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Zürich Handelsgericht 09.04.2014 HG130183

April 9, 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·3,410 words·~17 min·3

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG130183-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Dr. Peter Felser, Peter Leutenegger und Werner Furrer sowie der Gerichtsschreiber David Egger

Urteil vom 9. April 2014

in Sachen

A._____ (Schweiz) AG, Klägerin

gegen

B._____ SA, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Der Beklagte hat dem Kläger den Betrag von sFr. 91'283.20 nebst Zins zu 5% seit 09.05.2011 zu bezahlen. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten sei aufzuheben. 3. Zusätzliche Kosten Betreibungskosten sFr. 103.00 Gebühr Klagebewilligung sFr. 630.00 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten"

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG), die u.a. die Besorgung von Transporten jeder Art, Speditions- und Lagergeschäfte sowie die Erstellung, Errichtung, den Erwerb und Betrieb von Lagerhäusern und Tankanlagen bezweckt (act. 12). Die Beklagte ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft, deren Zweck die Durchführung von Luft- und anderen Frachtgeschäften sowie Transporten aller Art ist (act. 13). b. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Streitigkeit zwischen den Parteien, welche im Zusammenhang mit der Verzollung einer "Sendung" und der Erstellung von "Transitdokumenten" steht (vgl. act. 1 S. 3; act. 5 S. 3). B. Prozessverlauf Die (nicht anwaltlich vertretene) Klägerin hat mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (zur Post gegeben am 22. Oktober 2013) gegen die (ebenfalls nicht anwaltlich vertretene) Beklagte eine Klage erhoben, mit der sie von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 91'283.20 verlangt. Mit Verfügung vom

- 3 - 23. Oktober 2013 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt und der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt (act. 3; act. 4/1 und 4/2). Weil die Klageschrift den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht genügte, wurde der Klägerin mit derselben Verfügung im Sinne von Art. 56 ZPO Gelegenheit gegeben, ihre Klageschrift zu verbessern bzw. zu ergänzen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Verbesserung der Klageschrift angenommen würde. Namentlich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klageschrift sämtliche massgeblichen Tatsachenbehauptungen enthalten müsse, denen die massgeblichen Beweismittel zuzuordnen seien (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Diese Zuordnungen fehlten in der Klageschrift ganz. Ferner seien keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden, aus denen sich ergebe, welcher Art gegebenenfalls die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien seien bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage (z. B. ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlung) die Klägerin den eingeklagten Betrag einfordere. Alsdann wurde die Klägerin mit derselben Verfügung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fremdwährungsschulden (BGE 134 III 151) hingewiesen (act. 3). Weil die Klageschrift zwei unleserliche Unterschriften trug, wurde der Klägerin ferner im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist angesetzt, um darzutun, von wem ihre Klage vom 21. Oktober 2013 unterzeichnet wurde, unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen würde, die Klageschrift sei nicht von zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden, und auf die Klage nicht eingetreten würde (act. 3). Schliesslich wurde die Klägerin gestützt auf Art. 98 ZPO angehalten, einen angemessenen Kostenvorschuss von CHF 8'500.– zu leisten (act. 3). Den Gerichtskostenvorschuss leistete die Klägerin in der Folge rechtzeitig (act. 7); ihre verbesserte Klageschrift datiert vom 11. November 2013 (act. 5). Mit Verfügung vom 25. November 2013 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Verfügung vom 25. November 2013 wurde der Beklagten samt act. 5 und act. 6/1-20 am 26. November 2013 zugestellt (act. 9/2). Da die Beklagte die Klageantwort nicht innert Frist einreichte, wurde ihr

- 4 mit Verfügung vom 17. Februar 2014 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt. Diese Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen (act. 10; act. 11/2). Nachdem die Beklagte auch innert der kurzen Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und sich die Angelegenheit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort 1.1.1. Art. 223 ZPO regelt die Folgen bei versäumter Klageantwort. Der säumigen beklagten Partei wird dabei zunächst ausnahmsweise eine kurze Nachfrist für deren Einreichung angesetzt (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Reicht die beklagte Partei auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein, trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist; andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Über den Fortgang des Verfahrens entscheidet somit gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO die Spruchreife der Angelegenheit. Die Angelegenheit ist spruchreif i.S.v. Art. 223 Abs. 2 ZPO, wenn nach Massgabe der einschlägigen Rechtsnormen ein Entscheid über das klägerische Rechtsbegehren ergehen kann. An der Spruchreife der Angelegenheit fehlt es jedoch dann, wenn die Vorbringen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig i.S.v. Art. 56 ZPO sind (KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 11 zu Art. 223; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 20 zu Art. 223; PA- HUD, DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 und 6 zu Art. 223), gleich-

- 5 wohl aber bereits Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt worden ist (PAHUD, a.a.O., N 6 zu Art. 223). Nicht spruchreif ist die Angelegenheit auch, wenn das Gericht an der Richtigkeit einer von der klagenden Partei vorgebrachten (unbestrittenen) Tatsachenbehauptung erhebliche Zweifel hat, so dass gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweise erhoben werden können (PAHUD, a.a.O., N 6 zu Art. 223). Ist die Voraussetzung der Spruchreife gegeben, trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei einen Endentscheid. Das Gericht ordnet dabei weder einen zweiten Schriftenwechsel an noch lädt es zur Hauptverhandlung vor (KILLIAS, a.a.O., N 10 zu Art. 223; PAHUD, a.a.O., N 3 zu Art. 223; WILLISEGGER, a.a.O., N 20 f. zu Art. 223). Ist die Klageantwort ausgeblieben, stellt sich auch die Frage der Replik nicht. Die klagende Partei kann daher nicht darauf vertrauen, mit einer Replik oder in einer Instruktionsverhandlung noch neue Tatsachen und Beweismittel vortragen bzw. den Standpunkt verbessern zu können (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 223). Der Endentscheid kann dabei entweder in einem Nichteintretensentscheid oder in einem Sachentscheid bestehen (WILLISEGGER, a.a.O., N 21 zu Art. 223). Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, ergeht zugunsten der klagenden Partei ein Sachentscheid, wenn im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden, der Klagegrund hinreichend substanziiert vorgetragen wurde und – darüber hinaus – das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Ist die Klage dagegen nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen (WILLISEGGER, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 223; PAHUD, a.a.O., N 3 zu Art. 223). Das Gericht hat bei der Anspruchsprüfung auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese in der Klage selbst angeführt sind. Dagegen darf es andere Tatsachen, die aus den Akten

- 6 ersichtlich sind, grundsätzlich nicht berücksichtigen; denn dem Gericht ist es im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ZPO verwehrt, eine ungenügend substanziierte Klage unter Rückgriff auf die Akten zu ergänzen und gestützt darauf die Klage gutzuheissen. Vorbehalten bleibt stets die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen. 1.1.2. Die Spruchreife der Angelegenheit i.S.v. Art. 223 Abs. 2 ZPO fehlt – wie bereits vorstehend ausgeführt wurde (vgl. Ziff. 1.1.1.) –, wenn die Vorbringen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig i.S.v. Art. 56 ZPO sind und das Gericht seine gerichtliche Fragepflicht ausüben muss. Vorliegend hat das Handelsgericht – noch bevor Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt wurde – mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. 3) die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) aber ausgeübt und die Klägerin auf die Mangelhaftigkeit bzw. offensichtliche Unvollständigkeit diverser klägerischer Parteivorbringen hingewiesen und ihr damit Gelegenheit gegeben, ihre Klageschrift zu verbessern (vgl. im Einzelnen bereits vorstehend B.). Die Klägerin hatte somit Gelegenheit, ihre Parteivorbringen im Sinne der Erwägungen in der Verfügung vom 23. Oktober 2013 zu ergänzen bzw. zu verbessern. Die Angelegenheit erweist sich folglich als spruchreif und es ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Dem Entscheid ist die verbesserte Klageschrift der Klägerin zugrunde zu legen (act. 5). 1.2. Zuständigkeit Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen zählen insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Klägerin hat ihren Sitz in Basel (act. 12). Sie klagt gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Zürich hat (act. 13). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich daher ohne weiteres aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. Sachlich ist das Handelsgericht aufgrund von Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG zuständig.

- 7 - Da dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen steht, ist sie im Folgenden materiell zu beurteilen. 2. Klägerische Sachverhaltsdarstellung 2.1. Hat die Beklagte auch innerhalb der ihr gewährten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht, entscheidet das Gericht – sofern die Angelegenheit spruchreif ist – gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin (PAHUD, a.a.O., N 3 zu Art. 223). Vorliegend ist zu beachten, dass die Klägerin bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. 3) auf die Mangelhaftigkeit bzw. offensichtliche Unvollständigkeit ihrer Parteivorbringen hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wurde, ihre Klageschrift zu verbessern (vgl. im Einzelnen bereits vorstehend B.). Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wurde mit dem Hinweis verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Verbesserung der Klageschrift angenommen würde (act. 3). Daraufhin reichte die Klägerin eine leicht modifizierte Klageschrift ein, die nur teilweise im Sinne der Erwägungen in der Verfügung vom 23. Oktober 2013 verbessert und ergänzt worden war. Die Klägerin legt in ihrer verbesserten Klage zwar dar, wer die Klageschrift unterzeichnet hat (act. 5 S. 5); zur Fremdwährungsproblematik äussert sich die Klägerin jedoch nicht und auch die Tatsachenbehauptungen, aus denen sich ergeben soll, welcher Art gegebenenfalls die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin den eingeklagten Betrag einfordert (act. 3), sind nur unwesentlich ergänzt und verbessert worden (act. 5). 2.2. Vor dem Hintergrund der nur teilweise verbesserten und ergänzten Klageschrift ist anzumerken, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Verfahren, die vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, grundsätzlich die Parteien sind, welche die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes tragen. Sie haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Parteien trifft die sogenannte Behauptungslast. Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf welchen der geltend gemachte Anspruch abgestützt

- 8 wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (vgl. BGer. 4A_210/2009, Urteil vom 7. April 2010, E. 3.2.). Die Klägerin hat auch im Anwendungsbereich von Art. 223 Abs. 2 ZPO – selbst wenn die Vorbringen der Klägerin wie vorliegend grundsätzlich als unbestritten gelten – mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und den Klagegrund substanziiert vorzutragen. Nur in diesem Fall ist zugunsten der Klägerin nach dem Klagebegehren zu erkennen (WILLISEGGER, a.a.O., N 23 zu Art. 223). Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach den Vorbringen der Klägerin nicht begründet, ist die Klage trotz Säumnis der Beklagten abzuweisen (PAHUD, a.a.O., N 3 zu Art. 223). 2.3. Vorliegend beschränkte die Klägerin ihre Darstellung des eigentlichen, anspruchsbegründenden Sachverhalts auf die ersten sechs Sätze und Abschnitte ihrer Klageschrift (act. 5 S. 3; vgl. auch act. 1 S. 3):

" Fa. A1._____ (heute A._____ (Schweiz) AG) erstellte im Auftrag der Fa. B._____ ein T 1 Dokument (Transitdokument) für einen Transport nach Belgien, 10.08.2005. Fa. C._____ Belgien verzollte die Sendung bevor die Sendung die Schweiz verlassen hatte. Aus diesem Grund musste ein neues T-Dokument an der Grenze erstellt werden. Das Transitdokument wurde danach nicht Ordnungsgemäss gelöscht. Fa. A1._____ hatte versucht das T Dokument nachträglich zu löschen ohne Erfolg. Unser Einspruch vom 6.10.2006 wurde abgelehnt und die Abgaben in Rechnung gestellt (siehe Beilage 18)."

Im Folgenden zeigte die Klägerin in ihrer Klageschrift lediglich auf, wie sie (erfolglos) gegen die Erhebung der Einfuhrabgabe vorgegangen ist und wie sie ihre For-

- 9 derung gegen die Beklagte auf dem Prozessweg durchzusetzen versuchte (vgl. act. 1 S. 3 f. und act. 5 S. 3 f.). 2.4. Die Klägerin will ihren Anspruch vermutlich auf ein Auftragsverhältnis mit der Beklagten stützen ("im Auftrag"; act. 5 S. 3), im Rahmen dessen sie als Beauftragte ein Transitdokument zu erstellen hatte. Ob aber die Erstellung eines zweiten Transitdokuments noch vom Willen der Auftraggeberin gedeckt war, ob die Beklagte der Klägerin allenfalls einen zweiten Auftrag erteilt hat oder ob die Klägerin bei der Erstellung des zweiten Transitdokuments als Geschäftsführerin ohne Auftrag handelt, kann gestützt auf die (unbestrittenen) Sachvorbringen der Klägerin nicht schlüssig beurteilt werden. Es wird aus den klägerischen Sachvortrag daher auch nicht klar, ob die Klägerin aus Auftragsrecht Ersatz von Auslagen und Verwendungen, Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten, Ersatz des der Beauftragten aus dem Auftrag erwachsenen Schadens oder ob sie allenfalls einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder dergleichen geltend machen will (vgl. GAUTSCHI, in: Berner Kommentar, Bern 1971, N 1 f. zu Art. 402 OR). Die unbestritten gebliebene Sachdarstellung der Klägerin ist derart summarisch und lückenhaft, dass es vorliegend nicht möglich ist, daraus einen schlüssigen Tatsachenvortrag abzuleiten, welcher unter die das Begehren der Klägerin stützende Anspruchsnorm subsumiert werden könnte. Die Klägerin führt zwar aus, sie habe als Beauftragte für die Beklagte ein "T 1 Dokument (Transitdokument)" für einen Transport nach Belgien erstellt. Inwiefern ihr in der Folge aber ein Anspruch oder ein Schaden aus der Abwicklung dieses Auftrags entstanden sein soll, wird nicht schlüssig vorgetragen. Es bleibt unklar, welche Rolle das Unternehmen "C._____ Belgien" bei der Verzollung spielte. Weiter wurde nicht schlüssig vorgetragen, weshalb und von wem "ein neues T-Dokument an der Grenze erstellt werden" musste und weshalb dieser Umstand der Beklagten anzulasten ist; denn es war die Klägerin, die vom Hauptzollamt Heilbronn für die Erhebung der Einfuhrabgabe persönlich in Anspruch genommen wurde. Schliesslich wird aus den klägerischen Sachvorbringen auch nicht klar, weshalb die Klägerin in der Folge Probleme mit der Löschung des "T Dokuments" hatte,

- 10 welche Relevanz dieser Umstand für die Begründung ihres Anspruchs hat und weshalb eine weitere "Abgabe" durch die Klägerin bezahlt wurde. Dass es der Klägerin zumindest möglich gewesen wäre, die rechtsgenügenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zeigt ein Blick auf die eingereichten Beilagen (vgl. bspw. act. 2/12). Dem Gericht ist es jedoch untersagt, im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes eine ungenügend substanziierte Klage unter Rückgriff auf die Akten zu ergänzen und gestützt darauf die Klage gutzuheissen (WILLISEGGER, a.a.O., N 23 zu Art. 223). Ferner wurde der Klägerin bereits die Möglichkeit gegeben, ihre Klage zu verbessern bzw. zu ergänzen (act. 3). Trotz der Hinweise in der Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. 3) hat es die Klägerin jedoch unterlassen, ihre Sachdarstellung in den wesentlichen Punkten (Art der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien; rechtliche Grundlagen, gestützt auf welche sie den eingeklagten Betrag einfordert) zu verbessern. Ergänzt wurden lediglich die Tatsachenbehauptungen bezüglich erfolglosem Vorgehen gegen die Erhebung der Einfuhrabgabe und bezüglich Geltendmachung der Forderung gegen die Beklagte (vgl. act. 1 S. 3 f. und act. 5 S. 3 f.). Es ist daher androhungsgemäss Verzicht auf die Verbesserung der Klageschrift anzunehmen und auf die mangelhaften Parteivorbringen der Klägerin abzustellen (act. 3 S. 3 Dispo.-Ziff. 3). 2.5. Die Klage ist somit, weil unbegründet, abzuweisen; denn es ist der Klägerin – auch nach Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht – nicht gelungen, mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und den Klagegrund substanziiert vorzutragen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten daher der Klägerin aufzuerlegen.

- 11 - 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren gleichen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird in erster Linie durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO) und beträgt demnach vorliegend CHF 91'283.20 (act. 1). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtgebühr auf drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr noch keine Umtriebe angefallen sind. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'300.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 91'283.20.

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Zürich, 9. April 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:

David Egger

Urteil vom 9. April 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung b. Prozessgegenstand B. Prozessverlauf Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort 1.1.1. Art. 223 ZPO regelt die Folgen bei versäumter Klageantwort. Der säumigen beklagten Partei wird dabei zunächst ausnahmsweise eine kurze Nachfrist für deren Einreichung angesetzt (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Reicht die beklagte Partei auch innert Nachf... 1.2. Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in Basel (act. 12). Sie klagt gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Zürich hat (act. 13). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich daher ohne weiteres aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. Sach... Da dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen steht, ist sie im Folgenden materiell zu beurteilen. 2. Klägerische Sachverhaltsdarstellung 2.1. Hat die Beklagte auch innerhalb der ihr gewährten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht, entscheidet das Gericht – sofern die Angelegenheit spruchreif ist – gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin (Pahud, a.a.O., N 3 ... 2.2. Vor dem Hintergrund der nur teilweise verbesserten und ergänzten Klageschrift ist anzumerken, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Verfahren, die vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, grundsätzlich die Parteien sind, welc... 2.3. Vorliegend beschränkte die Klägerin ihre Darstellung des eigentlichen, anspruchsbegründenden Sachverhalts auf die ersten sechs Sätze und Abschnitte ihrer Klageschrift (act. 5 S. 3; vgl. auch act. 1 S. 3): 2.4. Die Klägerin will ihren Anspruch vermutlich auf ein Auftragsverhältnis mit der Beklagten stützen ("im Auftrag"; act. 5 S. 3), im Rahmen dessen sie als Beauftragte ein Transitdokument zu erstellen hatte. Ob aber die Erstellung eines zweiten Transi... 2.5. Die Klage ist somit, weil unbegründet, abzuweisen; denn es ist der Klägerin – auch nach Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht – nicht gelungen, mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskos... 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren gleichen Datums (Art... Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'300.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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