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Zürich Handelsgericht 21.09.2011 HG110035

September 21, 2011·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,585 words·~8 min·3

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG110035-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Thomas Seeger, Präsident, Ersatzrichter Dr. Dieter Brändle, die Handelsrichter Thomas Klein, Urs Stahlberger und Erwin Scheidegger sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn

Urteil vom 21. September 2011

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin zu bezahlen: CHF 226'701.65 zuzüglich 5% Zins seit 23.10.2010 CHF 123.40 zuzüglich 5% Zins seit 07.01.2011 CHF 50.00 Mahngebühr CHF 200.00 Kosten Zahlungsbefehl BA C._____ (Betreibung Nr. ...) CHF 18.00 Zustellkosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ sei in diesem Umfange aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Erwägungen: 1. Prozessverlauf a) Am 4. März 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2011 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss in der Höhe von CHF 18'000.– zu leisten, und es wurde der Beklagten die eingereichte Klage samt Beilagen zugestellt (Prot. S. 2). Nachdem die Klägerin den ihr auferlegten Vorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 4), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 14. April 2011 eine einmalige Frist bis zum 4. Juli 2011 angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (Prot. S. 3). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist bis zum 5. September 2011 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen. Diese Nachfristsetzung wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, das Gericht werde im Falle von Säumnis entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen. Alle genannten Verfügungen konnten der Beklagten zugestellt werden bzw. wurden von ihr entgegengenommen (act. 3/2, act. 5/2 sowie act. 6). Innert Frist ging keine Klageantwort ein.

- 3 b) Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb androhungsgemäss vorzugehen ist (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO, da sich der Sitz der Beklagten im Kanton Zürich befindet. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 44 GOG, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, der Streit sich auf das von der Klägerin betriebene Gewerbe bezieht und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt. 3. Materielles a) An der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin bestehen keine Zweifel, weshalb sie dem Urteil zugrunde gelegt werden kann (Art. 153 Abs. 2 ZPO). b) Die Klägerin fordert von der Beklagten die Bezahlung von CHF 226'701.65 sowie von CHF 123.40. Diese Beträge bilden das Entgelt für von der Klägerin erbrachte Dienstleistungen, welche gemäss Klageschrift in Sanierungs- und Wiederinstandsetzungsarbeiten von Gerätschaften der Beklagten bestanden (act. 1 S. 2). Gemäss Verweis der Klägerin auf die an die Beklagte ausgestellten Rechnungen Nr. 1 vom 22. September 2010 (act. 2/1) sowie Nr. 2 vom 7. Dezember 2010 (act. 2/2) handelte es sich namentlich um eine Brandschadensanierung von …-Geräten. Der Rechnungsbetrag der Rechnung Nr. 2 belief sich auf CHF 1'747.15, wurde jedoch von der Beklagten durch Teilzahlung im Betrag von CHF 1'623.75 beglichen (act. 1 S. 2). Nach klägerischer Darstellung blieb der eingeforderte Restbetrag beider Rechnungen trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen jedoch bis heute unbezahlt. Auf den der Beklagten am 27. Januar 2011 zugestellten Zahlungsbefehl hin erhob diese Rechtsvorschlag (act. 1 S. 2). c) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Da die Klägerin unbestrittenermassen die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Werklohn zu bezahlen (Art. 363

- 4 - OR, Art. 372 Abs. 1 OR). Die eingeklagten Beträge von CHF 226'701.65 sowie von CHF 123.40 sind somit ausgewiesen. Die Höhe des verlangten Verzugszinses entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Zins von fünf Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR) und ist unbestritten geblieben. Die Klägerin verlangt die Verzinsung des Forderungsbetrages von CHF 123.40 ab dem 7. Januar 2011 und stützt dies in ihrer Klageschrift auf den Ablauf einer entsprechend angesetzten Zahlungsfrist bis zum 6. Januar 2011. Dies ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Forderungsbetrages von CHF 226'701.65 wird im Rechtsbegehren Zins ab dem 23. Oktober 2010 gefordert. Der Verzug beginnt jedoch auch hier erst mit dem Ablauf der gemäss Klageschrift geltend gemachten Zahlungsfrist, also erst am 22. November 2010 (act. 1 S. 2). Im Weiteren sind die von der Klägerin veranschlagten und unbestritten gebliebenen Mahnkosten von CHF 50.– sowie die belegten Betreibungskosten von CHF 218.–, bestehend aus CHF 200.– Zahlungsbefehlskosten und CHF 18.– Zustellkosten (vgl. act. 2/7), zuzusprechen. d) Im Ergebnis ist die Klage demnach gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 226'701.65 nebst Zins zu 5% seit dem 22. November 2010, CHF 123.40 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011, CHF 50.– Mahngebühren sowie CHF 218.– Betreibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt. Januar 2011) ist in diesem Umfang aufzuheben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen a) Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 226'825.05. b) Die Klägerin leistete in Anwendung von § 98 ZPO einen Vorschuss in der Höhe von CHF 18'000.– für die Gerichtskosten (vgl. act. 4). Die der Beklagten auferlegten Kosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen, wobei der Klägerin in diesem Umfang ein Rückgriffsrecht einzuräumen und der Restbetrag des Vorschusses freizugeben ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 5 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 226'701.65 nebst Zins zu 5% seit dem 22. November 2010, CHF 123.40 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011, CHF 50.– Mahngebühren sowie CHF 218.– Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt. Januar 2011) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'400.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, den 21. September 2011

- 6 - _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Matthias-Christoph Henn

Urteil vom 21. September 2011 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 sinngemäss) Erwägungen: 1. Prozessverlauf a) Am 4. März 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2011 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss in... b) Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb androhungsgemäss vorzugehen ist (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO, da sich der Sitz der Beklagten im Kanton Zürich befindet. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 44 GOG, da beide Parteien im Handelsregister eing... 3. Materielles a) An der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin bestehen keine Zweifel, weshalb sie dem Urteil zugrunde gelegt werden kann (Art. 153 Abs. 2 ZPO). b) Die Klägerin fordert von der Beklagten die Bezahlung von CHF 226'701.65 sowie von CHF 123.40. Diese Beträge bilden das Entgelt für von der Klägerin erbrachte Dienstleistungen, welche gemäss Klageschrift in Sanierungs- und Wiederinstandsetzungsarbei... c) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Da die Klägerin unbestrittenermassen die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Werklohn zu bezahlen (Art. 363 OR, Art. 3... Die Höhe des verlangten Verzugszinses entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Zins von fünf Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR) und ist unbestritten geblieben. Die Klägerin verlangt die Verzinsung des Forderungsbetrages von CHF 123.40 ab dem 7. Januar 201... d) Im Ergebnis ist die Klage demnach gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 226'701.65 nebst Zins zu 5% seit dem 22. November 2010, CHF 123.40 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011, CHF 50.– Mahngebühren sowie CHF 218.– Bet... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen a) Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 226'825.05. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 226'701.65 nebst Zins zu 5% seit dem 22. November 2010, CHF 123.40 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011, CHF 50.– Mahngebühren sowie CHF 218.– Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt. Januar 2011) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'400.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klä... 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Zürich, den 21. September 2011

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