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Zürich Handelsgericht 17.09.2014 HG130167

September 17, 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·13,053 words·~1h 5min·3

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG130167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Ersatzoberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Samuel Gernet, Hans Dietschweiler und Peter Ernst Zwicky sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Urteil vom 17. September 2014

in Sachen

A._____ SA, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

B._____ S.p.A., Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 4'956'630.32, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Februar 2010 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Inhaltsverzeichnis Sachverhaltsübersicht und Verfahren ............................................................... 6 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 6 a. Parteien und ihre Stellung .................................................................... 6 b. Prozessgegenstand .............................................................................. 6 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 8 a. Klageeinleitung ..................................................................................... 8 b. Wesentliche Verfahrensschritte ............................................................ 8 Erwägungen ......................................................................................................... 9 I. Formelles ..................................................................................................... 9 1. Anwendbares Prozessrecht .......................................................................... 9 2. Umfang des Verfahrens ................................................................................ 9 3. Massgeblichkeit des Rückweisungsentscheids ........................................... 10 4. Zuständigkeit ............................................................................................... 10 5. Zur Behauptungs-, Bestreitungs- und Substanziierungslast ....................... 11 5.1. Im Allgemeinen ................................................................................... 11 5.2. Zu den Bestreitungen der Parteien im Besonderen ............................ 13 II. Unbestrittener Sachverhalt ...................................................................... 14 1. Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 ..................................... 14 2. Weitere Entwicklungen bis zur Verschiffung am 10. Juli 2008 .................... 15 3. Mitteilung betreffend mangelnde Mindestzugfestigkeit / Vertragsänderung 16 4. Entladung und Aussortierung des Walzdrahtes / Präsentation der Akkreditivdokumente ................................................................................... 17

- 3 - 5. Prüfung des Walzdrahtes 8 mm durch die Beklagte / weitere Entwicklung . 19 6. Prüfung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm durch die Klägerin ................ 21 7. Weitere Entwicklung bis zur (unbestrittenen) Vertragsaufhebungserklärung der Beklagten am 13. Januar 2009 ............................................................. 21 III. Ausgangslage ........................................................................................... 23 1. Anwendbares Recht .................................................................................... 23 2. Ausgangslage ............................................................................................. 24 IV. Aufhebungsrecht der Beklagten .............................................................. 25 1. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen ...................................................... 25 1.1. Aufhebungsrecht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG ................... 25 1.2. Wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG im Besonderen ........................................................................................ 26 1.3. Beweislastverteilung im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG ......... 29 1.4. Auslegungsregeln nach Art. 8 CISG ................................................... 31 1.5. Zusammenfassung ............................................................................. 32 2. Aufhebungsrecht zufolge verspäteter Verschiffung ..................................... 32 2.1. Vertragspflichten / wesentliche Vertragsverletzung ............................ 32 2.1.1. Streitpunkte .............................................................................. 32 2.1.2. Rechtliches ............................................................................... 34 2.1.3. Würdigung ................................................................................ 35 2.2. Ergebnis / Zusammenfassung ............................................................ 38 3. Aufhebungsrecht zufolge verspäteter / Nichtlieferung der Konnossemente 39 3.1. Vertragspflichten ................................................................................. 39 3.1.1. Rechtliches ............................................................................... 39 3.1.2. Würdigung ................................................................................ 39 3.1.3. Ergebnis ................................................................................... 40 3.2. Pflichtverletzung / wesentliche Vertragsverletzung ............................. 40 3.2.1. Streitpunkte .............................................................................. 40 3.2.2. Rechtliches ............................................................................... 43 3.2.3. Würdigung ................................................................................ 45 3.2.4. Ergebnis ................................................................................... 50 3.3. Zusammenfassung ............................................................................. 50 4. Aufhebungsrecht zufolge fehlender Mindestzugfestigkeit ........................... 50 4.1. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ..................................... 50

- 4 - 4.2. (Objektiv) wesentliche Vertragsverletzung .......................................... 52 4.2.1. Streitpunkte .............................................................................. 52 4.2.2. Rechtliches ............................................................................... 57 4.2.3. Würdigung ................................................................................ 59 4.2.4. Ergebnis ................................................................................... 65 4.3. Zusammenfassung ............................................................................. 65 5. Aufhebungsrecht zufolge Konfektionierungsmängel ................................... 65 5.1. Vertragspflichten / Pflichtverletzung.................................................... 65 5.1.1. Streitpunkte .............................................................................. 65 5.1.2. Rechtliches ............................................................................... 68 5.1.3. Würdigung ................................................................................ 69 5.1.4. Ergebnis ................................................................................... 70 5.2. Rechtzeitige und rechtsgenügliche Rüge ........................................... 71 5.2.1. Streitpunkte .............................................................................. 71 5.2.2. Rechtliches ............................................................................... 74 5.2.3. Würdigung ................................................................................ 76 5.2.4. Ergebnis ................................................................................... 79 5.3. Zusammenfassung ............................................................................. 80 6. Zusammenfassung ...................................................................................... 80 V. Schadenersatzansprüche der Klägerin ................................................... 81 1. Differenz zwischen Kaufpreis und Erlös aus Deckungsverkäufen .............. 81 1.1. Streitpunkte ........................................................................................ 81 1.2. Rechtliches ......................................................................................... 86 1.3. Würdigung .......................................................................................... 89 1.4. Ergebnis ............................................................................................. 96 2. Minderungsanspruch der Beklagten ............................................................ 96 2.1. Streitpunkte ........................................................................................ 96 2.2. Rechtliches ......................................................................................... 97 2.3. Würdigung .......................................................................................... 98 2.4. Ergebnis ........................................................................................... 101 3. Lagerungskosten....................................................................................... 102 3.1. Streitpunkte ...................................................................................... 102 3.2. Rechtliches ....................................................................................... 103 3.3. Würdigung ........................................................................................ 106 3.4. Ergebnis ........................................................................................... 107 4. Versicherungskosten ................................................................................. 107

- 5 - 4.1. Streitpunkte ...................................................................................... 107 4.2. Rechtliches ....................................................................................... 108 4.3. Würdigung ........................................................................................ 108 4.4. Ergebnis ........................................................................................... 111 5. Zinsen ....................................................................................................... 111 5.1. Streitpunkte ...................................................................................... 111 5.2. Rechtliches ....................................................................................... 112 5.3. Würdigung ........................................................................................ 112 5.4. Ergebnis ........................................................................................... 114 6. Zusammenfassung .................................................................................... 114 VI. Verrechnungsforderungen der Beklagten ............................................ 115 1. Minderungsanspruch ................................................................................. 115 2. Schadenersatz .......................................................................................... 115 2.1. Streitpunkte ...................................................................................... 115 2.2. Rechtliches ....................................................................................... 116 2.3. Würdigung ........................................................................................ 116 2.4. Ergebnis ........................................................................................... 116 3. Zusammenfassung .................................................................................... 116 VII. Zusammenfassung ................................................................................. 116 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ...................................................... 117 1. Gerichtskosten .......................................................................................... 117 2. Prozessentschädigung .............................................................................. 118 Dispositiv ......................................................................................................... 118

- 6 - Sachverhaltsübersicht und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Neuchâtel, Schweiz. Sie bezweckt insbesondere den Kauf und Verkauf von Stahl aller Art. Die Klägerin firmiert seit dem 28. August 2009 unter "A._____ SA". Zuvor, auch zur vorliegend relevanten Zeit, firmierte sie noch unter "C._____ SA" (act. 1 Rz. 9; act. 15 Rz. 173; act. 3/3-4). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in D._____, Italien. Sie stellt Stahl sowie Halberzeugnisse aus Stahl für das Bauwesen her und fertigt Betonstahlmatten, welche im Baugewerbe für die Armierung von Zement gebraucht werden. Sie stellt dabei auch selbst Walzdraht her (act. 15 Rz. 10, 13; act. 20 Rz. 33, 171; act. 16/5; act. 21/3 S. 11). Sie ist Teil der E._____-Gruppe, welche verschiedene Konzerngesellschaften umfasst (act. 20 Rz. 33; act. 24 Rz. 58). b. Prozessgegenstand Die Parteien schlossen mit Daten vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 je einen Kaufvertrag über insgesamt rund 7'000 Metrische Tonnen Walzdraht SAE 1008B chinesischer Herkunft mit einem Durchmesser von 6,5 mm (rund 5'000 Metrische Tonnen) und 8 mm (rund 2'000 Metrische Tonnen) mit verschiedenen chemischen und mechanischen Spezifikationen ab. Insbesondere sollte die Zugfestigkeit des Walzdrahtes – als mechanische Eigenschaft – zwischen 400 und 460 Megapascal liegen. Der Kaufpreis betrug USD 1'050.– pro Metrische Tonne. Gemäss den vorerwähnten Kaufverträgen sollte die Bezahlung mittels eines Dokumentenakkreditivs erfolgen und der Walzdraht spätestens am 15. Juni 2008 verschifft werden. Der Walzdraht wurde schliesslich am 10. Juli 2008 in F._____, China, verschifft, traf am 15. August 2008 im Bestimmungshafen G._____, Italien,

- 7 ein und wurde dort bis am 22. August 2008 entladen. Die Beklagte verweigerte in der Folge die Annahme des in Frage stehenden Walzdrahtes. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihr wegen unberechtigter Annahmeverweigerung des Walzdrahtes zu Schadenersatz zuzüglich Zins verpflichtet (act. 1 Rz. 8). Der Schaden setze sich zusammen aus der Differenz zwischen dem von der Beklagten geschuldeten Kaufpreis und dem Erlös aus den durch die Klägerin getätigten Deckungsverkäufen sowie Ersatz für Lagerungs- und Versicherungskosten (act. 1 Rz. 45, 60). Der Grund für die Annahmeverweigerung der Beklagten liege in der negativen Entwicklung des Stahlpreises (act. 1 Rz. 7, 29, 46, act. 20 Rz. 22-23). Die Beklagte verwahrt sich dagegen (act. 15 Rz. 165, 168, 261). Sie macht geltend, seitens der Klägerin hätten vier Vertragsverletzungen vorgelegen, nämlich die verspätete Verschiffung, die Nichtlieferung der Konnossemente, die fehlende Mindestzugfestigkeit des Walzdrahtes und Konfektionierungsmängel. Jede dieser Vertragsverletzungen habe eine wesentliche Vertragsverletzung dargestellt, welche sie zur Nichtannahme des Walzdrahtes und zur Aufhebung der Kaufverträge berechtigt habe (act. 15 Rz. 381-383, act. 24 Rz. 532). Sie habe in Bezug auf alle Vertragsverletzungen, sofern erforderlich, die nötigen Untersuchungshandlungen fristgerecht ausgeführt, die Mängel fristgerecht und rechtsgenüglich angezeigt und die Verträge rechtzeitig aufgehoben (act. 24 Rz. 533). Eventualiter macht die Beklagte mit Verrechnungseinrede die Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz wegen eines Produktionsausfalles geltend (act. 15 Rz. 384; act. 24 Rz. 742, 749).

- 8 - B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 9. Februar 2010 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). b. Wesentliche Verfahrensschritte Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten im Sinne von § 76 ZPO/ZH eine Prozesskaution von CHF 98'000.– zu leisten (Prot. S. 2 f.). Nachdem die Klägerin die ihr auferlegte Prozesskaution rechtzeitig in Form einer Bankgarantie geleistet hatte (act. 11), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. März 2010 Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (Prot. S. 5). Die Klageantwort datiert vom 14. Juni 2010 (act. 15). Am 25. November 2010 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, welche zu keiner Einigung führte (Prot. S. 7). Das Verfahren wurde hernach schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 8 ff.). Die Replik datiert vom 14. März 2011 (act. 20), die Duplik vom 6. Juni 2011 (act. 24) und die Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 31. August 2011 (act. 29). Die weiteren Stellungnahmen erfolgten mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 und 14. Oktober 2011 (act. 34; act. 37). Auf Initiative der Klägerin und im Einverständnis der Beklagten wurde daraufhin auf den 17. Januar 2012 zu einer zweiten Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen (Prot. S. 16), welche auf Gesuch der Beklagten auf den 27. März 2012 verschoben wurde (act. 39/1). Am 16. März 2012 ging eine weitere Eingabe der Klägerin ein (act. 40). Am 27. März 2012 fand die neu angesetzte Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, welche auch zu keiner Einigung führte (Prot. S. 20). Mit Verfügung vom 28. März 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu der klägerischen Eingabe vom 16. März 2012 Stellung zu nehmen (Prot. S. 21). Die Stellungnahme der Beklagten, welche vom 23. April 2012 datiert (act. 44), wurde der Klägerin am 24. April 2012 zugestellt (Prot. S. 22). Mit Urteil vom 3. April 2013 wurde die Klage abgewiesen (act. 47).

- 9 - Die Klägerin gelangte gegen diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. September 2013 hob die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Handelsgerichts vom 3. April 2013 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurück (act. 52). Das ursprünglich unter Geschäfts-Nr. HG100045 geführte Verfahren wird nunmehr unter der Geschäfts-Nr. HG130167 fortgesetzt. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist. Erwägungen I. Formelles 1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 – mithin nach Anhängigmachung der vorliegenden Klage – ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Mit der Rückweisung durch das Bundesgericht ist der Streit in das Verfahrensstadium vor dem Erlass des angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheides zurückversetzt worden. Für das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH, GVG) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3). 2. Umfang des Verfahrens Wie eingangs dargelegt, hob das Bundesgericht das Urteil vom 3. April 2013 vollumfänglich auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück. Es ist somit neu über die Klage und – nach Massgabe des definitiven Verfahrensausgangs – über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden.

- 10 - 3. Massgeblichkeit des Rückweisungsentscheids Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit – wie erwähnt – in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Die kantonale Behörde hat ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Soweit das Bundesgericht sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N. 35 zu § 104a; VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetzt (BGG), 2007, N. 9 zu Art. 107 BGG; BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). 4. Zuständigkeit 4.1. Für die Schweiz ist am 1. Januar 2011 das revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) in Kraft getreten. Die Zuständigkeitsvorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten war (Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Da dies – durch die bereits erwähnte Rückversetzung des Streits in das Verfahrensstadium vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids – für die vorliegende Klage nicht zutrifft, ist auf das Verfahren das alte Übereinkommen vom 16. September 1988 (aLugÜ) anwendbar. 4.2. Unbestritten ist, dass die Parteien in den Kaufverträgen vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 (act. 3/2; act. 16/9) die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich vereinbart haben (act. 1 Rz. 2; act. 15 Rz. 5). Das hiesige Gericht

- 11 ist für die vorliegende Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig (Art. 17 Ziff. 1 bzw. Art. 18 aLugü; §§ 62 bzw. 64 Ziff. 1 GVG). 5. Zur Behauptungs-, Bestreitungs- und Substanziierungslast 5.1. Im Allgemeinen 5.1.1. Die Behauptungslast darf von Bundesrechts wegen nur derjenigen Partei überbunden werden, welche gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für eine Tatsache trägt (Urteil des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1). Gleiches muss in Bezug auf die im Anwendungsbereich des CISG autonom geregelte Beweislastverteilung gelten (vgl. dazu Ziff. IV.1.3.1. hernach). 5.1.2. Das Streitverhältnis ist im Hauptverfahren darzulegen und zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Es ist – im vorliegenden Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime – Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen (§§ 113 i.V.m. 54 Abs. 1 ZPO/ZH). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substanziieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen stets so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 f.; je

- 12 m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 113 ZPO/ZH). 5.1.3. Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt werden. Eine Bestreitung ist (zumindest) so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegenpartei damit bestritten werden sollen. Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substanziierte Bestreitung überhaupt zuzumuten ist. Gegenüber spezifischen und detaillierten Behauptungen genügt eine allgemeine Bestreitung nicht (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2; ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96). 5.1.4. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substanziiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine (nach kantonalem Prozessrecht) genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (zit. Urteil 4C.231/2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96; vgl. zum Ganzen auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 4 zu § 55 ZPO/ZH, N. 1 ff. zu § 113 ZPO/ZH und N. 3 zu § 130 ZPO/ZH).

- 13 - 5.1.5. Eine richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO/ZH besteht nach neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung – selbst in Verfahren, die von der (sozialen) Untersuchungsmaxime beherrscht werden – primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist, wie das Bundesgericht neuerdings mehrfach betont hat, Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substantiiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5; 4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht genügend substanziiert erweisen, ist somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 5.2. Zu den Bestreitungen der Parteien im Besonderen 5.2.1. Nach dem Gesagten genügen die von beiden Parteien im Rahmen ihrer Rechtschriften verwendeten allgemeinen Bestreitungsformeln (vgl. act. 15 Rz. 6; act. 20 Rz. 2; act. 24 Rz. 2; act. 29 Rz. 2; act. 34 Rz. 2) den Anforderungen an eine rechtsgenügliche und substanziierte Bestreitung nicht. Gleiches gilt, soweit sich die Parteien auf die allgemeine Bestreitung einzelner oder gar mehrerer Randziffern der gegnerischen Rechtsschriften beschränken, ohne im Einzelnen darzutun, welche der dort vorgebrachten Tatsachen der Gegenpartei bestritten werden, oder ohne eine in Bezug auf die in den betreffenden Randziffern der

- 14 - Rechtsschrift der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen gegenteilige Sachdarstellung vorzubringen; sei es im Rahmen ihrer eigenen Sachdarstellung, durch Verweisung auf bereits getätigte Ausführungen oder im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Behauptungen der Gegenpartei. 5.2.2. Soweit somit keine rechtsgenügliche und substanziierte Bestreitung vorliegt, hat im Folgenden die jeweilige Sachdarstellung der Gegenpartei und damit der Sachverhalt als unbestritten zu gelten (vgl. insb. Ziff. II. hernach). Den anwaltlich vertretenen Parteien war es zumutbar – auch ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts – den vorgenannten Anforderungen an eine rechtsgenügliche und substanziierte Bestreitung zu genügen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_606/2012 vom 19. April 2013 E. 6.3 m.w.H.). II. Unbestrittener Sachverhalt 1. Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 1.1. Die Parteien schlossen am 15. Mai 2008 einen ersten Kaufvertrag über rund 5'000 Metrische Tonnen (nachfolgend "MT") Walzdraht SAE 1008B mit einem Durchmesser von 6,5 mm (nachfolgend "Walzdraht 6,5 mm") zu einem Preis von USD 1'050.– pro MT ab (act. 1 Rz. 5, 14, 16; act. 15 Rz. 15, 26-30; act. 16/9). Die Bezahlung sollte mittels eines Dokumentenakkreditivs erfolgen, welches die Beklagte am 21. Mai 2008 in der Höhe von insgesamt USD 5'250'000.– durch die H._____ S.p.A., …, Italien (nachfolgend "Bank H._____"), zuhanden der (Korrespondenz-) Bank der Klägerin, I._____, …, Zweigniederlassung Genf (nachfolgend "Bank I._____"), eröffnen liess (act. 1 Rz. 18; act. 15 Rz. 32, 210, 214; act. 16/10; act. 3/7). 1.2. Mit Datum vom 23. Mai 2008 schlossen die Parteien einen zweiten Kaufvertrag über rund 2'000 MT Walzdraht SAE 1008B mit einem Durchmesser von 8 mm (nachfolgend "Walzdraht 8 mm") zu einem Preis von USD 1'050.– pro MT ab (act. 1 Rz. 5, 14, 16; act. 15 Rz. 15, 36-42; act. 3/2). Die Bezahlung sollte ebenfalls mittels des bereits eröffneten Dokumentenakkreditivs erfolgen. Die Beklagte veranlasste – wie im entsprechenden Kaufvertrag vorgesehen – am

- 15 - 27. Mai 2008 diesbezüglich eine Ergänzung des bereits eröffneten Dokumentenakkreditivs, wobei insbesondere der Betrag auf USD 7'350'000.– erhöht wurde (act. 1 Rz. 18; act. 15 Rz. 44-45; act. 3/8; act. 16/14). 1.3. Beide Kaufverträge sahen eine Verschiffung des Walzdrahtes in F._____, China, bis spätestens am 15. Juni 2008 und die Zahlbarkeit des Kaufpreises 90 Tage nach Ausstellung des Konnossements (nachfolgend auch "Bill of Lading") vor (act. 1 Rz. 16, 44; act. 15 Rz. 17, 55, 210). In beiden Verträgen wurde bei den Lieferbedingungen auf die Incoterms (2000) - Klausel CIF verwiesen (act. 1 Rz. 16; act. 15 Rz. 203). Sodann enthielten beide Kaufverträge wie auch das Dokumentenakkreditiv eine Liste der von der Klägerin einzureichenden Dokumente, wozu insbesondere die unterzeichneten Rechnungen, die Originalkonnossemente sowie das Herstellerzertifikat (nachfolgend "Mill Test Certificate") der Herstellerin, welches gemäss Dokumentenakkreditiv die chemischen und mechanischen Eigenschaften für jede Schmelznummer aufzuweisen hatte, zählten (act. 24 Rz. 82-84; act. 29 Rz. 1 ff.). Die Zugfestigkeit des Walzdrahtes hatte nach der Spezifikation in beiden Kaufverträgen sowie im Dokumentenakkreditiv mindestens 400 Megapascal zu sein (act. 1 Rz. 5, 15; act. 15 Rz. 15; act. 24 Rz. 85; act. 29 Rz. 1 ff.). Die physikalische Einheit Megapascal (nachfolgend "MPA") wird zur Beschreibung der Zugfestigkeit von Stahl verwendet. Unbestritten ist, dass zumindest vereinzelte Nutzungen von Stahl eine Mindestzugfestigkeit bedingen (act. 1 Rz. 13; act. 15 Rz. 186). 2. Weitere Entwicklungen bis zur Verschiffung am 10. Juli 2008 2.1. Auf Verlangen der Klägerin vom 17. Juni 2008 (act. 16/16) bzw. 4. Juli 2008 (act. 16/22) veranlasste die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2008 (act. 16/18) bzw. 7. Juli 2008 (act. 16/23) zwei weitere Änderungen des Dokumentenakkreditivs, indem der späteste Verschiffungszeitpunkt des Walzdrahtes vom 15. Juni 2008 zuerst auf den 5. Juli 2008 und hernach auf den 11. Juli 2008 und das Verfalldatum des Akkreditivs vom 6. Juli 2008 zunächst auf den 21. Juli 2008 und dann auf den 1. August 2008 verschoben wurden. Die Klägerin wurde jeweils über die Akkreditivänderungen (via SWIFT und mit Fax von der Bank

- 16 - I._____) informiert (act. 1 Rz. 19; act. 15 Rz. 61, 64-65, 71, 75-76; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 182; act. 3/9-10). 2.2. Der Walzdraht wurde schliesslich auf das Schiff "J._____" verladen und am 10. Juli 2008 in F._____, China, verschifft (act. 1 Rz. 20; act. 15 Rz. 17, 77). Für die Beklagte wurden 4'989.863 MT Walzdraht 6,5 mm (vgl. Konnossement vom 10. Juli 2008; act. 3/11) und 1'999.880 MT Walzdraht 8 mm (vgl. Konnossement vom 10. Juli 2008; act. 3/12) verschifft. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Datum vom 9. und 10. Juli 2008 je zwei Rechnungen aus; diejenigen für den Walzdraht 6,5 mm in der Höhe von USD 5'239'327.80 (4'989.836 MT x USD 1'050.–; act. 16/24; act. 3/13) und diejenigen für den Walzdraht 8 mm in der Höhe von USD 2'099'874.– (1'999.880 MT x USD 1'050.–; act. 16/24; act. 3/14; act. 1 Rz. 20; act. 15 Rz. 78, 218; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 182). Die Klägerin verschiffte mit dem gleichen Schiff für weitere Käufer in Italien Walzdraht 8 mm, welcher von derselben chinesischen Herstellerin stammte und deren Kaufverträge keine Mindestzugfestigkeit vorsahen (act. 1 Rz. 21; act. 15 Rz. 20, 87, 219-221; act. 20 Rz. 54). 3. Mitteilung betreffend mangelnde Mindestzugfestigkeit / Vertragsänderung 3.1. Die Klägerin teilte der Beklagten, nachdem sie von der chinesischen Herstellerin das Mill Test Certificate (vgl. act. 16/30) erhalten hatte, zwei Wochen nach der Verschiffung mit E-Mail vom 24. Juli 2008, 9.29 Uhr (act. 16/25), mit, dass 12 von 101 Schmelznummern ("heats") des Walzdrahtes 6,5 mm und 33 von 93 Schmelznummern des Walzdrahtes 8 mm eine Zugfestigkeit von weniger als 400 MPA aufweisen würden (act. 1 Rz. 6, 22; act. 15 Rz. 18, 79-80). Die Parteien tauschten daraufhin über die K._____ s.a.s., die Verkaufsagentin und Vertreterin der Klägerin in Italien (act. 15 Rz. 29, 227; act. 20 Rz. 46, 222), E-Mails aus. Für die K._____ s.a.s. handelten dabei K._____ und L._____. Durch den zwischen dem 24. Juli 2008 und 1. August 2008 geführten E-Mail-Verkehr der Parteien (vgl. dazu act. 21/5, act. 21/7, act. 16/25-27, act. 21/7, act. 17/38, act. 21/8 sowie act. 47 Ziff. 5.3.3.) kam es in Bezug auf die am 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge in punkto Mindestzugfestigkeit und Preis zu einer Vertragsänderung, wobei die Preisreduktion für Walzdraht

- 17 - 6,5 mm und Walzdraht 8 mm (nachfolgend gemeinsam "Walzdraht 6,5 mm und 8 mm") ohne Mindestzugfestigkeit von 400 MPA unbestrittenermassen USD 30.– pro MT betragen sollte. Der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. April 2013 durch Auslegung der vorerwähnten Erklärungen der Parteien ermittelte Inhalt dieser Vertragsänderung hinsichtlich des (strittigen) Umfangs der Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Walzdraht 6,5 mm und 8 mm mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA blieb vor Bundesgericht unangefochten und wurde dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt. Entsprechend hat er auch dem vorliegenden Entscheid als Grundlage zu dienen. Demnach war die Klägerin auch nach der Vertragsänderung im Juli/August 2008 verpflichtet, abgesehen von 592.85 MT des Walzdrahtes 6,5 mm, weiterhin Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA zu liefern (vgl. dazu auch act. 52 E. 2; act. 47 Ziff. 5.3.5. sowie Ziff. IV.4.1. nachstehend). 3.2. Mit Schreiben vom 1. August 2008 (act. 16/28) veranlasste die Beklagte bei der Bank H._____ zwei weitere Änderungen des Dokumentenakkreditivs. Der Preis für Schmelznummern mit einer Zugfestigkeit unter 400 MPA wurde um USD 30.– auf USD 1'020.– pro MT reduziert und die Gültigkeitsdauer des Akkreditivs wurde – entgegen dem mit E-Mail der Klägerin vom 31. Juli 2008 (act. 16/27) unterbreiteten Vorschlag zur Verlängerung derselben auf den 15. August 2008 – auf den 10. August 2008 verlängert. Die Akkreditivänderungen wurden der Klägerin am 4. August 2008 (via SWIFT und mit Fax von der Bank I._____) mitgeteilt (act. 1 Rz. 24; act. 15 Rz. 83-85; act. 20 Rz. 61-62; act. 24 Rz. 307; act. 3/15). 4. Entladung und Aussortierung des Walzdrahtes / Präsentation der Akkreditivdokumente 4.1. Am 11. August 2008 (act. 16/29) erhielt die Beklagte die Nachricht, dass die Klägerin gleichentags die Akkreditivdokumente einschliesslich Konnossemente bei der I._____ in der Schweiz eingereicht hatte (act. 15 Rz. 88; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 183-185). Am 16. August 2008 ging der Beklagten eine Kopie dieser (gemäss Beklagten nur angeblich am 11. August 2008, sondern vielmehr nach Verfalldatum des Akkreditivs; vgl. dazu Ziff. IV.3.2.1.2. hernach) bei der

- 18 - I._____ eingereichten Akkreditivdokumente zu (act. 15 Rz. 89; act. 20 Rz. 65, 183-185; act. 24 Rz. 314; act. 29 Rz. 1 ff.; act. 16/30). 4.2. Der Walzdraht traf am 15. August 2008 in G._____, Italien, ein und wurde bis am 22. August 2008 entladen (act. 1 Rz. 26; act. 15 Rz. 90-91, 133). Die Klägerin entlud für die Beklagte 2'347 Spulen Walzdraht 6,5 mm und 932 Spulen Walzdraht 8 mm, welche aus 131 [recte: 101] bzw. 36, d.h. insgesamt 137, Schmelznummern hergestellt worden waren (act. 24 Rz. 140; act. 29 Rz. 1 ff.). Mit E-Mail vom 22. August 2008, 10.01 Uhr (act. 16/32), teilte die Beklagte L._____ mit, dass das Schiff die Entladung abgeschlossen habe; sie brauche vom Walzdraht 6,5 mm, aber der Schiffsagent gebe das Material ohne Originalkonnossement nicht heraus. Die Beklagte fragte nach, ob die Dokumente von der Klägerin abgesandt worden seien, die Bank habe ihr zwei Minuten zuvor mitgeteilt, dass noch nichts angekommen sei (act. 15 Rz. 95; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 187). 4.3. Die I._____ teilte der Bank H._____ schliesslich mit Schreiben vom 22. August 2008 (act. 25/5) mit, dass sie die Akkreditivdokumente einschliesslich der Konnossemente "on approval basis" präsentiere, weil das Akkreditiv abgelaufen sei (act. 24 Rz. 121; act. 29 Rz. 1 ff.). Die Bank H._____ nahm die von der Klägerin eingereichten Dokumente spätestens am 25. August 2008 entgegen (act. 15 Rz. 96; act. 20 Rz. 65, 158) und leitete sie "on approval basis" an die Beklagte weiter (act. 15 Rz. 252-253; act. 20 Rz. 1 ff, insb. 230). Unter den bei der Bank eingereichten Dokumenten befanden sich die am 10. Juli 2008 ausgestellten Konnossemente (act. 3/11-12) und Rechnungen (act. 3/13-14). L._____ liess der Beklagten am 25. und 26. August 2008 per E-Mail in Bezug auf die Menge von Walzdraht mit einer Mindestzugfestigkeit von unter 400 MPA und damit auch in preislicher Hinsicht mehrfach korrigierte Rechnungen der Klägerin zukommen (act. 16/33-36). Während die Klägerin zunächst die gesamte Liefermenge zum vollen Preis von USD 1'050.– in Rechnung gestellt hatte, brachte sie in den korrigierten Rechnungen zuletzt in Bezug auf den Walzdraht 6,5 mm für 593.316 MT USD 30.–, d.h. insgesamt USD 17'799.48, und in Bezug auf den Walzdraht 8 mm für 693.888 MT USD 30.–, d.h. insgesamt USD 20'816.64, in Abzug. Die korrigierten Rechnungen beliefen sich mithin zuletzt auf USD 5'221'528.32 für den Walz-

- 19 draht 6,5 mm (act. 3/16; act. 16/34 S. 2) und auf USD 2'079'057.36 für Walzdraht 8 mm (act. 3/17; act. 16/36 S. 2) und gingen der I._____ am 27. August 2008 zu (act. 15 Rz. 99-107; act. 20 Rz. 65, 188; act. 24 Rz. 123; act. 29 Rz. 1 ff.). 4.4. Mit E-Mail vom 25. August 2008, 17.47 Uhr (act. 16/37), leitete K._____ der Beklagten eine Mitteilung der Klägerin weiter, wonach M._____ – ein Beauftragter der Klägerin im Hafen von G._____ (act. 15 Rz. 108; act. 20 Rz. 69) – mitgeteilt habe, dass "die Chinesen" den Walzdraht 8 mm (mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA) nicht aussortiert hätten; sie wisse nicht, wie viele Schmelznummern unter 400 MPA liegen würden (act. 15 Rz. 110; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 188). Einige Tage später teilte L._____ der Beklagten mit E-Mail vom 3. September 2008, 11.26 Uhr (act. 16/39 unten) indessen mit, es sei nun bestätigt, dass die Aussortierung des Walzdrahtes 8 mm beendet sei. Die Reparaturarbeiten an den gebrochenen Spulen seien immer noch im Gang ("Repair work to broken coils is still on going."). Die I._____ habe noch keine Bestätigung von ihr erhalten, dass sie die (von der Bank H._____ weitergeleiteten) Dokumente für den Walzdraht 6,5 mm angenommen habe; für den Walzdraht 8 mm werde die Klägerin möglicherweise eine neue Rechnung ohne die Reduktion präsentieren (act. 15 Rz. 164; act. 20 Rz. 68). 5. Prüfung des Walzdrahtes 8 mm durch die Beklagte / weitere Entwicklung 5.1. Die Beklagte verlangte in der Folge am 3. September 2008, Proben vom Walzdraht 8 mm nehmen zu dürfen (act. 15 Rz. 111; act. 20 Rz. 66; act. 16/39 oben), und teilte der Bank H._____ mit Schreiben vom gleichen Tag (act. 25/10) mit, dass sie die Akkreditivdokumente zurückweise sowie der ausländischen Bank (I._____) zur Verfügung stelle. Darüber wurde die Klägerin tags darauf durch (SWIFT-) Mitteilung der Bank H._____ an die I._____ (act. 3/18) in Kenntnis gesetzt (act. 1 Rz. 27; act. 15 Rz. 1 ff., insb. 249-258; act. 24 Rz. 159; act. 29 Rz. 1 ff.). Unbestritten ist, dass die Klägerin die (Original-) Konnossemente nie direkt der Beklagten übergeben oder übersandt hat (act. 15 Rz. 334; act. 20 Rz.1 ff, insb. Rz. 257; act. 24 Rz. 131; act. 29 Rz. 1 ff.).

- 20 - 5.2. Am 5. September 2008 erklärte sich die Klägerin mit der von der Beklagten beantragten Probeentnahme einverstanden und informierte sie, dass nach Abschluss der Aussortierung des Walzdrahtes 927 Spulen des Walzdrahtes 8 mm konform seien. 5 Spulen seien nicht konform und seien separat markiert worden (act. 16/40 oben; act. 16/41 unten). Das Einverständnis der Klägerin war deshalb notwendig, weil die Beklagte ohne (Original-) Konnossement keinen Zugang zum Walzdraht 6,5 mm und 8 mm hatte (act. 15 Rz. 112-113; act. 20 Rz. 66). Die Beklagte liess daraufhin vom Walzdraht 8 mm Proben von 30 Schmelznummern entnehmen. Da es nicht möglich war, alle Spulen zu erreichen, konnten nur einzelne Proben entnommen werden. Der im Auftrag der Beklagten erstellte Prüfungsbericht von "E._____" datiert vom 8. September 2008 (act. 3/19). Nach diesem Bericht lag die Zugfestigkeit bei 14 von 30 getesteten Schmelznummern des Walzdrahtes 8 mm, d.h. bei rund 47 %, unter 400 MPA. Darüber hinaus wurden im betreffenden Bericht (zumindest) in Bezug auf einige Rollen ("alcuni fasci") "difetti di confezionamento" festgestellt (act. 15 Rz. 114-115, 117; act. 20 Rz. 67- 69, 189). 5.3. Am 15. September 2008 informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie den Walzdraht wegen Qualitätsmängeln nicht annehme und bezahle (act. 1 Rz. 7; act. 15 Rz. 123, 345; act. 20 Rz. 22; act. 24 Rz. 209). Sie teilte L._____ zuhanden der Klägerin per E-Mail (act. 16/42) weiter mit, dass sie die Akkreditivdokumente wegen der bekannten Nichtkonformität nicht angenommen habe; die Ware sei und bleibe im Eigentum des Lieferanten und folglich zu ihrer Verfügung (act. 15 Rz. 123, 345; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 189, 262; act. 24 Rz. 158-159; act. 29 Rz. 1 ff., insb. 21-30). 5.4. Am 19. September 2008 fand zwischen den Parteien auf Wunsch der Klägerin (act. 16/43) ein Treffen statt. Die Beklagte legte der Klägerin den Prüfungsbericht von E._____ vom 8. September 2008 (act. 3/19) vor und monierte die fehlende Mindestzugfestigkeit, die Abweichung der von ihr ermittelten Werte von den von der Herstellerin (im Mill Test Certificate) angegebenen Werten sowie (zumindest) Konfektionierungsmängel hinsichtlich der Stahlbänder, welche die einzelnen Spulen zusammenhalten (act. 1 Rz. 28; act. 15 Rz. 346; act. 20 Rz. 67-68). Sie

- 21 wies sodann anlässlich dieses Treffens eine von der Klägerin angebotene Kaufpreisreduktion um USD 1'400'000.– zurück (act. 15 Rz. 24, 125-126; act. 20 Rz. 177, 191). Die Beklagte teilte der Klägerin wiederum mit, dass sie den Walzdraht wegen Qualitätsmängel nicht annehme und bezahle (act. 1 Rz. 28, act. 15 Rz. 362; act. 20 Rz. 71; act. 24 Rz. 334). Unbestritten ist, dass sich die Klägerin anlässlich des Treffens vom 19. September 2008 weigerte, den Walzdraht einer gesamthaften Untersuchung zu unterziehen (act. 15 Rz. 362; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 266; act. 24 Rz. 28; act. 29 Rz. 1 ff.). 6. Prüfung des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm durch die Klägerin 6.1. Die Klägerin beauftragte dann aber Ende September – über die N._____ SA, Genf – die O._____ S.p.A. (nachfolgend "O._____") damit, Proben vom Walzdraht 8 mm wie auch vom Walzdraht 6,5 mm zu nehmen. Die Tests wurden am 29. September 2008 durchgeführt. Der Prüfungsbericht der O._____ datiert vom 27. Oktober 2008 (act. 3/20). Laut diesem Bericht lag die Zugfestigkeit bei 20 (bzw. je 10) von 24 (bzw. je 12) Proben bzw. Schmelznummern des Walzdrahtes 6,5 mm und 8 mm, d.h. bei rund 83 %, unter 400 MPA (act. 1 Rz. 30; act. 15 Rz. 116; act. 20 Rz. 73, 189). 6.2. Darüber hinaus hat die Klägerin noch weitere Tests durchführen lassen. Sie liess durch die O._____ weitere 10 Schmelznummern des Walzdrahtes 6,5 mm, welche nicht mit jenen im O._____-Bericht vom 27. Oktober 2008 Getesteten identisch waren, untersuchen. Das im Prüfungsbericht der O._____ vom 25. November 2008 (act. 25/9) festgehaltene Ergebnis wies lediglich zwei Schmelznummern mit einer Mindestzugfestigkeit von 400 MPA aus. 80 % der Proben waren mithin nicht vertragskonform (act. 24 Rz. 138; act. 29 Rz. 1 ff., insb. 22). 7. Weitere Entwicklung bis zur (unbestrittenen) Vertragsaufhebungserklärung der Beklagten am 13. Januar 2009 7.1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 (act. 16/44) bot die Klägerin der Beklagten die Konnossemente an und mahnte den Kaufpreis unter Hinweis auf dessen (von der Beklagten bestrittenen; act. 24 Rz. 415, 735-740) Fälligkeit am 8. Oktober 2008 ab (act. 15 Rz. 130, 363; act. 20 Rz. 1 ff., insb. 192, 266). Mit

- 22 - Schreiben vom 10. Oktober 2008 (act. 3/21) antwortete die Beklagte auf dieses Schreiben und teilte der Klägerin unbestrittenermassen mit, dass sie die Annahme und Bezahlung des Stahls zufolge Qualitätsmängel bzw. Nichtkonformität mit den vertraglichen Spezifikationen verweigere (act. 1 Rz. 31; act. 15 Rz. 265; act. 20 Rz. 74, 238; act. 24 Rz. 165 f.; act. 29 Rz. 1ff., insb. 25; vgl. zur unbestrittenen Übersetzung act. 24 Rz. 165; act. 29 Rz. 25). Mit Schreiben vom 3. November 2008 (act. 25/11) kontaktierte die Klägerin die Beklagte und machte ihr unter anderem betreffend Deckungsverkäufe folgende Mitteilung: "At this time we are reviewing our legal rights to mitigate our losses by way of disposing of the above referenced goods." (act. 24 Rz. 168, 346,; act. 29 Rz. 27). Mit Schreiben vom 7. November 2008 (act. 3/22) setzte der Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten eine Frist bis am 13. November 2008, um entweder zu bestätigen, dass sie die Ware annehme oder aber zu erklären, dass sie die Ware definitiv nicht annehme. Zudem drohte er im Falle unbenutzten Fristablaufs oder Nichtannahme der Ware Drittverkäufe und (im Falle anhaltender Annahme- und Zahlungsverweigerung) Klageeinleitung am hiesigen Gericht an (act. 1 Rz. 33; act. 15 Rz. 1 ff., insb. Rz. 267; act. 20 Rz. 77; act. 24 Rz. 346-347; act. 29 Rz. 21-30; vgl. zur unbestrittenen Übersetzung: act. 24 Rz. 169; act. 29 Rz. 28). Mit E-Mail vom 13. November 2008 meldete sich der Schweizer Rechtsvertreter der Beklagten beim Rechtsvertreter der Klägerin und bat um Erstreckung der Frist bis 20. November 2008. Innert der durch die Klägerin angesetzten bzw. erstreckten Frist ging keine Stellungnahme der Beklagten bei der Klägerin ein. Unmittelbar nach Fristablauf wurde der Rechtsvertreter der Klägerin durch den Rechtsvertreter der Beklagten am 21. November 2008 darüber informiert, dass die Beklagte rechtliche Schritte vor dem Zivilgericht in P._____, Italien, eingeleitet habe. Tatsächlich hatte die Beklagte am 10. November 2008 einen Antrag auf gerichtliche Begutachtung des Walzdrahtes durch das Gericht in P._____ gestellt (act. 1 Rz. 34-34; act. 15 Rz. 267-268, 271; act. 3/23). Die diesbezügliche Stellungnahme der Klägerin, mit welcher sie insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts in P._____ bestritt, erfolgte am 15. Dezember 2008. Die Gerichtsverhandlung fand am 16. Dezember 2008 statt (act. 15 Rz. 271; act. 20 Rz. 1 ff, insb. 240-242). Unbestritten ist, dass die Beklagte erst durch diese Stellungnahme vom Bericht der

- 23 - O._____ vom 27. Oktober 2008 (act. 3/20) wie auch den weiteren O._____- Testergebnissen der Klägerin (act. 25/8-9) erfuhr (act. 24 Rz. 137, 676; act. 29 Rz. 1 ff. insb. 22). 7.2. Die Beklagte hob die Kaufverträge spätestens am 13. Januar 2009 anlässlich einer Anhörung in P._____ auf (act. 20 Rz. 7, 82, 91, 167; act. 24 Rz. 356, 586; act. 21/13). Die Klägerin begann spätestens danach mit den angedrohten Deckungsverkäufen (act. 1 Rz. 38-39; act. 15 Rz. 1 ff, insb. Rz. 277-284; act. 20 Rz. 91-92; act. 24 Rz. 359-365). Am 4. Februar 2009 wurden Proben des vorliegenden Walzdrahtes durch den Gerichtsexperten des Gerichts in P._____ entnommen (act. 1 Rz. 37; act. 15 Rz. 272). Mit Entscheid vom 26. Mai 2009 trat das Gericht in P._____ mangels Zuständigkeit auf das Begehren der Beklagten nicht ein (act. 1 Rz. 36-37; act. 15 Rz. 270-272). Auf weitere Sachverhaltselemente wird anschliessend insoweit eingegangen, als sie für die nachfolgende Anspruchsprüfung von Belang sind. III. Ausgangslage 1. Anwendbares Recht 1.1. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (nachfolgend "CISG") ist – direkt und ohne Rückgriff auf Kollisionsregeln – anzuwenden auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). 1.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in Italien. Für die Schweiz ist das CISG seit 1. März 1991, für Italien seit 1. Januar 1988 in Kraft (vgl. SCHWENZER, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECH- TRIEM/SCHWENZER, 6. Aufl. 2013, Anhang I, S. 1271 f.). Somit ist das CISG vorliegend auf die Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 anwendbar, was im Übrigen unbestritten ist (act. 1 Rz. 57; act. 15 Rz. 313).

- 24 - 2. Ausgangslage 2.1. Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem CISG nicht, so kann der Verkäufer Schadenersatz nach den Artikeln 74-77 CISG verlangen (Art. 61 Abs. 1 CISG). Der Käufer ist nach Massgabe des Vertrages und des CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen (Art. 53 CISG). Der Käufer ist jedoch dann zur Verweigerung der Annahme berechtigt, wenn ihm ein Zurückweisungsrecht zusteht. Ein Zurückweisungsrecht kann er – vorbehältlich der in Art. 52 CISG geregelten Fälle – nur dann geltend machen, wenn ihm ein Anspruch auf Ersatzlieferung (Art. 46 Abs. 2 CISG) oder Vertragsaufhebung (Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG) zusteht, welche beide eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG voraussetzen. Im Falle eines wesentlichen Vertragsbruches kann der Käufer nämlich nicht gezwungen werden, zuerst die Lieferung anzunehmen, um hernach Ersatzlieferung zu verlangen oder den Vertrag aufzuheben. Ist die Vertragsverletzung nicht als wesentlich zu qualifizieren, besteht aufgrund des abschliessenden Charakters des Rechtsbehelfssystems im CISG kein Zurückweisungsrecht zu Gunsten des Käufers. Er bleibt zur Annahme verpflichtet und ist auf die Geltendmachung der im CISG vorgesehenen Rechtsbehelfe Nachbesserung, Minderung und Schadenersatz beschränkt (MOHS, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECHTRIEM/SCHWEN- ZER, 6. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 60 CISG; SCHNYDER/STRAUB, in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, HONSELL (Hrsg.), 2. Aufl., 2010, N. 97d zu Art. 49 CISG, N. 33, 35 f. zu Art. 60 CISG; BRUNNER, UN-Kaufrecht - CISG, 2004, N. 4 zu Art. 60 CISG). Die Differenzierung zwischen wesentlicher und unwesentlicher Vertragsverletzung gilt nicht nur bei vertragswidriger Ware, sondern auch für eine verspätete Lieferung. Ein Zurückweisungsrecht besteht nur dann, wenn die verspätete Lieferung bereits als solche zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Ware einen wesentlichen Mangel darstellt (SCHNYDER/STRAUB, a.a.O. N. 35b zu Art. 60 CISG). 2.2. Für die Beurteilung des von der Klägerin eingeklagten Schadenersatzanspruchs ist mithin in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Annahmeverpflichtung der Beklagten in Bezug auf den in Frage stehenden Walzdraht bestand bzw.

- 25 ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – zufolge wesentlicher Vertragsverletzung zur Aufhebung der Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 berechtigt war und ob eine solche rechtsgenüglich erfolgte (vgl. Ziff. IV.). Erst in einem zweiten Schritt ist gegebenenfalls auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch (vgl. Ziff. V.) und auf die Verrechnungsforderungen der Beklagten (Schadenersatz und Minderung; vgl. Ziff. VI. bzw. Ziff. V.2.) einzugehen. IV. Aufhebungsrecht der Beklagten 1. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen 1.1. Aufhebungsrecht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG 1.1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG darstellt. 1.1.2. Besteht der Erfüllungsmangel in einem Sachmangel, setzt die Geltendmachung des Aufhebungsrechts zusätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer den jeweiligen Mangel ordnungsgemäss und innerhalb der Frist von Art. 39 CISG angezeigt hat (SCHNYDER/STRAUB, a.a.O. N. 32 zu Art. 49 CISG). 1.1.3. Der Eintritt einer wesentlichen Vertragsverletzung allein führt nicht zur Aufhebung des Vertrages von Gesetzes wegen. Dazu ist vielmehr eine Erklärung des Käufers erforderlich. Diese hat – im Falle der Lieferung der Ware – innerhalb der gemäss Art. 49 Abs. 2 CISG für die jeweilige Art der Vertragsverletzung und spezifische Konstellation massgeblichen Frist zu erfolgen, ansonsten der Käufer das Recht zur Vertragsaufhebung verliert (SCHNYDER/STRAUB, a.a.O., N. 33, 38 f. zu Art. 49 CISG). 1.1.4. Ist die Vertragsverletzung nicht als wesentlich zu qualifizieren oder wurden die für die Abgabe der Erklärung erforderlichen Formalien nicht eingehalten, so ist die Vertragsaufhebung unwirksam. Der Vertrag besteht von alleine – sprich auch ohne eine etwaige Zurückweisung der Aufhebungserklärung durch den Verkäufer

- 26 - – fort (MÜLLER-CHEN, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECH- TRIEM/SCHWENZER, 6. Aufl. 2013, N. 44, 47 zu Art. 49 CISG; SCHNYDER/STRAUB, a.a.O., N. 115 zu Art. 49 CISG; Brunner, a.a.O., N. 16 zu Art. 49 CISG). 1.2. Wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG im Besonderen 1.2.1. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG dann, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. 1.2.2. Gemäss Rechtsprechung ist der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG restriktiv auszulegen. Liegen Zweifel vor, ob eine wesentliche Vertragsverletzung gegeben ist, ist davon auszugehen, dass eine solche nicht vorliegt. Das CISG geht vom Vorrang der Vertragserhaltung aus. Demnach soll der Vertrag im Zweifel auch bei Störungen Bestand haben, die Vertragsaufhebung hingegen die Ausnahme sein. Der Käufer soll in erster Linie die anderen Rechtsbehelfe – namentlich Minderung und Schadenersatz – in Anspruch nehmen, während die Rückabwicklung ihm als letzte Möglichkeit zur Verfügung steht, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt. Ob in der gegebenen Situation die Vertragsverletzung nach dem dargelegten Massstab wesentlich und die schärfste Sanktion der Vertragsaufhebung gerechtfertigt ist, hängt dabei entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2013 vom 23. September 2013 E. 3.1.1 (act. 52); Urteil des Bundesgerichts 4A_68/2009 vom 18. Mai 2009 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.179/1998 vom 28. Oktober 1998 E. 2.b; je m.w.H.). 1.2.3. Was eine Partei vom jeweiligen Vertrag erwarten darf, ist in erster Linie diesem selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – zu entnehmen. Damit steht es primär in der Macht der Parteien, die Bedeutung der Pflichten zu bestimmen und damit festzulegen, welche Vertragsverletzungen oder von welchem Grad an diese

- 27 als wesentlich zu gelten haben bzw. dass der Vertrag mit der Einhaltung der betreffenden Pflichten "stehen oder fallen" soll (act. 52 E. 3.1.2; STAUDINGER/MAG- NUS, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [...], Wiener UN-Kaufrecht, 2013, N. 9, 13 zu Art. 25 CISG). Fehlen hingegen nähere Festlegungen der Parteien kommt es auf den Vertragszweck und darauf an, wieweit er in objektiver Sicht durch die Vertragsverletzung beeinträchtigt wird (act. 52 E. 3.1.3; zit. Urteil 4C.179/1998 E. 2.a; STAUDINGER/MAGNUS, N. 13 zu Art. 25 CISG). Es ist mithin darauf abzustellen, ob durch die Vertragsverletzung – sprich deren tatsächlichen Folgen – eine erhebliche Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen entstanden ist, die durch Minderungsrechte und Schadenersatzansprüche nicht hinreichend kompensiert werden kann (GRUBER, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, N. 12 f. zu Art. 25 CISG). Dabei ist eine an den konkreten wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers ausgerichtete Betrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 4C.105/2000 vom 15. September 2000 E. 2.c/aa, bb; GRUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 25 CISG). Die Voraussetzung des Nachteils ist nicht notwendigerweise mit dem Eintritt eines konkreten Schadens gleichzusetzen. Vielmehr setzt Art. 25 CISG den Nachteil mit dem Wegfall der wesentlichen Vertragsvorteile gleich. Der Umfang eines eingetretenen bzw. das Ausmass eines möglichen Gläubigerschadens kann aber bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ein wichtiges Indiz sein und damit bei der Frage, welche Bedeutung die Parteien der Erfüllung einer Pflicht zugemessen haben, eine erhebliche Rolle spielen (act. 52 E. 3.1.2; SCHROETER, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECH- TRIEM/SCHWENZER, 6. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 25 CISG; STAUDINGER/MAGNUS, a.a.O., N. 11 zu Art. 25 CISG; GRUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 25 CISG). 1.2.4. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt trotz eines objektiv schwerwiegenden Nachteils für den Gläubiger nicht vor, wenn der vertragsbrüchige Schuldner die nachteiligen Folgen der Vertragsverletzung weder vorausgehen hat, sprich ihm diese nicht bekannt waren, und diese auch nicht von einer vernünftigen Person in der gleichen Stellung vorhergesehen worden wären (SCHROE- TER, a.a.O., N. 26 zu Art. 25 CISG; GRUBER, a.a.O., N. 38 zu Art. 25 CISG; STAU-

- 28 - DINGER/MAGNUS, a.a.O., N. 14 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, N. 9 zu Art. 25 CISG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht bereits im Vertrag selbst abschliessend und eindeutig festgelegt ist, ob eine bestimmte Pflichtverletzung als wesentlich anzusehen ist oder nicht. So beispielsweise wenn der Gläubiger durchaus auf einen bestimmten Verwendungszweck hingewiesen hat, jedoch nicht offen gelegt hat, in welcher Weise dieser Verwendungszweck genau beeinträchtigt werden kann, sprich welche Pflichtverletzung also zu einer Beeinträchtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks führen kann (GSELL, in: Kommentar zum UN- Kaufrecht, HONSELL (Hrsg.), 2. Aufl., 2010, N. 20. zu Art. 25 CISG). Andernfalls bleibt für den Einwand fehlender Vorhersehbarkeit kein Raum (vgl. zum Ganzen SCHROETER, a.a.O., N. 30 zu Art. 25 CISG; GRUBER, a.a.O., N. 38 zu Art. 25 CISG; GSELL, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 25 CISG). 1.2.5. Welcher Zeitpunkt für die Frage der Vorhersehbarkeit der Folge einer Vertragsverletzung beziehungsweise für die Kenntnis oder die Erkennbarkeit des Gewichts der (verletzten) Vertragsinteressen massgeblich ist, wird in der Literatur kontrovers beurteilt. Da einleuchtender Weise nachträgliche Informationen die Pflichtengewichtung als Teil der vertraglichen Äquivalenz nicht mehr (zumindest nicht zum Nachteil des Schuldners) verändern können, ist jenem Teil der Lehre zu folgen, welche grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt (so insb. SCHROETER, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 25 CISG; STAUDINGER/MAGNUS, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 25 CISG; GSELL, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 25 CISG; je mit Hinweisen auf Gegenmeinungen; GRUBER, N. 42 f. zu Art. 25 CISG; BRUNNER, N. 10 zu Art. 25 CISG; so auch das Bundesgericht, welches jedoch ergänzend – allerdings wohl eher im Sinne einer Eventualbegründung – nachträgliche Informationen ebenfalls berücksichtigt, vgl. zit. Urteil 4C.105/200 E. 2c/bb). Bei einer Vertragsänderung sind hingegen für die Vorhersehbarkeit sämtliche Informationen bis zu jenem Zeitpunkt massgebend (act. 52 E. 3.1.4; SCHROETER, a.a.O. N. 33 zu Art. 25 CISG; STAUDINGER/MAGNUS, a.a.O., N. 19 zu Art. 25 CISG; GRUBER, a.a.O., N. 43 zu Art. 25 CISG; GSELL, a.a.O., N. 24 zu Art. 25 CISG). Sodann kann zu Gunsten des Schuldners auf den späteren Zeitpunkt der Pflichtverletzung abgestellt werden, weshalb nachträgliche, gegen die Wesentlichkeit der betref-

- 29 fenden Vertragspflicht sprechende Informationen entlastend zu berücksichtigen sind (GRUBER, a.a.O., N. 44 zu Art. 25 CISG). 1.3. Beweislastverteilung im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG 1.3.1. Die Verteilung der Beweislast gehört gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zu den im CISG geregelten Gegenständen. Fehlt im CISG eine ausdrückliche Beweislastregel, so ist diese Lücke nach den allgemeinen Grundsätzen zu schliessen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen (Art. 7 Abs. 2 CISG). Als solcher Grundsatz ist anerkannt, dass in der Regel jede Partei für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm beweispflichtig ist. Weiter hat die Partei, welche sich auf eine Ausnahmeregel beruft, grundsätzlich deren tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen. Schliesslich wird als Grundsatz anerkannt, dass Tatsachen aus einem Bereich, welcher einer Partei deutlich besser bekannt ist als der anderen, diejenige Partei nachweisen muss, welche die Herrschaft über diesen Bereich hat. Mit der Beachtung der Beweisnähe bzw. der Möglichkeit einer Partei, Tatsachen zu beweisen, sollen im Anwendungsbereich des CISG Beweisprobleme vermieden werden (BGE 130 III 258 E. 5.3 m.w.H.). 1.3.2. Den obigen Regeln folgend trägt der Käufer im Falle von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG die Beweislast für das Bestehen der verletzten Pflicht und für ihre Wesentlichkeit (MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 49 CISG; HUBER, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, N. 86 zu Art. 49 CISG; SCHNYDER/STRAUB, a.a.O., N. 125 zu Art. 49 CISG). Der Käufer muss mithin die Umstände beweisen, welche die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung ergeben. Er ist damit darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm aufgrund der Pflichtverletzung im Wesentlichen entgangen ist, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, sprich dass sein Interesse (an der Vertragserfüllung) weggefallen ist (GRUBER, a.a.O., N. 45 zu Art. 25 CISG; STAUDIN- GER/MAGNUS, a.a.O., N. 31 zu Art. 25 CISG; GSELL, a.a.O., N. 26 zu Art. 25 CISG). Auch vertragliche Vereinbarungen über die Wesentlichkeit einer Pflicht oder solche, aus welchen auf ein bestimmtes Interesse des Käufers geschlossen werden kann, muss der Käufer – sollte er eine solche geltend machen – darlegen und beweisen (GRUBER, a.a.O., N. 45 zu Art. 25 CISG; GSELL, a.a.O., N. 26 zu

- 30 - Art. 25 CISG). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Erfüllung trifft im Falle der Zurückweisung der Ware durch den Käufer hingegen den Verkäufer. Bei einer rügelosen Abnahme der Ware hat jedoch wiederum der Käufer – aufgrund der Beweisnähe – deren Vertragswidrigkeit nachzuweisen (BGE 130 III 258 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_362/2007 vom 13. November 2007 E. 3.; HUBER, a.a.O., N. 86 zu Art. 49 CISG; SCHNYDER/STRAUB, a.a.O., N. 125 zu Art. 49 CISG). 1.3.3. Wer die Beweislast für die Vorhersehbarkeit des Nachteils durch den Verkäufer bzw. deren Fehlen trägt (Art. 25 CISG in fine), ist in der Literatur umstritten, was nicht zuletzt auf das uneinheitliche Verständnis der Funktion der Vorhersehbarkeitsschranke gemäss Art. 25 CISG in fine zurückzuführen ist (GSELL, a.a.O., N. 21 zu Art 25 CISG; vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen: SCHROETER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 25 CISG m.w.H.). Dabei scheint die von SCHROETER vertretene Ansicht, dass sich die Beweislast für die Voraussehbarkeit des Nachteils schlicht als unselbständiger Bestandteil der Beweislast für die wesentliche Bedeutung der verletzten Vertragspflicht darstellt, und jene in der Konsequenz dem Gläubiger aufzuerlegen ist, die Mindermeinung zu sein (SCHROETER, a.a.O., N. 36 zu Art. 25 CISG). Der überwiegende Teil der Literatur weist die Beweislast – mit teilweise unterschiedlicher Begründung – grundsätzlich der vertragsbrüchigen Partei bzw. dem Schuldner zu, welcher demnach die mangelnde Kenntnis und Voraussehbarkeit der nachteiligen Folgen einer Vertragsverletzung zu beweisen hat (STAUDINGER/MAGNUS, a.a.O., N. 31 zu Art. 25 CISG; GRUBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 25 CISG; GSELL, a.a.O., N. 27 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 25 CISG;). Teilweise wird dabei einschränkend vertreten, die vertragsbrüchige Partei habe (lediglich) Umstände darzutun und zu beweisen, welche ergeben, dass die gravierenden Folgen der Vertragsverletzung objektiv nicht vorausgesehen werden konnten (STAUDINGER/MAGNUS, a.a.O., N. 31 zu Art. 25 CISG; GRU- BER, a.a.O., N. 47 zu Art. 25 CISG; BRUNNER, a.a.O. N. 10 zu Art. 25 CISG), während der Gläubiger darzutun und zu beweisen habe, dass die vertragsbrüchige Partei aufgrund spezieller Kenntnisse oder Informationen durch den Gläubiger positive Kenntnis von einem bestimmten Risiko oder von der Bedeutung eines bestimmten Punkts für den Gläubiger gehabt habe (GRUBER, a.a.O., N. 47 zu Art. 25 CISG). Bundesgerichtlich wurde die Frage bis anhin noch nicht entschie-

- 31 den. Immerhin scheint auch das Bundesgericht in Bezug auf die Vorhersehbarkeitsschranke von einem Entlastungsgrund für den Verkäufer, d.h. den Schuldner, auszugehen, was wiederum für die Zuweisung der Beweislast der Vorhersehbarkeit an den Schuldner spricht (zit. Urteil 4C.179/1998 E. 2.a). Dem Wortlaut von Art. 25 CISG und der herrschenden Meinung folgend, ist dort, wo eine durch die Vertragsverletzung objektiv erhebliche Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen durch den Gläubiger nachgewiesen wurde, grundsätzlich dem Schuldner die Beweislast für die mangelnde Vorhersehbarkeit derselben zuzuweisen. Dies erscheint insgesamt sachgerecht, da die Vorhersehbarkeitsschranke letztlich den Schuldner vor der Übernahme nicht voraussehbarer Vertragsrisiken schützt. Der Beweisnähe Rechnung tragend und um Beweisprobleme zu vermeiden, ist überdies jener Auffassung zu folgen, welche dem Schuldner lediglich die Beweislast für die mangelnde objektive Vorhersehbarkeit zuweist. Die Beweislast für die positive Kenntnis des Schuldners ist hingegen dem Gläubiger aufzuerlegen. 1.4. Auslegungsregeln nach Art. 8 CISG Bei der Beurteilung, ob ein Vertragspunkt für die Parteien wesentlich war bzw. was eine Partei vom jeweiligen Vertrag erwarten darf, kommen – wie erwähnt – die Auslegungsregeln von Art. 8 CISG zur Anwendung. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (Art. 8 Abs. 1 CISG). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wille der einen Partei für die andere aufgrund der gesamten Umstände besonders leicht zu erkennen war, sodass sie darüber nicht in Unkenntnis sein konnte und auf dieses Verständnis abzustellen ist (Art. 8 Abs.1 CISG in fine). Ist dies nicht der Fall, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen normativ so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen von einer vernünftigen Person in gleicher Stellung wie die andere Partei verstanden worden wären (Art. 8 Abs. 2 CISG). Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen

- 32 zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Handelsbräuche und das spätere Verhalten der Parteien (Art. 8 Abs. 3 CISG; act. 52 E. 3.2 m.w.H.). 1.5. Zusammenfassung Zur Beurteilung des von der Beklagten geltend gemachten Aufhebungsrechts sind nach dem Gesagten in Bezug auf jede von ihr behauptete Pflichtverletzung grundsätzlich die Vertragspflicht der Klägerin, deren allfällige Verletzung und – bei Bejahung Letzterer – die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung sowie – falls vorausgesetzt – die rechtzeitige und rechtsgenügliche Mängelrüge und Aufhebungserklärung zu prüfen. Dabei wird im Folgenden – soweit notwendig – auf die einzelnen vorerwähnten Voraussetzungen sowie im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit der Vertragsverletzungen auf die für die einzelnen Fallgruppen von Vertragsverletzungen durch Lehre und Rechtsprechung entwickelten, besonderen Kriterien näher einzugehen sein (vgl. zu den Kriterien Ziff. IV.2.1.2., Ziff. IV.3.2.2. und Ziff. IV.4.2.2. hernach). 2. Aufhebungsrecht zufolge verspäteter Verschiffung 2.1. Vertragspflichten / wesentliche Vertragsverletzung 2.1.1. Streitpunkte 2.1.1.1. Die Beklagte macht geltend, dass in den vorliegenden Kaufverträgen der 15. Juni 2008 als Liefertermin vereinbart worden sei. Die Verschiffung des in Frage stehenden Walzdrahtes am 10. Juli 2008 stelle somit eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei (act. 15 Rz. 202, 205, 330). In Bezug auf die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung macht sie zusammengefasst geltend, durch die Verwendung der Incoterms-Klausel CIF und des Begriffs "spätestens" ("latest") bei der Vereinbarung des Verschiffungstermins in den Kaufverträgen vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 habe sie unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Einhaltung des vereinbarten Verschiffungstermins vom 15. Juni 2008 im Sinne eines Fixgeschäfts wichtig sei. Demnach sei die Wesentlichkeit dieser Vertragspflicht bereits aus dem Wortlaut des

- 33 - Vertrages erkennbar. Zusätzlich habe sie die Klägerin (nach Abschluss der Kaufverträge) wiederholt wegen des Verschiffungstermins kontaktiert, gegen (die erste) Verschiebung des Verschiffungszeitpunktes heftig protestiert und betont, dass sie eine Verspätung der Lieferung nicht tolerieren könne. Sie habe mithin (auch nach Vertragsschluss) wiederholt auf die Dringlichkeit der Lieferung hingewiesen. Sie bringt weiter vor, sie habe den Verschiebungen aber deshalb zugestimmt, weil sie auf die Lieferung des Walzdrahtes dringend angewiesen gewesen sei und sich diesbezüglich in einer Zwangslage befunden habe (act. 15 Rz. 58, 60, 68, 69, 73- 75, 371-375; act. 24 Rz. 186-190, 256-257, 699-700). 2.1.1.2. Die Klägerin wendet replicando einerseits ein, es liege keine Vertragsverletzung ihrerseits vor. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe den Änderungen des spätesten Verschiffungszeitpunktes auf den 11. Juli 2008 zugestimmt und die Bank H._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2008 ohne Weiteres angewiesen, das Dokumentenakkreditiv entsprechend der Vereinbarung der Parteien zu ergänzen (act. 20 Rz. 10, 44-45, 109, 214). Andererseits bestreitet die Klägerin für den Fall, dass eine Vertragsverletzung ihrerseits bejaht würde, die Wesentlichkeit derselben. Sie macht dazu in der Hauptsache geltend, die Beklagte habe nie festgehalten, dass ein bestimmter Verschiffungszeitpunkt für sie im Sinne eines Fixgeschäfts von besonderer Bedeutung sei. Entsprechend habe die Beklagte ihr im Rahmen der Vertragsverhandlungen nie mitgeteilt, dass der Wert der Kaufverträge für sie von der Einhaltung eines bestimmten Verschiffungstermins abhänge. Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich auch aus der Verschiebung der Verschiffungstermine im Dokumentenakkreditiv. Ferner wäre im Falle der Wesentlichkeit des Verschiffungszeitpunktes zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die Kaufverträge nach Eingang der Mitteilung betreffend die Verschiebung der Verschiffung spätestens am 4. Juli 2008 aufgehoben und einer Änderung des Dokumentenakkreditivs nicht zugestimmt hätte. Gegen ein besonderes Interesse der Beklagten am Verschiffungstermin spreche sodann die durch die Beklagte anfangs September 2008 durchgeführte Prüfung des Walzdrahtes. Die Klägerin macht weiter geltend, dass selbst wenn die Wesentlichkeit bejaht werden sollte, es für sie nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Beklagte die Einhaltung des Verschiffungstermins als so wesentlich erachtet habe, dass sie auf einen

- 34 - Kauf verzichtet hätte, wenn sie die Nichteinhaltung der entsprechenden Vertragsbestimmung vorhergesehen hätte (act. 20 Rz. 11, 43, 124-128). Die Klägerin bestreitet sodann, dass die Beklagte gegen eine Änderung des Verschiffungszeitpunktes heftig protestiert oder sie auf die von ihr geltend gemachte Dinglichkeit des Erhalts des Stahls bzw. auf eine diesbezügliche Zwangslage hingewiesen habe (act. 20 Rz. 182, 214). 2.1.1.3. Duplicando hält die Beklagte der von der Klägerin behaupteten einvernehmlichen Verschiebung des spätesten Verschiffungszeitpunktes ergänzend entgegen, es sei strikt zwischen Valutaverhältnis und dem Dokumentenakkreditiv zu unterscheiden. Sie habe lediglich der Anpassung des Dokumentenakkreditivs zugestimmt (act. 24 Rz. 187, 261, 701). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen. 2.1.1.4. Strittig ist somit zwischen den Parteien einerseits, ob die vertragliche Verpflichtung der Klägerin bestand, den in Frage stehenden Walzdraht bis spätestens am 15. Juni 2008 zu verschiffen und andererseits, ob – bei Bejahung einer entsprechenden Vertragspflicht – die unbestrittenermassen am 10. Juli 2008 erfolgte Verschiffung des Walzdrahtes eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG darstellt. Da – auch bei verspäteter Lieferung (vgl. Ziff. III.2.1.) – nur bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG ein zur Zurückweisung der Ware berechtigendes Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG besteht, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob eine solche im Falle einer tatsächlich verspäteten Verschiffung zu bejahen wäre. 2.1.2. Rechtliches 2.1.2.1. Das Überschreiten des vereinbarten Liefertermins allein stellt grundsätzlich noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar, weshalb der Käufer, welcher den Vertrag zufolge verspäteter Lieferung aufheben will, grundsätzlich gehalten ist, dem Verkäufer gemäss Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG eine Nachfrist zu setzen. Hinsichtlich Fixgeschäften, bei denen sich aus dem Vertrag oder den Umständen die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu

- 35 einer bestimmten Zeit oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll, bedeutet eine Fristüberschreitung hingegen eine im Sinne von Art. 25 CISG wesentliche Vertragsverletzung. Im Falle einer verspäteten Lieferung kommt es somit für die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung darauf an, ob die genaue Einhaltung des Liefertermins für den Käufer von besonderem Interesse ist, und zwar so, dass der Käufer lieber überhaupt keine Lieferung als eine verspätete Lieferung haben will, was für den Verkäufer bei Vertragsschluss erkennbar sein muss. Die Wesentlichkeit kann sich bereits aus der Formulierung des Liefertermins im Kaufvertrag ergeben; so beispielsweise bei den Bezeichnungen "fix", "spätestens" oder "schnellstmöglich". Häufig erschliesst sie sich jedoch erst aufgrund einer Berücksichtigung der konkreten Umstände des Vertrages. Auch die Verwendung der Incoterms-Klausel CIF kann zumindest Indiz für das Vorliegen eines Fixgeschäfts sein (SCHROETER, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 25 CISG; MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 5 zu Art. 49 CISG; STAUDINGER/MAGNUS, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 25 CISG, N. 10 ff. zu Art. 49 CISG; GRUBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 25 CISG; HUBER, a.a.O., N. 34 zu Art. 49 CISG; GSELL, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 25 CISG; BRUNNER, N. 12 zu Art. 25 CISG). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Ziff. IV.1.2. verwiesen werden. 2.1.2.2. Da die Bedeutung des Verschiffungstermins vom 15. Juni 2008 unter den Parteien strittig ist, ist nachfolgend – das von der Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Bestehen einer solchen Vertragspflicht voraussetzend – die Wesentlichkeit einer entsprechenden Vertragspflicht zu prüfen. 2.1.3. Würdigung 2.1.3.1. Durch die Verwendung der Formulierung "spätestens" ("latest") und der Incoterms-Klausel CIF (vgl. act. 16/9 S. 1; act. 3/2 S. 1) spricht der Wortlaut der Kaufverträge vom 15. Mai 2008 und 23. Mai 2008 zwar klar für ein Fixgeschäft und damit für eine im Sinne von Art. 25 CISG wesentliche Vertragspflicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das CISG vom Vorrang der Vertragserhaltung ausgeht. Im Zweifel ist die Wesentlichkeit einer Vertragspflicht zu verneinen. Es ist mithin ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Ziff. IV.1.2.2.). Im Zusammenhang mit einer verspäteten Lieferung ist nach dem Gesagten zur Bejahung einer we-

- 36 sentlichen Vertragspflicht nicht in erster Linie entscheidend, ob die Lieferung in oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll, sondern vielmehr, ob sie – gemäss dem Willen und den Interessen des Gläubigers – danach nicht mehr erfolgen darf bzw. kann. Letzteres macht die Beklagte jedoch nicht geltend. Sie bringt in Bezug auf die von ihr behauptete verspätete Verschiffung lediglich vor, dass u.a. durch die verspätete Lieferung ihre für die Verarbeitung von Walzdraht mit dünnem Durchmesser bestimmten Maschinen vom 22. September 2008 bis 26. September 2008 stillgestanden hätten, weshalb ihr ein Schaden zufolge Betriebsausfall und entgangener Aufträge entstanden sei, was die Klägerin im Übrigen bestreitet (act. 15 Rz. 133-136, 145-146, 205, 394-397; act. 20 Rz. 85, 193- 194). Die Beklagte behauptet jedoch nicht, dass sie den Walzdraht bei einer Verschiffung nach dem 15. Juni 2008 nicht mehr gewollt hätte oder dieser hernach nicht mehr hätte verarbeitet werden können. Sie führt dazu vielmehr aus, sie habe die (erneute) Verzögerung der Verschiffung in Kauf genommen, in der Hoffnung, dass die Ware in Italien ankommen würde, bevor der eigene Vorrat an Walzdraht 6,5 mm und 8 mm aufgebraucht sein würde, da eine anderweitige Bestellung der Ware aufgrund der zu erwartenden Lieferfristen und der schwierigen Beschaffungslage für Walzdraht mit den vorliegend massgeblichen Spezifikationen nicht möglich gewesen sei (act. 15 Rz. 73). Dies erhellt, dass die Beklagte lieber eine verspätete Verschiffung als keine wollte. Sie ging dabei von einer rund vier- bis sechswöchigen Transportdauer aus (act. 15 Rz. 132; act. 24 377). Der Walzdraht traf denn auch fünf Wochen später am 15. August 2008 in G._____ ein und war eine Woche später – also insgesamt nach sechs Wochen ab Verschiffung – bis am 22. August 2008 entladen worden. Der Walzdraht war also weit vor dem vorliegend von der Beklagten geltend gemachten Produktionsstillstand zufolge fehlendem Verarbeitungsmaterial von Walzdraht 6,5 mm und 8 mm in Italien angekommen. Somit erfüllt selbst der behauptete (tatsächliche) Wille der Beklagten (Art. 8 Abs. 1 CISG) die Anforderungen der Wesentlichkeit nicht. 2.1.3.2. Dafür, dass die Beklagte bereit war, selbst die nach dem 15. Juni 2008 verschiffte Walzdrahtladung anzunehmen, und somit gegen die zentrale Bedeutung des in den Kaufverträgen vereinbarten Verschiffungstermins sprechen auch die von ihr am 18. Juni 2008 bzw. 7. Juli 2008 – also nach Ablauf des ursprüng-

- 37 lich vereinbarten spätesten Verschiffungstermins – veranlassten Änderungen im Dokumentenakkreditiv. Damit wurde der späteste Verschiffungszeitpunkt zunächst auf den 5. Juli 2008 und hernach auf den 11. Juli 2008 verschoben und das Verfalldatum des Akkreditivs zunächst auf den 21. Juli 2008 und dann auf den 1. August 2008 verlängert. Dafür hätte kein Anlass bestanden, wenn sie an der Ware nach Ablauf des in den Kaufverträgen vereinbarten Verschiffungstermins nicht mehr interessiert gewesen wäre. Gleiches gilt für die anfangs September 2008 vorgenommene Prüfung des entladenen Walzdrahtes im Hafen von G._____ (vgl. Ziff. II.5.2.). Keine Rolle spielt dabei, dass das Dokumentenakkreditiv und die Kaufverträge – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – nicht gleichzusetzen sind (vgl. KOLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 16 zum Anhang zu Art. 466-471 OR). Denn immerhin handelt es sich beim Dokumentenakkreditiv um den papiermässigen Nachvollzug des Geschäfts. Somit spricht auch das gemäss Art. 8 Abs. 3 CISG im Rahmen der Auslegung zu beachtende (spätere) Verhalten der Beklagten gegen die wesentliche Bedeutung des Verschiffungszeitpunktes in den vorliegenden Kaufverträgen. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beklagten geltend gemachten und von der Klägerin bestrittenen Proteste im Rahmen der Änderungen des Dokumentenakkreditivs sowie die von der Beklagten ins Feld geführte und von der Klägerin ebenfalls bestrittene Zwangslage nichts zu ändern, da die Beklagte den Änderungen des Akkreditivs schliesslich zustimmte. Hinzukommt, dass durch das Verhalten der Beklagten die Wesentlichkeit des Verschiffungszeitpunktes zumindest in dem zu Gunsten des Schuldners zu beachtenden Zeitpunkt der von der Beklagten geltend gemachten Vertragsverletzung (vgl. dazu Ziff. IV.1.2.5.) – sprich der Verschiffung am 10. Juli 2008 – nicht (mehr) erkennbar war. 2.1.3.3. In diesem Zusammenhang gilt ergänzend zu beachten, dass Art. 8 Abs. 3 CISG sodann auf den im CISG allgemein geltenden Grundsatz des Verbots des "venire contra factum proprium" verweist (SCHMIDT-KESSEL, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, SCHLECHTRIEM/SCHWENZER, 6. Aufl. 2013, N. 50 zu Art. 8 CISG). Indem die Beklagte zunächst den spätesten Verschiffungszeitpunkt gemäss den Anträgen der Klägerin im Dokumentenakkreditiv änderte, um sich hernach wiederum auf den gemäss den Kaufverträgen spätesten Verschiffungs-

- 38 zeitpunkt im Sinne einer wesentlichen Vertragspflicht zu berufen und gestützt darauf – trotz Verschiffung der Walzdrahtladung innerhalb der Frist gemäss Akkreditiv – die Kaufverträge aufzuheben, setzt sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in einen derartigen Widerspruch, dass ihr auch unter dem Titel des Rechtsmissbrauchsverbots ein Vertragsaufhebungsrecht zufolge verspäteter Lieferung zu verwehren wäre. 2.1.3.4. Schliesslich bleibt anzufügen, dass selbst wenn die Verschiffung nach dem 15. Juni 2008 tatsächlich zu einem Produktionsunterbruch der Beklagten geführt hätte, ein allfällig daraus resultierender Nachteil in zumutbarer Weise durch Schadenersatz auszugleichen wäre, weshalb auch unter diesem Aspekt die Wesentlichkeit im Sinne von Art. 25 CISG und damit ein Aufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG zu verneinen ist. Demnach kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beklagte aufgrund des vorliegenden Verschiffungszeitpunktes einen Produktionsausfall bzw. einen Schaden erlitten hat. 2.2. Ergebnis / Zusammenfassung 2.2.1. Sollte die Klägerin durch die Verschiffung des Walzdrahtes am 10. Juli 2008 ihre kaufvertraglichen Pflichten tatsächlich verletzt haben, so ist diese Vertragsverletzung nicht als wesentlich im Sinne von Art. 25 CISG zu qualifizieren. Demzufolge ist ein darauf gestütztes Aufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG zu verneinen. Entsprechend kann unter dem Titel des Vertragsaufhebungsrechts der Beklagten eine weitere Prüfung der Vertragspflichten der Klägerin hinsichtlich Verschiffungszeitpunkt unterbleiben. Soweit erforderlich wird darauf im Rahmen der Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche der Beklagten zurückzukommen sein (vgl. zum Schadenersatzanspruch der Beklagten Ziff. VI.2. hernach). 2.2.2. Schliesslich ist auch ein Vertragsaufhebungsrecht der Beklagten gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG zu verneinen, da sie eine solches nicht geltend macht und die dafür vorausgesetzte Nachfristansetzung nicht einmal behauptet (act. 15 Rz. 1 ff.; act. 24 Rz. 1 ff., insb. Rz. 189).

- 39 - 3. Aufhebungsrecht zufolge verspäteter / Nichtlieferung der Konnossemente 3.1. Vertragspflichten 3.1.1. Rechtliches 3.1.1.1. Ist ein Kauf als Dokumentengeschäft ausgestaltet, besteht für den Verkäufer eine zweifache Leistungspflicht. Er hat die Ware in das Transportverhältnis zu bringen und die daraus resultierenden Dokumente an den Käufer zu liefern. Kaufgegenstand bleibt die Ware, aber so, dass sie mittels der Dokumente geliefert wird (ERNST/LAUKO, in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, HONSELL (Hrsg.), 2. Aufl., 2010, N. 1 zu Art. 34). Durch die Aufnahme einer Akkreditivklausel in ihren Vertrag legen die Parteien den Erfüllungsmodus fest. Den Käufer trifft dadurch die vertragliche Pflicht, eine Bank zur Eröffnung eines Akkreditivs zugunsten des Verkäufers zu veranlassen. Dieser steht die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber, die vereinbarten Dokumente der akkreditiveröffnenden oder – im Vierparteienverhältnis – der Korrespondenzbank vor Ablauf der Frist zur Präsentation einzureichen (MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 2. Aufl. 2000, § 31 N. 5 ff.). 3.1.1.2. Hat der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware beziehen, so hat er sie zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 34 CISG). Art. 34 CISG stellt damit klar, dass für die Modalitäten (Zeit, Ort und Form) der Dokumentenübergabe auf den Vertrag abzustellen ist. Trifft der Vertrag hierzu keine Regelung, ergibt sich bei vereinbartem Akkreditiv die Frist zur Dokumentenübergabe aus der vorgegebenen Akkreditivlaufzeit (BRUNNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 CISG). 3.1.2. Würdigung 3.1.2.1. Die vorliegenden Kaufverträge enthalten je eine Akkreditivklausel, wonach die Beklagte ein Dokumentenakkreditiv zuhanden der I._____ zu eröffnen bzw. jenes um den Preis des zweiten Kaufvertrages zu erweitern hatte, was sie am 21. Mai 2008 bzw. 27. Mai 2008 tat (vgl. Ziff. II.1.1. f.).

- 40 - 3.1.2.2. Die Parteien sind sich sodann einig, dass die Klägerin die Akkreditivdokumente – einschliesslich der (Original-) Konnossemente – innerhalb der Gültigkeitsdauer des Akkreditivs bei der I._____ einzureichen hatte (act. 15 Rz. 245; act. 20 Rz. 110; act. 24 Rz. 117), und dass diese Gültigkeitsdauer des Akkreditivs auf Veranlassung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 1. August 2008 (act. 16/28) auf den 10. August 2008 verlängert worden war (act. 15 Rz. 83-84; act. 20 Rz. 62; vgl. auch Ziff. II.3.2.). Ferner gehen beide Parteien davon aus, dass die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche der Internationalen Handelskammer für Dokumentenakkreditive (nachfolgend "ERA 600") im Dokumentenakkreditiv für anwendbar erklärt worden waren (act. 15 Rz. 251-252 und act. 20 Rz. 110; act. 24 Rz. 151, 543-544, 560, 683; act. 3/7 Rubrik 40E). Im Rahmen der Duplik anerkennt die Beklagte alsdann die von der Klägerin gestützt auf Art. 29 lit. a ERA 600 geltend gemachte Fristverlängerung der Laufzeit des Akkreditivs von Sonntag, 10. August 2008, auf den nächsten Werktag am Montag, 11. August 2008 (act. 20 Rz. 110; act. 24 Rz. 16, 77, 191, 535). Die Modalitäten der Dokumentenübergabe im Sinne von Art. 34 CISG sind somit vorliegend unstrittig. Sie allein sind nach dem Gesagten massgeblich. 3.1.3. Ergebnis Die Klägerin war verpflichtet, die Akkreditivdokumente samt Konnossemente der I._____ bis am 11. August 2008 einzureichen. 3.2. Pflichtverletzung / wesentliche Vertragsverletzung 3.2.1. Streitpunkte 3.2.1.1. Unter den Parteien ist strittig, ob die Klägerin die Akkreditivdokumente und damit auch die Konnossemente innerhalb der Akkreditivlaufzeit bis 11. August 2008 der I._____ Bank eingereicht hat und ob eine verspätete bzw. eine Nichtlieferung der Konnossemente als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG zu würdigen ist. 3.2.1.2. Die Beklagte macht dazu im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe die Akkreditivdokumente erst nach dem Verfalldatum des Akkreditivs und damit ver-

- 41 spätet eingereicht (act. 15 Rz. 97; act. 24 Rz. 118-124, 128-129, 313, 494, 510). Die I._____ habe die Dokumente erst am 22. August 2008 erhalten. Da die Klägerin ihr die Konnossemente nach dem Verfalldatum des Dokumentenakkreditivs unbestrittenermassen auch nicht zugesandt habe, obwohl sie gemäss der in den Kaufverträgen vereinbarten CIF-Klausel verpflichtet gewesen sei, ihr ein Konnossement zu verschaffen, sei die Klägerin somit ihrer Dokumentenübergabepflicht nicht nachgekommen. Folglich habe die Beklagte den Walzdraht nicht übernehmen können, was ihr einen Schaden verursacht habe (act. 15 Rz. 206-209, 249, 332-334, 336; act. 24 Rz. 548-550). Anders als die Klägerin behaupte (vgl. act. 1 Rz. 59), habe sie ihr den Walzdraht somit nicht (durch Entladung) am 22. August 2008 zur Verfügung gestellt, denn die Beklagte habe zum Walzdraht – ohne Originalkonnossemente – keinen Zugang gehabt (act. 15 Rz. 93, 335). Da die Klägerin ihr die Konnossemente nie übergeben oder zugesandt habe und die vereinbarte Gültigkeitsdauer des Dokumentenakkreditivs unbenutzt habe verstreichen lassen, liege eine wesentliche Vertragsverletzung vor. Die Nichtlieferung eines Konnossements sei der Nichtlieferung der Ware gleichzusetzen (act. 15 Rz. 377-378). Die Beklagte bringt weiter vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die "on approval basis" weitergeleiteten Akkreditivdokumente anzunehmen. Die Klägerin habe es sich selbst zuzuschreiben, dass die Akkreditivdokumente nicht angenommen worden seien, da sie diese nicht akkreditivkonform eingereicht habe (act. 15 Rz. 253-254). Zudem sei es offensichtlich, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen kein Interesse gehabt habe, kulanter Weise die Dokumente anzunehmen, insbesondere da aufgrund der mehrfach korrigierten Rechnungen vollkommen unklar gewesen sei, ob und wie viel Walzdraht eine Mindestzugfestigkeit von 400 MPA aufweisen würde und die Klägerin mangels Ausscheidung des Walzdrahtes nach Endempfänger nicht habe feststellen können, wie viele Schmelznummern unter der Mindestzugfestigkeit von 400 MPA gelegen hätten. Sie habe die Akkreditivdokumente deshalb nicht angenommen, weil sie zuerst über die nötige Sicherheit habe verfügen wollen, dass sie vertragskonformen Walzdraht bekomme, bevor sie die Akkreditivdokumente beziehe und damit die Bezahlung der Akkreditivsumme durch die Bank ausgelöst hätte. Entsprechend habe sie verlangt, vom Walzdraht Proben nehmen zu können (act. 15 Rz. 255-

- 42 - 257). Sodann hätten sich die schliesslich bei der I._____ eingereichten Dokumente, d.h. die (mehrfach korrigierten) Rechnungen der Klägerin, als unrichtig und nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend herausgestellt (act. 15 Rz. 99-107, 247-248; act. 24 Rz. 445). 3.2.1.3. Die Klägerin macht replicando im Wesentlichen und in erster Linie geltend, sie habe der I._____ die gemäss den beiden Kaufverträgen erforderlichen Dokumente einschliesslich der Konnossemente am 11. August 2008 rechtzeitig eingereicht, weshalb keine Vertragsverletzung ihrerseits vorliege. Im Eventualstandpunkt bestreitet sie die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung durch verspätetes Einreichen der Konnossemente (act. 20 Rz. 12-13, 65, 110, 113, 130). Zur Wesentlichkeit macht sie insbesondere geltend, bei einer Nichteinhaltung eines Liefertermins liege noch keine wesentliche Vertragsverletzung vor, welche zur Vertragsaufhebung berechtige. Voraussetzung für eine Vertragsaufhebung sei deshalb vorliegend die rechtzeitige Rüge und das Ansetzen einer Nachfrist, was die Beklagte jedoch versäumt habe. Ferner sei die Beklagte dadurch, dass die Konnossemente nicht bereits am 10. August 2008 vorgelegen hätten, nicht in ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit über die Ware eingeschränkt gewesen, da sich der in Frage stehende Walzdraht noch auf See befunden habe. Bezeichnend sei überdies, dass die Beklagte anfangs September 2008 verlangt habe, die materielle Beschaffenheit des Stahls zu prüfen. Von einer Annahmeverweigerung wegen fehlender Konnossemente sei dabei nie die Rede gewesen (act. 20 Rz. 130). 3.2.1.4. Die Beklagte bringt im Rahmen ihrer Duplik ergänzend vor, die Einreichung nicht akkreditivkonformer Dokumente könne – anders als die Klägerin geltend mache (vgl. act. 20 Rz. 158) – nicht als Lieferung interpretiert und die Entgegennahme der Dokumente durch die Bank H._____ "on approval basis" daher auch nicht als Annahme der Dokumente oder des Walzdrahtes verstanden werden (act. 24 Rz. 315, 542). Sodann müsse keine Nachfrist angesetzt werden, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliege (act. 24 Rz. 192, 557-558). Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beklagte mit E-Mail vom 22. August 2008 (act. 16/32) die Klägerin auf die fehlende Vorlage der Akkreditivdokumente hingewiesen habe (act. 24 Rz. 561). Sodann weist die Beklagte präzisierend da-

- 43 rauf hin, dass die Klägerin die Konnossemente gar nicht geliefert und nicht nur – wie die Klägerin geltend mache – verspätet geliefert habe (act. 24 Rz. 184, 191). Auf die weiteren Parteivorbringen ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Würdigung einzugehen. 3.2.1.5. Da erwähntermassen ein zur Zurückweisung der Ware berechtigendes Aufhebungsrecht der Beklagten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG nur bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung zu bejahen ist, ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob eine solche bei tatsächlicher Nichtlieferung bzw. verspäteter Lieferung der Konnossemente durch die Klägerin zu bejahen wäre. 3.2.2. Rechtliches 3.2.2.1. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Pflicht zur Dokumentenübergabe bestimmen sich nach Art. 45 ff. CISG. Ob eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 CISG vorliegt, richtet sich nach den Umständen, insbesondere nach der Wichtigkeit des Dokuments für den Käufer. Hat die Übergabe der Ware durch Aushändigung eines Dokuments zu erfolgen, das zur Verfügung über die Ware berechtigt, wie beispielsweise Konnossemente, stellt die Verletzung der Pflicht zur Dokumentenübergabe zugleich eine Verletzung der Lieferpflicht dar (ERNST/LAUKO, a.a.O., N. 14 zu Art. 34 CISG). Entsprechend gelten im Falle der verspäteten Übergabe derartiger Dokumente für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung die Grundsätze für eine Überschreitung des Liefertermins entsprechend. Demnach ist eine verspätete Einreichung der betreffenden Dokumente dann als wesentlich zu qualifizieren, wenn der Liefertermin für das Geschäft eine offensichtlich zentrale Bedeutung hat und eine nachträgliche Lieferung die Interessen des Käufers gar nicht oder nur sehr eingeschränkt befriedigen könnte. Andernfalls ist davon auszugehen, dass eine einfache Verzögerung der Dokumentenübergabe keine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (SCHROETER, a.a.O., N. 59 zu Art. 25 CISG; SCHNYDER/STRAUB, a.a.O., N. 27, 26c zu Art. 49 CISG; BRUNNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 25 CISG; vgl. auch Ziff. IV.2.1.2.1.).

- 44 - 3.2.2.2. Bei der Vereinbarung eines Dokumentenakkreditivs sind alle Dokumente, die nach dem Vertrag zu einer ordnungsgemässen Andienung erforderlich sind, als wesentlich im Sinne von Art. 25 CISG anzusehen. Ob und inwieweit bei echten Dokumentengeschäften auch dem vertraglich festgelegten Andienungszeitpunkt wesentliche Bedeutung zukommt, sodass seine Überschreitung ohne Weiteres eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG darstellt, oder ob dem Verkäufer noch die Möglichkeit zur nachträglichen (unter Umständen inhaltlich nachgebesserten) Andienung zustehen soll, richtet sich vorrangig nach dem Kaufvertrag und einschlägigen Handelsbräuchen. Auch bei Fehlen dieser Dokumente ist somit eine im Sinne von Art. 25 CISG wesentliche Vertragsverletzung nur zu bejahen, wenn ein Fixgeschäft im obige

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