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Zürich Handelsgericht 17.08.2017 HG170089

August 17, 2017·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·4,147 words·~21 min·8

Summary

Forderung (URG)

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170089-O U/jo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Peter Leutenegger und Thomas Klein, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, sowie Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy

Urteil vom 17. August 2017

in Sachen

A._____, …, Genossenschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 46.15 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 06.04.2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 46.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung i. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber(innen), Verlage und anderer Rechtsinhaber(innen) von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2, act. 3/2). ii. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich und bezweckt die Entwicklung und Realisierung von Software, die Leitung von EDV-Projekten und die Beratung in allen Bereichen der EDV (act. 1 Rz. 4, act. 3/3).

- 3 b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert von der Beklagten konkret Vergütungen für die Jahre 2012 und 2015, welche sie gestützt auf den "Gemeinsamen Tarif 8/VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 8/VI) und den "Gemeinsamen Tarif 9/VI [Nutzung von geschützten Werken und Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 9/VI) festgesetzt hat (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 10. April 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– angesetzt; gleichzeitig wurde der Beklagten unter Säumnisandrohung Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 2 f., act. 4). Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen konnte die Verfügung vom 11. April 2017 am 13. Juni 2017 durch das Stadtammannamt Zürich … erfolgreich an die Beklagte zugestellt werden (act. 5/2a-c und act. 7-8). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Infolge versäumter Klageantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. Juli 2017 unter erneuter Säumnisandrohung eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4, act. 9 und 10/2). Die Verfügung vom 4. Juli 2017 konnte der Beklagten nicht zugestellt werden. Vielmehr wurde die entsprechende Postsendung dem hiesigen Handelsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (act. 10/2). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO galt die Verfügung vom 4. Juli 2017 jedoch am 12. Juli 2017 als der Beklagten zugestellt, zumal diese gestützt auf die Verfügung vom 11. April 2017 mit weiteren Zustellungen rechnen musste. Entsprechend lief die der Beklagten angesetzte Nachfrist. Die Beklagte reichte auch innert dieser Nachfrist keine Klageantwort ein.

- 4 - Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und Verfahrensart Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da insbesondere die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Sodann gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 3 ZPO e contrario). 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat, wie erwähnt, innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 ZPO eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5, m.w.H.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss ein Endentscheid zu treffen ist. 2. Materielles / unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 6-11) blieb aufgrund der versäumten Klageantwort unbestritten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die klägerische Sachdarstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/2-6) ist – soweit entscheidrelevant – von folgendem Sachverhalt auszugehen:

- 5 - 2.2. Wie erwähnt ist die Klägerin eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen, namentlich für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs. Um die Höhe der geschuldeten Vergütungen zu eruieren, stellt(e) die Klägerin den Nutzern – so auch der Beklagten – ein Erhebungsformular zu. Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6.3.4 und Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI selber eingeschätzt. Die Beklagte monierte die klägerische Einschätzung nicht. In der Folge hat die Klägerin der Beklagten die Vergütungen wie folgt in Rechnung gestellt (ohne dabei zusätzlich Verwaltungsaufwand im Sinne von Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI in Anschlag zu bringen; act. 1 Rz. 8 und act. 3/4-5): (1) Rechnung vom 15. März 2012 (Nr. …, GT 8/VI): CHF 30.75 (2) Rechnung vom 15. März 2012 (Nr. …, GT 9/VI): CHF 15.40 (3) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. …, GT 8/VI): CHF 30.75 (4) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. …, GT 9/VI): CHF 15.40 Total CHF 92.30 2.3. Den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 und 2015 von insgesamt CHF 92.30 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Auch nach weiteren Mahnungen (Mahnschreiben vom 16. März 2015, vom 6. April 2015 und vom 11. November 2015) sowie telefonischer Kontaktaufnahme hat die Beklagte die geltend gemachten Forderungen bis heute nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9 f. und act. 3/6). 3. Rechtliches 3.1. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1.1. Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Nach Art. 44

- 6 - URG ist die Klägerin verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Zudem ist die Klägerin gemäss Ziff. 4 des GT 8/VI bzw. Ziff. 3 des GT 9/VI Vertreterin sowie gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften und somit aktivlegitimiert. 3.1.2. Die Beklagte fällt gemäss ihrem Gesellschaftszweck (Entwicklung und Realisierung von Software, Leitung von EDV-Projekten und Beratung in allen Bereichen der EDV) unter den Branchenbegriff "Informatik" im Sinne von Ziff. 6.3.4 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 3.2. Vergütungsansprüche 3.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. 3.2.2. Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung

- 7 der Schätzung schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI; siehe auch HGer ZH HG150139-O vom 7. Dezember 2015, E. 5.4). 3.2.3. Falls ein Nutzer nicht über ein Fotokopiergerät (oder Ähnliches) verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einrede als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Falls ein Nutzer nicht über ein unter die Tarifpflicht fallendes Netzwerksystem verfügt, hat er dies der Klägerin gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI mittels vorgegebenem Formular ebenfalls mitzuteilen. 3.2.4. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141, E. 4b). 3.3. Würdigung Vorliegend ist mangels Widerspruchs seitens der Beklagten davon auszugehen, dass diese sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist. Entsprechend finden sowohl der GT 8/VI als auch der GT 9/VI Anwendung. Nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Klägerin hat die Beklagte dieser keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI gemacht. Demgemäss wurde die Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI eingeschätzt. Die Beklagte opponierte nicht gegen diese Einschätzung. Die Beklagte machte auch nicht geltend, sie habe der Klägerin das Formular "Erklärung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI bzw. das vorgegebene Formular gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI innert Frist eingereicht. Die Einschätzung der Klägerin hat somit als durch die Beklagte anerkannt zu gelten. Die von der Klägerin in den Jahren 2012 und 2015 in Rechnung gestellten Beträge (inkl. 2.5 % MWST) decken sich mit den in Ziff. 6.3.4 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI aufgeführten Tarifen und sind nicht zu beanstanden. Sodann ist nicht er-

- 8 sichtlich, dass und inwiefern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.30 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 und 2015 zu bezahlen. 3.4. Zins 3.4.1. Forderungen aus dem Jahr 2012 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2012 (insgesamt CHF 46.15) einen Zins von 5 % seit 6. April 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 16. März 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraums bis spätestens am 5. April 2015 aufgefordert (act. 1 Rz. 9 und act. 3/6). Der 5. April 2015 war jedoch Ostersonntag, weshalb das Ende der Zahlungsfrist auf Dienstag, den 7. April 2015, zu liegen kam. Nicht bei den Akten liegt die von der Klägerin genannte Zahlungsaufforderung vom 6. April 2015; jedoch blieb diese mangels Klageantwort unbestritten und deckt sich mit der von der Klägerin aufgezeigten Chronologie der Ereignisse. So oder anders fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahr 2012 aufgrund des Mahnschreibens vom 16. März 2015 mit Ablauf des 7. April 2015 in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf CHF 46.15 seit 8. April 2015 zu bezahlen. 3.4.2. Forderungen aus dem Jahr 2015 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2015 (insgesamt CHF 46.15) einen Zins von 5 % seit 11. November 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 11. November 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraums innert 10 Tagen aufgefordert (act. 1 Rz. 10 und act. 3/6). Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben der Beklagten frühestens am 12. November 2015 zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und das Fristende auf Sonntag, den 22. November 2015, zu liegen kam. Die Beklagte fiel somit erst mit Ablauf von Montag, den 23. No-

- 9 vember 2015, in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf CHF 46.15 seit 24. November 2015 zu bezahlen. 4. Zusammenfassung / Fazit 4.1. Die Beklagte ist eine vergütungspflichtige Nutzerin im Sinne von Art. 19 f. URG (und damit auch im Sinne des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI). Das von der Klägerin zugesandte Erhebungsformular hat die Beklagte nicht retourniert, weshalb sie von der Klägerin androhungsgemäss eingeschätzt und zur Bezahlung ausstehender Vergütungen aufgefordert wurde. Weder beanstandete die Beklagte die klägerische Einschätzung, noch bezahlte sie die von der Klägerin geforderten Vergütungen. Umstände, welche die Beklagte von ihrer Vergütungspflicht befreien würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwiefern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde. 4.2. Entsprechend ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.30 nebst Zins zu 5 % auf CHF 46.15 seit 8. April 2015 und auf CHF 46.15 seit 24. November 2015 zu bezahlen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kostenauflage im Allgemeinen Da die Beklagte unterliegt, sind ihr antragsgemäss die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 5.2. Gerichtsgebühr 5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 92.30. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt mindestens CHF 150.–. Die Gerichtsgebühr ist angesichts des im

- 10 - Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln und auf CHF 300.– festzusetzen. 5.2.2. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). 5.3. Parteientschädigung 5.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht unter anderem mit der Erarbeitung der Klagebegründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Gebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnung, Rechtsbegehren und Beilagenverzeichnis) von immerhin fünf Seiten (act. 1) und reichte dazu sechs Beilagen ein (act. 2 und act. 3/2-6). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (Erhöhung um einen Drittel = CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist daher in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– zu erhöhen. 5.3.2. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 5.3.3. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005]

- 11 - 531 ff.). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich (8 %) Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Sie macht keine weiteren Ausführungen zu diesem Antrag. Insbesondere behauptet sie keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 92.30 nebst Zins zu 5 % auf CHF 46.15 seit 8. April 2015 und auf CHF 46.15 seit 24. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsforderung) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 92.30.

- 12 - Zürich, 17. August 2017 ____________________________ Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident:

Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:

Silvan Sdzuy

Urteil vom 17. August 2017 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung i. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber(innen), Verlage und anderer Rechtsinhaber(innen) von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotograf... ii. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich und bezweckt die Entwicklung und Realisierung von Software, die Leitung von EDV-Projekten und die Beratung in allen Bereichen der EDV (act. 1 Rz. 4, act. 3/3). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin f... B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 10. April 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– angesetzt; gleichzeitig wurde... Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und Verfahrensart Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da insbesondere die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 ... 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat, wie erwähnt, innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 ZPO eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbe... 2. Materielles / unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 6-11) blieb aufgrund der versäumten Klageantwort unbestritten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die klägerische Sachdarstellung und ... 2.2. Wie erwähnt ist die Klägerin eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberr... (1) Rechnung vom 15. März 2012 (Nr. …, GT 8/VI): CHF 30.75 (2) Rechnung vom 15. März 2012 (Nr. …, GT 9/VI): CHF 15.40 (3) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. …, GT 8/VI): CHF 30.75 (4) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. …, GT 9/VI): CHF 15.40 Total CHF 92.30 2.3. Den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 und 2015 von insgesamt CHF 92.30 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Auch nach weiteren Mahnungen (Mahnschreiben vom 16. März 2015, vom 6. April 2015 und vom 11. N... 3. Rechtliches 3.1. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1.1. Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Nach Art. 44 URG ist die Klägerin ... 3.1.2. Die Beklagte fällt gemäss ihrem Gesellschaftszweck (Entwicklung und Realisierung von Software, Leitung von EDV-Projekten und Beratung in allen Bereichen der EDV) unter den Branchenbegriff "Informatik" im Sinne von Ziff. 6.3.4 des GT 8/VI bzw. d... 3.2. Vergütungsansprüche 3.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltunge... 3.2.2. Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI von der Klägerin einen... 3.2.3. Falls ein Nutzer nicht über ein Fotokopiergerät (oder Ähnliches) verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen n... 3.2.4. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141, E. 4b). 3.3. Würdigung Vorliegend ist mangels Widerspruchs seitens der Beklagten davon auszugehen, dass diese sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist. E... 3.4. Zins 3.4.1. Forderungen aus dem Jahr 2012 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2012 (insgesamt CHF 46.15) einen Zins von 5 % seit 6. April 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 16. März 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen diese... 3.4.2. Forderungen aus dem Jahr 2015 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2015 (insgesamt CHF 46.15) einen Zins von 5 % seit 11. November 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 11. November 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütung... 4. Zusammenfassung / Fazit 4.1. Die Beklagte ist eine vergütungspflichtige Nutzerin im Sinne von Art. 19 f. URG (und damit auch im Sinne des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI). Das von der Klägerin zugesandte Erhebungsformular hat die Beklagte nicht retourniert, weshalb sie von der Kläg... 4.2. Entsprechend ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.30 nebst Zins zu 5 % auf CHF 46.15 seit 8. April 2015 und auf CHF 46.15 seit 24. November 2015 zu bezahlen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kostenauflage im Allgemeinen Da die Beklagte unterliegt, sind ihr antragsgemäss die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 5.2. Gerichtsgebühr 5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2... 5.2.2. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ein... 5.3. Parteientschädigung 5.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht unter anderem mit der Erarbeitung der Klagebegründung (§ 11 ... 5.3.2. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 5.3.3. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang ... Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 92.30 nebst Zins zu 5 % auf CHF 46.15 seit 8. April 2015 und auf CHF 46.15 seit 24. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsforderung) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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