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Zürich Handelsgericht 12.11.2014 HG140078

November 12, 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,472 words·~7 min·2

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG140078-O U

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Werner Furrer, Dr. Thomas Lörtscher und Werner Heim sowie die Gerichtsschreiberin Azra Ohnjec

Urteil vom 12. November 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF 63'115.20 nebst 5 % Zins seit 14.9.13 CHF 112.00 Kosten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... CHF 540.00 Kosten Schlichtungsverfahren CHF 800.00 Kosten Beschluss Bezirksgericht Dietikon Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 13. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten, die Klageschrift zu verbessern (mit der Androhung, dass bei Säumnis das Verfahren auf Grund der ungenügenden Rechtsschrift der Klägerin fortgesetzt würde) sowie die Beilagen vorschriftgemäss einzureichen (act. 2). Am 6. Juni 2014 reichte die Klägerin ein Schreiben betreffend die Klageergänzung sowie die Beilagen neu durchnummeriert und mit Beilagenverzeichnis ein (act. 4 und 5/1-24). Den Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Die Verfügung vom 14. Mai 2014 konnte der Beklagten nicht zugestellt werden (act. 3/2). Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwortschrift angesetzt sowie die Verfügung vom 14. Mai 2014 erneut zugestellt (act. 7). Die Verfügung vom 19. Juni 2014 konnte der Beklagten auch nicht zugestellt werden (act. 8/2). Da die Beklagte die Klageantwort nicht innert Frist einreichte, wurde ihr am 30. September 2014 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt (act. 9). Diese Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen. Die Mitteilung der Verfügung an die Beklagte erfolgte durch Publikation im Schweizerischen Amtsblatt (act. 11). Nachdem sich die Beklagte auch innert Nachfrist nicht hat vernehmen lassen, ist

- 3 - – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Prozessuales 2.1. In der Klageschrift sind die relevanten Tatsachen zu behaupten. Es sind dies die Tatsachen, auf welche das Gericht die Normen anwenden soll, aus denen die klagende Partei die im Rechtsbegehren beantragte Rechtsfolge ableitet (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 41). Die klagende Partei trifft nicht nur die Behauptungs-, sondern auch die Substantiierungslast. Die Tatsachen können daher nicht nur in ihren Grundzügen dargelegt, sondern müssen substantiiert werden. Sie müssen so umfassend, detailliert und klar dargelegt werden, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 221 N 15). In der Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde im Zusammenhang mit der – lediglich das Rechtsbegehren beinhaltenden – Klage vom 13. Mai 2014 (act. 1) erwogen, dass eine Klage, die lediglich ein Rechtsbegehren enthalte, den gesetzlichen Vorgaben von Art. 221 und 222 ZPO nicht genüge, indem namentlich weder Tatsachenbehauptungen aufgestellt noch die Beweismittel den einzelnen Tatsachenbehauptungen zugeordnet würden (act. 2). Die Klägerin reichte daraufhin das Schreiben vom 6. Juni 2014 ein, in welchem sie "in Ergänzung" ihrer Klage ausführt, dass die als Beilagen eingereichten Rechnungen ihr im Rahmen des Factoring-Vertrages abgetreten worden seien; die Beklagte habe die Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt (act. 4). Weitere Ausführungen zum Sachverhalt macht die Klägerin nicht. So ist unklar geblieben, auf welche Grundlage die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf die Bezahlung der eingeklagten Summe bzw. der eingereichten Rechnungen stützt. Die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin bzw. der ursprünglichen Gläubigerin der an die Klägerin abgetretenen Forderungen findet in den Klageschriften keine Erwähnung. Diesbezüglich stellte die Klägerin weder Tatsachenbehauptungen auf, noch ordnete sie den Tatsachenbehauptungen die eingereichten Beweismittel zu. Die Klägerin ist somit nicht mal ihrer Obliegenheit nachgekommen, die Tatsachen in

- 4 ihren Grundzügen zu schildern, geschweige denn – im Sinne der Substantiierungslast – diese so umfassend, detailliert und klar darzulegen, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden könnte. 2.2. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). Dem Gericht ist es im ordentlichen Prozess verwehrt, eine ungenügend substantiierte Klage unter Rückgriff auf die Akten zu ergänzen und gestützt darauf gutzuheissen. Abweisung der Klage mangels Substantiierung kommt ohne eine Verhandlung i.d.R. ebenfalls nicht in Betracht. Die klagende Partei hat von ihrem Recht zu neuen Vorbringen noch nicht Gebrauch machen können (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) und das Gericht seine Fragepflicht nicht ausgeübt (Art. 56 ZPO), es sei denn, ausnahmsweise habe bereits vor Aufforderung zur Klageantwort eine Instruktionsverhandlung stattgefunden (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 223 N 13, mit Hinweisen). Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde im Zusammenhang mit der Klage vom 13. Mai 2014 (act. 1) der richterlichen Fragepflicht Genüge getan, indem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass ihre Klage den gesetzlichen Vorgaben von Art. 221 und 222 ZPO nicht genüge, und dass in einer Klageschrift Tatsachenbe-

- 5 hauptungen aufzustellen sowie die Beweismittel den einzelnen Tatsachenbehauptungen zuzuordnen seien (act. 2). Trotz Aufforderung verbesserte die Klägerin ihre Klage nicht. 2.3. Im Falle einer ungenügenden Begründung des Sachverhaltes kommt die betreffende Partei ihrer sich aus dem Bundesrecht ergebenden Behauptungslast nicht nach, was zur Abweisung der Klage führt (BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 18 mit weiteren Hinweisen; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 44). Mangels genügender Begründung des Sachverhaltes ist die vorliegende Klage somit abzuweisen. 2.4. Im Sinne vorstehender Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 3. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bemessenden Gerichtskosten sind – in Anwendung von § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG – auf einen Drittel der Grundgebühr festzusetzen. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 63'115.20. Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.– (darin eingeschlossen sind die Publikationskosten). 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 63'115.20.

Zürich, 12. November 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Peter Helm Gerichtsschreiberin:

Azra Ohnjec

Urteil vom 12. November 2014 Rechtsbegehren: (act. 1) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte 2. Prozessuales 2.1. In der Klageschrift sind die relevanten Tatsachen zu behaupten. Es sind dies die Tatsachen, auf welche das Gericht die Normen anwenden soll, aus denen die klagende Partei die im Rechtsbegehren beantragte Rechtsfolge ableitet (Leuenberger, in: Sut... 2.2. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht... 2.3. Im Falle einer ungenügenden Begründung des Sachverhaltes kommt die betreffende Partei ihrer sich aus dem Bundesrecht ergebenden Behauptungslast nicht nach, was zur Abweisung der Klage führt (BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 18 mit weiteren Hinweisen... 2.4. Im Sinne vorstehender Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 3. Prozesskosten Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.– (darin eingeschlossen sind die Publikationskosten). 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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