vom 27. Juli 2019 wurde das Verfahren neu an den Oberrichter Dr. Stephan Mazan als Instruktionsrichter delegiert (act. 70). Sodann teilte die Beklagte 2 mit Eingabe vom 6. März 2020 die Änderung ihrer Firma mit (act. 72; act. 73). Nach Erhalt der Verfügung vom 5. Februar 2021 (act. 74) erklärten die Parteien, auf die Hauptverhandlung zu verzichten (act. 76; act. 78; act. 79). Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Entscheid zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). c. Änderung der Gerichtsbesetzung Im Laufe des Verfahrens hat sich die Gerichtsbesetzung mehrfach geändert. Die zurückgetretenen Handelsrichter P._____, Q._____ und R._____ wurden durch die Handelsrichter Ruedi Kessler und Christoph Pfenninger sowie die Handelsrichterin Astrid Fontana ersetzt. Der frühere Präsident, Dr. George Daetwyler, schied altershalber aus dem Amt aus. Der vormalige Instruktionsrichter Oberrich-

- 18 ter Roland Schmid übernahm aufgrund seines Funktionswechsel zum Präsidenten den Vorsitz und wurde als Instruktionsrichter zuerst durch Ersatzoberrichterin Nicole Klausner abgelöst, welche aufgrund ihres mit ihrer Wahl zur Oberrichterin verbundenen, damaligen Abteilungswechsels durch Oberrichter Dr. Stephan Mazan ersetzt wurde. Solche Änderungen sind ohne Weiteres zulässig (vgl. BGer Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 8.2) und wurden den Parteien während des Verfahrens mitgeteilt (act. 20; act. 47; act. 57; act. 70; act. 74). Die Zusammensetzung des Gerichts war ihnen somit vor Fällung dieses Endentscheids bekannt.

Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (örtlich: Art. 17 ZPO und Art. 10 Werkvertrag [act. 3/10] [Beklagte 1]; Art. 31 ZPO [Beklagte 2]; sachlich: Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Die örtliche Zuständigkeit ist unbestritten geblieben (vgl. act. 12; act. 17; Art. 18 ZPO). 1.2. Klageänderung Gemäss Art. 227 ZPO ist eine Klageänderung dann zulässig, wenn (1) der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (2) a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder b) die Gegenpartei zustimmt, wobei es ausreicht, dass sie die Klageänderung nicht moniert (vgl. LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, Art. 227 N. 22; PAHUD, in: BRUN-

- 19 - NER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], DIKE-ZPO-Kommentar, 2. A., 2016, Art. 227 N. 8). Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechtsbegehren mit ihrer Replik geändert. In Rechtsbegehren A.1 erhöhte sie den Forderungsbetrag von ursprünglich CHF 645'526.95 (inkl. MWST) auf CHF 872'425.65 (exkl. MWST). Zudem werden neu die Daten und Beträge für die Zinsberechnung darin aufgeführt, teilweise ergänzt mit weiteren Zinsforderungen. Begründet werden diese Änderungen damit, dass der Klägerin weitere Kosten im Zusammenhang mit den D._____- Hallendach entstanden seien (act. 53 Rz. 14 ff.). Dies ist eine Klageerweiterung, weshalb − entgegen der Meinung der Klägerin (act. 53 Rz. 27) − eine Klageänderung vorliegt (WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 227 N. 24, 32). Deren Voraussetzungen sind erfüllt, da die Verfahrensart gleich bleibt und ein sachlicher Zusammenhang besteht / die Klageänderung von den Beklagten nicht moniert wurde. In Rechtsbegehren B hat die Klägerin das ursprüngliche Rechtsbegehren B.1 weggelassen. Anders als die Klägerin ausführt, hat das hiesige Gericht weder mit Beschluss vom 6. November 2017 (act. 5, siehe explizit E. 3.4) noch mit Beschluss vom 27. November 2018 (act. 47, siehe Dispositiv-Ziffer 1) über das ursprüngliche Rechtsbegehren B.1 entschieden. Entschieden hat es vielmehr über die in Klage (act. 1) und Eingabe der Klägerin vom 26. September 2018 (act. 32) enthaltenen Anträge (C.2 bzw. D.1) auf vorsorgliche Beweisführung. Die Klägerin hat demnach ihre Klage in Bezug auf das ursprüngliche Rechtsbegehren B.1 zurückgezogen. Das Verfahren ist diesbezüglich zufolge Klagerückzugs abzuschreiben. Das ursprüngliche Rechtsbegehren B.2, erster Absatz, ohne letzter Teilsatz, ist nun Rechtsbegehren B.1a), was an sich keine Klageänderung darstellt. Eine Klageänderung stellt die Bezifferung des ursprünglich mit Verweis auf das Beweisverfahren noch zu beziffernde Begehren – und der damit einhergehende Wechsel von einer unbezifferten (ungenügend, da kein Mindestbetrag genannt, vgl. Art. 85 ZPO) auf eine bezifferte Forderungsklage – dar. Es handelt sich dabei nicht um die bei einer unbezifferten Forderungsklage übliche nachträgliche Bezif-

- 20 ferung nach Beweisverfahren oder Auskunftserteilung (beides hat nicht stattgefunden), welche keine Klageänderung darstellt (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 227 N. 9). Die Voraussetzungen einer Klageänderung – da die Verfahrensart gleich bleibt und ein sachlicher Zusammenhang besteht / die Klageänderung von den Beklagten nicht moniert wurde – sind erfüllt. Diese Ausführungen gelten auch für die Eventualbegehren des ursprünglichen Rechtsbegehrens B.2.a)-b), erster Absatz, ohne letzter Teilsatz, bzw. des geänderten Rechtsbegehren B.1.b)-c). Weiter wurde das ursprünglich als Eventualbegehren gestellte Rechtsbegehren B.2 zweiter Absatz, ohne letzter Teilsatz, im Wesentlichen in Rechtsbegehren B.2 überführt. Die Umformulierungen stellen keine Klageänderungen i.S.v. Art. 227 ZPO dar und sind ohne Weiteres zulässig (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N. 21). Neu wird zusätzlich Zins beantragt. Dies ist eine Klageänderung (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 227 N. 19). Deren Voraussetzungen sind erfüllt, da die Verfahrensart gleich bleibt und ein sachlicher Zusammenhang besteht / die Klageänderung von den Beklagten nicht moniert wurde. Weggelassen hat die Klägerin die ursprünglich als Eventualbegehren gestellten, bedingten Rechtsbegehren B.2, zweiter Absatz, letzter Teilsatz, sowie B.2.a)-b), Absatz zwei. Das Verfahren ist diesbezüglich zufolge Klagerückzugs abzuschreiben. Neu werden mit Rechtsbegehren B.3 konkret bezifferte, bisher im Zusammenhang mit der Nachbesserung der Mängel am Hauptdach entstandene Kosten zuzüglich Zins verlangt. Die Voraussetzungen einer Klageänderung – da die Verfahrensart gleich bleibt und ein sachlicher Zusammenhang besteht / die Klageänderung von den Beklagten nicht moniert wurde – sind erfüllt. Mit Rechtsbegehren B.4.a)-c) verlangt die Klägerin die Kosten der Mangelfolgeschäden, welche von den Mängeln am Hauptdach verursacht worden seien, in einem vor Abschluss des Verfahrens noch zu beziffernden Umfang (Rechtsbegehren 5), mindestens jedoch CHF 610'900.05 zuzüglich Zins. Mit den ursprünglichen Rechtsbegehren B.2 und B.2a)-b) Absatz 1, wurde bereits ein nicht näher spezifizierter Mangelfolgeschaden verlangt (ungenügend, da kein Mindestbetrag genannt, vgl. Art. 85 ZPO). Ob die Angabe eines Mindestbetrags bei dieser unbezifferten Forderungsklage eine Klageänderung darstellt, kann offen gelassen wer-

- 21 den. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung wären ohnehin erfüllt, da die Verfahrens-art gleich bleibt und ein sachlicher Zusammenhang besteht / die Klageänderung von den Beklagten nicht moniert wurde. Schliesslich fordert die Klägerin mit Rechtsbegehren A.2 und B.6 neu keine Mehrwertsteuer mehr. Dies sind untergeordnete Nebenpunkte, stellen keine Klageänderungen dar und sind daher ohne Weiteres zulässig (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N. 22). 1.3. Eventualbegehren B.2: Bedingung / fehlendes Rechtsschutzinteresse Mit Eventualbegehren B.2 fordert die Klägerin für den Fall, dass die Arbeiten zur Behebung der Mängel bis zum Urteilszeitpunkt erfolgt sein müssten, den Ersatz der nachgewiesenen Kosten der Mängelbehebung. Damit steht dieses Rechtsbegehren unter einer Bedingung. Ob ein bedingtes Rechtsbegehren (ausnahmsweise) zulässig ist (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., Art. 221 N. 17), kann offen gelassen werden: Die Vornahme von Arbeiten zur Behebung behaupteter Mängel ist ein echtes Novum, welches von der Klägerin ohne Verzug, d.h. ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels, vorzubringen gewesen wäre. Der Eintritt dieser Bedingung wurde dem Gericht nicht mitgeteilt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Arbeiten zur Mängelbehebung am Hauptdach bis zum Urteilszeitpunkt noch nicht erfolgt sind. Entsprechend fehlt ein Rechtsschutzinteresse an der Erstattung der Kosten, weshalb auf das Eventualbegehren B.2 nicht einzutreten ist. 1.4. Rechtsbegehren B.4.a)-c): Unbezifferte Forderungsklage 1.4.1. Rechtliches Nach Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss dabei einen Mindeststreitwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Damit wird sie von der Verpflichtung befreit, ihr Rechtsbegehren genau zu beziffern. Dies hat insbesondere dort zu gelten, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung liefert. Diesfalls ist der klagenden Partei zu gestatten, die Präzisierung erst nach

- 22 - Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Demgegenüber hat die Bestimmung auf die Behauptungs- und Substantiierungslast hinsichtlich der übrigen anspruchs-begründenden Voraussetzungen lediglich geringe Auswirkungen. Es ist weiterhin an der Klägerin, die diesbezüglichen Tatsachen substantiiert darzulegen, damit darüber überhaupt Beweis abgenommen werden kann. Insbesondere darf eine Reduktion der Substantiierungspflichten nicht auf einen Beweisausforschung hinauslaufen. Die Klägerin ist bereits bei Klageanhebung gehalten, die Tatsachen anzugeben, welche Anhaltspunkte für die Entstehung und die Höhe der geltend gemachten Forderung / des geltend gemachten Schadens bilden, und dafür Beweise anzubieten (MARKUS, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 85 N. 1; BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss., 2013, N. 618 ff.). So wird beispielsweise auch in Anwendungsfällen von Art. 42 Abs. 2 OR verlangt, dass der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar behauptet und beweist. Es genügt denn auch nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung zu verzichten. Vielmehr obliegt der klagenden Partei der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung (BGE 140 III 409 E. 4.3). Die Zulassung der unbezifferten Forderungsklage ist restriktiv zu handhaben. Der blosse Umstand, dass es schwierig ist, einen Schaden zu quantifizieren, stellt für sich genommen keine Unzumutbarkeit dar. Die Unzumutbarkeit ist nur für Situationen annehmbar, in welchen sich die klagende Partei in einer regelrechten Behauptungsnot befindet. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass sich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit auf die Forderungsbezifferung – nicht auf deren Bestand an sich – beziehen muss. Die Zulassung der unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne darf nicht den Weg für eine unzulässige Beweisausforschung ebnen (ZR 115/2016 Nr. 47 S. 198 E. 3.4.1). Wird ein Rechtsbegehren nicht beziffert, ohne dass darauf wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ausnahmswei-

- 23 se verzichtet werden kann, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 140 III 409 E. 4.4; ZR 115/2016 Nr. 47 S. 201 E. 3.7.1). 1.4.2. Zusammengefasste Parteistandpunkte In Rechtsbegehren B.4.a)-c) (Mangelfolgeschaden Hauptdach) erhebt die Klägerin eine unbezifferte Forderungsklage (act. 53 Rz. 25). Sie begründet sie damit, dass erst nach der vollständigen Mängelbeseitigung überhaupt die Möglichkeit bestehe, die Mangelfolgeschäden abschliessend zu eruieren und nach erfolgter Reparatur auch zu beziffern (act. 53 Rz. 323). Konkret könne sie heute noch nicht abschätzen, welche weiteren Schäden – namentlich im Innern des Gebäudes und den sich dort befindlichen Installationen etc. – infolge der Wassereinbrüche durch das mangelhafte Flachdach entstanden seien bzw. entstehen würden. Die Prüfung dieser Konstruktionen und Installationen im Gebäude etc. sowie die Behebung allfälliger Schäden an diesen sei für die Klägerin erst nach erfolgter Mängelbehebung möglich. Als mögliche Schadens- und Kostenpositionen stünden unter anderem ein allfälliger Ersatz und / oder die Reparatur (Austrocknung etc.) durchfeuchteter Ausflockung, von durchnässten (Gips-)Decken, schadhaften technischen Installationen wie z.B. Beleuchtung, Elektroleitungen oder Kältedecken im Vordergrund. Weiter sei zu erwarten, dass die Mieter aufgrund der durch die Wassereinbrüche entstandenen Beeinträchtigung und / oder aufgrund der zu erwartenden emissionsträchtigen Arbeiten zur Nachbesserung des Flachdachs und der Bereinigung allfälliger Schäden im Gebäudeinnern Mietzinsherabsetzungsansprüche geltend machten (act. 53 Rz. 258). Diese Unsicherheit in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Mangelfolgeschäden des Hauptdaches führe dazu, dass es ihr weder zumutbar noch möglich sei, die Mangelfolgeschäden im jetzigen Zeitpunkt abschliessend zu beziffern. Entsprechend müsse die Klägerin einstweilen einen approximativen Mindestbetrag in Bezug auf die Mangelfolgeschäden angeben (act. 53 Rz. 323). Im Rahmen einer ersten Abschätzung beziffere sie diese Kosten derzeit auf mindestens CHF 610'900.05. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: CHF 11'556.70 für bereits entstandene Kosten, CHF 69'750 (exkl. MWST) für einen allfälligen Mietzinsausfall sowie CHF 529'593.35 (exkl. MWST) gemäss Richt-Offerte S._____ AG (act. 53 Rz. 24). Die Klägerin https://www.swisslex.ch/doc/unknown/eb2f89c5-ec06-47ef-838b-96430610d036/citeddoc/267d6ad6-9f0f-4009-8b0e-9fc1d381e653/source/document-link

- 24 werde die Bezifferung nachholen, sobald die Arbeiten im Zuge der allfälligen Begutachtung und der Sanierung des Daches ausgeführt würden (act. 53 Rz. 323). Die Beklagte 1 erklärt, die unbezifferte Forderungsklage sei unzulässig und ohne Weiteres abzuweisen (act. 63 Rz. 13.3). Die Klägerin hätte den bis heute angeblich entstandenen Schaden sehr wohl beziffern können. Zudem sei auch nicht ansatzweise dargelegt worden, aus welchen Gründen sie weiteren Schaden im behaupteten Ausmass erwarte (act. 63 Rz. 17.8). Die Beklagte 2 bringt vor, die Ausführungen der Klägerin seien spekulativ und unsubstantiiert (act. 61 Rz. Zu 258). Da von der Klägerin bis zum Aktenschluss keine geeigneten Beweismittel zu den angeblichen Schäden und Beeinträchtigungen im Innern des Gebäudes beantragt worden seien, müsse kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Die Forderung sei vielmehr ohne Weiteres abzuweisen (act. 61 Rz. Zu 323).

1.4.3. Würdigung Für die Beurteilung ist zwischen drei Komponenten des Rechtsbegehrens B.4.a)-c) zu unterscheiden: Hinsichtlich der laut klägerischen Behauptungen bisher angefallenen Kostenpositionen von CHF 11'556.70 ist keine unbezifferte Forderungsklage zulässig, da dieser Betrag offensichtlich bezifferbar ist. Die Klägerin errechnete ihn selber gestützt auf diverse Rechnungen und Belastungsanzeigen (vgl. act. 53 Rz. 301 ff.). In diesem Umfang ist auf Rechtsbegehren B.4.a)-c) nicht einzutreten. In Bezug auf mögliche Mietzinsausfälle schätzt die Klägerin den Schaden auf mindestens CHF 69'750.– (exkl. MWST). Sie hält Mietzinsausfälle während der Zeit der ersatzvornahmeweise erfolgenden Mängelbehebung sowie von allfälligen Reparaturen im Gebäudeinnern für möglich. Damit beschlägt das Informationsdefizit bereits den Bestand und nicht bloss die Höhe der (allfällig zukünftig entstehenden) Forderung. Insoweit ist eine unbezifferte Forderungsklage unzulässig und auf das Rechtsbegehren B.4a)-c) nicht einzutreten (vgl. OGer Beschluss und Urteil LB190031 vom 27. Juni 2019 E. 3; BAUMANN WEY, a.a.O., N. 448). Im Sinne

- 25 einer Eventualbegründung ist anzufügen, dass, würde insofern auf die Klage eingetreten, sie abzuweisen wäre. Die Forderung wird bestritten. Es fehlt an Behauptungen zu Mietern (die explizit beispielhaft genannten G._____ Zürich und T._____ Bildungsreinrichtung sind offensichtlich nicht alle Mieter, vgl. act. 53 Rz. 318) und insbesondere zu den Mietzinshöhen pro Jahr oder Monat je Mieter, welche für die Berechnung eines allfälligen Mangelfolgeschadens wegen Mietzinsherabsetzung notwendig wären. Solche Behauptungen könnten nach dem zweiten Schriftenwechsel nicht nachgeholt werden, da sie − anders als allfällige künftige Mietzinsherabsetzungsbegehren − keine Noven darstellten. Schliesslich sind auch für die dritte Komponente (die behaupteten weiteren Schäden im Innern des Gebäudes und den sich dort befindlichen Installationen) die Voraussetzung einer unbezifferten Forderungsklage nicht erfüllt. Die Klägerin behauptet zwar, dass geprüft werden müsse, ob die Deckenkonstruktion sowie die befindlichen Installationen, Gewerke etc. innerhalb des Gebäudes durch die Wassereinbrüche infolge der Undichtigkeiten des Flachdachs Schaden erlitten hätten. Gleichzeitig legt sie aber eine Kostenschätzung der S._____ AG für die erforderlichen Arbeiten betreffend Rückbau und Wasserschaden 4. OG in der Höhe von CHF 529'593.35 (exkl. MWST) ins Recht. Es handle sich dabei um eine erste Abschätzung der im Gebäudeinnern entstandenen Schadenskosten und um ein Minimalbetrag unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Damit zeigt die Klägerin jedoch selber, dass es ihr möglich war, vorprozessual eine ausreichende Grundlage für eine Bezifferung ihrer Schadenersatzforderung zu erlangen. Die Kostenschätzung ist denn auch einigermassen detailliert (vgl. act. 54/55) und nicht bloss über den Daumen gepeilt. Die Klägerin tut sodann nicht dar, weshalb es nicht möglich sein sollte, innerhalb des Gebäudes allfällige Schäden festzustellen – dazu bedarf es keiner Öffnung des Daches. Die Offerte mag noch zu tief sein, dafür stehen aber die Instrumente der Teilklage und der Klageänderung (vgl. auch Art. 230 ZPO) zur Verfügung, um den Betrag nachträglich zu erhöhen. Es besteht kein Grund dafür, die Klägerin vom allgemeinen Prozessrisiko der Bezifferung eines zu hohen bzw. zu geringen Betrags zu befreien. Folglich ist auch in Bezug auf diese Komponente des Rechtsbegehrens B.4a)-c) nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung ist anzufügen, dass, würde insofern auf die Klage eingetreten, sie abzuwei-

- 26 sen wäre. Aufgrund der klägerischen Ausführungen ist nicht einmal klar, an welchen Dächern des Hauptdachs bzw. in welchen Teilen der Gebäude und an welchen Installationen Schäden bestehen könnten und solche Arbeiten allenfalls ausgeführt werden müssten. Die pauschalen, vagen, bestrittenen Ausführungen der Klägerin insb. in act. 53 Rz. 258, 319 ff., 372 ff. genügten nicht. Beweise wurden zu diesem behaupteten Anspruch – ausser die Offerte und U._____ als Zeuge in Bezug auf die Offerte, was nicht ausreicht – keine angeboten, welche eine Bezifferung oder Schätzung des Schadens nach einem allfälligen Beweisverfahren zuliessen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende oder nicht genügend substantiierte Behauptungen nachträglich zu vervollständigen.

1.4.4. Fazit Zusammengefasst ist auf die Rechtsbegehren B.4.a)-c) nicht einzutreten. Gleiches gilt für das der nachträglichen Bezifferung der Rechtsbegehren B.4.a)-c) dienende Rechtsbegehren 5; es fehlt an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vor Entscheidfällung nicht auf die Unzulässigkeit dieser Rechtsbegehren hingewiesen werden musste (vgl. Art. 132 und Art. 56 ZPO), da kein unklares, widersprüchliches, unbestimmtes oder offensichtlich unvollständiges Rechtsbegehren und damit kein Mangel vorlag. Vielmehr hat sich die anwaltlich vertretene Klägerin bewusst des Instruments der unbezifferten Forderungsklage bedient (BGE 140 III 409 E. 4.3.2; ZR 115/2016 Nr. 47 S. 200 f. E. 3.5). Der Umstand der anwaltlichen Vertretung steht auch der Auslegung des Rechtsbegehrens i.S. der Einforderung eines bestimmten Klagebetrags entgegen (ZR 115/2016 S. 197 E. 3.7.2). 1.5. Vorbehalt des Nachklagerechts https://www.swisslex.ch/doc/unknown/eb2f89c5-ec06-47ef-838b-96430610d036/citeddoc/72115c0f-59be-4663-bd21-af4113ae96a6/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/eb2f89c5-ec06-47ef-838b-96430610d036/citeddoc/72115c0f-59be-4663-bd21-af4113ae96a6/source/document-link

- 27 - Die Klägerin hat in den Rechtsbegehren A.1, A.1.a)-b) und B.1.a)-c) einen Vorbehalt des Nachklagerechts angebracht. Damit zeigt sie an, dass sie (möglicherweise) nur eine Teilklage erhebt. Dies ist in Anwendung von Art. 86 ZPO zulässig. 1.6. Übrige Prozessvoraussetzungen In Bezug auf die Rechtsbegehren A.1, 1.a)-b), 2, B.1.a)-c), 3.a)-c) erweisen sich die übrigen Prozessvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO). 1.7. Einfache passive Streitgenossenschaft Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam beklagt werden (sog. einfache passive Streitgenossenschaft; subjektive Klagehäufung) (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Zwischen den Klagen muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Weiter ist vorausgesetzt, dass für die einzelnen Klagen dieselbe Verfahrensart anwendbar ist und die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht (Art. 71 Abs. 1 und 2 ZPO; RUGGLE, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 71 N. 14 ff.; BORLA-GEIER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], DIKE-ZPO-Kommentar, 2. A., 2016, Art. 71 N. 12 ff.). Vorliegend ist der sachliche Zusammenhang zwischen den von der Klägerin gegenüber den Beklagten jeweils geltend gemachten Ansprüchen gegeben (siehe Ziffer A.b; gleichzeitig auch zulässige objektive Klagehäufung i.S.v. Art. 90 ZPO). Weiter besteht die gleiche sachliche Zuständigkeit (siehe Ziffer 1.1) und ist die gleiche Verfahrensart anwendbar. Damit können die Beklagten 1 und 2 gemeinsam beklagt werden. Sie bilden eine einfache passive Streitgenossenschaft. Nach Art. 71 Abs. 3 ZPO kann jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen. Da die Klagen gegen einfache Streitgenossen selbständig zu beurteilen sind, können sie zu unterschiedlichen Urteilen führen. Jedem Streitgenossen werden nur die persönlich von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen zugerechnet; d.h. er erhebt selbständig und unabhängig von

- 28 den übrigen Streitgenossen die ihm zustehenden Einreden, legt Rechtsmittel ein und zieht diese zurück (GROSS/ZUBER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 71 N. 19; RUGGLE, a.a.O., Art. 71 N. 32). Auch trägt jeder Streitgenosse seine eigenen Tatsachenbehauptungen vor. Faktisch wirken sich allerdings Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Beziehung der Klägerin zu einem Streitgenossen über Tatsachen, die alle Streitgenossen betreffen, oftmals (abhängig vom Behauptungs- und Bestreitungsverhalten der Parteien) auch auf die Stellung des anderen Streitgenossens bzw. dessen Beziehung zur Klägerin aus (vgl. RUGGLE, a.a.O., Art. 71 N. 33). 1.8. Stellungnahmen nach Aktenschluss Neue Tatsachen und Beweisofferten (echte und unechte Noven) in Stellungnahmen nach Aktenschluss – insbesondere auch als Entgegnung auf Dupliknoven – sind nur insoweit zu beachten, als sie die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen. Echte und unechte Noven sind ohne Verzug vorzubringen. Als ohne Verzug vorgebracht gilt ein Vorbringen innert zehn Tagen nach Entstehung der Tatsachen / Beweismittel bzw. Zustellung der Duplik (vgl. u.a. ZR 112/2013 Nr. 35 S. 141 m.H. und ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176). Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven (d.h. erst nach Abschluss des Schriftwechsels entstandene Tatsachen oder Beweismittel) angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ansonsten ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Gleiches gilt auch für die Geltendmachung jeglicher weiterer Noven in anderen Rechtsschriften nach Aktenschluss.

- 29 - Die Partei, die der Meinung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte oder unechte Noven) stützen, hat diese zu bezeichnen und für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (anstatt vieler: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; LEUENBERGER, a.a.O., 2016, Art. 229 N. 10). Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels ist der Aktenschluss eingetreten (vgl. act. 65). Die Eingabe der Klägerin vom 9. Mai 2019 (act. 67; act. 68/1-2) erfolgte ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen für allfällig darin enthaltene Noven darzutun. Damit erbringt sie weder den Sorgfaltsnachweis für unechte Noven, noch legt sie das Vorhandensein und das rechtzeitige Vorbringen echter Noven dar. Allfällige darin enthaltene neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind daher unbeachtlich.

- 30 - 2. Vorbemerkungen 2.1. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 2.1.1. Vorgaben Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Partei, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), hat die Tatsachen hinreichend darzutun und ‒ falls bestritten ‒ zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 m.H.; 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SUTTER- SOMM/SCHRANK, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 55 N. 21 m.H.). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BRÖNNIMANN, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 152 N. 30). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass einerseits darüber Beweis abgenommen werden könnte und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer Urteile 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.; 136 III 322 E. 3.4.2). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisver-

- 31 fahren darf nicht dazu dienen, fehlende oder nicht genügend substantiierte Behauptungen nachträglich zu vervollständigen, da dies zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes führte (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3 m.H.). Im Prinzip ist den genannten Lasten in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Das Gericht und die Gegenpartei sollen nicht aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Ausnahmsweise kann ein Verweis auf eine Beilage ausreichend sein. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Der Verweis ist ungenügend, wenn die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig, selbsterklärend und vollständig enthalten sind, Interpretationsspielraum besteht oder sie daraus zusammengesucht werden müssten (BGer Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1, 2.2.2 m.H.; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1). Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Die Gegenpartei hat im Einzelnen darzutun, welche behaupteten Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGer Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Bei detaillierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht. Diesfalls ist – ausser die Bestreitungen werden erkennbar an anderer Stelle ausgeführt – von unbestrittenen Tatsachen auszugehen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3, WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, Art. 8 N. 191 ff.). Umgekehrt wird bei einer pauschalen einzelnen Behauptung nicht mehr als eine pauschale einzelne Bestreitung verlangt. Generelle Ausführungen am Anfang einer Rechtschrift, dass alles bestritten werde, was nicht dem eigenen Tatsachenvortrag entspreche, genügen nicht als Bestreitung.

- 32 -

2.1.2. Umsetzung Die Parteien haben umfangreiche Rechtsschriften eingereicht, welche zahlreiche Wiederholungen, teilweise eine schwer nachvollziehbare Struktur (vgl. act. 53, entsprechend danach act. 61 und act. 63) und Verweise auf nicht spezifizierte Stellen (z.B. "Ziffer …" in act. 63 Rz. 8.4, 19.13.3, 26.2, 36.1.2) oder falsche Verweise enthalten. Teilweise wird auch pauschal auf nicht selbsterklärende Beilagen verwiesen (u.a. act. 1 Rz. 331). Sodann werden Behauptungen zu verschiedenen Themen vermischt, so dass es nicht immer klar ist, zu welchem Sachverhaltsteil sie gehören. So versäumt es die Klägerin stellenweise, klarzustellen, auf welches Dach sich ihre Ausführungen beziehen. Zudem entsprechen die Nummerierungen in ihren Tabellen mit den Schadenspositionen nicht den ebenfalls nummerierten Ausführungen im Text, was die Bearbeitung erschwert (vgl. act. 1 Rz. 272 ff. und 461; act. 53 Rz. 223 ff., 246). Soweit es der beweisbelasteten Partei nicht gelingt einen schlüssigen Tatsachenvortrag zu präsentieren, ist sie ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. Ebenso sind Bestreitungen in sachdienlicher Form und den konkreten Behauptungen zugeordnet vorzubringen. Soweit die Rechtsschriften diese Anforderungen nicht erfüllen, sind die Parteien ihrer Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nachgekommen. Hierauf wird soweit relevant nachfolgend eingegangen. Vorauszuschicken ist, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, zu raten, welchem Bereich eine Behauptung / welcher Behauptung eine Bestreitung zuzuordnen ist. 2.2. Beweislast, -führung und -abnahme 2.2.1. Allgemeines Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen (Hauptbeweis), die aus ihr ein Recht ableitet (Art. 8 ZGB). Der Gegenpartei steht der Gegenbeweis offen (WALTER, a.a.O., Art. 8 N. 66 ff.). Die Parteien haben einen Beweisanspruch (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und zwar sowohl hinsichtlich Haupt- als auch Gegenbeweis. D.h. sie

- 33 haben ein Recht darauf, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit gesetzlich vorgesehenen (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und tauglichen Beweismitteln zum Beweis zugelassen zu werden, sofern die jeweilige Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (BRÖN- NIMANN, a.a.O., Art. 152 N. 2, 10). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfahren nicht relevant oder nicht strittig sind, sowie zu Rechtsfragen. Das Recht auf Beweis schliesst zudem eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus (BGer Urteil 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1.1; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Zum Erfordernis formgerechter Beweisanträge gehört, dass den einzelnen Sachvorbringen die jeweiligen einzelnen Beweisanträge eindeutig zugeordnet und sie verknüpft werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N. 23; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N. 51; vgl. u.a. BGer Urteile 4A_381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.3; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1). Die Beweismittel sind unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (BGer Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1). Nicht hinreichend ist hingegen, in einer Rechtsschrift im Anschluss an seitenlange Sachvorbringen einfach sämtliche Beweismittel zusammenfassend aufzulisten, ohne bei den einzelnen Tatsachenbehauptungen auf die jeweiligen konkreten Beweismittel hinzuweisen (BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N. 23). Solche Beweismittel sind nicht abzunehmen. Die Klägerin unterlässt es an einigen Stellen ihrer Rechtsschriften, die Beweisofferten mit den Tatsachenbehauptungen zu verknüpfen. Die Beweisofferten folgen oft blockweise nach mehreren Abschnitten (u.a. act. 1 Rz. 359, 417, 459; act. 53 Rz. 98, 117, 121, 127), so dass mithin nicht klar ist, zu welcher Tatsachenbehauptungen welche Beweismittel angeboten werden. Insbesondere wird damit auch nicht konkret dargelegt, zu was ein Gutachten erstellt werden soll (siehe Ziffer 2.2.2). Soweit relevant, wird nachfolgend auf diese Defizite konkreter eingegangen. 2.2.2. Gutachten / Eigenes Fachwissen Zu den in der Schweizer Zivilprozessordnung abschliessend aufgezählten zulässigen Beweismitteln (MÜLLER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, DIKE-ZPO

- 34 - Kommentar, 2. A., 2016, Art. 168 Rz. 3 f.) gehört das Gutachten (Art. 168 Abs. 1 lit. d; Art. 183 Abs. 1 ZPO). Ein Gutachten wird seitens des Gerichts auf Antrag einer Partei eingeholt (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 183 N. 5), wenn rechtserhebliche streitige Tatsachen vorliegen, zu derer Beurteilung es besonderer Fachkenntnisse bedarf (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 183 N. 7). Die das Gutachten beantragende Partei hat zu behaupten, was das Gutachten letztlich dartun soll (HGer Beschluss und Urteil HG150232 vom 8. Januar 2019 E. 1.5.1; BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N. 33; vgl. BGE 127 III 365 E. 2c). Es ist nicht Sache des Gerichts, herauszusuchen, was mit dem Gutachten bewiesen werden könnte. Ein Gutachten ersetzt die genügend konkrete und substantiierte Parteibehauptung nicht. Im Verfahren HE150489-O wurde ein Gutachten zum Flachdach über der D._____-Halle datierend vom 29. Oktober 2016 erstellt (act. 3/6; HE150489-O act. 63 und act. 64/1- 6). Von der Klägerin wird es Fachgutachten F._____ (vgl. act. 1 und act. 53), von den Beklagten Gutachten F._____ genannt (vgl. act. 12; act. 17; act. 61; act. 63). Nachfolgend wird es als Gutachten und F._____ wird als Gutachter bezeichnet. Nicht zu den Gutachten im Sinne der ZPO – und generell nicht zum numerus clausus der zulässigen Beweismittel, auch nicht als Urkunden, – gehören Privatgutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2 und 2.5.3; MÜLLER, a.a.O., Art. 183 N. 2 und Art. 177 N. 11). Die Einreichung von Privatgutachten ist zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2, 2.6; 132 III 83 E. 3.4; BGer Urteile 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2.1; 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.6; Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7325). Vorliegend wurden von den Parteien verschiedene Parteigutachten eingereicht. Wenn ein Gericht aufgrund seiner Besetzung selbst über die den Anforderungen des konkreten Falles genügende Sachkunde verfügt, um bestimmte Aspekte des Sachverhalts feststellen oder würdigen zu können, kann es seinen eigenen Sachverstand nutzen und auf die Einholung eines Gutachtens verzichten (vgl. BGer Urteile 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2.2 m.H.). Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass eine Partei substantiierte Behauptungen aufstellt, ein Gutachten als Beweismittel beantragt und Beweise abgenommen werden müssen.

- 35 - 2.2.3. Zeugen Zeugen sind Personen, welche von einer zu beweisenden Tatsache durch eigene unmittelbare Sinneswahrnehmung Kenntnis haben. Dem Zeuge obliegt weder die Würdigung einer bestimmten Tatsache noch deren rechtliche Subsumtion. Beim Zeugen handelt es sich um eine Drittperson, die nicht Partei ist. Organe einer juristischen Person sind als Partei zu behandeln (Art. 159 ZPO). Ein Spezialfall ist der sachverständige Zeuge. Diesem darf das Gericht auch Fragen zur Würdigung des Sacherhalts aufgrund seines Fachwissens stellen (RÜETSCHI, in: HAUS- HEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150-352, 2012, Art. 175 N. 1). Das setzt zunächst voraus, dass es überhaupt einen Gegenstand für den Zeugenbeweis gibt und dass der Beweisantrag nicht darauf abzielt, den Gutachtensbeweis durch eine Befragung nach Art. 175 ZPO zu ersetzen. Einem sachverständigen Zeugen, der ohnehin über seine eigenen Wahrnehmungen zu befragen ist, können im Sinne von Art. 175 ZPO in einfachen und wenig komplexen Fällen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes gestellt werden. In kontroversen Fällen vermögen solche Darlegungen ein Gutachten nicht zu ersetzen (HGer ZH Urteil HG120008 vom 23. Oktober 2013 E. 6.5.4.2 m.H.). Vorliegend bietet die Klägerin den Gutachter aus dem Verfahren HE150489-O an diversen Stellen als Zeugen an. Insofern jeweils zusätzlich zum Gutachten der Zeugenbeweis angeboten wird, ist dies unzulässig. Eine solche Doppelspurigkeit ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Bedürfen die Feststellungen im Gutachten einer Erklärung, steht das Instrument der mündlichen Erläuterung (Art. 187 Abs. 4 ZPO) zur Verfügung. Eine solche wurde jedoch nicht beantragt. Zudem wurde der Gutachter seitens der Klägerin in Bezug auf das D._____-Hallendach auch zu weiteren Punkten als Zeuge angeboten, ohne dass gleichzeitig das Gutachten offeriert wird (so act. 1 Rz. 263, 264, 265, 266, 352 (Kosten), 355, 363, 365, 373, 376, 379, 417, 459; act. 53 Rz. 628, 733, 738, 739, 741, 742, 749, 792, 800, 886). Auch dies ist unzulässig. Es hätten dazu im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung Ergänzungsfragen oder vorliegend einen Antrag auf ein Ergänzungsgutachten gestellt werden können. Die Zeugenbe-

- 36 fragung darf nicht dazu dienen, damals Versäumtes nachzuholen. Abgesehen davon, dass bei diesen Beweisofferten unklar bleibt, was der Gutachter aufgrund welcher eigenen Wahrnehmungen bezeugen soll, geht es bei Zeugenbefragungen eben darum, dass der Zeuge eigene Tatsachenwahrnehmungen wiedergibt und nicht darum, seine im Gutachten gemachten Feststellung zu rechtfertigen oder dieses zu ergänzen. Für die Tatsache, was dem Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens bekannt war (vgl. act. 61 Rz. Zu 678 3), bedarf es keiner Zeugenbefragung. Dies ist aufgrund der Akten des Verfahrens HE150489-O ersichtlich. Soweit relevant, wird nachfolgend auf die (weiteren) angebotenen Zeugenbeweise konkreter Bezug genommen, wobei generell anzumerken ist, dass bei den meisten unklar ist, wer sie sind und (mangels Verknüpfung) welche Tatsachenbehauptungen sie bezeugen sollten. 3. Vertragsverhältnisse: Qualifikation und anwendbare Bestimmungen 3.1. Vorbemerkung SIA Ordnungen / Normen haben keinen Gesetzesrang. Für ihre Verbindlichkeit bedarf es daher grundsätzlich der vertraglichen Übernahme. Diese kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (GAUCH/MIDDENDORF, § 1 Von den Planerverträgen, von ihrer Qualifikation und dem SIA-Normenwerk für Planerleistungen, Rz. 1.85, 1.89, in: STÖCKLI/SIEGENTHALER, Planerverträge, Verträge mit Architekten und Ingenieuren, 2. A., 2019; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. A., 2019, Rz. 283 f.). Weiter finden SIA Ordnungen / Normen insofern, als sie anerkannte Regeln der Baukunde enthalten, auch ohne Vereinbarung Anwendung (GAUCH, a.a.O, Rz. 842 ff., 850). Soweit gesetzliche Bestimmungen zwingend sind oder konkretere, individuelle Abreden bestehen, gehen diese vor (GAUCH/MIDDENDORF, a.a.O., Rz. 1.99, 1.100 f.). Ist strittig, ob eine SIA Ordnung / Norm vereinbart wurde, ist ihre Anwendbarkeit durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Vertragsauslegung ist in erster Linie auf den übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; vgl. BGE 115 II 464 E. 2c). Diese subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlus-

- 37 ses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung. Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen (BGer Urteile 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.1, 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2; BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objektivierten Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet. Denn während es sich bei der Frage nach dem mutmasslichen Willen um eine Rechtsfrage handelt, beruht die Feststellung des tatsächlichen Willens auf Beweiswürdigung (BGE 121 III 118 E. 4). Zunächst ist somit – trotz des Vorrangs eines übereinstimmenden, tatsächlichen Vertragswillens – zu prüfen, ob ein mutmasslicher Vertragswille besteht. Je nach dem Vertragsinhalt gemäss Vertrauensprinzip trägt nämlich die Klägerin oder die jeweilige Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für einen von diesem Auslegungsergebnis abweichend behaupteten tatsächlichen Konsens und bleibt es für den Fall des Misslingens des Beweises beim Auslegungsergebnis (BGer Urteil 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 und 5.2). Daran zu erinnern ist, dass Gutachter sich auf die Prüfung des Sachverhalts zu beschränken haben, die Lösung von Rechtsfragen – wie die Anwendbarkeit von Normen/Ordnungen, es sei denn, der Gutachter ordnet sie als Fachmann den Regeln der Baukunde zu, – obliegt dem Gericht (BGer 4A_230/2013 vom 17. September 2013 E. 3). 3.2. Klägerin und Beklagte 1

- 38 - 3.2.1. Tatsächliches In Bezug auf das D._____-Hallendach haben die Klägerin und die Beklagten 1 den schriftlichen Werkvertrag datierend vom 30. April 2012, basierend auf der Offerte der Beklagten 1 vom 13. April 2012, abgeschlossen (act. 1 Rz. 104, 130; vgl. act. 12 Rz. III.3 Zu 104, 129-136; act. 17 Rz. 19.1.1, 22.1; act. 3/19). Hinsichtlich des Hauptdachs haben die Klägerin und die Beklagte 1 den schriftlichen Werkvertrag Nr. 011 (dieser datiert vom 16. Dezember 2010, während die voranstehend angeheftete Auftragsbestätigung vom 17. Januar 2011 datiert) abgeschlossen (act. 3/10). Weiter liegen ihm die Offerte der Beklagten 1 vom 5. Oktober 2010 mit dem vom Unternehmer ausgefüllten Devis gleichen Datums sowie die «Besonderen Bedingungen der Bauleitung für die Ausführung des Werkes» der Beklagten 2 zugrunde (act. 1 Rz. 95 ff.; act. 53 Rz. 328 ff., 335.; vgl. act. 12 Rz. III.3 Zu 95-103; act. 17 Rz. 18; act. 61 Rz. Zu 328-345; act. 63 Rz. 19). 3.2.2. Vertragsqualifikation und anwendbare rechtliche Bestimmungen Gegenstand der Verträge ist jeweils die Erstellung von Dächern, d.h. eines Werkes. Die Verträge qualifizieren als Werkverträge im Sinne von Art. 363 ff. OR, weshalb diese Bestimmungen subsidiär Anwendung finden. Im Werkvertrag betreffend D._____-Hallendach findet sich ein Verweis auf die SIA Norm 118: (1) "271 Sicherheitsleistungen und Garantien, vom Bauherrn verlangt" ".100 Garantieleistungen nach Norm SIA 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten"" (act. 3/19; act. 17 Rz. 28.2.3; act. 53 Rz. 670; act. 63). Deshalb kommt – es berufen sich denn auch die Klägerin und die Beklagte 1 beide auf diese Bestimmungen – mindestens Kapitel 6 Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel, Artikel 157 bis 182 der SIA Norm 118 (1977/1991) zur Anwendung. Beim Hauptdach ist die SIA Norm 118 (1977/1991) Bestandteil des Werkvertrags (act. 53 Rz. 338; act. 63 Rz. 19.11.1; vgl. act. 3/10) und findet daher Anwendung. 3.3. Klägerin und Beklagte 2 3.3.1. Tatsächliches

- 39 - Mit E-Mail vom 14. Mai 2012 beauftragte die Klägerin die Beklagte 2 mit der Planung und Bauleitung bei der Erneuerung des D._____-Hallendachs (act. 1 Rz. 105, 131; vgl. act. 12 Rz. III.3 Zu 105-109, 129-136; act. 17 Rz. 19.2, 23; act. 3/20). Betreffend das Hauptdach schlossen die Klägerin und die Beklagte 2 mündlich einen Architekturvertrag (Ausführungsplanung und Bauleitung) (act. 1 Rz. 100; act. 53 Rz. 347; vgl. act. 12 Rz. III.3 Zu 95-103; act. 17 Rz. 18; act. 61 Rz. u 347-351; act. 63 Rz. 20). 3.3.2. Vertragsqualifikation Die rechtliche Einordnung eines Architektenvertrags kann nicht allgemeingültig vorgenommen werden. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche Leistungen die Parteien im konkreten Vertrag vereinbart haben (BGer Urteile 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4; 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 4.1). Ist allein das Verfassen von Plänen geschuldet, untersteht dieser Vertrag den Bestimmungen über den Werkvertrag (ZINDEL/SCHOTT, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529, 7. A., 2020, Art. 363 N. 17; BGE 130 III 362 E. 4.1; 127 III 543 E. 2.a; 109 II 462 E. 3.d; BGer Urteil 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4). Gehören dagegen ausschliesslich die Bauleitung bzw. -aufsicht und / oder die Vergabe von Arbeiten und / oder die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages und / oder die Prüfung des Bauwerks / Leitung von Nachbesserungsarbeiten zum Pflichtenheft des Architekten, untersteht der Architektenvertrag dem Auftragsrecht (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 363 N. 17; BGE 127 III 543 E. 2a; 134 III 361 E. 6.2.2; BGer Urteil 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4). Ein Architektenvertrag, bei welchem der Architekt sämtliche Architekturleistungen für die Durchführung eines Bauvorhabens, mindestens aber die Projektierung und die Bauausführung übernimmt, qualifiziert das Bundesgericht als gemischten Vertrag, welcher erlaubt, je nach konkreten Umständen eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu finden (vgl. ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 363 N. 18; BGE 134 III 361 E. 5.1; 127 III 543 E. 2a; 109 II 462 E. 3d; BGer Urteile 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4; 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 4.1, je m.H.).

- 40 - Vorliegend bilden sowohl Ausführungsplanung als auch Bauleitung Teil der beiden Architekturverträge. Diese sind daher als gemischte Vertragsverhältnisse zu qualifizieren.

3.3.3. Anwendbare rechtliche Bestimmungen In Bezug auf das D._____-Hallendach behauptet die Klägerin keine Vereinbarung der SIA Ordnung 102 (vgl. act. 1; act. 53; act. 12 S. 9 Rz. 11). Die Aufgaben und Pflichten der Beklagten 2 ergaben sich unbestrittenermassen aus den Weisungen der Klägerin (act. 1 Rz. 528 ff.; act. 53 Rz. 588 ff., 922 f.; act. 12 Rz. 11 f.). Uneinig sind sich die Klägerin und die Beklagten 2, ob sie die Anwendung der SIA Ordnung 102 im Zusammenhang mit dem Hauptdach vereinbart haben (act. 53 Rz. 347, 350, 352 ff.; act. 61 Rz. Zu 352). Eine schriftliche Vereinbarung fehlt, weshalb die Klägerin – die sich auf die Vereinbarung beruft (act. 53 Rz. 347) – den tatsächlichen Parteiwillen oder Umstände für den normativen Konsens darlegen müsste. Sie behauptet, der Architektenvertrag sei mündlich, resp. durch protokolliertes konkludentes Verhalten, auf der Grundlage der SIA Ordnung 102 und der Basis langjähriger Zusammenarbeit, abgeschlossen worden (act. 53 Rz. 350). Da die SIA Ordnung 102 die gesetzlichen Bestimmungen des Auftrags- und Werkvertragsrechts konkretisiere und die Parteien in ihrer Zusammenarbeit stets auf dieser Ordnung basierten, könnten zur Detaillierung des Vertragsinhalts die in der genannten Norm enthaltenen Grundleistungen herangezogen werden (act. 53 Rz. 352). Die Beklagte 2 bestreitet die vertragliche Übernahme in diesem konkreten Vertrag (act. 61 Rz. Zu 352). Wie eingangs ausgeführt, bilden die SIA Normen kein Gesetzesrecht; ebenso wenig lässt sich auf eine Art 'Gewohnheitsrecht' der Parteien abstellen. Da die Klägerin die Vereinbarung der SIA Ordnung 102 nicht substantiiert behauptet – sie erklärt nicht, wann was von wem konkret in Bezug auf dieses Projekt vereinbart wurde – ist auf eine Beweisabnahme zu verzichten. Aufgrund der bestrittenen Behauptungen der Klägerin und da keine Umstände

- 41 vorliegen, die objektiv auf eine Vereinbarung hindeuten, lässt sich demnach keine Vereinbarung der SIA Ordnung 102 erstellen. Folglich finden auf beide Vertragsbeziehungen die gesetzlichen Bestimmungen und individuelle Vereinbarungen Anwendung. Die SIA Ordnung 102 ist nur anwendbar, insoweit sie anerkannte Regeln der Baukunde enthält.

- 42 - 4. Haftungsgrundlagen im Überblick 4.1. Begrifflichkeiten der Werkmangelhaftung 4.1.1. Werkmangel / Primär- und Sekundärmängel Ein Werk ist mangelhaft, wenn ihm zugesicherte, vertraglich vereinbarte oder wegen Gebrauchstauglichkeit und Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben ohne Vereinbarung vorausgesetzte Eigenschaften fehlen. Die Differenz zwischen «Sollbeschaffenheit» und der tatsächlichen Beschaffenheit bildet das Begriffsmerkmal des Werkmangels (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 368 N. 9 m.H.; GAUCH, a.a.O, Rz. 1434). Mangels anderer Abrede darf der Besteller ein Werk in normaler Beschaffenheit erwarten. Diese bestimmt sich nach dem, was für ein Werk der betreffenden Art und Gebrauchsbestimmung gebräuchlich ist. Massgebend sind die Grundsätze, welche die Verkehrsanschauung als objektiv vernünftig und richtig anzusehen pflegt. Entsprechend schuldet der Unternehmer ein Werk, dass nach der Beschaffenheit mindestens den anerkannten Regeln der Baukunde oder einem gleichwertigen Standard zum Zeitpunkt der Ausführung entspricht. Die erforderliche Gebrauchstauglichkeit bestimmt sich nach dem Gebrauchszweck. Das abgelieferte Werk muss mangels anderer Vereinbarung so beschaffen sein, dass es für den massgeblichen Gebrauchszweck in vollem Umfang taugt. Jede negative Abweichung des Werks von der normalen Beschaffenheit und jede Abweichung von der Beschaffenheit, welche die (volle) Gebrauchstauglichkeit des Werks einschränkt oder aufhebt, stellt einen Werkmangel dar (BGer Urteil 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008 E. 3.1; GAUCH, a.a.O., Rz. 1406 ff.). Es wird zwischen Primär- und Sekundärmängeln unterschieden. Der Primärmangel besteht bereits bei Ablieferung des Werks. Er bildet die Ursache des Sekundärmangels, der nach der Ablieferung des Werks entsteht. Beim Sekundärmangel handelt es sich nicht um eine Vergrösserung des Primärmangels, sondern um einen neuen Mangel, der durch den Primärmangel bedingt ist (SPIESS/HUSER, Stämpflis Handkommentar, Norm SIA 118, 2014, Art. 166 N. 14; GAUCH, a.a.O., Rz. 1470 f.).

- 43 - 4.1.2. Mangelfolgeschaden Der Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der seine Ursache in einem Werkmangel des abgelieferten Werkes hat, aber ausserhalb des Werkes liegt. Zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (GAUCH, a.a.O., Rz. 1855 m.H., 1864 ff.; SPIESS/HUSER, a.a.O., Art. 171 N. 4 f.). Beispiele dafür sind u.a. entgangener Gewinn oder Kosten für die Miete einer Ersatzwohnung (GAUCH, a.a.O., Rz. 1869 ff.). Nicht zum Mangelfolgeschaden, sondern zur Nachbesserung gehören Begleitkosten einer Nachbesserung bzw. Ersatzvornahme (GAUCH, a.a.O., Rz. 1860). Der Mangelfolgeschaden ist ein Vermögensschaden (GAUCH, a.a.O, Rz. 1866). Nach der Differenztheorie entspricht er der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2; 142 III 23 E. 4.1 m.H.; 132 III 321 E. 2.2.1 m.H.). 4.2. Grundlagen und Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten 1 4.2.1. Allgemeine Voraussetzungen Nach Art. 165 Abs. 1 SIA Norm 118 haftet der Unternehmer dafür, dass sein Werk keine Mängel im Sinne von Art. 166 SIA Norm 118 aufweist. Allgemeine Voraussetzungen für eine Haftung des Unternehmers sind ein vollendetes Werk, das Vorliegen eines Werkmangels bei Ablieferung, eine substantiierte, rechtzeitige Mängelrüge sowie das Fehlen einer anderslautenden, der SIA Norm 118 vorgehenden individuellen Vertragsbestimmung (SPIESS/HUSER, a.a.O., Art. 165 N. 7 f., Art. 174 N. 10). Während der zweijährigen Garantie-/Rügefrist, die mit dem Tag der Abnahme des Werks zu laufen beginnt, kann die Mängelrüge in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit erfolgen (Art. 172 Abs. 1 und 2 SIA Norm 118; Art. 173 Abs. 1 SIA Norm 118; SPIESS/HUSER, a.a.O., Art. 174 N. 10). Nach Ablauf der Garantiefrist erlischt das Recht des Bestellers, vorher entdeckte oder offensichtliche Mängel zu rügen (Art. 178 Abs. 1 und 2 SIA Norm 118). Verdeckte

- 44 - Mängel, die nach Ablauf der Garantiefrist, jedoch noch innert der Verjährungsfrist, entdeckt werden, müssen sofort gerügt werden (Art. 179 Abs. 2 SIA Norm 118). Sofort bedeutet unverzüglich (GAUCH/STÖCKLI, in: GAUCH/STÖCKLI, Kommentar zur SIA-Norm 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, 2. A., 2017, Art. 173 N. 6.3). Abzustellen ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die Art der Mängel. Angemessen ist normalerweise eine Frist von 7 Tagen (SPIESS/HUSER, a.a.O., Art. 173 N. 10; u.a. BGer Urteile 4A_55/2012 vom 31.  Juli  2012 E. 6.1; 4C.151/2005 vom 29.  August  2005 E. 5.1; 4A_53/2012 vom 31.  Juli 2012 E. 6.2; 4A_82/2008 vom 29.  April  2009 E. 7.1; 4C.82/2004 vom 3. Mai  2004 E. 2.3; 4C.143/1996 vom 12. November 1996, E. 2d; BGE 107 II 172 E. 1.a). Treten die Mängel allmählich auf, so muss der Besteller rügen, sobald er die Bedeutung und die Tragweite der Mängel erfassen kann (BGE 131 III 145 E. 7.2; 118 II 142 E. 3.b); BGer Urteil 4A_293/2017 vom 13.  Februar  2018 E. 2.2.3; 4A_53/2012 vom 31.  Juli  2012 E. 6.2; für Inhalt der Mängelrüge siehe Ziffer 4.3.2.2). Vorbehalten bleiben Art. 166 Abs. 4 und Art. 171 Abs. 2 SIA Norm 118. Nach Art. 166 Abs. 4 SIA Norm 118 ist kein Mangel ein vertragswidriger Zustand des Werkes, den ausschliesslich der Besteller oder dessen Hilfsperson verschuldet hat, insbesondere ein Zustand, der auf e

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