Skip to content

Zürich Handelsgericht 27.03.2015 HG140234

March 27, 2015·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·3,397 words·~17 min·2

Summary

Nichtigkeit / Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG140234-O Z02/ei

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Erich Just, Ulrich Ritter und Thomas Wirth sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Beschluss vom 27. März 2015

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG in Liquidation, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Nichtigkeit / Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 3. Dezember 2014, reichte der Kläger die vorliegende Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse nichtig sind, welche die Beklagte an ihren (ordentlichen und ausserordentlichen) Generalversammlungen am 2. Oktober 2014 gefasst hat, namentlich die Genehmigung des Geschäftsberichtes 2013/2014, die Dividendenausschüttung, die Entlastung des Verwaltungsrates, der Verkauf von Aktien an der C._____ Corp. sowie die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung des Verwaltungsratspräsidenten Dr. D._____ als Liquidator. 2. Eventualiter seien sämtliche Beschlüsse aufzuheben, welche die Beklagte an ihren (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlungen am 2. Oktober 2014 gefasst hat, namentlich die Genehmigung des Geschäftsberichtes 2013/2014, die Dividendenausschüttung, die Entlastung des Verwaltungsrates, der Verkauf von Aktien an der C._____ Corp. sowie die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung des Verwaltungsratspräsidenten Dr. D._____ als Liquidator. 3. Dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei mitzuteilen, dass die Auflösung der Beklagten ungültig ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Gleichzeitig stellte der Kläger folgende Anträge um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2 f.): "1. Bis zum Urteil in der Sache sei der Beklagten zu verbieten, Dividenden auszuschütten, Aktien an der C._____ Corp. zu veräussern oder weitere Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren. 2. Das Verbot sei ohne Anhörung der Beklagten superprovisorisch auszusprechen. 3. Für die Übertretung des Verbots sei den Verwaltungsräten der Beklagten Haft oder Busse in Anwendung von Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Hauptverfahren festzusetzen." 1.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde auf das Begehren des Klägers, der Beklagten superprovisorisch zu verbieten, weitere Aktiven der Gesellschaft zu

- 3 liquidieren, nicht eingetreten. Sodann wurde der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung verboten, gestützt auf die Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 Dividenden auszuschütten und / oder von ihr gehaltene Aktien an der C._____ Corporation (nachfolgend C._____) zu veräussern. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zu Beantwortung des Massnahmebegehrens und dem Kläger zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 49'000.00 angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 15. Januar 2015 fristgerecht geleistet (act. 10). In der Massnahmeantwort vom 12. Dezember 2014 beantragte die Beklagte die Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Massnahmen und die Abweisung der klägerischen Anträge in Bezug auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 7). Die Massnahmeantwort wurde dem Kläger am 15. Dezember 2014 zugestellt (Prot. S. 4; act. 9). Nachdem keine weiteren Stellungnahmen eingingen, ist in Bezug auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nunmehr abschliessend zu entscheiden. 2. Parteien und Sachverhalt 2.1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche den Erwerb, das Halten und die Veräusserung sowie die Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinaltechnik, bezweckt (Handelsregisterauszug der Beklagten: act. 3/1). Der Kläger ist seit Mai 2013 Inhaber von 86'181 der 4'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.03 der Beklagten, was etwa 2.5 % (recte 2.15 %) des Aktienkapitals von CHF 120'000.00 entspricht (Kläger: act. 1 Rz. 7 f.; Beklagte: act. 7 Rz. 9 ff.; Beilagen: act. 3/1, act. 3/3 f.). 2.2. Am 8. September 2014 erschien im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) eine Einladung der Beklagten zur ordentlichen Generalversammlung am 2. Oktober 2014 mit folgenden wesentlichen Traktanden und Anträgen des Verwaltungsrates: Genehmigung des Geschäftsberichtes 2013/2014; Verwendung des Bilanzergebnisses (Antrag Dividendenausschüttung CHF 2'800'000.00 [CHF 0.70 je Aktie] und Gewinnvortrag CHF 13'669.44); Entlas-

- 4 tung des Verwaltungsrates; Verkauf von C._____-Aktien; Auflösung der Gesellschaft (act. 3/8). Es ist unbestritten, dass zur Generalversammlung vom 2. Oktober 2014 keine persönlichen Einladungen an die Aktionäre versandt wurden, namentlich auch nicht an den Kläger (Kläger: act. 1 Rz. 11, Rz. 18; Beklagte: act. 7 Rz. 10 f.; vgl. auch Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014: act. 8/5; Öffentliche Urkunde über die Auflösung mit Liquidation der Beklagten vom 2. Oktober 2014: act. 3/9). Anlässlich der am 2. Oktober 2014 durchgeführten ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen der Beklagten wurden Beschlüsse im Sinne der genannten Anträge des Verwaltungsrates gefasst (Kläger: act. 1 Rz. 11, Rz. 14 f.; Beklagte: act. 7 Rz. 10 ff.; Beilagen: act. 3/9, act. 8/5). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (act. 3/6) informierte die Beklagte den Kläger über die anlässlich der Generalversammlung beschlossene Dividendenausschüttung und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe seiner Bankverbindung und um einen Nachweis der Anzahl Aktien in seinem Besitz (Kläger: act. 1 Rz. 12; Beklagte: act. 7 Rz. 9). Der Kläger macht geltend, er habe von der Durchführung der Generalversammlungen der Beklagten vom 2. Oktober 2014 erst aufgrund des Schreibens vom 10. Oktober 2014 erfahren (act. 1 Rz. 11 f.). 2.3. Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Statuten der Beklagten in der gemäss Handelsregisterauszug aktuellen Fassung vom 21. Januar 2011 durch Publikation im SHAB. Art. 7 Abs. 2 der Statuten sieht indessen vor, dass die Generalversammlung durch Brief an die Aktionäre und Nutzniesser - soweit bekannt - einberufen wird, im übrigen durch Veröffentlichung im SHAB mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag (act. 3/7 S. 3 und S. 6, vgl. auch act. 3/1). Während Art. 20 Abs. 2 der Statuten Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft im Allgemeinen betrifft, sieht Art. 7 Abs. 2 der Statuten als besondere Regelung in Bezug auf die Einberufung der Generalversammlung somit in erster Linie eine Mitteilung durch persönlichen Brief an die bekannten Aktionäre und Nutzniesser und erst in zweiter Linie eine Publikation im SHAB vor.

- 5 - 2.4. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die anlässlich der Generalversammlungen vom 2. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse nichtig oder zumindest anfechtbar seien, da er entgegen Art. 7 Abs. 2 der Statuten zu den Generalversammlungen vom 2. Oktober 2014 nicht mit einem an ihn gerichteten Brief eingeladen worden sei (act. 1 Rz. 9 ff., Rz. 16 ff.). Er äussert in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 die Befürchtung, dass die Beklagte nach Kenntnisnahme vom vorliegenden Verfahren die seiner Auffassung nach nichtigen bzw. anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 namentlich in Bezug auf den Aktienverkauf und die Dividendenausschüttung vollziehen könnte, zumal Dr. D._____, der Verwaltungsratspräsident der Beklagten, als Inhaber eines Aktienanteils von 42 % an diesen Transaktionen ein persönliches finanzielles Interesse habe (act. 1 Rz. 13, Rz. 21, Rz. 24, Rz. 27). 2.5. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Verwaltungsrat die Aktionäre ordentlich zur Generalversammlung vom 2. Oktober 2014 eingeladen habe. Zu Art. 7 Abs. 2 der Statuten bringt sie vor, dass es sich dabei um eine für eine Gesellschaft mit Inhaberaktien untypische Bestimmung handle, indem die Statuten solcher Gesellschaften normalerweise ausschliesslich eine Einladung der Aktionäre mittels Publikation im SHAB vorsehen würden. Art.7 Abs. 2 der Statuten sei lediglich für den Fall der Einführung von Namenaktien vorgesehen worden, da die Beklagte bei Inhaberaktien im Zeitpunkt der Einladung zu einer Generalversammlung gar keine Kenntnis von der Aktionärsstellung von Aktionären haben könne. Kenntnis über die Aktionärsstellung des Klägers habe die Beklagte lediglich bei der Zustellung des Aktienzertifikates an diesen am 14. Mai 2013 gehabt (act. 7 Rz. 6 ff.). Zudem habe die Beklagte die C._____-Aktien verkauft; der Kaufvertrag sei bereits vollzogen worden (act. 7 Rz. 13). Auch seien schon Dividenden in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausgeschüttet worden. Damit seien lediglich noch Dividenden von netto CHF 73'137.18, wovon ein Nettobetrag von CHF 39'212.35 dem Kläger zukommen sollte, auszuschütten (act. 7 Rz. 14). In Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers und im Übrigen an einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (act. 7 Rz. 12 ff.).

- 6 - 3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung der vorliegenden Klage einschliesslich des Erlasses vorsorglicher Massnahmen ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und blieb auch unbestritten (act. 1 Rz. 1 ff., Rz. 22; act. 7 Rz. 3 f.). 4. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 4.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 4.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). 5. Antrag auf Verbot der Liquidation weiterer Gesellschaftsaktiven der Beklagten 5.1. Der Kläger führt sinngemäss aus, die Beklagte sei eine reine Beteiligungsgesellschaft ohne eigene Geschäftsaktivitäten, deren wesentliches Aktivum die von ihr gehaltenen C._____-Aktien seien (act. 1 Rz. 13, vgl. auch Rz. 24 f.). Bereits diese Darstellung spricht dagegen, dass die Beklagte über weitere relevante Aktiven verfügen würde. Die Ausführungen der Beklagten (act. 7) geben ebenfalls keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von weiteren Gesellschaftsaktiven. Wie bereits im Rahmen des Erlasses superprovisorischer Massnahmen (act. 4 Erw. 4 und Dispositiv-Ziffer 1) erweist sich das Rechtsbegehren des Klägers, der Beklag-

- 7 ten sei zu verbieten, "weitere Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren", als zu unbestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.2. Im Übrigen erweist sich Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als genügend bestimmt. 6. Antrag auf Verkaufsverbot für C._____-Aktien 6.1. Der Kläger hatte in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 glaubhaft dargetan, dass ein Verkauf der von der Beklagten gehaltenen C._____-Aktien bevorstehen könnte (act. 1 Rz. 13, Rz. 24 ff.). In der Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde erwogen, dass zwar denkbar sei, dass der Verkauf der C._____-Aktien zumindest teilweise bereits erfolgt sein könnte, die Voraussetzungen für den Erlass superprovisorischer Massnahmen indessen gegeben seien, soweit der Aktienverkauf noch nicht vollzogen worden sei. Dementsprechend wurde hinsichtlich der C._____-Aktien superprovisorisch ein Verkaufsverbot erlassen (act. 4 Erw. 8 f. und Dispositiv-Ziffer 2). 6.2. Die Beklagte legt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 dar, sie habe die C._____-Aktien bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen verkauft. Der Kaufpreis sei ihr am 3. September 2014 überwiesen und der C._____ die unterzeichnete "Stock Power" zwecks Ausstellung eines neuen Zertifikats zugesandt worden. Der Kaufvertrag sei damit vollzogen, weshalb an der Aufrechterhaltung des Verkaufsverbotes kein Rechtsschutzinteresse des Klägers bestehe (act. 7 Rz. 13). 6.3. Dem Auszug aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der F._____ GmbH & Co. KGaA mit Sitz in .../Deutschland (nachfolgend F._____) vom 1. September 2014 ist zu entnehmen, dass F._____ alle 305'000 C._____-Aktien von der Beklagten zu erwerben beabsichtige. Der Kaufpreis setzt sich aus einem sofort fälligen festen Anteil und einem bei Erfüllung bestimmter Bedingungen fälligen variablen Anteil zusammen (act. 8/2). Gemäss Gutschriftsanzeige der G._____ überwies die F._____ mit Valuta 3. September 2014 CHF 2'440'000.00 betreffend Kaufpreis für 305'000 Aktien der C._____ gemäss Kaufvertrag vom 1. September

- 8 - 2014 auf das Kontokorrentkonto der Beklagten (act. 8/3). Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 wurde dem Verkauf der C._____-Aktien nachträglich zugestimmt (act. 8/5 S. 2). 6.4. Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist u.a., dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemeint ist ein Nachteil, der in der Zukunft droht, nicht ein schon in der Vergangenheit eingetretener Nachteil. Ist der Nachteil bereits eingetreten und droht er sich auch nicht zu vergrössern, besteht kein Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, weil es dann nichts mehr vorzusorgen gibt (SPRECHER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N 25 und N 28a zu Art. 261 ZPO; ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, 2011, N 20 zu Art. 261 ZPO; GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, 2012, N 35 zu Art. 261 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_331/2008 vom 15. September 2008 E. 2.1.1). 6.5. Es ist unbestritten, dass der Verkauf der C._____-Aktien bereits vollzogen worden ist. Damit fehlt es an einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und somit an einer Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob der am 2. Oktober 2014 gefasste Generalversammlungsbeschluss in Bezug auf den Verkauf der C._____-Aktien nichtig oder anfechtbar ist. Das mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 superprovisorisch angeordnete Verkaufsverbot in Bezug auf die C._____-Aktien ist aufzuheben und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen in dieser Hinsicht abzuweisen. 7. Antrag auf Verbot der Dividendenausschüttung 7.1. In seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 hatte der Kläger glaubhaft dargetan, dass bei der Beklagten eine Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 2'800'000.00 bevorstehen könnte (act. 1 Rz. 24 ff.). In der Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde erwogen, dass zwar denkbar sei, dass die Dividendenausschüttung zumindest teilweise bereits erfolgt sein könnte, die Voraussetzungen für den Erlass superprovisorischer Massnahmen indessen gegeben seien, insoweit die Dividenden noch nicht ausbezahlt worden seien. Daher wurde super-

- 9 provisorisch ein Verbot zur Dividendenausschüttung erlassen (act. 4 Erw. 8 f. und Dispositiv-Ziffer 2). 7.2. Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 aus, es seien bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen Dividenden in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausgeschüttet worden. Die Verrechnungssteuern von CHF 306'501.12 an die Eidgenössische Steuerverwaltung und von CHF 673'498.85 an die H._____ GmbH, für welche der Verkauf eine qualifizierte Beteiligung dargestellt habe, seien schon überwiesen worden. Damit seien lediglich noch Dividenden von netto CHF 73'137.18, wovon ein Nettobetrag von CHF 39'212.35 dem Kläger zukommen sollte, auszuschütten (act. 7 Rz. 14 ff.). 7.3. Dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Dividendenausschüttung in der Höhe von brutto CHF 2'800'000.00 beschlossen und die Dividendenfälligkeit auf den 15. Oktober 2014 festgesetzt worden war (act. 8/5 S. 2). Gemäss Kontoblatt der Beklagten wurden im Zeitraum vom 15. Oktober bis 12. November 2014 bereits Dividenden einschliesslich Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausbezahlt, wobei der grösste Teil der H._____ GmbH zukam. Es verbleibt ein Saldo in der Höhe von CHF 73'137.18 (act. 8/4). 7.4. Soweit die Dividenden und Verrechnungssteuern bereits ausbezahlt wurden, liegt kein drohender, sondern höchstens ein bereits eingetretener Nachteil vor, so dass es an einer Voraussetzung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen fehlt (vgl. dazu vorstehend 6.4.). Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf den noch nicht ausbezahlten Dividendenanteil in der Höhe von CHF 73'137.18 ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. 7.5. Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil, der nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptsacheentscheids nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann (SPRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 261 ZPO; ZÜRCHER, a.a.O., N 24 zu Art. 261 ZPO). In dieser Hinsicht hat die klagende Partei glaubhaft zu

- 10 machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess die Realvollstreckung ihres zivilrechtlichen Anspruchs vereitelt würde oder die gehörige Befriedigung dieses Anspruchs wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit des nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (SPRECHER, a.a.O., N 16 und N 55 zu Art. 261 ZPO). 7.6. Zur Begründung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils führt der Kläger in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, es sei ein Verkauf der C._____-Aktien zu Schleuderpreisen zu befürchten, was zu einem Wertverlust der Aktien der Beklagten führen könnte. Eine Rückabwicklung des C._____-Aktienverkaufs und der Dividendenausschüttung dürfte kaum möglich sein (act. 1 Rz. 25 f., vgl. auch Rz. 13). Die Beklagte wendet in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 ein, soweit ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen wäre, fehle es an einem Nachteil für den Kläger, da die C._____-Aktien zum Marktpreis verkauft worden seien, ansonsten der Verwaltungsratspräsident Dr. D._____, welcher über die H._____ GmbH indirekt an der Beklagten beteiligt sei, kaum für den Verkauf der C._____-Aktien und die Ausschüttung der entsprechenden Dividenden votiert hätte. Somit habe der Aktienverkauf keinen Einfluss auf den Wert der Aktien der Beklagten (act. 7 Rz. 15 f.). 7.7. Weshalb dem Kläger durch die Ausschüttung einer Dividende von CHF 39'212.35 an ihn selber ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann hat sich der Kläger abgesehen von der pauschalen Behauptung der kaum möglichen Rückführung der Dividendenausschüttung nicht dazu geäussert, weshalb die Beklagte den restlichen Betrag von rund CHF 33'925.00 nicht sollte zurückfordern können. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser Betrag, der lediglich 1.2 % der gesamten Dividendenausschüttung entspricht, einen relevanten Einfluss auf den Wert der Aktien der Beklagten haben sollte. Selbst wenn eine allfällige Rückführung des betreffenden Dividendenanteils nicht möglich wäre, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass der Beklagten ein Scha-

- 11 den entstünde, zumal dann die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen in Betracht käme. In dieser Hinsicht ist weder ersichtlich noch wurde vom Kläger geltend gemacht, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche in Bezug auf den vorliegend relevanten Dividendenanteil am Insolvenzrisiko der Verwaltungsräte der Beklagten scheitern würden. 7.8. In der Praxis des Bundesgerichts wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Nachteile in Betracht zu ziehen sind, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahmen für die jeweils betroffene Partei ergeben. Dabei sind auch allfällige Interessen Dritter miteinzubeziehen (ZÜRCHER, a.a.O., N 28 zu Art. 261 ZPO; SPRECHER, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO; BGE 131 III 473 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2008 vom 14. November 2008 E. 4.2; ZR 111 [2012] Nr. 67 E. 5). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass von insgesamt CHF 2.8 Mio. bereits 97.4 % an Dividenden und Verrechnungssteuern ausbezahlt wurden. Neben der für den Kläger vorgesehenen Dividende ist damit lediglich noch ein Dividendenanteil von 1.2 % für die Ausschüttung an einen oder mehrere weitere Aktionäre der Beklagten vorgesehen. Eine Aufrechterhaltung des Verbotes der Dividendenausschüttung würde angesichts des relativ geringen noch ausschüttenden Dividendenanteils zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung derjenigen Aktionäre führen, welche bis anhin noch keine Dividende erhalten haben. 7.9. Zusammenfassend hat der Kläger nicht glaubhaft dargetan, dass ihm durch die Ausschüttung des verbleibenden Dividendenanteils in der Höhe von CHF 73'137.18 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zudem würde die Aufrechterhaltung des betreffenden Verbotes für diejenigen Aktionäre, welche noch keine Dividende erhalten haben, zu einer unverhältnismässige Benachteiligung führen. Es erübrigt sich daher im Rahmen der Beurteilung des Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, ob der anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 gefasste Beschluss betreffend Dividendenausschüttung nichtig oder anfechtbar ist. Das mit

- 12 - Verfügung vom 4. Dezember 2014 superprovisorisch angeordnete Verbot zur Ausschüttung von Dividenden ist aufzuheben und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen in dieser Hinsicht abzuweisen. 8. Fazit Zusammenfassend ist das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit entfällt auch die Grundlage für die in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Dezember 2014 angeordneten superprovisorischen Massnahmen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss den Erwägungen in der Verfügung vom 4. Dezember 2014 ist vorliegend einstweilen von einem Streitwert von CHF 2'800'000.00 auszugehen (act. 4 Erw. 10). 9.2. Über die Prozesskosten ist zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Dezember 2014 angeordnete Verbot wird aufgehoben. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für diesen Beschluss werden dem Endentscheid vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 13 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'800'000.00.

Zürich, 27. März 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel

Beschluss vom 27. März 2015 Erwägungen: Das Gericht beschliesst: 1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Dezember 2014 angeordnete Verbot wird aufgehoben. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für diesen Beschluss werden dem Endentscheid vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HG140234 — Zürich Handelsgericht 27.03.2015 HG140234 — Swissrulings