Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG120192-O U
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, Oberrichterin Judith Haus Stebler, Handelsrichter Patrick Lerch, Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Handelsrichter Marco La Bella sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2023
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 2'695'215.00 zuzüglich Zins zu 5% - ausmachend Fr. 131'238.00 für die Zeit vom 10. März 2003 bis zum 30. Juni 2012 Fr. 131'238.00 - und auf CHF 2'695'215.00 ab dem 1. Juli 2012 zu bezahlen. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." Mit Eingabe vom 29. März 2022 geändertes Rechtsbegehren: (act. 298 S. 28) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 1'198'258.00 zuzüglich Zins zu 5%, ausmachend für die Zeit vom 10. März 2003 bis zum 31. März 2022 CHF 191'189.00 - und auf CHF 1'198'258.00 ab dem 1.4.2022 zu bezahlen. 2. Des Weiteren sei die Beklagte zu verurteilen, Frau C._____, … [Adresse], den abgetretenen Haftpflichtanspruch über CHF 90'000.00 zu bezahlen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
- 3 - Übersicht Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 4 A. Sachverhalt .................................................................................................... 4 a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 4 b. Prozessgegenstand .................................................................................... 4 B. Prozessverlauf ................................................................................................ 8 Erwägungen ........................................................................................................ 15 1. Prozessvoraussetzungen ............................................................................. 15 2. Haftungsbegründung .................................................................................... 15 2.1. Aktivlegitimation .................................................................................... 15 2.2. Passivlegitimation ................................................................................. 17 2.3. Betrieb eines Motorfahrzeugs ............................................................... 17 2.4. Körperverletzung ................................................................................... 54 2.5. Kausalzusammenhang ........................................................................ 116 3. Haftungsausfüllung ..................................................................................... 134 3.1. Erwerbsausfallschaden ....................................................................... 134 3.1.1. Valideneinkommen .............................................................................. 135 3.1.2. Invalideneinkommen ............................................................................ 163 3.1.3. Gesamtschaden ................................................................................... 176 3.1.4. Versicherungsleistungen ...................................................................... 181 3.1.5. Direktschaden ...................................................................................... 185 3.1.6. Kausalzusammenhang......................................................................... 191 3.1.7. Ersatzanspruch .................................................................................... 197 3.1.8. Ergebnis ............................................................................................... 207 3.2. Haushaltschaden ................................................................................ 207 3.3. Heilungskosten .................................................................................... 212 3.3.1. Höhe .................................................................................................... 212 3.3.2. Kausalzusammenhang......................................................................... 213 3.3.3. Ergebnis ............................................................................................... 214 3.4. Genugtuung ........................................................................................ 214 3.4.1. Höhe .................................................................................................... 215 3.4.2. Kausalzusammenhang......................................................................... 217 3.4.3. Ergebnis ............................................................................................... 217 4. Akontozahlungen ........................................................................................ 218 5. Gesamtergebnis ......................................................................................... 219 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................ 220 6.1. Streitwert ............................................................................................. 220 6.2. Gerichtskosten .................................................................................... 221 6.3. Parteientschädigungen ........................................................................ 224 7. Rechtsmittelstreitwert ................................................................................. 224
- 4 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt a. Parteien und ihre Stellung Der am tt. März 1966 geborene Kläger ist Kaufmann mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und Organisator mit eidgenössischem Fachausweis (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 89 S. 39; act. 3/99; act. 3/105). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in D._____ ZH; sie bezweckt …. b. Prozessgegenstand Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall als Radfahrer mit einem bei der Beklagten im Rahmen der obligatorischen Versicherung der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters versicherten Personenwagen auf der E._____-strasse in F._____ ZH in Fahrtrichtung G._____ ZH am 10. März 2003 (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 21 S. 10; act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 21 Ziff. 3 S. 2; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9; act. 3/1; act. 3/37; act. 23/1; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4). Am späten Nachmittag des 10. März 2003 fuhr der Kläger während einer Trainingsrunde auf seinem Rennrad des Typs Trek 5200 Team von H._____ – I._____ – J._____ – K._____ herkommend auf der E._____-strasse in Richtung G._____ ZH (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13; act. 13 Ziff. II.1 S. 10; act. 123 S. 3, A-6; act. 3/40; act. 3/41). Das vom Versicherungsnehmer der Beklagten gelenkte Motorfahrzeug des Typs Audi A2 1.4 fuhr in derselben Fahrtrichtung ebenfalls auf der rechten Strassenhälfte von hinten kommend in das Hinterrad des vom Kläger gelenkten Rennrads (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13; act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9; act. 123 S. 3, A-5). Als Folge der Kollision stürzte der Kläger (act. 1 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 27 S. 12-13; act. 13 Ziff. B.II.5 S. 13). Der Carbonrahmen des Rennrads erlitt einen Riss im Sattelrohr (act. 1 Ziff. 31 S. 14-15; act. 21 Ziff. 56 S. 6, Ziff. 52 [Ad 19] S. 69; act. 26 Ziff. A.II..4.3 S. 35; act. 123 Ziff. 2.2 S. 6-7; act. 3/39 = Teil von act. 99/2) und das Hinterrad einen Seitenschlag (act. 1 Ziff. 30 S. 14; act. 123 Ziff. 2.2 S. 6-7; act. 3/38 =
- 5 act. 99/2). Das Rennrad war nach dem Unfall nicht mehr fahrtauglich (act. 1 Ziff. 33 S. 15-16; act. 21 Ziff. 6 S. 6). Der Kläger zog sich Prellungen und Schürfungen an der rechten Schulter, am rechten Ellenbogen, an der rechten Hüfte und am rechten Knie zu (act. 1 Ziff. 34 S. 16; act. 13 Ziff. B.III S. 14-15; act. 3/43). Das Vorliegen weiterer Verletzungen des Klägers ist zwischen den Parteien dagegen streitig. Zum Unfallzeitpunkt trug der Kläger keinen Radhelm (act. 1 Ziff. 27 S. 12- 13; act. 13 Ziff. C.I.5.2.1 S. 57). Sein Kopf war lediglich mit einem Stoffhut bedeckt (act. 21 Ziff. 7 S. 6; act. 26 Ziff. A.II.5.1 S. 40). Der Kläger konnte sich aus eigener Kraft wieder aufrichten (act. 13 Ziff. B.III S. 15). Ein Beizug der Polizei erfolgte nicht (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13, Ziff. 33 S. 15-16; act. 13 Ziff. B.III S. 15, Ziff. C.I.4.1 S. 54; act. 21 Ziff. 6 S. 6; act. 26 Ziff. A.II.4.2 S. 34-35). Der Unfallfahrer fuhr den Kläger mit dem beschädigten Fahrrad nach Hause (act. 1 Ziff. 33 S. 15-16; act. 13 Ziff. B.III S. 15; act. 21 Ziff. 6 S. 6). Der Kläger suchte am Unfalltag auf Anraten seiner damaligen Partnerin seinen Hausarzt Dr. med. L._____ auf (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 13 Ziff. B.III S. 15; act. 21 Ziff. 18 S. 19; act. 26 Ziff. A.II.4.2 S. 35; act. 3/42). Dieser verschrieb dem Kläger Schmerzmittel und bescheinigte am 18. März 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 bis auf weiteres (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 3/42). Mit Schreiben vom 18. März 2003 überwies der Hausarzt den Kläger an den Neurologen Dr. med. M._____ zu einer neurologischen Abklärung (act. 1 Ziff. 33 S. 16; act. 3/42). Am 20. März 2003 untersuchte Dr. med. M._____ den Kläger neurologisch (act. 1 Ziff. 34 S. 16; act. 3/43). Der dazugehörige Bericht von Dr. med. M._____ datiert vom 27. März 2003 (act. 1 Ziff. 34 S. 17; act. 3/36). Er attestiert dem Kläger eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 25. März 2003 (act. 3/36). Am 22. April 2003 erfolgte die Erstellung von Bildern der Halswirbelsäule mittels Magnetresonanztomographie (sog. MRI; act. 1 Ziff. 36 S. 17; act. 3/45). Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 überwies der Hausarzt den Kläger an den Neurochirurgen Prof. Dr. med. N._____ zur konsiliarischen Beratung hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten und zur Besprechung der MRI-Bilder (act. 1 Ziff. 36 S. 17; act. 3/46). Prof. Dr. med. N._____ sowie Dr. med. O._____ untersuchten den Kläger am 3. und 4. Juni 2003 und erstatteten ihren Bericht am 16. Juni 2003 (act. 1 Ziff. 38 S. 18; act. 3/48). Dieser
- 6 beziffert die Arbeitsfähigkeit des Klägers im angestammten Beruf auf ca. 50 % (act. 3/48 S. 1). Vom 30. Juli 2003 bis 20. August 2003 befand sich der Kläger in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung im Rehazentrum … (act. 1 Ziff. 40 S. 18-19; act. 3/50). Der Austrittsbericht des Rehazentrums … vom 16. September 2003 bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bei Austritt (act. 1 Ziff. 40 S. 18-19; act. 3/50 S. 2). Am 7. Oktober 2003 suchte der Kläger erstmals den Manualtherapeuten P._____ auf, welcher eine manuelle Therapie des Muskelkorsetts und eine Tiefenmassage des Bindegewebes durchführte (act. 1 Ziff. 42 S. 19, Ziff. 45 S. 20; act. 3/52; act. 3/55). Am 7. November 2003 erlitt der Kläger einen zweiten Verkehrsunfall. Nachdem der Kläger in H._____ mit dem von ihm gelenkten Motorfahrzeug des Typs BMW M3 von der Q._____-strasse rechts in die R._____-strasse abgebogen war, musste er wegen eines rückwärts aus einer Hofausfahrt herausfahrenden Lieferwagens plötzlich bremsen, worauf der hinter ihm fahrende Lieferwagen des Typs Peugeot Boxer nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und in das Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs fuhr (act. 1 Ziff. 2 S. 3, Ziff. 43 S. 19; act. 13 Ziff. B.V S. 18-19; act. 3/2). Der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Lieferwagens ist die S._____ (act. 1 Ziff. 2 S. 3; act. 13 Ziff. B.V S. 19). Gemäss der Unfallanalyse vom 14. März 2005 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger gelenkten Motorfahrzeugs 5-10 km/h (act. 1 Ziff. 43 S. 19, Ziff. 72 S. 31-32; act. 3/53 Ziff. 8.2 S. 6). Am Abend des Unfalltags suchte der Kläger seinen Manualtherapeuten auf (act. 1 Ziff. 44-45 S. 20; act. 3/54; act. 3/55). Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 überwies sein Hausarzt den Kläger an die Humaine Clinic Zihlschlacht zu einem stationären Rehabilitationsaufenthalt, der jedoch nicht zustande kam (act. 1 Ziff. 47 S. 20; act. 3/57). Der Bericht des Hausarztes vom 10. Mai 2004 bescheinigte eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers (act. 1 Ziff. 48 S. 21; act. 3/60 S. 1). Vom 26. Mai 2004 bis 6. Juli 2004 befand sich der Kläger zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik … (act. 1 Ziff. 49 S. 21; act. 3/61). Der Austrittsbericht der Rehaklinik … vom 12. Juli 2004 bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bei Austritt (act. 1 Ziff. 49 S. 21act. 3/61 S. 1). Der Bericht des Hausarztes vom 8. Februar 2005 verneinte eine Arbeitsfähigkeit des Klägers zur Ausübung
- 7 kopflastiger Arbeiten im Umfang von mehr als einer Stunde pro Tag (act. 1 Ziff. 54 S. 23; act. 3/63 = act. 14/45 S. 1). Am 18. Februar 2005 erlitt der Kläger einen dritten Verkehrsunfall. Das vom Kläger gelenkte Motorfahrzeug des Typs Mercedes CLK fuhr auf der T._____-strasse in Q._____ ZH in Richtung H._____, als der Fahrer des ihm entgegenkommenden Privatwagens des Typs Smart bei schneebedeckter Strasse in einer Rechtskurve sein Fahrzeug abbremsen wollte, worauf sein Fahrzeug ins Rutschen kam, auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem korrekt fahrenden Fahrzeug des Klägers frontal-seitlich kollidierte (act. 1 Ziff. 3 S. 4, Ziff. 55 S. 23-24; act. 13 Ziff. B.VI S. 19-20; act. 3/3). Der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Privatwagens ist die CR._____ (act. 1 Ziff. 3 S. 4, Ziff. 55 S. 23-24; act. 13 Ziff. B.VI S. 20; act. 3/3 = act. 14/1 S. 2). Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 5. Januar 2007 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger gelenkten Motorfahrzeugs 2-4 km/h (act. 1 Ziff. 55 S. 23-24, Ziff. 73 S. 32; act. 3/64 Ziff. 7 S. 8-9, Ziff. 9 S. 14-15). Wegen des Unfalls befand sich der Kläger vom 18. bis 22. Februar 2005 im Stadtspital Triemli in ambulanter Behandlung, welche auf eigenen Wunsch abgeschlossen wurde (act. 1 Ziff. 56 S. 24; act. 3/65). Der Bericht des Hausarztes vom 28. Februar 2005 bescheinigte eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 (act. 1 Ziff. 57 S. 24; act. 3/66). Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle Zürich untersuchte den Kläger am 25. Mai 2005 (act. 1 Ziff. 58 S. 24-25; act. 3/67; act. 3/68). Dessen Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 bescheinigte dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2. März 2003 [recte: 10. März 2003] und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. März 2005 (act. 1 Ziff. 58 S. 24-25; act. 3/67). Auf Zuweisung durch den Hausarzt des Klägers erfolgte am 25. Januar 2006 und am 1. Februar 2006 eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ (act. 1 Ziff. 60 S. 25-26; act. 3/14). Der dazugehörige Bericht vom 3. März 2006 bescheinigte eine 20-prozentige Einschränkung der Leistungsfähig-
- 8 keit in der Tätigkeit als selbstständigerwerbender Computerfachmann aus neuropsychologischer Sicht (act. 1 Ziff. 60 S. 26; act. 3/14 Ziff. 8.1 S. 12-13). Dr. med. M._____ untersuchte den Kläger am 3. April 2007 (act. 1 Ziff. 62 S. 26-27; act. 3/71 S. 1). Der dazugehörige Bericht von Dr. med. M._____ vom 5. April 2007 schliesst auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 1 Ziff. 62 S. 26-27; act. 3/71 S. 3). Eine erneute neurologische Untersuchung durch Dr. med. M._____ erfolgte am 12. Oktober 2009 bei unveränderter Beurteilung (act. 1 Ziff. 6 S. 27; act. 3/72 S. 2). B. Prozessverlauf Der Kläger machte die Klage mit Eingabe vom 23. August 2012 anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/1-144; act. 4; act. 5). Den ihm mit Verfügung vom 27. August 2012 (Prot. S. 2 f.) auferlegten Kostenvorschuss von CHF 62'000.00 leistete der Kläger am 25. September 2012 fristgemäss (act. 10). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 29. November 2012 innerhalb der mit Verfügung vom 27. September 2012 (act. 11) angesetzten Frist die Klageantwort ein (act. 8; act. 9; act. 13; act. 14/1- 60; act. 15). Die Prozessleitung wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 an Oberrichterin Dr. iur. Helen Kneubühler Dienst als Instruktionsrichterin delegiert (act. 17). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 19). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2013 fristgemäss die Replik ein (act. 21; act. 22; act. 23/1-31). Die Beklagte reichte die Duplik mit Eingabe vom 22. Mai 2013 innerhalb der mit Verfügung vom 4. März 2013 (act. 24) angesetzten Frist ein (act. 26; act. 27/1-15). Die Duplik vom 22. Mai 2013 wurde dem Kläger mit Verfügung vom 27. Mai 2013 am 30. Mai 2013 zugestellt (act. 28; act. 29/1). Der Beweisabnahmebeschluss datiert vom 2. März 2014 (act. 30). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde die W._____ AG, … [Ortschaft], mit der Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens beauftragt und AA._____, AB._____ sowie AC._____ als Gutachter ernannt; mit derselben Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde die Gutachtensstelle der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt und Prof. Dr. AD._____, PD Dr. AE._____ sowie PD Dr. AF._____ als Gutachter
- 9 ernannt (act. 43). Da die jeweiligen Gutachtensstellen die Kosten der Beweiserhebung auf CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 für die Erstellung des medizinischen Gutachtens und auf CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00 für die Erstellung des verkehrstechnischen Gutachtens geschätzt hatten (Prot. S. 9, 18), wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Barvorschusses von CHF 46'000.00 zur Sicherstellung der Kosten angesetzt (act. 43). Dagegen stellt der Kläger mit Eingabe vom 6. Juni 2014 ein Wiedererwägungsgesuch (act. 45). Nachdem der medizinische Gutachter die Zusammensetzung seiner Kosten mit Schreiben vom 30. Juni 2014 präzisiert hatte, wurden die Höhe des Barvorschusses mit Verfügung vom 30. Juli 2014 im Wege der Wiedererwägung auf CHF 21'000.00 reduziert (act. 54). Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. August 2014 (act. 56) wurde mit Beschluss vom 12. November 2014 abgewiesen (act. 68). Der Kläger leistete innerhalb der mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (act. 71) (neu) angesetzten Frist den Barvorschuss von CHF 21'000.00 am 17. Februar 2015 (act. 78). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 11. März 2015 Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der schriftlichen Instruktion der Experten der W._____ AG vom 10. März 2015 in Bezug auf die Fragestellung begründete Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (act. 79; act. 80). Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 16. April 2015 fristgerecht (act. 82), der Kläger mit Eingabe vom 18. Mai 2015 innerhalb erstreckter Frist ein (act. 84; Prot. S. 38). Am 17. Juni 2015 wurde die gemäss Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. 86) angepasste Experteninstruktion vom 1. Juni 2015 (act. 85) mit den Akten der W._____ AG zugestellt (act. 88). Nach Erhalt der Akten erhöhte diese mit Schreiben vom 11. November 2015 ihre Kostenschätzung auf CHF 11'975.50 und ersuchte um weitere Angaben (act. 90). Innerhalb der mit Verfügung vom 12. November 2015 (act. 91) angesetzten Frist nahmen die Parteien mit Eingabe vom 20. November 2015 bzw. vom 24. November 2015 Stellung (act. 93; act. 94; act. 95). Mit Verfügung vom 26. November 2015 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zum Verbleib des Unfallfahrrades zu äussern und die Originalfotos einzureichen (act. 96). Fristgemäss teilte die Beklagte mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 mit, der Kläger habe das Unfallfahrrad der Beklagten zu Eigentum überlassen,
- 10 und es sei angesichts des wirtschaftlichen Totalschadens davon auszugehen, dass sie dieses nach Durchführung der Expertise entsorgt habe; zudem reichte sie die digitalen Originalfotos des Unfallfahrrads ein (act. 98; act. 99/1-3). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 wurden der W._____ AG die gewünschten Angaben übermittelt (act. 101). Den ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (act. 100) auferlegten zusätzlichen Barvorschuss von CHF 6'000.00 für die verkehrstechnische Begutachtung leistete der Kläger am 31. Januar 2016 fristgemäss (act. 106). Am 30. August 2016 reichte die W._____ AG innerhalb erstreckter Frist (act. 117; act. 120) das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 (act. 123) ein (act. 122; act. 124). Innerhalb der ihm mit Verfügung vom 1. September 2016 (act. 125) angesetzten Frist stellte der Kläger mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Ergänzungsfragen (act. 128). Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurden die Ergänzungsfragen nicht zugelassen (act. 129). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der schriftlichen Instruktion der medizinischen Gutachter in Bezug auf die Fragestellung begründete Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (act. 131; act. 132). Der Beklagte reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 20. Januar 2017 fristgerecht (act. 135), die Beklagte mit Eingabe vom 7. Februar 2017 innerhalb erstreckter Frist ein (act. 136; Prot. S. 54). Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde die schriftliche Instruktion der medizinischen Gutachter unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien bereinigt (act. 137). Nach Erhalt der Akten revidierte die medizinische Gutachtensstelle ihren Kostenvoranschlag vom 30. Juni 2014 mit Schreiben vom 10. März 2017 (act. 141). Mit Schreiben vom 4. April 2017 bezifferte sie die mutmasslichen Gesamtkosten für das Hauptgutachten sowie je ein neurologisches, neuropsychologisches und orthopädisch-unfallchirurgisches Teilgutachten auf CHF 34'650.00 und für ein allfälliges psychologisches Teilgutachten auf weitere CHF 19'000.00 (act. 147). Auf Nachfrage reduzierte sie die Gesamtkosten auf CHF 31'500.00 und verzichtete auf eine psychiatrische Teilbegutachtung (act. 151). Angesichts der bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2014 und am 22. Mai 2017 erneut geäusserten Einwände des Klägers gegen die Höhe der medizinischen Begutachtungskosten wurde von der Vergabe des Gutachtensauftrags Ab-
- 11 stand genommen (act. 152; act. 153; act. 154). Auf Anfrage vom 18. August 2017 veranschlagte die Universitätsklinik für Neurologie des Inselspitals Bern mit Schreiben vom 30. August 2017 den Aufwand auf 50-90 Stunden zu CHF 500.00 (act. 162; act. 164), somit insgesamt auf CHF 25'000.00 bis CHF 45'000.00 (act. 166 S. 2). Prof. Dr. med. AG._____ erklärte sich auf Anfrage vom 13. September 2017 bereit, unter seiner Leitung ein interdisziplinäres Gutachten der Disziplinen Neurologie und Neuropsychologie zu Kosten von CHF 12'000.00 für das neurologische Teilgutachten und zu CHF 4'000.00 für das neuropsychologische Teilgutachten zu erstellen (act. 165). Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurden den Parteien Prof. Dr. med. AG._____, lic. phil. AH._____ und Dr. phil. AI._____ als Sachverständige vorgeschlagen (act. 166). Innerhalb der mit Verfügung vom 18. September 2017 angesetzten Frist teilte der Kläger mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 mit, gegen die vorgeschlagenen Experten bestünden keine Einwände (act. 168), während die Beklagte diese ablehnte und die Erteilung des Gutachterauftrags entweder an die Gutachtensstelle der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich oder die Universitätsklinik für Neurologie am Inselspital Bern verlangte (act. 169). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 wurden die vorgeschlagenen Prof. Dr. med. AG._____, lic. phil. AH._____ und Dr. phil. AI._____ als sachverständige Personen ernannt, da die Beklagte in Bezug auf die Person und Qualifikation keine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 170). Am 26. Oktober 2017 wurde die bereits gemäss Verfügung vom 27. Februar 2017 bereinigte Experteninstruktion vom 17. Oktober 2017 (act. 171) mit den Akten dem medizinischen Gutachter zugestellt und eine Frist bis 30. April 2018 zur Erstattung des Gutachtens angesetzt (act. 173). Nach Erhalt der Akten erhöhte der medizinische Gutachter mit Schreiben vom 6. November 2017 seine Kostenschätzung auf CHF 20'000.00 (act. 174; Prot. S. 67). Mit Schreiben vom 10. November 2017 wurde dem medizinischen Gutachter mitgeteilt, dass auf eine Erhöhung des Kostenvorschusses verzichtet werde, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern (act. 175). Am 4. Juni 2018 wurde dieser telefonisch (Prot. S. 70) und mit Schreiben vom 5. Juli 2018 (act. 181) schriftlich um Mitteilung des Verfahrensstands ersucht. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 wurde Frist bis 17. September 2018 angesetzt unter Androhung
- 12 von Ordnungsbusse im Säumnisfall (act. 184). Die Erstattung des bidisziplinären Gutachtens erfolgte unter dem 19. September 2018 (act. 187; act. 188 = act. 194). Innerhalb der mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 195) angesetzten und einmal erstreckten Frist (act. 199) reichte der Kläger eine Stellungnahme ein und verzichtete auf Ergänzungsfragen (act. 201). Die Beklagte beantragte ebenfalls innerhalb erstreckter Frist (act. 197), das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen, eine andere sachverständige Person sei mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und das Expertenhonorar sei zu streichen oder eventualiter in angemessenem Umfang zu reduzieren; eventualiter sei den Parteien Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu formulieren (act. 202). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde davon ausgegangen, dass das Gutachten der Ergänzung bzw. Erläuterung zugänglich ist und den Parteien der Entwurf der ergänzenden Experteninstruktion zugestellt (act. 205; act. 206). Innerhalb erstreckter Frist (act. 209) stellten die Parteien mit Eingabe vom 29. März 2019 bzw. vom 2. April 2019 Ergänzungsanträge (act. 213; act. 214). Der gemäss Verfügung vom 2. Mai 2019 (act. 216) bereinigte Entwurf vom 30. April 2019 (act. 215) wurde mit Schreiben vom 2. Mai 2019 dem medizinischen Gutachter zur Schätzung der Kosten und des Zeitbedarfs zugestellt (act. 218). Dieser schätzte die Kosten auf CHF 6'000.00 bis maximal CHF 7'000.00 (act. 220). Der Kläger leistete den ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2019 (act. 221) auferlegten Barvorschuss von CHF 6'000.00 am 20. Mai 2019 fristgemäss (act. 223). Am 28. Mai 2019 wurde die bereinigte ergänzende Experteninstruktion vom 23. Mai 2019 (act. 224) mit den Akten dem medizinischen Gutachter zugestellt und eine Frist bis 12. Juli 2019 zur Beantwortung der Ergänzungsfragen angesetzt (act. 230/1-3). Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde Frist bis 31. Oktober 2019 angesetzt unter Androhung von Ordnungsbusse im Säumnisfall (act. 231). Die Beantwortung der Ergänzungsfragen zum bidisziplinären Gutachten erfolgte unter dem 31. Oktober 2019 (act. 237). Innerhalb der mit Verfügung vom 7. November 2019 (act. 238) angesetzten und einmal erstreckten Frist (Prot. S. 85) reichte der Kläger eine Stellungnahme vom 20. Januar 2020 ein (act. 249). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2020 ebenfalls innerhalb erstreckter Frist, das Gutachten vom 19. September 2018 und die Beantwortung der
- 13 - Ergänzungsfragen vom 31. Oktober 2019 seien aus dem Recht zu weisen, der gerichtliche Gutachter habe in den Ausstand zu treten, es sei eine andere sachverständige Person mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und das Expertenhonorar sei zu streichen oder eventualiter in angemessenem Umfang zu reduzieren (act. 250). Mit Beschluss vom 6. März 2020 wurde das Ausstandsbegehren der Beklagten vom 22. Januar 2020 abgewiesen (act. 253). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_216/2020 vom 27. Mai 2020 nicht ein (act. 258). Der Antrag der Beklagten, das bidisziplinäre Gutachten vom 19. September 2018 sowie die Beantwortung der Ergänzungsfragen zum bidisziplinären Gutachten vom 31. Oktober 2019 seien aus dem Recht zu weisen, und es sei eine andere sachverständige Person zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, war mit dem nämlichen Beschluss vom 6. März 2020 ebenfalls abgewiesen worden (act. 253). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum bisherigen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 262). Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme innerhalb erstreckter Frist (act. 265) mit Eingabe vom 18. September 2020 ein (act. 270). Der Kläger reichte seine Stellungnahme ebenfalls innerhalb erstreckter Frist (act. 268) mit Eingabe vom 23. September 2020 ein (act. 271). Die Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 je der Gegenpartei zugestellt (act. 275). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 31. August 2021 die Fortführung des Beweisverfahrens angezeigt (act. 277). Am 26. Oktober 2021 wurde zur Beweisverhandlung auf den 12. Januar 2022 vorgeladen (act. 283A; act. 283B). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 reichte die Beklagte ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten vom 30. August 2016 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2019 als neue Beweismittel ein (act. 285; act. 286/1-2). Am 12. Januar 2022 fanden die Parteibefragung des Klägers und die Zeugeneinvernahmen statt (Prot. S. 94 ff.). Anlässlich der Beweisverhandlung erklärten die Parteien übereinstimmend, auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zu verzichten und schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Prot. S. 138). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde vom Verzicht der Parteien auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung Vormerk genommen und den Parteien Frist
- 14 zur Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis, dem Kläger zusätzlich zur Noveneingabe der Beklagten vom 10. Januar 2022, angesetzt (act. 289). Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme zum bisherigen Beweisergebnis mit Eingabe vom 24. Februar 2022 innerhalb der Frist (act. 293), der Kläger innerhalb erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. März 2022 ein (act. 292; act. 298). Mit Verfügung vom 7. April 2022 wurden die Stellungnahmen jeweils der Gegenpartei zugestellt und diese auf das sog. Replikrecht aufmerksam gemacht (act. 300). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 5. Mai 2022 eine Stellungnahme ein (act. 305; act. 306/1-5), welche mit Verfügung vom 16. Mai 2022 dem Kläger zugestellt wurde (act. 307). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 eine Stellungnahme ein (act. 309; act. 310/1-5), welche mit Verfügung vom 2. Juni 2022 der Beklagten zugestellt wurde (act. 311). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 17. Juni 2022 eine weitere Eingabe ein (act. 313), welche mit Verfügung vom 20. Juni 2022 dem Kläger zugestellt wurde (act. 314). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 316), welche mit Verfügung vom 4. Juli 2022 der Beklagten zugestellt wurde (act. 317). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 13. Juli 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 324), welche mit Verfügung vom 14. Juli 2022 dem Kläger zugestellt wurde (act. 325). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 28. Juli 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 327), welche mit Verfügung vom 2. August 2022 der Beklagten zugestellt wurde (act. 328). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2022 auf eine weitere Stellungnahme (act. 330). Während des rechtshängigen Verfahrens sind Veränderungen in der Gerichtsbesetzung eingetreten. Mit Beschluss vom 6. März 2020 wurden die Parteien über das Ausscheiden von Oberrichter Peter Helm und Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher aus dem Amt und die neue Mitwirkung von Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Handelsrichter Patrick Lerch sowie über die Ersetzung von Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann durch Handelsrichter Marco La Bella orientiert (act. 253). In der Beweisverhandlung vom 12. Januar 2022 und mit Verfügung vom 25. Januar 2022 ist den Parteien zudem mitgeteilt worden, dass die bisherige Instruktionsrichterin Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst zufolge
- 15 - Pensionierung nicht mehr im Amt ist (act. 290; Prot. S. 94). Das Ausscheiden aus dem Amt stellt einen sachlichen Grund für einen Wechsel in der Gerichtsbesetzung dar (BGer 4A_105/2017 v. 02.06.2017 E. 2.3). An ihrer Stelle wirkt neu Oberrichterin Judith Haus Stebler mit (act. 290). Oberrichter Roland Schmid amtet seit 1. Januar 2023 als Vizepräsident. Das Verfahren ist spruchreif. Als Rechnungstag gilt der 22. Juni 2023. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 38 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (act. 1 Ziff. 22 S. 10). Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist seitens der Beklagten zu Recht unbestritten geblieben (act. 13 Ziff. A.II S. 8). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Haftungsbegründung Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). 2.1. Aktivlegitimation In der Eingabe vom 29. März 2022 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zur Bezahlung des abgetretenen Haftpflichtanspruchs über CHF 90'000.00 an die ehemalige Frau des Klägers zu verpflichten (act. 298 Rz. 93, 95).
- 16 - 2.1.1. Nach Eintritt des Aktenschlusses ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Hingegen ist im Gegensatz zur Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel kein unverzügliches Vorbringen erforderlich (BGer 4A_452/2019 v. 01.07.2020 E. 5.3; 5A_245/2017 v. 04.12.2017 E. 2.4; 5A_16/2016 vom 26.05.2016 E. 5.1). Der Kläger stützt sich auf eine neue Behauptung der Beklagten in der Duplik der Beklagten (act. 298 Rz. 93). Die übrigen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 230 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Die gestützt auf ein Dupliknovum der Beklagten vorgenommene Klageänderung ist rechtzeitig und zulässig. 2.1.2. Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 13. Januar 2013 trat der Kläger seine Schadenersatzansprüche aus den drei Unfällen in den Jahren 2003 bis 2005 im Umfang von CHF 90'000.00 an seine ehemalige Frau ab (act. 26 Ziff. B.III.21 S. 125-126; act. 27/9). 2.1.3. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten. Mit der Abtretung eines Anspruchs entfällt die Aktivlegitimation des Zedenten (BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 426-427). Das schweizerische Prozessrecht kennt keine gewillkürte Prozessstandschaft (BGE 137 III 293 E. 3.2 S. 298; BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 427). Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs. Erfolgt die Abtretung des Anspruchs nach Eintritt der Rechtshängigkeit, kann der Zessionar gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO anstelle des Zedenten in den Prozess eintreten. Vorliegend hat die Zessionarin allerdings keinen Prozesseintritt erklärt. Nach herrschender Ansicht stellt Art. 83 Abs. 1 ZPO keinen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar (DANIEL SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 83 ZPO m.Nw.). Die Klage ist insoweit mangels Aktivlegitimation abzuweisen, wenn es zu keinem Prozesseintritt kommt.
- 17 - 2.1.4. Im Umfang der Abtretung von CHF 90'000.00 fehlt dem Kläger somit die Aktivlegitimation. Da die Beklagte nur anteilsmässig haftet (Ziffer 3.1.6.1.2 unten), ist dieser Betrag unter den haftpflichtigen Personen bzw. Versicherungen aufzuteilen, um jeweils sämtliche Einwendungen und Einreden zu erhalten (Ziffer 3.1.7 unten). Auf die Beklagte entfallen 70 %. Die Klage ist somit im Umfang von CHF 63'000.00 mangels Aktivlegitimation abzuweisen. 2.2. Passivlegitimation Der Direktanspruch des Geschädigten richtet sich im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung gegen die obligatorische Haftpflichtversicherung (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). Die Eigenschaft der Beklagten als obligatorische Versicherung der Haftpflicht des Halters des Unfallfahrzeugs ist unbestritten geblieben (act. 1 Ziff. 1 S. 3; act. 13 Ziff. C.III.1 S. 146-147). Die Passivlegitimation der Beklagten ist gegeben. 2.3. Betrieb eines Motorfahrzeugs Die Kausalhaftung von Art. 58 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass der Schaden auf den Betrieb des Motorfahrzeugs zurückzuführen ist (BGE 97 II 161 E. 3a S. 164- 165; BGer 4A_262/2016 v. 10.10.2016 E. 4.4.1; HANS GIGER, in: Haftpflichtkommentar, hrsg. von Willi Fischer/Thierry Luterbacher, 2016, N. 56 zu Art. 58 SVG). Massgeblich ist der maschinentechnische Betriebsbegriff (BGE 107 II 269 E.1a S. 272; BGE 97 II 161 E. 3a S. 164-165). Die Kausalhaftung setzt voraus, dass "der schadenstiftende Unfall in seiner Gesamtheit betrachtet, mit der besonderen Gefahr, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer usw.) des Motorfahrzeuges geschaffen wird, zusammenhängt" (BGE 107 II 269 E. 1a S. 271; in der Sache ebenso BGE 97 II 161 E. 3a S. 164-165; BGE 88 II 455 E. 1 S. 458 m.w.Nw.). Die Voraussetzung ist namentlich bei Fortbewegung des Fahrzeugs durch Motor oder durch gezielte Ausnutzung der eigenen Schwerkraft erfüllt (BGE 63 II 267 S. 269-270). Beim streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 ist das Betriebskriterium erfüllt. Unstreitig bewegte sich das vom Versicherungsnehmer der Beklagten ge-
- 18 lenkte Motorfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit Motorkraft fort. Streitig sind hingegen die absoluten und relativen Geschwindigkeiten des Motorfahrzeugs sowie des Fahrrads des Klägers. Aufgrund seiner Bedeutung für die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und des Kausalzusammenhangs ist an dieser Stelle auch der streitige Unfallhergang zu klären (vgl. BGer 4A_33/2015 v. 09.06.2015 E. 6.2.2). Hinzu kommt, dass der Vorfall nicht polizeilich aufgenommen worden ist (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13; act. 13 Ziff. B.III S. 15, Ziff. C.I.4.1 S. 54; act. 21 Ziff. 6 S. 6; act. 26 Ziff. A.II.1.1 S. 8, Ziff. A.II.4.2 S. 34-35). 2.3.1. Zwischen den Parteien ist streitig, mit welchen Geschwindigkeiten das Motorfahrzeug des Unfallfahrers und das Fahrrad des Klägers fuhren. Die Unfallstelle kann auf einen geraden Streckenabschnitt von 300 m der E._____-strasse in F._____ ZH zwischen dem Ende der Rechtskurve bei Strassenkilometer 6.9 und dem rechtsseitigen Parkplatz bei Strassenkilometer 7.2 eingegrenzt werden (act. 21 Ziff. 3 S. 2; act. 26 Ziff. A.II.1.4 S. 14-15; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4, Ziff. 2.6 S. 11). Der exakte Kollisionspunkt ist nicht bekannt bzw. bestimmbar. Es handelt sich um eine Kantonshauptstrasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (act. 1 Ziff. 27 S. 12-13; act. 21 Ziff. 3 S. 3, Ziff. 40 S. 51; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4). Sie verfügt über eine Spur je Fahrtrichtung ohne Seitenstreifen (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 123 Ziff. 2.1 S. 5). Die Strassenbreite beträgt rund 6 m (act. 21 Ziff. 3 S. 3; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 10). Die richtungsgetrennten Fahrbahnen sind von der Rechtskurve bis vor Strassenkilometer 7.0 durch eine Sicherheitslinie (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV) getrennt (act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 11-12; act. 123 Ziff. 2.1 S. 4). In der subjektiven Bewertung durch die Parteien handelt es sich um eine "eher schmale" (act. 1 Ziff. 29 S. 13; act. 21 Ziff. 3 S. 3) oder um eine "sehr enge" (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10) Strasse oder einen "relativ schmalen Strassenverlauf" (act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9). Unbestritten geblieben ist, dass das Fahrrad des Klägers über einen Tachometer verfügt (act. 1 Ziff. 29 S. 13; act. 13 Ziff. C.III.18 S. 153) und ein Auge des Unfallfahrers mit einem Verband abgedeckt war (act. 1 Ziff. 28 S. 13; act. 13 Ziff. C.III.17 S. 153).
- 19 - Der Kläger behauptet in Übereinstimmung mit seiner Schadensanzeige, der Unfall habe sich um 16:00 Uhr ereignet (act. 21 Ziff. 3 S. 4); er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 bis 30 km/h gefahren (act. 1 Ziff. 29 S. 13; act. 21 Ziff. 3 S. 3-4, Ziff. 52 S. 66). Dazu stützt er sich insbesondere auf seine Schadenanzeige vom 13. März 2003 (act. 1 Ziff. 29 S. 13; act. 21 Ziff. 3 S. 3-4; act. 3/37 Ziff. 7 und 8 S. 2). Das Unfallfahrzeug habe ihn mit mindestens 60 km/h überholt (act. 21 Ziff. 3 S. 4, Ziff. 40 S. 51, Ziff. 52 S. 66) und sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 80 km/h in das Hinterrad des Fahrrads des Klägers hineingefahren (act. 21 Ziff. 3 S. 4). Die Geschwindigkeitsdifferenz habe mindestens 30 km/h betragen (act. 21 Ziff. 52 S. 69). Hinter dem Kläger habe sich keine Autokolonne gebildet, denn auch wenn es sich bei der E._____-strasse um eine eher schmale Kantonshauptstrasse handle, sei ein Kreuzen zweier Fahrzeuge ohne weiteres möglich (act. 21 Ziff. 3 S. 3). Bei der Unfallstelle handle es sich um eine recht lange gerade Strasse (act. 21 Ziff. 3 S. 3). Der Unfall sei auf eine Unvorsichtigkeit des Unfallfahrers oder auf fehlendes räumliches Sehen infolge des abgedeckten Auges des Unfallfahrers zurückzuführen (act. 1 Ziff. 28 S. 13; act. 21 Ziff. 3 S. 4). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Geschwindigkeit von ca. 25- 30 km/h (act. 13 Ziff. B.II.2 S. 11). Sie behauptet, der Unfall habe sich gegen 17:00 Uhr ereignet (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 9, Ziff. A.II.1.7 S. 20); der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10, Ziff. B.II.2 S. 11, Ziff. C.III.1 S. 146-147; act. 26 Ziff. A.II.1.5 S. 16), das Unfallfahrzeug mit einer solchen von 15 km/h (act. 13 Ziff. B.II.2 S. 11; act. 26 Ziff. A.II.1.6 S. 18). Dazu stützt sie sich insbesondere auf die Schadenanzeige des Unfallfahrers vom 2. April 2003 (act. 13 Ziff. B.II.2 S. 11; act. 26 Ziff. A.II.1.5 S. 16; act. 3/1 Ziff. 7 und 8 S. 2). Ein ungehindertes Überholen eines Fahrradfahrers sei auf der E._____-strasse bei Gegenverkehr nicht möglich (act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 10-12). Die Betrachtung eines grösseren Strassenabschnittes zeige ausserdem, dass die Strasse langgezogene Kurven aufweise, die zu schlechter Übersichtlichkeit führen (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 10; act. 27/1). Aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit des Klägers habe sich deshalb hinter diesem eine Autokolonne gebildet (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S. 11-12, Ziff. A.II.1.2 S. 14). Da der Unfallfahrer den Kläger nicht ha-
- 20 be überholen können, habe er stark gebremst und sich hinter dem Kläger eingereiht (act. 26 Ziff. A.II.1.6 S.19-20). Er habe sich dann bewusst entschieden, den fahrradfahrenden Kläger langsam zu überholen (act. 13 Ziff. B.II.1 S.10; act. 26 Ziff. A.II.1.6 S. 19-20). Der Unfallfahrer habe durch Tragen prismenkorrigierter Brillengläser über räumliches Seevermögen verfügt (act. 13 Ziff. C.III.17 S. 153; act. 26 Ziff. A.II.1.7 S. 21; act. 14/60). Unmittelbar nach Ansetzen zum Überholvorgang sei er durch die tiefstehende Abendsonne (durch Blick in den Rück- /Seitenspiegel) geblendet worden (act. 13 Ziff. B.II.1 S. 10; act. 26 Ziff. A.II.1.2 S.13, Ziff. A.II.1.7 S. 20-21; act. 3/1). Unter Hinweis auf das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 anerkennt die Beklagte einen Geschwindigkeitsunterschied zum Kollisionszeitpunkt von rund 6 km/h (act. 26 Ziff. A.II.1.6 S. 19; act. 27/5 Ziff. D.I S. 17). Zum dem Kläger obliegenden Beweis, dass der Unfallfahrer am 10. März 2003 mit einer Geschwindigkeit von 60-80 km/h auf das Fahrrad des mit 25-30 km/h fahrenden Klägers aufgefahren ist und die Geschwindigkeitsdifferenz mindestens 30 km/h betrug, hat das Handelsgericht gemäss Beschluss vom 2. März 2014 folgende Beweise abgenommen: die Parteibefragung des Klägers vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 95 ff.), das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 (act. 123) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/1; act. 3/36-41; act. 23/1-5; act. 23/10) als Hauptbeweismittel, die Zeugenbefragung des Unfallfahrers vom 12. Januar 2022 (Prot. S. 115 ff.) sowie verschiedene Urkunden (act. 3/1; act. 3/13; act. 3/24; act. 3/37; act. 3/43; act. 3/48; act. 3/67; act. 14/47; act. 14/60; act. 27/1-5) als Gegenbeweismittel. 2.3.1.1. Vorab ist auf den Beweiswert des Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Juni 2005 (act. 3/67), des Berichts von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 (act. 3/14), des Gutachtens von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 (act. 3/13) und des Gutachtens von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 (act. 3/24) einzugehen. 2.3.1.1.1. Die Beklagte gründete am 5. Juli 2004 eine Schadenerledigungsgemeinschaft mit und unter Führung der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 einstweilen bis Ende 2004 (act. 1 Ziff. 4 S. 4; act. 13
- 21 - Ziff. B.VII.1 S. 21; act. 3/4; act. 14/3; act. 14/4). Im weiteren Verlauf wurde die Schadenerledigungsgemeinschaft unter Federführung der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 bis 30. Juni 2005 verlängert (act. 1 Ziff. 7 S. 5; act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 21; act. 3/9; act. 14/5 S. 2). Nach dem dritten Unfall vom 18. Februar 2005 trat auch die Haftpflichtversicherung des dortigen Unfallfahrers der Schadenerledigungsgemeinschaft bei, verhielt sich jedoch passiv (act. 1 Ziff. 6 S. 5; act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 23; act. 3/8). Am 22. August 2005 fand eine Besprechung zwischen der Beklagten und der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 statt (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 22; act. 14/8). Mit E-Mail vom 24. Juli 2006 an die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 löste die Beklagte die Schadenerledigungsgemeinschaft auf (act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 23; act. 14/11), was sie dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mitteilte (act. 1 Ziff. 10 S. 6-7; act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 24, Ziff. B.VIII.2 S. 27; act. 3/15). Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ untersuchten den Kläger am 25. Januar sowie am 1. Februar 2006 und erstatteten diesem ihr Gutachten unter dem 3. März 2006 (act. 1 Ziff. 60 S. 25-26; act. 3/14). Der Kläger behauptet einerseits, die Beauftragung sei zusammen mit Dr. med. AJ._____ durch den Kläger und die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 erfolgt (act. 1 Ziff. 9 S. 6), andererseits, der Kläger sei im Auftrag seines Hausarztes neuropsychologisch untersucht worden (act. 1 Ziff. 60 S. 25-26). Dr. med. AJ._____ untersuchte den Kläger am 10. November 2005 und erstattete sein Gutachten an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers unter dem 2. Juni 2006 (act. 1 Ziff. 9 S. 6, Ziff. 61 S. 26; act. 3/13). Der Kläger behauptet, die Beauftragung sei sowohl durch den Kläger als auch durch die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 erfolgt (act. 1 Ziff. 9 S. 6). Er ist der Ansicht, da die Beklagte mit der Fallführung durch die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 einverstanden gewesen sei (act. 1 Ziff. 8 S. 6), gelte das Einverständnis auch für die Beklagte (act. 1 Ziff. 9 S. 6). Die Beklagte bestreitet die damalige Federführung der Schadenerledigungsgemeinschaft (act. 13 Ziff. C.III.4 S. 148). An einer Besprechung vom 22. August 2005 zwischen
- 22 der Beklagten und der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 sei diese Frage bewusst offen gelassen worden (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 22; act. 14/8). Nach Auflösung der Schadenerledigungsgemeinschaft teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 2006 mit, sie erachte die Erstellung eines medizinischen Gutachtens als notwendig, und schlug dazu drei Institutionen vor (act. 1 Ziff. 11 S. 7; act. 13 Ziff. B.VII.2 S. 25, Ziff. B.VIII.2 S. 27 und 28; act. 3/17). Der Kläger und die Haftpflichtversicherungen des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 sowie des dritten Unfalls vom 18. Februar 2005 einigten sich an einer Besprechung vom 22. Januar 2007 ihrerseits ausweislich des vom damaligen Rechtsvertreter des Klägers verfassten Protokolls auf die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage des medizinischen Endzustands sowie des Anteils jedes Unfalles am Gesamtschaden und diskutierten mögliche Gutachtenspersonen (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 3/18). Zu den diskutierten Gutachtervorschlägen äusserte sich die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 3/19). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers schlug den drei Haftpflichtversicherungen mit Schreiben vom 19. März 2007 in Form eines Vereinbarungstexts Dr. med. AK._____ und lic. phil. AL._____ als medizinische Gutachtenspersonen vor (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 3/20). Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 ersuchte er die Beklagte (nochmals) um Gegenzeichnung des Schreibens vom 19. März 2007 (act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 29; act. 14/15). Die Beklagte konnte sich mit Schreiben vom 9. Mai 2007 nicht mit den vorgeschlagenen Gutachtenspersonen einverstanden erklären und unterbreitete dem Kläger ihrerseits neue Gutachtervorschläge (act. 1 Ziff. 13 S. 8; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 30-31; act. 3/21). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2007 mit, nachdem die Beklagte keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. AK._____ vorgebracht habe, werde dieser mit der Begutachtung des Klägers beauftragt, liess der Beklagten den Fragekatalog zukommen und räumte ihr Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen innerhalb von 10 Tagen ein (act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 31; act. 14/18). Ausweislich des Gutachtens von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 erfolgte die Beauftragung durch den
- 23 - Kläger sowie die Haftpflichtversicherungen des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 und des dritten Unfalls vom 18. Februar 2005 am 21. Juni 2007 (act. 1 Ziff. 12 S. 7; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 26-27, S. 32 und S. 33; act. 3/18; act. 3/24 S. 1). Dr. med. AK._____ untersuchte den Kläger am 3. Juli 2007 und erstattete sein Gutachten an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers unter dem 11. Juli 2007 (act. 1 Ziff. 14 S. 8; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 33; act. 3/24). Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2007 mit der Begutachtung durch Dr. med. AK._____ einverstanden und stellte eine Ergänzungsfrage (act. 1 Ziff. 13 S. 8; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 33; act. 3/22). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers stellte der Beklagten das Gutachten mit Schreiben vom 18. Juli 2007 zu (act. 1 Ziff. 14 S. 8; act. 13 Ziff. B.VIII.2 S. 34; act. 3/23). Daraufhin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2007 den damaligen Rechtsvertreter des Klägers um Zustellung der im Gutachten erwähnten medizinischen Akten (act. 13 Ziff. B.IX S. 35; act. 14/19). Mit Schreiben vom 4. September 2007 erinnerte die Beklagte den damaligen Rechtsvertreter des Klägers an die Zustellung der medizinischen Akten, um Anschlussfragen an den Gutachter zu stellen, und wies ausserdem darauf hin, dass das Gutachten wegen Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte lediglich als Parteigutachten betrachtet werden könne (act. 1 Ziff. 15 S. 8; act. 13 Ziff. B.IX S. 36-37; act. 14/25). Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 19. November 2007 der Beklagten und den übrigen Haftpflichtversicherungen das betriebswirtschaftliche Gutachten von Dr. AM._____ hatte zukommen lassen (act. 13 Ziff. B.IX S. 37; act. 14/20), wies die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2007 erneut auf ihre Absicht zur Stellung von Ergänzungsfragen und die verlangten medizinischen Unterlagen hin (act. 1 Ziff. 16 S. 8- 9; act. 13 Ziff. B.IX S. 38; act. 3/26). Mit Schreiben vom 13. März 2008 erneuerte die Beklagte ihr Verlangen um Zustellung der medizinischen Akten, um Anschlussfragen stellen zu können (act. 13 Ziff. B.IX S. 39; act. 14/23). Angebliche weitere Schreiben vom 6. Mai 2008 (vgl. act. 14/26 S. 1; act. 14/28 S. 1) und vom 5. Juni 2008 (vgl. act. 3/27 S. 2; act. 14/31 S. 1; act. 14/34 S. 1) sind nicht aktenkundig. Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Klägers mit Faxschreiben vom 12. September 2008 die Durchführung einer hauswirtschaftlichen Expertise vorschlug (act. 13 Ziff. B.X S. 41; act. 14/25), widersetzte sich die Beklagte mit
- 24 - Schreiben vom 12. September 2008 diesem Vorschlag und forderte den Kläger auf, ihr die eingeforderten medizinischen Akten umgehend zukommen zu lassen (act. 13 Ziff. B.IX S. 41-42; act. 14/26). Nach Erhalt der Erneuerung des Haushaltgutachtensvorschlags durch den Kläger mit Faxschreiben vom 17. September 2008 (act. 13 Ziff. B.IX S. 42; act. 14/27) bat die Beklagte nochmals um Zustellung der eingeforderten medizinischen Akten (act. 13 Ziff. B.IX S. 42-43; act. 14/28). In Beantwortung einer E-Mail des damaligen Rechtsvertreters des Klägers vom 12. Januar 2009 (act. 13 Ziff. B.IX S. 43; act. 14/29) liess die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2009 dem Kläger eine Akteneinsichtsvollmacht zukommen und erinnerte an die einverlangten medizinischen Akten (act. 13 Ziff. B.IX S. 43-44; act. 14/30). Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 23. Januar 2009 bereit, die gewünschten Unterlagen zuzustellen oder eine Einzelvollmacht zu erteilen, widersetzte sich jedoch einer Generalakteneinsichts- und -herausgabevollmacht (act. 13 Ziff. B.IX S. 45; act. 14/31). Die Beklagte stellte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2009 eine überarbeitete Akteneinsichtsvollmacht zur Gegenzeichnung zu (act. 13 Ziff. B.IX S. 45; act. 14/32). Am 17. Februar 2009 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt (act. 13 Ziff. B.IX S. 45). Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 bot die Beklagte eine gemeinsame interdisziplinäre Abklärung an (act. 1 Ziff. 16 S. 8-9; act. 13 Ziff. B.IX S. 45; act. 3/27). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers hielt mit Schreiben vom 13. März 2009 eine Neubegutachtung aus sachlichen Gründen nicht für angezeigt (act. 13 Ziff. B.IX S. 46; act. 14/33). Die Beklagte wandte mit Schreiben vom 17. März 2009 ein, aufgrund der zeitlichen Diskrepanz dränge sich nun eine umfassende Neubegutachtung auf (act. 13 Ziff. B.IX S. 47-48; act. 14/34). Der damalige Rechtsvertreter des Klägers schlug mit Schreiben vom 29. April 2009 eine Ergänzungsbegutachtung durch Dr. med. AK._____ vor (act. 13 Ziff. B.IX S. 48; act. 14/35). Mit Faxschreiben vom 19. Mai 2009 räumte er eine fünftägige Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen ein (act. 13 Ziff. B.IX S. 49; act. 14/36). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 20. Mai 2009, eine gemeinsame Vereinbarung über Anschlussfragen sei ihr nicht möglich, da ihr die Einsicht in die medizinischen Akten seit zwei Jahren verweigert werde und Anschlussfragen zwei Jahre nach Erstellen des Parteigutachtens nicht mehr opportun seien
- 25 - (act. 13 Ziff. B.IX S. 50; act. 14/37). Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 erklärte sich der Kläger mit einer interdisziplinären Begutachtung einverstanden und schlug der Beklagten entsprechende Gutachtenspersonen vor (act. 1 Ziff. 18 S. 9; act. 13 Ziff. B.IX S. 50-51; act. 3/28), denen die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2009 zustimmte (act. 1 Ziff. 18 S. 9; act. 13 Ziff. B.IX S. 50-51; act. 3/29). Der weitere Korrespondenzverlauf ist nur fragmentarisch aktenkundig. In Beantwortung eines nicht aktenkundigen Schreibens der Beklagten vom 28. Januar 2010 stellte sich der damalige Rechtsvertreter des Klägers in einem Schreiben vom 23. März 2010 auf den Standpunkt, der durch die drei Unfälle vom 10. März 2003, 7. November 2003 und 18. Februar 2005 verursachte Schaden sei ausreichend medizinisch und betriebswirtschaftlich abgeklärt (act. 13 Ziff. B.IX S. 50-51; act. 14/39). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 unterbreitete die Beklagte dem Kläger Vorschläge von Gutachtenspersonen für die interdisziplinäre medizinische und die buchhalterische Begutachtung (act. 1 Ziff. 19; act. 3/30). Eine erneute Begutachtung kam nicht zustande, da der Kläger auf einer vorgängigen Akontozahlung an den Schaden und die Anwaltskosten bestand (act. 1 Ziff. 20 S. 10; act. 3/28). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 verweigerte die Beklagte die Abgabe einer erneuten Verjährungsverzichtserklärung (act. 1 Ziff. 20 S. 9-10; act. 3/31). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Juli 2007 ihr Einverständnis zur Beauftragung von Dr. med. AK._____ gegeben (act. 1 Ziff. 13 S. 8; act. 3/22). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte kommt Beweismittelqualität zu (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Sie sind auch im Zivilprozess beweismässig verwertbar, wenn den Parteien nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27; BGer 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2; 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2.1; 4A_707/2016 v. 29.05.2017 E. 4.2.2; ALFRED BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, hrsg. von Walter Fellmann/Stephan Weber, 2006, S. 81-82; DERS., Die Beweiswürdigung, in: Der Beweis im Zivilprozess, hrsg. von Christoph Leuenberger, 2000, S. 84; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Der Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005, 73, S. 76;
- 26 - STEPHAN HARTMANN, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, AJP 2018, 1339, S. 1342). Einem Gutachten i.S.v. Art. 183 Abs. 1 ZPO nicht gleichgestellt sind dagegen behördeninterne Arztberichte, etwa Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus dem Verwaltungsverfahren (BGE 136 V 117 E. 3.3.2.3 S. 123-124; BGE 135 V 254 E. 3.4.1 S. 258-259; BGE 123 V 331 E. 1b S. 333; HARTMANN, a.a.O., S. 1342). Der RAD-Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2005 beruht auf der ärztlichen Untersuchung vom 25. Mai 2005 und dient der Klärung der Frage, ob die Umschulung zum Manualtherapeuten in Wirbelsäulen-Basisausgleich behinderungsangepasst sei (act. 1 Ziff. 58 S. 24-25; act. 3/67 S. 2). Beweisrechtlich handelt es sich nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 183 Abs. 1 ZPO. Der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme (nur) von einer Partei eingeholt worden ist, rechtfertigt im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für sich alleine genommen keine Zweifel an deren Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353). Beweisbildend sind auch behördeninternen Gutachten (GLANZMANN- TARNUTZER, a.a.O., S. 77-78). Im Zivilprozess verfügen dagegen ärztliche Privatgutachten nicht über die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und E. 2.6 S. 437; BGer 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2.2). Wie bei anderen Privatgutachten auch handelt es sich um blosse Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2; 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2.2). Von den Parteien eingeholte Stellungnahmen stellen kein Beweismittel dar "in Bezug auf Fragen, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden könnten" (BGer 4A_26/2019 v. 24.07.2019 E. 3.4.1; 4A_66/2018 v. 15.05.2019 E. 2.2). Die Tatsachenbehauptungen einer Partei dürfen (allein) aufgrund eines Privatgutachtens nicht als bewiesen erachtet werden, wenn die Gegenpartei substantiierte Bestreitungen dagegen vorträgt (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; BGer 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2; 5A_1040/2020 v. 08.06.2021 E. 3.1.2). Der gerichtliche Gutachter soll dem Gericht "durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln" (BGer 4A_66/2018 v. 15.05.2019 E. 2.2;
- 27 - 4A_309/2017 v. 26.03.2018 E. 2.3.6; 4A_85/2017 v. 04.09.2017 E. 2.2.1; 4P.248/2006 v. 08.01.2007 E. 2.6). Dabei hat er "über allgemein und jederzeit zugängliche Erfahrungstatsachen Auskunft zu geben" (BGer 4A_309/2017 v. 26.03.2018 E. 2.3.6; 4A_85/2017 v. 04.09.2017 E. 2.2.1; 4P.248/2006 v. 08.01.2007 E. 2.6). Da der Gutachter im Gegensatz zum Zeugen nicht über eigene Wahrnehmungen aussagt, ist er ersetzbar und wird vom Gericht bestimmt (BGer 4A_66/2018 v. 15.05.2019 E. 2.2; 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.4.3; 4A_309/2017 v. 26.03.2018 E. 2.3.6; 4A_85/2017 v. 04.09.2017 E. 2.2.1; 4P.248/2006 v. 08.01.2007 E. 2.6.1). Es gelten dieselben Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Die Funktionen als Zeuge oder als behandelnder Arzt schliessen die Tätigkeit als Sachverständiger in der gleichen Sache bzw. bei der gleichen Person aus (Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO). Soweit eine Partei im Hinblick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung eine bisher unbefasste Person als Privatgutachter beizieht, verfügt diese nicht über eigene Wahrnehmungen. Da die zu beantwortenden Fragen ohne weiteres zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden können, handelt es sich nach der Rechtsprechung zu Gutachten um ein Privatgutachten, dem in beweismässiger Hinsicht lediglich die Stellung von Parteibehauptungen zukommt (BGer 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2 und E. 5.2.2). Die Erstellung der Gutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 (act. 3/13) und von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 (act. 3/24) erfolgte durch nichtbehandelnde Ärzte des Klägers im Hinblick auf die Schadenserledigung. Die darin beantworteten Fragen hätten ebenso Gegenstand eines gerichtlichen Gutachtens bilden können. Im Hinblick auf den Unfall vom 10. März 2003 verfügen die Gutachter über keine eigenen Wahrnehmungen. Es handelt sich somit um Privatgutachten. Der Umstand, dass der Beweisbeschluss vom 2. März 2014 sie als Beweismittel aufführt, ändert an der prozessrechtlichen Qualifikation nichts. Im Beschlusszeitpunkt erschien die Berücksichtigung von ärztlichen Privatgutachten als Beweismittel im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zudem nicht als ausgeschlossen (BGer 4A_14/2011 v. 01.09.2011 E. 2.2).
- 28 - Die Qualifikation des Berichts von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 erschliesst sich nicht ohne weiteres. Einleitend bezieht sich der Bericht auf die Zuweisung durch den Hausarzt des Klägers (act. 3/14 S. 1). Als weitere Empfänger von Kopien führt er jedoch auch den damaligen Rechtsvertreter des Klägers und Dr. med. AJ._____ auf (act. 3/14 S. 14). Dies weist auf eine mögliche Doppelnatur des Berichts als Abklärung durch den behandelnden Arzt und Privatgutachten hin. Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der damalige Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 einen Fragenkatalog übermittelte, welcher auch Punkte wie die Arbeitsfähigkeit und die Haushaltsführung umfasste (act. 3/14 S. 11-13). Die Übermittlung der Fragen erfolgte noch vor den Untersuchungen vom 25. Januar 2006 und vom 1. Februar 2006. Insgesamt überwiegt der Gutachtenscharakter des Berichts. Der Bericht von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 ist deshalb als Privatgutachten zu qualifizieren. Nach einer älteren Rechtsprechung kommt einem von den Parteien gemeinsam in Auftrag gegebenen Gutachten eine erhöhte Beweiskraft zu (BGE 86 II 129 E. 3 S. 134). Unter Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt sich das gemeinsam in Auftrag gegebene Privatgutachten indessen nicht subsumieren, da ein Gutachten stets durch das Gericht eingeholt wird (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Allein aufgrund des gemeinsamen Auftrags erlangt es keinen mit dem Gerichtsgutachten vergleichbaren Beweiswert (VerwGer BE 100.2010.493 v. 14.11.2011, BVR 2012, 252, E. 3.4.4). Deshalb änderte eine allfällige Zustimmung der Beklagten nichts an der Qualifikation als Privatgutachten. Schliesslich lässt sich auch die Zustimmung der Beklagten nicht erstellen. Die Gutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 (act. 3/13) und von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 (act. 3/24) richten sich jeweils an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers. Zwischen dem 30. Juni 2005 und dem 24. Juli 2006 stand das Schicksal der Schadenerledigungsgemeinschaft in der Schwebe. Anlässlich der Besprechung vom 22. August 2005 liessen die Beklagte und Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 die Frage der Fallführung bis zum Vorliegen eines Vorschlags des damaligen neuen Rechtsvertre-
- 29 ters des Klägers offen (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 22; act. 14/8). Mit Schreiben vom 22. September 2005 ersuchte der Kläger die Beklagte um Ausrichtung einer Akontozahlung für den Monat September 2005 (act. 1 Ziff. 8 S.6; act. 3/12). Gemäss Schreiben vom 23. September 2005 erfolgte die Überweisung der Akontozahlung jedoch durch die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 23; act. 14/9). Diese informierte die Beklagte jeweils über die von ihr veranlassten Akontozahlungen an den Kläger (act. 13 Ziff. B.VII.1 S. 23; act. 14/10). Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass diese zur alleinigen Fallführung berechtigt war. Ihre Zustimmung ist für die Beklagte deshalb nicht verbindlich. Das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 nennt auch die Haftpflichtversicherungen des zweiten Unfalls vom 7. November 2003 und des dritten Unfalls vom 18. Februar 2005 als Auftraggeberinnen, nicht jedoch die Beklagte (act. 3/24 S. 1). Aus dem aktenkundigen chronologischen Ablauf ergibt sich, dass die Beklagte an der Besprechung vom 22. Januar 2007 nicht beteiligt war und erst mit Schreiben vom 19. März 2007 Kenntnis vom vorgeschlagenen Gutachter erlangte, welchen sie indessen mit Schreiben vom 9. Mai 2007 ablehnte. Folglich lag im Zeitpunkt der Beauftragung am 21. Juni 2007 keine Zustimmung der Beklagten vor. Entgegen dem im Schreiben vom 20. Juni 2007 vom damaligen Rechtsvertreter des Klägers offenbar vertretenen Standpunkt musste die Beklagte dazu keine konkreten Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorbringen. Im Gegensatz zur gerichtlichen Beauftragung kommen bei der gemeinsamen Beauftragung keiner Partei hoheitliche Befugnisse zu. Das Innenverhältnis der Parteien richtet sich zudem nach dem Recht der einfachen Gesellschaft, demgemäss ebenfalls das Einstimmigkeitsprinzip gilt (Art. 534 Abs. 1 OR). Als sich die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2007 doch noch mit der Gutachtensperson einverstanden erklärte, war das Gutachten vom 11. Juli 2007 bereits erstellt. Die Ergänzungsfrage der Beklagten konnte dem Gutachter deshalb nicht mehr unterbreitet werden. Seit dem Schreiben vom 23. Juli 2007 bis zur Besprechung vom 17. Februar 2009 bemühte sich die Beklagte um Einsicht in die medizinischen Akten, um nach Vorliegen des Gutachtens Ergänzungsfragen zu stellen, bevor sie mit Schreiben vom 19. Februar 2009 auf ihre Zustimmung zurückkam. Beim ge-
- 30 richtlichen Gutachten kommt der Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen bzw. -anträgen sowohl vor als auch nach Erstattung des Gutachtens eine grosse Bedeutung zu (Art. 185 Abs. 2, Art. 187 Abs. 4 ZPO). Angesichts dessen kann der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie auf ihre mit Schreiben vom 16. Juli 2007 abgegebene nachträgliche Zustimmung zurückkam, nachdem ihr die Einsicht in die Akten während 19 Monaten verwehrt war. Der Mangel der fehlenden gemeinsamen Beauftragung ist deshalb in der Folge nicht geheilt worden. Bei der von der Beklagten eingereichten physikalischen Expertise vom 16. Mai 2013 über den Unfallablauf (act. 27/5) handelt es sich ebenfalls um ein Privatgutachten. 2.3.1.1.2. Im Gegensatz zu den Privatgutachtern steht bei den behandelnden Ärzten der Behandlungsauftrag im Vordergrund (BGer 5A_724/2016 v. 19.04.2017 E. 3.4; 9C_203/2015 v. 14.04.2015 E. 3.2; 9C_24/2008 v. 27.05.2008 E. 2.3.2; U 58/06 v. 02.08.2006 E. 2.2). Da die umfassende Behandlung des Patienten über einen längeren Zeitraum oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringt, welche bei einer einmaligen Exploration und dem Aktenstudium unentdeckt bleiben, können die behandelnden Ärzte im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung mitunter auch unberücksichtigte Aspekte benennen (BGer 4A_526/2014 v. 17.12.2014 E. 2.4; 9C_24/2008 v. 27.05.2008 E. 2.3.2). Die Aufzeichnungen der behandelnden Ärzte über die durchgeführten Behandlungen beruhen auf eigener Wahrnehmung. Deshalb können sie nicht zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden. Die echtzeitlichen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte, in Zwischenoder Überweisungsberichten erfolgen in der Regel auch nicht im Hinblick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung. Diese verfügen deshalb über Beweismitteleignung (BGer 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.3). Die schriftlichen Aufzeichnungen tatsächlicher Art durch die behandelnden Ärzte fallen unter den Urkundenbegriff von Art. 177 ZPO. Die darin enthaltenen, aufgrund des medizinischen Fachwissens gezogenen Schlüsse auf den Gesundheitszustand und die Folgen einer gesundheitlichen Einschränkung stellen nach der Rechtsprechung zu Privatgutachten hingegen lediglich Parteibehauptungen dar, da sie in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden können (BGer 4A_66/2018
- 31 v. 15.05.2019 E. 2.6.1; 4A_601/2018 v. 13.03.2019 E. 4.1.3; 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.3). Der Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. März 2003 (act. 3/36) und der entsprechende Auszug aus der Krankengeschichte (act. 3/43) sowie der Bericht von Prof. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ vom 16. Juni 2003 (act. 3/48) stellen Beweisurkunden dar. Hinsichtlich der darin festgehaltenen tatsächlichen Feststellungen verfügen sie über Beweismitteleignung. Der Bericht von Dr. phil. U._____ und Dipl. psych. V._____ vom 3. März 2006 ist hingegen als Privatgutachten zu qualifizieren (Ziffer 2.3.1.1.1 oben). Selbst wenn die ärztlichen Aufzeichnungen insgesamt "nicht als eigentliche Beweismittel anzusehen" wären (BGer 4A_19/2021 v. 06.04.2021 E. 6.3; 4A_243/2017 v. 30.06.2017 E. 3.2.3), würden sie meist besonders substantiierte Parteibehauptungen darstellen (BGE 148 III 409 E. 4.5.1 S. 410-411; BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_412/2019 v. 27.04.2020 E. 4.2.2.1). Sie vermögen deshalb allenfalls "zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen" (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_439/2021 v. 25.01.2022 E. 5.2; 4A_410/2021 v. 13.12.2021 E. 3.2 [franz.]; 5A_1040/2020 v. 08.06.2021 E. 3.1.2 [franz.]; 4A_247/2020 v. 07.12.2020 E. 4.1; 4A_9/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2.2; 4A_409/2017 v. 17.01.2018 E. 3.3). Ihr Wert steht mindestens den zeitnahen Aufzeichnungen einer Partei in einem Journal für Geschäftsvorgänge gleich (BGer 4A_409/2017 v. 17.01.2018 E. 3.3). Die ärztlichen Aufzeichnungen enthalten zum damaligen Zeitpunkt echtzeitliche Feststellungen. Die damaligen Befunde lassen sich retrospektiv oft nicht mit hinreichender Sicherheit erheben (BGE 148 III 409 E. 4.5.1 S. 410-411; 4A_247/2020 v. 07.12.2020 E. 4.2). Deshalb kommt ihnen auch bei fehlender technischer Beweismittelqualität ein gewisser Beweiswert zu. 2.3.1.1.3. Für sämtliche Beweissätze in diesem Verfahren geltend weiter die folgenden Grundsätze: Auf abgenommene Beweismittel kann sich jede Partei berufen, unabhängig davon, wer sie beantragt hat (BGer 5A_723/2017 v. 17.12.2018 E. 6.6.1; SAMUEL BAUMGARTNER/ANNETTE DOLGE/ALEXANDER R. MARKUS/KARL SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, 10. Kapitel N 153).
- 32 - Das Gericht darf sich in der Begründung auf die Auseinandersetzung mit den für die Entscheidung wesentlichen Behauptungen und Beweismittel beschränken, ohne dadurch die Begründungspflicht zu verletzen (BGer 5A_232/2021 v. 09.05.2022 E. 2.2. m.Nw.). 2.3.1.2. In Übereinstimmung mit der Schadenanzeige des Unfallfahrers vom 2. April 2003 (act. 3/1) gehen beide Parteien von einem Überholmanöver aus. In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 konnte der Unfallfahrer diese Darstellung indessen weder bestätigen (Prot. S. 120 und S. 121), noch überzeugend widerlegen (Prot. S. 120), und schrieb den Unfall einfach einer Unaufmerksamkeit von seiner Seite zu (Prot. S. 118). Damit erscheint insbesondere die vom Kläger nicht bestrittene Behauptung der Beklagten als zweifelhaft, es habe sich um ein bewusstes Überholmanöver des Unfallfahrers gehandelt. Ein überschiessendes Beweisergebnis liegt nicht vor, denn die Parteien haben hinsichtlich des Vorliegens eines Überholmanövers, wenn auch übereinstimmende und möglicherweise unzutreffende, Behauptungen aufgestellt (BGer 4A_375/2016 v. 08.02.2017 E. 5.2.3). Damit hat der Spruchkörper die, soweit ersichtlich, nach wie vor umstrittene Frage, wie mit einem überschiessenden Beweisergebnis umzugehen ist, nicht zu klären (BGer 4A_375/2016 v. 08.02.2017 E. 5.2.3; 4A_195/2014, 4A_197/2014 v. 27.11.2014 E. 7.2 und E. 7.3, nicht in BGE 140 III 602 publ.). Zu entscheiden ist jedoch, ob nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis über eine unbestrittene Tatsache abzunehmen ist (BGer 4A_375/2016 v. 08.02.2017 E. 5.3.3 und E. 5.3.4). Für die letztlich zu klärende Frage, ob der Kläger unfallkausale Verletzungen erlitten hat, ist die subjektive Motivlage des Unfallfahrers nicht erheblich. Diese kann lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Insoweit ist der Spruchkörper jedoch frei und nicht an den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO gebunden (BGer 4A_195/2014, 4A_197/2014 v. 27.11.2014 E. 7.3.3, nicht in BGE 140 III 602 publ.). Deshalb erübrigt sich eine Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 2. März 2014. Gleiches gilt für den streitigen Unfallzeitpunkt und eine allfällige Blendung des Unfallfahrers. Mangels unmittelbarer Entscheidungserheblichkeit hat der Beschluss vom 2. März 2014 diese Fragen nicht zu einem Beweissatz verstellt. Die Unfallzeit
- 33 ist in der Schadenanzeige des Unfallfahrers vom 2. April 2003 mit "ca. 17:00 [Uhr]" (act. 3/1 S. 2), in der Schadenanzeige des Klägers vom 13. März 2003 mit "ca. 16:00 [Uhr]" (act. 3/37 S. 2) angegeben. Gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26. August 2016 ist aufgrund des Sonnenstandes hinten links zur Fahrbahn und den Unfallbeteiligten eine Blendung durch die Sonne sowohl direkt als auch über einen Spiegel eher unwahrscheinlich (act. 123 Ziff. 2.10 S. 21, Ziff. 3.6 S. 23). In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 verneinte der Unfallfahrer, von der Sonne geblendet worden zu sein; es habe sich um eine Unaufmerksamkeit seinerseits gehandelt (Prot. S. 120). Einzig auf die Bemerkung in der Schadenanzeige vom 2. April 2003 lässt sich eine Blendung nicht erstellen, insbesondere da sie physikalisch als unwahrscheinlich erscheint. Dagegen spricht auch nicht das Argument der Unmittelbarkeit der Angaben in der Schadenanzeige vom 2. April 2003, erfolgte diese doch ebenfalls erst rund 20 Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003. Dasselbe gilt auch für die Angaben über die Uhrzeit. Der Kläger konnte unstreitig noch am Unfalltag seinen Hausarzt aufsuchen, was eher für einen früheren Unfallzeitpunkt spricht. Selber gibt der Kläger gar an, er sei danach bereits zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr wieder zuhause gewesen (Prot. S. 104-105). Selbst wenn diese Zeitangabe nicht genau zutreffen sollte, spricht die Konsultation am Unfalltag für die frühere Unfallzeit. Da die Blendung jedoch nach beiden Zeitangaben als unwahrscheinlich erscheint, ist die genaue Unfallzeit nicht entscheidungserheblich. 2.3.1.3. Die Kollisionsgeschwindigkeiten lassen sich mangels hinreichend gesicherten Spurenbilds lediglich eingrenzen (act. 123 Ziff. 3.1 S. 22). Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei sowohl im verkehrstechnischen Gutachten vom 26. August 2016 als auch im Privatgutachten der Beklagten vom 16. Mai 2013 der Relativgeschwindigkeit zwischen Motorfahrzeug und Radfahrer zu (act. 27/5 Ziff. C.II S. 8-14; act. 123 Ziff. 2.9.2 S. 18-19). Das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 nimmt die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers als Grundlage, vor allem weil es von der durch die Beklagten geschilderten Überholsituation ausgeht. Zudem lässt sich die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers auch besser eingrenzen. Das verkehrstechnische Gut-
- 34 achten geht davon aus, dass das Motorfahrzeug dem Radfahrer vor dem Überholmanöver mit gleicher Geschwindigkeit hinterherfuhr und anschliessend beschleunigte, um diesen überholen zu können (act. 123 Ziff. 2.8.2 S. 16 und Ziff. 2.9.3 S. 20). Die Beschleunigung ermittelt es anhand von Fahrversuchen auf dem unfallrelevanten Streckenabschnitt (act. 123 Ziff. 2.8.2 S. 16). Es gelangt zu einer Relativgeschwindigkeit zwischen 5 km/h und 8 km/h (act. 123 Ziff. 2.9.3 S. 20 und Ziff. 3.2 S. 22). Zudem nimmt es eine Plausibilitätskontrolle vor. Demnach hätte die vom Kläger angegebene Relativgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h einen anderen Unfallablauf bewirkt, bei welchem das Fahrrad aufgrund der Trägheit des Fahrers unter diesem nach vorne weggeschoben würde, sichtbarer Schaden am rechten Kotflügel und möglicherweise auch an der Motorhaube entstände und der Radfahrer vom Motorfahrzeug gestreift würde (act. 123 Ziff. 2.9.2 S. 18-19, Ziff. 3.4 S. 22). Das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 unterzieht die vom Kläger geltend gemachten Geschwindigkeiten anhand numerischer Berechnungen und Studien einer Realitätsprüfung. Unter Heranziehung des Newtonschen Stossansatzes würden Geschwindigkeiten von 30 km/h für das Fahrrad und von 60 km/h für das Motorfahrzeug in Abhängigkeit von Aufprallort und -winkel zu unterschiedlichen Geschwindigkeitsänderungen des Fahrrades führen, die jedoch durchgehend über 10 km/h lägen (act. 27/5 Ziff. C.Il.a und b S. 8-11). Dabei wäre der Fahrradfahrer auf die Frontpartie des Motorfahrzeuges geworfen worden, da er sich aufgrund der Trägheit relativ entgegen der Stossrichtung, d.h. nach hinten, bewegt hätte, es wäre zu Beschädigungen an der Motorhaube und der Windschutzscheibe und zu massiven Schäden am Hinterrad des Fahrrads gekommen (act. 27/5 Ziff. C.II.c S. 11-12 und Ziff. C.II.e S. 13); schliesslich hätte sich das Fahrrad im Gegenuhrzeigersinn gedreht und wäre in die Fahrspur des Motorfahrzeugs gelangt (act. 27/5 Ziff. C.II.d S. 12-13 und Ziff. C.II.e S. 13). Das Privatgutachten schliesst daraus, dass das Motorfahrzeug vor dem Überholmanöver abgebremst und mit gleicher Geschwindigkeit wie das Fahrrad hinter diesem hergefahren wäre (act. 27/5 Ziff. C.II.f S.13-14). Unter Berücksichtigung der Momentanbeschleunigungskurve des Motorfahrzeugs gelangt es zu der von der Beklagten anerkannten Kollisionsgeschwindigkeit von 6 km/h (act. 27/5 Ziff. C.II.f. S. 14).
- 35 - Hinsichtlich der Relativgeschwindigkeit gelangen das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 und das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 zu vergleichbaren Werten. Der methodische Vorzug des Privatgutachtens vom 16. Mai 2013 liegt darin, dass es zunächst nicht von einer Überholsituation ausgeht. Auch das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 plausibilisiert jedoch die anhand des Überholszenarios gewonnenen Werte zusätzlich und folgert in Übereinstimmung mit dem Privatgutachten, eine höhere Relativgeschwindigkeit hätte zu einem Wegschieben des Fahrrads unter dem Fahrer führen müssen. Der Spruchkörper hält diesen Schluss anhand des Trägheitssatzes für schlüssig und überzeugend. Ein mit der höheren Relativgeschwindigkeit zu erwartendes Szenario legt keine der Parteien dar. Der Kläger sagte in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 vielmehr, das Unfallfahrzeug sei hinten in das Fahrrad gefahren, ohne ihn zu streifen, und er sei nach vorne geflogen (Prot. S. 99), während das Verkehrsgutachten vom 26. Januar 2016 schlüssig darlegt, dass das Motorfahrzeug bei einer höheren Relativgeschwindigkeit den Radfahrer gestreift hätte (act. 123 Ziff. 2.9.2 S. 18-19, Ziff. 3.4 S. 22). Es ist deshalb von der durch die Beklagte anerkannten Relativgeschwindigkeit von 6 km/h auszugehen. Der Kläger macht gestützt auf die Schadensbilder des Unfallrades geltend, der Unfallfahrer sei heftig auf das Hinterrad des Rennrades aufgefahren, da dieses einen starken Seitenschlag (sog. Acht) aufgewiesen habe und der Carbonrahmen des Rennrades durch die Wucht des Aufpralls zerbrochen sei (act. 1 Ziff. 30-31 S. 14-15; act. 3/38; act. 3/39), was zu einem Totalschaden geführt habe (act. 21 Ziff. 3 S. 3; act. 3/38). Die Beklagte weist darauf hin, auf dem Vergrösserungsbild des Carbonrahmens sei ein kleiner Riss erkennbar, jedoch sei dieser nicht gebrochen gewesen (act. 13 Ziff. C.III.19 S. 153-154). Eher als semantische Feinheiten, ob ein Riss als Bruch bezeichnet werden dürfe oder nicht, ist das konkrete Schadensbild entscheidend, welches sich indessen ohne Untersuchung des Fahrrads nicht mehr vollständig rekonstruieren lässt. Das beim Unfall vom 10. März 2003 vom Kläger gefahrene Rennrad ist nicht mehr vorhanden. Die Beklagte erteilte am 11. März 2003 einen Expertenauftrag (act. 94 Ziff. 1 S. 1; act. 3/41). Der Experte nahm das Fahrrad mit und erstellte Fotografien
- 36 - (act. 94 Ziff. 1 S. 1). Die Parteien schlossen am 12. bzw. 19. März 2003 eine Vereinbarung über die Verwertung des (allerdings auf CHF 0.00 geschätzten) Fahrzeugrestwertes (act. 98 S. 1; act. 99/1). Am 4. April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe die Expertise über den Fahrradschaden erhalten und aufgrund der Zession den Betrag von CHF 5'700.00 überwiesen (act. 94 Ziff. 1 S. 1; act. 98 S. 1; act. 95). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Fahrrad nach der Durchführung der Expertise entsorgt hat (act. 98 S. 2-3). Als zugelassene Beweismittel steht deshalb nur noch die aus neun vom Experten angefertigten gewöhnlichen Digitalfotos bestehende Fotodokumentation zur Verfügung (act. 3/38; act. 3/39 = act. 99/2 = act. 99/3). Diese stellte das Gericht den verkehrstechnischen Experten zur Erstellung des Gutachtens mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 im Original zu (act. 101), da die vom Kläger eingereichten Kopien nicht von hinreichender Qualität waren (act. 90 S. 2). Indessen ist auch die Qualität der neun Originalfotos nicht einwandfrei: Die Auflösung ist mit Standard-VGA (640 * 480 Pixel) für die notwendige Erkennung von Details ungenügend, das Blitzlicht wirft Schatten und der Werkstatthintergrund wirkt unruhig (act. 99/2; act. 99/3). Das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 hält fest, der Carbonrahmen müsste geröntgt werden, um festzustellen, wie viele Laminierungen (Lagen der Carbonfasern) beschädigt seien oder ob unter Umständen nur der Lack gerissen sei; ebenso deutet der unterschiedliche Abstand des linken und des rechten Bremsklotzes zur Felge auf einen Seitenschlag des Hinterrades hin, was das Gutachten indessen ohne Untersuchung des Fahrrads nicht zweifelsfrei bestätigen kann (act. 123 Ziff. 2.2 S. 6). Das Gutachten stellt zudem Kratzspuren am rechten Klickpedal und mutmasslich einen, auf den Fotografien nur schlecht erkennbaren, Schaden am Wechsler fest (act. 123 Ziff. 2.2 S. 6). Die kollisionsbedingte Krafteinwirkung wäre geeignet gewesen, einen Seitenschlag zu verursachen, während der Riss am Sattelrohr erst beim Sturz entstanden sein dürfte (act. 123 Ziff. 2.9.1 S. 17). Beim Sturz würden von verschiedenen Seiten Kräfte in den Rahmen geleitet, welche zur Biegung der Rohre und schliesslich zur Entstehung eines Risses auf der Aussenseite führen könnten; Carbon deformiere kaum, sondern reisse bei Erreichen der Belastbarkeitsgrenze; die auf das Fahrrad ein-
- 37 wirkenden Kräfte beim Sturz liessen sich aufgrund der Wechselwirkungen nicht exakt beziffern (act. 123 Ziff. 2.9.1 S. 18). Damit in Einklang steht die Feststellung im Privatgutachten vom 16. Mai 2013, dass ein Riss im Sitzrohr durch Scher- und nicht durch Stauchungskräfte hervorgerufen werde und der Riss quer zur Hauptfaserrichtung des Carbonrohrs liege (act. 26 Ziff. II.4.3 S. 35-36; act. 27/5 Ziff. C.I.a S. 5-7). Bei diesem Beweisergebnis lässt sich die These des Klägers, der Schlag auf das Hinterrad sei (auch) für den Bruch des Sattelrohrs ursächlich (act. 1 Ziff. 31 S. 14-15), nicht bestätigen. Im Zusammenhang mit der Relativgeschwindigkeit kommen dem Riss am Sattelrohr sowie den Schäden am rechten Klickpedal und am Wechsler keine entscheidende Bedeutung zu. Das Schadensbild am beim Unfall vom 10. März 2003 vom Kläger gefahrenen Rennrad ist, soweit es sich heute noch erstellen lässt, ohne weiteres mit einer Relativgeschwindigkeit von 6 km/h vereinbar. Bezüglich der Beschädigungen am Unfallfahrzeug war bei Erstellung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 26. August 2016 nichts bekannt (act. 123 Ziff. 2.2 S. 5). Die Experteninstruktion vom 1. Juni 2015 enthielt den Hinweis, von Beschädigungen am Personenwagen sei mangels entsprechender Behauptungen nicht auszugehen (act. 85 Ziff. B.b S. 3-4). In der Schadenanzeige vom 2. April 2003 verneinte der Unfallfahrer Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug (act. 3/1 S. 2). Auf eine entsprechende offen formulierte Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters der Beklagten sagte er in der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 jedoch, das Fahrzeug sei vorne rechts beschädigt gewesen und er habe es reparieren lassen müssen (Prot. S. 125-126). Zwischen der Aussage und der Angabe in der Schadenanzeige scheint ein offenbarer Widerspruch zu liegen. Jedoch ist auch nicht bekannt, ob das Fahrzeug bei der Beklagten überhaupt kaskoversichert war. Mangels Behauptungen liegt hier nunmehr ein überschiessendes Beweisergebnis vor. Die Beschädigungen am Unfallfahrzeug sind jedoch nicht unmittelbar entscheidungserheblich, sondern lediglich in dem Sinne, als sie Rückschlüsse auf Geschwindigkeit und Sturzmechanismus zulassen. Deshalb erübrigt sich eine Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 2. März 2014. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der Spruchkörper nicht an den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO gebunden (BGer 4A_195/2014, 4A_197/2014 v. 27.11.2014
- 38 - E. 7.3.3, nicht in BGE 140 III 602 publ.). Der genaue Umfang der Beschädigungen lässt sich 20 Jahre nach dem Ereignis nicht mehr feststellen. Allein die Tatsache, dass das Unfallfahrzeug eine reparaturbedürftige Beschädigung aufwies, spricht nicht gegen eine Relativgeschwindigkeit von 6 km/h. Somit ändert sich nichts am Beweisergebnis. 2.3.1.4. Bei gleicher Relativgeschwindigkeit gelangen das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 und das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 zu unterschiedlichen absoluten Geschwindigkeitswerten, wobei beide die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers als Grundlage wählen. Beim Privatgutachten vom 16. Mai 2013 fällt dabei auf, dass es die Relativgeschwindigkeit ausgehend von der Geschwindigkeitsangabe des Klägers für das Fahrrad von 30 km/h mit anschliessender Beschleunigung des Motorfahrzeugs berechnet, zur anschliessenden Bestimmung der absoluten Geschwindigkeiten jedoch unkritisch auf die Geschwindigkeitsangabe der Beklagten von 10 km/h abstellt (act. 27/5 Ziff. A.II.f S. 13-14). In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 konnte der Unfallfahrer seine Geschwindigkeitsangaben in der Schadenanzeige vom 2. April 2003 von 10 km/h und 15 km/h, welche die Grundlage der von der Beklagten behaupteten Geschwindigkeiten bildet, nicht bestätigen. Zur Geschwindigkeit des Klägers sagte er, dieser könne nicht wesentlich schneller als 25 km/h gefahren sein, da die Strasse an der Unfallstelle ansteige (Prot. S. 118 und S. 119), während er seine eigene Geschwindigkeit mit 60 km/h angab (Prot. S. 118 und S. 119-120). Bedenken hinsichtlich der Realitätsnähe des in der Schadenmeldung vom 2. April 2003 genannten Werts von 10 km/h äussert auch das (vor der Zeugenbefragung verfasste) verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016, indem es das von der Beklagten genannte Geschwindigkeitsniveau für zu niedrig für ein Rennrad hält (act. 123 Ziff. 3.6 S. 23). Einer Studie zufolge fahren männliche Fahrradfahrer der damaligen Altersklasse des Klägers (Alter zwischen 30 und 40 Jahren) eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 22.4 km/h (act. 123 Ziff. 2.7.2 S. 12-13). Der männliche Testfahrer im Alter von 49 Jahren und auf mittelmässigem Fitnesslevel erzielte auf einem typenähnlichen Fahrrad auf dem unfallrelevanten Strassenabschnitt bei sechs am 10. August 2016 durchgeführten Messfahrten Durchschnitts-
- 39 geschwindigkeiten zwischen 17.7 km/h und 27.5 km/h; bei der langsamsten gemessenen Geschwindigkeit von 14.5 km/h geriet der Testfahrer durch die niedrige Geschwindigkeit leicht ins Pendeln und musste seine Fahrt wieder auf 17 km/h beschleunigen (act. 123 Ziff. 2.7.3 S. 13-14). Das Gutachten gelangt deshalb zu einer Geschwindigkeitsbandbreite von 17 km/h bis 28 km/h (act. 123 Ziff. 2.9.3 S. 20 und Ziff. 3.1 S. 22). Der Spruchkörper sieht keinen Anlass, diese Werte in Zweifel zu ziehen. In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 gab der Kläger seine Geschwindigkeit zwischen 25 km/h und 30 km/h an (Prot. S. 98). Sein Fahrrad habe über einen Tachometer verfügt (Prot. S. 98-99). Sein Kollege und er hätten einander auf dieser Strecke immer herausgefordert, wer eine Geschwindigkeit von 30 km/h erreiche (Prot. S. 98). Er habe im Gegensatz zu seinem Kollegen, welcher mehr Fahrrad gefahren sei, diese Geschwindigkeit nie erreicht (Prot. S. 99). Diese Schilderung wirkt durch ihre Anschaulichkeit glaubhaft. Die vom Kläger angegebene Geschwindigkeitsbandbreite liegt im oberen Bereich der bei den gutachterlichen Testfahrten ermittelten Werte bzw. leicht darüber, ist mit diesen jedoch gut vereinbar. Es ist nicht zu erwarten, dass der Testfahrer mit 49 Jahren und mittelmässigem Fitnesslevel durch mindestens eine Aktivität pro Woche (act. 123 Ziff. 2.7.3 S. 13) über dem Leistungsniveau des augenscheinlich ambitionierten Klägers liegt. Gemäss der bereits erwähnten Studie liegt die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit männlicher Fahrradfahrer der Altersklasse des Testfahrers (Alter zwischen 40 und 50 Jahren) mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 21.2 km/h tiefer als bei jener des Klägers (act. 123 Ziff. 2.7.2 S. 12-13). Das verkehrstechnische Gutachten räumt zudem ein, dass Radfahrer mit höherem Fitnesslevel den unfallrelevanten Strassenabschnitt auch mit höherer Geschwindigkeit befahren können (act. 123 Ziff. 2.7.3 S. 14). Gemäss Arztbericht und Verlaufseintrag in der Krankengeschichte habe der Kläger seine Geschwindigkeit in der Konsultation vom 20. März 2003 bei Dr. med. M._____ mit 28 km/h angegeben (act. 3/36 S. 1; act. 3/43). Gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. AK._____ vom 11. Juli 2007 habe der Kläger anlässlich der Anamnese am 3. Juli 2007 seine Geschwindigkeit etwa mit 20 km/h angege-
- 40 ben (act. 3/24 Ziff. 2 S. 14). Auf diese Abweichung weist insbesondere die Beklagte hin (act. 13 Ziff. B.II.2 S. 14-15). Die anderen medizinischen Berichte (act. 3/48; act. 3/67) und das Privatgutachten von Dr. med. AJ._____ vom 2. Juni 2006 (act. 3/13) enthalten keine Geschwindigkeitsangaben. Das Privatgutachten von Dr. med. AK._____ weist prozessrechtlich lediglich die Qualität einer Parteibehauptung auf. Der Kläger bestreitet allerdings nicht, die Geschwindigkeit am 3. Juli 2007 gegenüber Dr. med. AK._____ mit 20 km/h angegeben zu haben (act. 21 Ziff. 3 S. 4). Bei sich widersprechenden Angaben neigt die Rechtsprechung oft zur Bevorzugung der dem Ereignis zeitlich näheren Angaben (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327-328; ANNA-KATHARINA PANTLI/UELI KIE- SER/VOLKER PRIBNOW, Die "Aussage der ersten Stunde" im Schadensausgleichsrecht – und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnung, AJP 2000, 1195, S. 1198), da diese noch nicht von versicherungs- bzw. entschädigungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein sollen (PANTLI/KIESER/PRIBNOW, AJP 2000, 1195, S. 1198). Diese Prämisse liesse vorliegend allerdings ein anderes Aussageverhalten des Klägers erwarten. Da es einer weit verbreiteten Ansicht entspricht, dass die Chancen auf eine Entschädigung mit der Dynamik des Unfalls steigen, müsste der Kläger mit fortschreitendem Prozess der Schadenerledigung entsprechend zu höheren Geschwindigkeitsangaben neigen. Deshalb liegt hier kein typisches Bild eines angepassten Aussageverhaltens vor. Indessen ist nicht nach einer festen Beweisregel, sondern nach der Würdigung der divergierenden Angaben zu entscheiden, ob einer Angabe höhere Überzeugungskraft zukommt (PANTLI/KIESER/PRIBNOW, AJP 2000, 1195, S. 1199). Hierbei fällt die unterschiedliche Bedeutung der Geschwindigkeitsangabe im Gesamtkontext von Schadensanzeige und Anamnese ins Gewicht. Das Formular der Schadenanzeige vom 13. März 2003 fragt in Ziffer 8 ausdrücklich nach der Geschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge, wobei der Kläger im Unterschied zum Unfallfahrer lediglich die eigene Geschwindigkeit angab (act. 3/37 S. 2). Im Rahmen der Anamnese vom 3. Juli 2007 bildete die Geschwindigkeit lediglich einen einzelnen Punkt in der rund vierjährigen Krankengeschichte des Klägers. Der Umstand, dass der Kläger die Schadenanzeige vom 13. März 2003 drei Tage nach
- 41 dem streitgegenständlichen Unfall vom 10. März 2003 im Übrigen nur rudimentär ausfüllte, passt zur Darstellung des Klägers, dass einerseits er dem Unfall zum damaligen Zeitpunkt keine allzu grosse Bedeutung beigemessen habe, weshalb auch kein Beizug der Polizei erfolgt sei (Prot. S. 103), andererseits auch das von hinten kommende Unfallfahrzeug nicht wahrgenommen habe (Prot. S. 97-98, S. 98). Es spricht für die Glaubhaftigkeit der Geschwindigkeitsangabe, dass der Kläger seine Geschwindigkeit in der Schadenanzeige vom 13. März 2003 beziffern konnte. Die Angaben in der Schadenanzeige vom 13. März 2003 und in der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 zeichnen sich bezüglich der Geschwindigkeitsangabe durch höhere Detailliertheit als jene bei Dr. med. AK._____ aus, da dort die Geschwindigkeitsfrage nicht als zentrales Thema erscheint. Die dort genannte Zahl von 20 km/h lässt schliesslich auch einen Interpretationsspielraum offen. Die Angaben des Klägers sind insofern konstant, dass er seine Geschwindigkeit stets mit Werten zwischen 20 km/h und 30 km/h angegeben hat. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen des Klägers in Verbindung mit seinen Angaben in der Schadenanzeige vom 13. März 2003, den Zeugenaussagen des Unfallfahrers sowie den Ergebnissen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 26. August 2016 ein schlüssiges Bild der Geschwindigkeit des Klägers. Die im Privatgutachten vom 11. Juli 2007 festgehaltene, nach unten abweichende Geschwindigkeitsangabe ist damit nicht unvereinbar. Die Geschwindigkeitsangaben des Unfallfahrers in der Schadenanzeige vom 2. April 2003 finden in den übrigen Beweismitteln keine Stütze; sie erscheinen derart tief gegriffen, dass es zu deren Erklärung guter Gründe bedürfte, welche nicht ersichtlich sind. Da das Privatgutachten vom 16. Mai 2013 diese Angaben unkritisch übernimmt, vermag es in diesem Punkt auch nicht zu überzeugen. Die gesamten Umstände legen nahe, dass der Kläger mit seinem Rennrad sportlich unterwegs war, weshalb von einer Geschwindigkeit am oberen Ende der gutachterlichen Bandbreite auszugehen ist. Es erscheint realistisch, die Geschwindigkeit des Klägers bei 28 km/h anzusetzen. 2.3.1.5. Die absolute Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs ergibt sich durch Addition der absoluten Geschwindigkeit des Fahrradfahrers und der Relativgeschwindigkeit. Das verkehrstechnische Gutachten vom 26. August 2016 nennt einen Ge-
- 42 schwindigkeitsbereich von 22 km/h bis 36 km/h (act. 123 Ziff. 2.9.3 S. 20, Ziff. 3.1 S. 22). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist von einer absoluten Geschwindigkeit des Radfahrers von 28 km/h und einer Relativgeschwindigkeit von 6 km/h auszugehen. Durch Addition ergibt sich eine absolute Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs von 34 km/h. In der Parteibefragung vom 12. Januar 2022 konnte der Kläger nicht sagen, wie schnell das Unfallfahrzeug gefahren sei (Prot. S. 99). Dadurch erklärt sich auch, dass der Kläger in Ziffer 8 der Schadenanzeige vom 13. März 2003 die Angabe der Geschwindigkeit des Unfallgegners offen gelassen hat (act. 3/37 S. 2). Auch den vorprozessualen Arztberichten und Privatgutachten ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Geschwindigkeit des Unfallfahrers je beziffert hätte (act. 3/13; act. 3/24; act. 3/36; act. 3/43; act. 3/48; act. 3/67). Die behauptete Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h beruht denn auch nicht auf eigener Beobachtung des Klägers, sondern auf seinem Rückschluss aus der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (act. 21 Ziff. 40 S. 50-51). In der Zeugenbefragung vom 12. Januar 2022 gab der Unfallfahrer seine eigene Geschwindigkeit mit 60 km/h an (Prot. S. 118 und S. 119-120). Die Aussage des Unfallfahrers steht in diametralem Gegensatz zu seiner Geschwindigkeitsangabe von 15 km/h in der Schadenmeldung vom 2. April 2003. Einigermassen überzeugend verneinen konnte der Unfallfahrer eine Geschwindigkeit von 80 km/h, da die Strasse nach dem unfallrelevanten Abschnitt in eine Linkskurve geht (Prot. S. 118, S. 119-120 und S. 121). Die Geschwindigkeitsangaben des Unfallfahrers vermögen die aus den übrigen Beweismitteln erstellte geringere Geschwindigkeit nicht zu erschüttern, da es überzeugend erscheint, dass sich der Unfall bei der daraus resultierenden Relativg