Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140148-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Werner Heim, Christian Müller und Peter Schweizer sowie der Gerichtsschreiber Christian Stalder
Urteil vom 17. Dezember 2014
in Sachen
A._____ (Schweiz) AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ SA, Beklagte
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 33'305.40 nebst Zins von 4.9% auf CHF 29'760.45 seit 6. März 2014 sowie nebst Zins von 5.5% auf CHF 3'544.95 seit 6. März 2014 und CHF 420.– Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Weiter seien in diesem Umfang die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) und Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) aufzuheben; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., die u.a. den Import von Automobilen und Motorrädern, deren Teilen und Zubehör und anderen Erzeugnissen insbesondere der Marke A._____ sowie deren Vertrieb in der Schweiz und die Erbringung von Service-, Reparatur- und sonstigen Dienstleistungen bezweckt (act. 3/5). Die Beklagte ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lugano (act. 3/1). b. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden offene Forderungen der Klägerin aus zwei zwischen den Parteien geschlossenen Leasingverträgen über zwei Fahrzeuge (vgl. act. 1 S. 5 ff., 14 ff.). B. Prozessverlauf a. Am 14. August 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde ihr eine einmalige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von
- 3 - CHF 4'200.– zu leisten. Nachdem sie die Kaution innert Frist geleistet hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1. September 2014 eine einmalige Frist bis zum 3. November 2014 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 8). Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. November 2014 in Anwendung von Art. 223 Abs.1 ZPO eine einmalige Nachfrist bis zum 1. Dezember 2014 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt, mit dem Hinweis gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO, dass das Gericht bei Säumnis entweder – sollte die Angelegenheit spruchreif sein – einen Endentscheid treffen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 10). Sowohl die Verfügung vom 1. September 2014, als auch die Verfügung vom 7. November 2014 wurden der Beklagten zugestellt (act. 9/2; act. 11/2). b. Die Beklagte hat bis heute keine Klageantwort eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tataschenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 223 ZPO). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO ein Endentscheid zu treffen ist. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substanziiert ist, und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar-
- 4 stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 18 ff. zu Art. 223 ZPO). 1.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.3. Gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Darstellung enthalten die beiden Leasingverträge vom 19. Mai 2010 und 24. Mai 2012 Gerichtsstandsklauseln, wonach die Parteien das Bezirksgericht Dielsdorf als örtlich und sachlich zuständiges Gericht bezeichnen (act. 1 S. 3). Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Art. 406 ZPO sieht vor, dass sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht bestimmt, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. Der Begriff der Gültigkeit umfasst das Zustandekommen, die Formgültigkeit und die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung (WILLISEGGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 406 ZPO). Der zeitlich früher abgeschlossene Leasingvertrag datiert vom 19. Mai 2010, weshalb sich die Gültigkeit der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel nach dem damaligen Recht und somit nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (GestG) bestimmt. Für die Gerichtsstandsklausel im Leasingvertrag vom 24. Mai 2012 gelangen demgegenüber die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung. Art. 17 ZPO und Art. 9 GestG stimmen - soweit vorliegend relevant - inhaltlich überein, weshalb die Gültigkeit der beiden Gerichtsstandsklauseln gemein-
- 5 sam beurteilt werden kann. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Wird die Vereinbarung schriftlich abgefasst, ist die Form in jedem Fall gewahrt (vgl. Art. 17 ZPO; Art. 9 Abs. 1 und 2 GestG). Die in den Leasingverträgen vereinbarte Gerichtsstandsklausel ist - mit Blick auf die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit - im Lichte der genannten inhaltlichen und formellen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Zwingende und teilzwingende Gerichtsstände sind nicht tangiert (vgl. Art. 2 und 21 GestG; Art. 9 und 35 ZPO). Art. 17 und 406 ZPO beziehen sich indes nur auf Vereinbarungen über die örtliche, nicht jedoch auf solche über die sachliche Zuständigkeit (BGE 138 III 471). Namentlich handelsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, die im Kanton Zürich zwingend in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts fallen (vgl. § 44 lit. b GOG), sind der Parteidisposition entzogen. Die Klägerin macht in objektiver Klagenhäufung (vgl. Art. 90 ZPO) zwei verschiedene Ansprüche geltend. Art. 90 ZPO setzt für die Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung voraus, dass für alle Begehren die gleiche sachliche Zuständigkeit sowie die gleiche Verfahrensart gelten. Bei isolierter Betrachtung der vorliegend gehäuften Ansprüche wäre aufgrund ihrer Streitwerte von jeweils unter CHF 30'000.– das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf im vereinfachten Verfahren zuständig (vgl. Art. 243 Abs. 1 i.V.m. § 24 lit. a GOG). Durch die in Art. 93 Abs. 1 ZPO vorgesehene Zusammenrechnung der Streitwerte der einzelnen Ansprüche ändert sich vorliegend aber sowohl die Verfahrensart (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario) als auch die sachliche Zuständigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) (vgl. MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 14 zu Art. 90 ZPO). Da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. act. 3/1 und 3/5), der nach Art. 93 ZPO bestimmte Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (vgl. act. 1 S. 2) und die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betroffen ist (vgl. act. 1 S. 4; act. 3/5), ist das Handelsgericht im ordentlichen Verfahren zur Beurteilung beider objektiv gehäuften Ansprüche zuständig. Im Einklang mit den Ausführungen der Klägerin (vgl. act. 1 S. 3 f.) ist die Gerichtsstandsklausel dahingehend zu interpretieren, als das für sämtliche Zürcher Bezirke und damit auch
- 6 für Dielsdorf zuständige Handelsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit berufen ist. 1.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – materiell zu beurteilen ist. 2. Forderung aus dem Leasingvertrag vom 19. Mai 2010 2.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist für diesen Anspruch von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Zwischen den Parteien wurde am 19. Mai 2010 ein Leasingvertrag (unter Einbeziehung von allgemeinen Leasingvertrags-Bedingungen) über einen C._____ geschlossen. Es wurde ein Nettopreis von CHF 114'955.– vereinbart. Bei einer Leasingdauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 20'000 km, wurden die monatlichen Leasingraten auf CHF 1'757.30 (inkl. Mehrwertsteuer) bzw. nach Erhöhung der Mehrwertsteuer von 7.6% auf 8% auf CHF 1'763.90 festgesetzt (act. 1 S. 5; act. 3/2; act. 3/7). Nachdem die Beklagte ihre vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllte, kündigte die Klägerin nach vorgängiger Mahnung vom 17. September 2013 den Leasingvertrag mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte wurde aufgefordert, das Fahrzeug bis 28. Oktober 2013 zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte am 17. Dezember 2013 nach (act. 1 S. 6; act. 3/10; act. 3/11). Am 6. Februar 2014 erstellte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Vertragskündigung die Schlussabrechnung des Leasingvertrags zufolge vorzeitiger Vertragsauflösung, welche einen Saldo zu Gunsten der Klägerin von CHF 30'345.75 ergab. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist bis 17. Februar 2014, um den offenen Saldo zu bezahlen oder einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Weil keine Zahlung erfolgte, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2014 eine letzte Frist bis 5. März 2014 zur Bezahlung des Ausstandes an (act. 1 S. 6 f.; act. 3/13; act. 3/14). Wiederum blieb die Zahlung aus, weshalb die Klägerin eine Betreibung gegen die Beklagte einleitete. Gegen
- 7 den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. In der am 6. Februar 2014 erstellten Schlussabrechnung hat die Klägerin den aufgeführten Buchwert versehentlich per Rückgabe des Fahrzeugs und nicht per Auflösung des Leasingvertrags berechnet. Der Buchwert belief sich tatsächlich auf CHF 58'539.65. Die Schlussabrechnung gemäss Ziff. 16.2 der Leasingvertrags-Bedingungen stellt sich damit wie folgt dar (act. 1 S. 8): Buchwert CHF 58'539.65 ./. Verkaufserlös Fahrzeug CHF 29'950.– + Vermarktungsgebühr CHF 1'170.80 Saldo CHF 29'760.45 Der Buchwert setzt sich zusammen aus dem Barwert der zukünftigen Raten (inkl. dem Restwert) von CHF 51'244.05, den Mahngebühren gemäss Ziff. 15.2 der Leasingvertrags-Bedingungen von CHF 240.– und dem bei der Beendigung des Leasingvertrags offenen Saldo der Leasingraten in der Höhe von CHF 7'055.60 (act. 1 S. 9 ff.). Vom Buchwert ist gemäss den vertraglichen Bestimmungen der Wert des Fahrzeugs gemäss Eurotax blau (entspricht dem Einkaufswert) in Abzug zu bringen. Zu Gunsten der Beklagten hat die Klägerin jedoch den effektiv erzielten Verkaufserlös in Höhe von CHF 29'950.– statt den Einkaufswert von CHF 18'472.21 in Abzug gebracht (act. 1 S. 12). Die Vermarktungsgebühr entspricht 2% des Buchwertes, d.h. CHF 1'170.80 (act. 1 S. 13). 2.3. Der von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachte Anspruch beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 29'760.45. 2.4. Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag vom 19. Mai 2010 wurde mit Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2013 gestützt auf Ziff. 15.5 der Leasingvertrags-Bedingungen zufolge Zahlungsverzugs der Beklagten gekündigt. Die Pflicht zur Leistung des Saldos gemäss Schlussabrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung ergibt sich aus Ziff. 16.2 der Leasingvertrags- Bedingungen (vgl. act. 1 S. 8; act. 3/7). Demgemäss ist die Beklagte als Leasingnehmerin verpflichtet, der Klägerin als Leasinggeberin den Buchwert abzüglich Fahrzeugwert gemäss Eurotax blau und zuzüglich Vermarktungsgebühr zu erstat-
- 8 ten. Diese vertragsautonome Regelung ist nicht zu beanstanden. Den Parteien eines Leasingvertrags steht es grundsätzlich frei, ihre Pflichten und die Folgen allfälliger Leistungsstörungen individuell auszuhandeln oder sich allgemeiner Vertragsbedingungen zu bedienen (vgl. BRUNNER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 22 zu Vorb 184 ff/Leasing). Zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen der vertraglichen Regelung nicht entgegen. Der Umstand, dass die Klägerin anstelle des Fahrzeugwerts gemäss Eurotax blau den effektiven Verkaufserlös in Abzug bringt, wirkt sich zu Gunsten der Beklagten aus. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob diese Berechnungsweise aufgrund materiellen Gesetzesrechts zwingend ist oder ob dies Ausfluss der zivilprozessualen Dispositionsmaxime ist und die Klägerin auf die Geltendmachung eines Teils ihrer Forderung verzichtet. 2.5. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 29'760.45 zu bezahlen. 3. Forderung aus dem Leasingvertrag vom 24. Mai 2012 3.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist für diesen Anspruch von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.2. Zwischen den Parteien wurde am 24. Mai 2012 ein Leasingvertrag (unter Einbeziehung von allgemeinen Leasingvertrags-Bedingungen) über einen D._____ geschlossen. Es wurde ein Nettopreis von CHF 20'942.– vereinbart. Bei einer Leasingdauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 15'000 km, wurden die monatlichen Leasingraten auf CHF 210.20 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (act. 1 S. 14; act. 3/3; act. 3/20). Nachdem die Beklagte ihre vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllte, kündigte die Klägerin nach vorgängiger Mahnung vom 17. September 2013 den Leasingvertrag mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mit sofortiger Wirkung (act. 1 S. 15 f.; act. 3/22; act. 3/23). Die Beklagte wurde aufgefordert, das Fahrzeug bis 28. Oktober 2013 zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte am 17. Dezember 2013 nach. Am 6. Februar 2014 erstellte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ver-
- 9 tragskündigung die Schlussabrechnung des Leasingvertrags zufolge vorzeitiger Vertragsauflösung, welche einen Saldo zu Gunsten der Klägerin von CHF 3'594.35 ergab. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist bis 17. Februar 2014, um den offenen Saldo zu bezahlen oder einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten (act. 1 S. 16; act. 3/25). Weil keine Zahlung erfolgte, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2014 eine letzte Frist bis 5. März 2014 zur Bezahlung des Ausstandes (act. 1 S. 16 f.; act. 3/26). Wiederum blieb die Zahlung aus, weshalb die Klägerin eine Betreibung gegen die Beklagte einleitete. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. In der am 6. Februar 2014 erstellten Schlussabrechnung hat die Klägerin den aufgeführten Buchwert versehentlich per Rückgabe des Fahrzeugs und nicht per Auflösung des Leasingvertrags berechnet. Der Buchwert beläuft sich tatsächlich auf CHF 12'344.95. Die Schlussabrechnung gemäss Ziff. 16.2 der Leasingvertrags- Bedingungen stellt sich damit wie folgt dar (act. 1 S. 17): Buchwert CHF 12'344.95 ./. Verkaufserlös Fahrzeug CHF 9'300.– + Vermarktungsgebühr CHF 500.– Saldo CHF 3'544.95 Der Buchwert setzt sich zusammen aus dem Barwert der zukünftigen Raten (inkl. dem Restwert) von CHF 11'324.18, den Mahngebühren gemäss Ziff. 15.2 der Leasingvertrags-Bedingungen von CHF 180.– und dem bei der Beendigung des Leasingvertrags offenen Saldo der Leasingraten in der Höhe von CHF 840.80 (act. 1 S. 18 ff.). Vom Buchwert ist gemäss den vertraglichen Bestimmungen der Wert des Fahrzeugs gemäss Eurotax blau (entspricht dem Einkaufswert) in Abzug zu bringen. Zu Gunsten der Beklagten hat die Klägerin jedoch den effektiv erzielten Verkaufserlös in Höhe von CHF 9'300.– statt den Einkaufswert von CHF 7'714.63 in Abzug gebracht (act. 1 S. 21). Die Vermarktungsgebühr entspricht 2% des Buchwertes oder mindestens CHF 500.–. Die Klägerin macht CHF 500.– geltend (act. 1 S. 22). 3.3. Der von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachte Anspruch beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 3'544.95.
- 10 - 3.4. Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag vom 24. Mai 2012 wurde mit Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2013 gestützt auf Ziff. 15.5 der Leasingvertrags-Bedingungen zufolge Zahlungsverzugs der Beklagten gekündigt. Die Pflicht zur Leistung des Saldos gemäss Schlussabrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung ergibt sich aus Ziff. 16.2 der Leasingvertrags- Bedingungen (vgl. act. 1 S. 17; act. 3/20). Demgemäss ist die Beklagte als Leasingnehmerin verpflichtet, der Klägerin als Leasinggeberin den Buchwert abzüglich Fahrzeugwert gemäss Eurotax blau und zuzüglich Vermarktungsgebühr zu erstatten. Diese vertragsautonome Regelung ist nicht zu beanstanden. Den Parteien eines Leasingvertrags steht es grundsätzlich frei, ihre Pflichten und die Folgen allfälliger Leistungsstörungen individuell auszuhandeln oder sich allgemeiner Vertragsbedingungen zu bedienen (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 22 zu Vorb 184 ff/Leasing). Zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen der vertraglichen Regelung nicht entgegen. Der Umstand, dass die Klägerin anstelle des Fahrzeugwerts gemäss Eurotax blau den effektiven Verkaufserlös in Abzug bringt, wirkt sich zu Gunsten der Beklagten aus. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob diese Berechnungsweise aufgrund materiellen Gesetzesrechts zwingend ist oder ob dies Ausfluss der zivilprozessualen Dispositionsmaxime ist und die Klägerin auf die Geltendmachung eines Teils ihrer Forderung verzichtet. 3.5. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 3'544.95 zu bezahlen. 4. Verzugszinsen 4.1. Die Klägerin verlangt weiter Verzugszins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95, jeweils seit 6. März 2014 (act. 1 S. 2). 4.2. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche, gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er nach Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszinsen von 5% pro Jahr zu bezah-
- 11 len. Den Parteien steht es jedoch grundsätzlich frei, tiefere oder höhere Verzugszinsen zu vereinbaren (FURRER/WEY, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 104 OR). 4.3. Die Klägerin stellte der Beklagten die Schlussabrechnungen mit zwei separaten Schreiben vom 6. Februar 2014 (act. 1 S. 6 f. und 16; act. 3/13; act. 3/25) zu. Spätestens nach Ablauf der bis 5. März 2014 angesetzten Zahlungsfrist waren die Forderungen fällig und aufgrund der Mahnungen vom 26. Februar 2014 war die Beklagte in Verzug (vgl. act. 1 S. 7 und 16 f.; act. 3/14; act. 3/26). Die geringfügigen Abweichungen im Quantitativ (vgl. Ziff. 2.2. und 3.2. sowie act. 1 S. 8 und 17) vermögen daran nichts zu ändern. Der geltend gemachte Zinssatz von 4.9% bzw. 5.5% wurde von den Parteien vereinbart (vgl. act. 1 S. 24; act. 3/2; act. 3/7; act. 3/3; act. 3/20). 4.4. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin Zins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95, jeweils seit 6. März 2014, zu bezahlen. 5. Kosten des Schlichtungsverfahrens 5.1. Die Klägerin verlangt sodann die Rückerstattung der Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 420.–. 5.2. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache (i.S.v. Gerichtskosten der Hauptsache, vgl. RÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 105 ZPO) geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den übrigen Prozesskosten nach Art. 104 ff. ZPO verteilt (vgl. HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 207 ZPO; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 207 ZPO). Nach einer abweichenden Auffassung von LEUENBERGER/UFFER-TOBLER können die Kosten des Schlichtungsverfahrens im folgenden Prozess als Barauslagen geltend gemacht werden (LEU- ENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 11.22).
- 12 - 5.3. Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, ist das Begehren um Rückerstattung der Kosten für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. Bei der vorliegenden Streitigkeit, für welche das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig ist, entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. f ZPO). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO bestimmt sodann, dass nur die notwendigen Auslagen zu ersetzen sind. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind vorliegend unnötig im Sinn von Art. 108 ZPO bzw. nicht notwendig nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Sie sind demnach von der Klägerin zu tragen. Das entsprechende Begehren ist damit abzuweisen. 6. Beseitigung der Rechtsvorschläge 6.1. Die Klägerin verlangt schliesslich die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) und Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) im Umfang der gestellten Rechtsbegehren. 6.2. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung eines Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 28 Rz. 31). 6.3. Die Beklagte hat sowohl in der Betreibung Nr. 1 als auch in der Betreibung Nr. 2 Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/15; act. 3/27). Die Zahlungsbefehle datieren vom 14. März 2014 und vom 27. März 2014 und sind damit noch nicht verfallen. Antragsgemäss sind somit die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) im Umfang von CHF 29'760.45 nebst Zins zu 4.9% seit 6. März 2014 und Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) im Umfang von CHF 3'544.95 nebst Zins zu 5.5% seit 6. März 2014 zu beseitigen.
- 13 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). Die Beklagte unterliegt fast gänzlich, weshalb sie vollumfänglich kostenund entschädigungspflichtig wird. 7.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 7.3. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 ZPO). Bei objektiver Klagehäufung sind die geltend gemachten Ansprüche zu addieren (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert daher CHF 33'305.40. 7.4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 4'200.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.5. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 5'400.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht bereits mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
- 14 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 33'305.40 nebst Zins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 seit 6. März 2014 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95 seit 6. März 2014 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Lugano (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014) wird im Umfang von CHF 29'760.45 nebst Zins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 seit 6. März 2014 beseitigt. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Lugano (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014) wird im Umfang von CHF 3'544.95 nebst Zins zu 5.5% auf CHF 3'544.95 seit 6. März 2014 beseitigt. 4. Das Begehren der Klägerin um Rückerstattung der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 420.– wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–. 6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'400.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 33'305.40.
- 15 -
Zürich, 17. Dezember 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Peter Helm Gerichtsschreiber:
Christian Stalder
Urteil vom 17. Dezember 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., die u.a. den Import von Automobilen und Motorrädern, deren Teilen und Zubehör und anderen Erzeugnissen insbesondere der Marke A._____ sowie deren Vertrieb in der Schweiz und die Erbringung von ... b. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden offene Forderungen der Klägerin aus zwei zwischen den Parteien geschlossenen Leasingverträgen über zwei Fahrzeuge (vgl. act. 1 S. 5 ff., 14 ff.). B. Prozessverlauf a. Am 14. August 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde ihr eine einmalige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 4'200.– zu leisten. Nachde... b. Die Beklagte hat bis heute keine Klageantwort eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tataschenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (Leuen... Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht... 1.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.3. Gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Darstellung enthalten die beiden Leasingverträge vom 19. Mai 2010 und 24. Mai 2012 Gerichtsstandsklauseln, wonach die Parteien das Bezirksgericht Dielsdorf als örtlich und sachlich zuständiges Gericht ... 1.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – materiell zu beurteilen ist. 2. Forderung aus dem Leasingvertrag vom 19. Mai 2010 2.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist für diesen Anspruch von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Zwischen den Parteien wurde am 19. Mai 2010 ein Leasingvertrag (unter Einbeziehung von allgemeinen Leasingvertrags-Bedingungen) über einen C._____ geschlossen. Es wurde ein Nettopreis von CHF 114'955.– vereinbart. Bei einer Leasingdauer von 48 Mo... Buchwert CHF 58'539.65 ./. Verkaufserlös Fahrzeug CHF 29'950.– + Vermarktungsgebühr CHF 1'170.80 Saldo CHF 29'760.45 Der Buchwert setzt sich zusammen aus dem Barwert der zukünftigen Raten (inkl. dem Restwert) von CHF 51'244.05, den Mahngebühren gemäss Ziff. 15.2 der Leasingvertrags-Bedingungen von CHF 240.– und dem bei der Beendigung des Leasingvertrags offenen Sald... 2.3. Der von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachte Anspruch beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 29'760.45. 2.4. Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag vom 19. Mai 2010 wurde mit Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2013 gestützt auf Ziff. 15.5 der Leasingvertrags-Bedingungen zufolge Zahlungsverzugs der Beklagten gekündigt. Die Pflicht zur L... 2.5. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 29'760.45 zu bezahlen. 3. Forderung aus dem Leasingvertrag vom 24. Mai 2012 3.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist für diesen Anspruch von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.2. Zwischen den Parteien wurde am 24. Mai 2012 ein Leasingvertrag (unter Einbeziehung von allgemeinen Leasingvertrags-Bedingungen) über einen D._____ geschlossen. Es wurde ein Nettopreis von CHF 20'942.– vereinbart. Bei einer Leasingdauer von 48 Mon... Buchwert CHF 12'344.95 ./. Verkaufserlös Fahrzeug CHF 9'300.– + Vermarktungsgebühr CHF 500.– Saldo CHF 3'544.95 Der Buchwert setzt sich zusammen aus dem Barwert der zukünftigen Raten (inkl. dem Restwert) von CHF 11'324.18, den Mahngebühren gemäss Ziff. 15.2 der Leasingvertrags-Bedingungen von CHF 180.– und dem bei der Beendigung des Leasingvertrags offenen Sald... 3.3. Der von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachte Anspruch beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 3'544.95. 3.4. Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag vom 24. Mai 2012 wurde mit Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2013 gestützt auf Ziff. 15.5 der Leasingvertrags-Bedingungen zufolge Zahlungsverzugs der Beklagten gekündigt. Die Pflicht zur L... 3.5. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 3'544.95 zu bezahlen. 4. Verzugszinsen 4.1. Die Klägerin verlangt weiter Verzugszins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95, jeweils seit 6. März 2014 (act. 1 S. 2). 4.2. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche, gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so ... 4.3. Die Klägerin stellte der Beklagten die Schlussabrechnungen mit zwei separaten Schreiben vom 6. Februar 2014 (act. 1 S. 6 f. und 16; act. 3/13; act. 3/25) zu. Spätestens nach Ablauf der bis 5. März 2014 angesetzten Zahlungsfrist waren die Forderun... 4.4. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin Zins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95, jeweils seit 6. März 2014, zu bezahlen. 5. Kosten des Schlichtungsverfahrens 5.1. Die Klägerin verlangt sodann die Rückerstattung der Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 420.–. 5.2. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache (i.S.v. Gerichtskosten der Hauptsache, vgl. Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 105 ZPO) geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit ... 5.3. Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, ist das Begehren um Rückerstattung der Kosten für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. Bei der vorliegenden Streitigkeit, für welche das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig ist, entfällt da... 6. Beseitigung der Rechtsvorschläge 6.1. Die Klägerin verlangt schliesslich die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) und Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) im Umfang der ... 6.2. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung eines Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2... 6.3. Die Beklagte hat sowohl in der Betreibung Nr. 1 als auch in der Betreibung Nr. 2 Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/15; act. 3/27). Die Zahlungsbefehle datieren vom 14. März 2014 und vom 27. März 2014 und sind damit noch nicht verfallen. Antragsgemä... 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). Die Beklagte unterliegt fast gänzlich, weshalb sie vollumfänglich kosten- und entschädigungspfli... 7.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep... 7.3. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 ZPO). Bei objektiver Klagehäufung sind die geltend gemachten Ansprüche zu addieren (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert da... 7.4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 4'200.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen und ... 7.5. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 5'400.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht bereits mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichte... Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 33'305.40 nebst Zins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 seit 6. März 2014 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95 seit 6. März 2014 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Lugano (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014) wird im Umfang von CHF 29'760.45 nebst Zins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 seit 6. März 2014 beseitigt. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Lugano (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014) wird im Umfang von CHF 3'544.95 nebst Zins zu 5.5% auf CHF 3'544.95 seit 6. März 2014 beseitigt. 4. Das Begehren der Klägerin um Rückerstattung der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 420.– wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–. 6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'400.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...