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Zürich Handelsgericht 27.11.2015 HG100193

November 27, 2015·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·14,466 words·~1h 12min·3

Summary

Forderung

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG100193-O U/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Dr. Johann Zürcher, die Handelsrichter Vinicio Cassani, Daniel Marinello und Thomas Wirth sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger

Urteil vom 27. November 2015

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 358'911.90, zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2010 auf dem Betrag von CHF 239'319.70 sowie seit 30. Juni 2010 auf dem Betrag von CHF 119'592.20 zu bezahlen; unter Vorbehalt der Klageerhöhung sowie der Nachklage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Antrag der Beklagten anlässlich der Duplik: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'213.95, zuzüglich 5% Zins seit 27. Januar 2010, zu bezahlen; 2. im Übrigen sei die Klage abzuweisen; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte Mit Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes der Kreise 4 und 5 vom 30. März 2010 und der Klagebegründung vom 30. Juni 2010 machte die Klägerin die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren am 2. Juli 2010 am hiesigen Gericht anhängig (act. 1, 3 und 4/1-59). Die Klageantwort wurde samt Beilagen innert einmalig erstreckter Frist am 20. September 2010 eingereicht (Prot. S. 2; act. 12 und 13/1-36). Die Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 3. März 2011 führte zu keiner Einigung (act. 15; Prot. S. 4 ff.), weshalb das Verfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 schriftlich fortgesetzt und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt wurde (Prot. S. 7), welche mit Eingabe vom 30. Mai 2011 innert mehrfach erstreckter Frist eingereicht wurde (Prot. S. 7; act. 20). Die am 13. September 2011 innert mehrfach erstreckter Frist eingereichte Duplik (Prot. S. 8; act. 23) wurde der Klägerin zuge-

- 3 stellt, mit der Möglichkeit, zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen (Prot. S. 9). Hiervon machte diese Gebrauch und reichte am 28. September 2011 ihre diesbezüglichen Anmerkungen ein (act. 24 und 25/1-3). Am 30. März 2012 erging der Beweisauflagebeschluss (Prot. S. 10 f.). Mit Eingaben vom 21. Mai 2012 und 6. Juni 2012 reichten die Parteien ihre Beweisantretungsschriften ein (act. 30 und 31). Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 wurden die Parteien entsprechend den jeweiligen Beweisantretungsschriften ersucht, die zu edierenden Unterlagen einzureichen (Prot. S. 12). Dieser Aufforderung kamen die Parteien mit Eingaben vom 23. August 2012 nach (act. 37 und 39). Aufgrund der edierten Unterlagen wurde die Klägerin mit Beschluss vom 19. September 2012 aufgefordert, innert Frist die von ihr angerufenen Zeugen mit Namen, Vornamen und genauer Privatadresse zu bezeichnen (Prot. S. 14). Mit Eingabe vom 13. November 2012 reichte die Klägerin die Adressen der Zeugen, soweit sie diese erhältlich machen konnte, nach. Im Übrigen beantragte die Klägerin, in Wiedererwägung der Beschlüsse vom 30. März 2012 und 19. September 2012, die Beklagte, eventualiter die fraglichen Luftfahrtgesellschaften, zu verpflichten, die Adressen der jeweiligen Zeugen zu edieren (act. 44). Mit Zustellung dieser Unterlagen wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Prot. S. 15). Ihre diesbezüglichen Ausführungen reichte die Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 ein (act. 48). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um nachzuweisen, dass sie sich bei der IATA bzw. bei den Fluggesellschaften erfolglos um die Erhältlichmachung der Adressen von angerufenen Zeugen bemüht hat bzw. um anzugeben, bezüglich welcher konkreten Zeugen bei welcher konkreten Stelle nachzufragen sei (Prot. S. 17 f.). Mit gleicher Verfügung wurde der Klägerin eröffnet, dass es sich vorliegend aufdränge, die Zeugenbefragungen auf vorläufig 15 Zeugen zu beschränkten (Prot. S. 17). Mit Eingabe vom 3. April 2013 reichte die Klägerin innert mehrfach erstreckter Frist die genauen Adressen der zu befragenden 15 Zeugen ein (act. 52). Den mit Verfügung vom 23. April 2013 vom Gericht geforderten Vorschuss für die Kosten der Zeugenbefragung in der Höhe von CHF 10'000.– bezahlte die Klägerin fristgerecht (Prot. S. 20, act. 62). Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 reichte die

- 4 - Klägerin ihrerseits Noven ins Recht (act. 63), welche Eingabe der Beklagten zugestellt und ihr Frist angesetzt wurde, um dazu Stellung zu nehmen (Prot. S. 22). Mit Eingabe vom 20. August 2013 reichte die Beklagte ihre diesbezügliche Stellungnahme ein (act. 74), welche wiederum der Gegenpartei zugestellt wurde (Prot. S. 24). Darauf replizierte die Klägerin innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 26. September 2013 (act. 79). Am 25. Oktober 2013 wurde der Beweisabnahmebeschluss erlassen, dies unter Hinweis auf die bereits durchgeführte Zeugenbefragung vom 2. Oktober 2013 (Prot. S. 27-96). Der zweite Teil der Zeugenbefragungen fand sodann am 28. Februar 2014 statt (Prot. S. 98 ff.). Aufgrund der Abwesenheit einer zentralen Zeugin, wurde deren Befragung schliesslich am 20. November 2014 durchgeführt (Prot. S. 149). Mit Verfügungen vom 24. November 2014 bzw. 7. Januar 2015 und 2. März 2015 wurde den Parteien Frist zur Erstattung ihrer Stellungnahmen zum Beweisergebnis angesetzt (Prot. S. 169-171), welche diese am 31. März 2015 einreichten (act. 151 und 152). Der Prozess ist nunmehr spruchreif, so dass das Urteil zu fällen ist (§ 188 Abs. 1 ZPO). Die Urteilsberatung fand am 27. November 2015 statt (Prot. S. 173). II. Sachverhalt Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in ... und Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse in Zürich, ist Betreiberin einer Reiseagentur. Sie richtet ihre Dienstleistungen primär an muslimische Kunden und bietet hauptsächlich Pilgerreisen nach Mekka und Medina an (act. 1 Rz 7). Gesellschafter und Geschäftsführer ist C._____ (act. 1 Rz 9). Diese Pilgerreisen bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde in Saudi Arabien. Die Reiseveranstalter müssen zudem im Besitz einer saudischen Lizenz für die Organisation dieser Pilgerreisen sein (act. 1 Rz 8). Voraussetzung dieser Vergabe ist wiederum die Inanspruchnahme einer Lizenz der International Air Transport Association (nachfolgend IATA) (act. 1 Rz 8). Diese ermöglicht es den Reisebüros unter ande-

- 5 rem, die Flugtickets direkt und ohne Bezahlung von teilweise hohen Vermittlungsgebühren über die Flugreservierungssysteme (namens Amadeus und Weblink) zu buchen und auszustellen (act. 1 Rz 14). Die Klägerin war zumindest im vorliegend relevanten Zeitraum (Juni bis Dezember 2009) im Besitz der besagten Lizenz (act. 1 Rz 7). Bei der Beklagten, ebenfalls einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, handelt es sich auch um ein Reisebüro, das vorwiegend Reisen in den asiatischen Raum anbietet (act. 1 Rz 10). Gesellschafter und Geschäftsführer ist D._____ (act. 1 Rz 11). Im Gegensatz zur Klägerin war die Beklagte nicht Inhaberin einer IATA- Lizenz (act. 1 Rz 12). Folglich war sie – wollte sie die Vorteile dieser Lizenz nutzen – darauf angewiesen, die entsprechenden Buchungen ihrer Kunden über einen Broker mit IATA-Lizenz abzuwickeln. Zwischen Frühsommer 2009 und Ende 2009 fand zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit statt, welche Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit bildet. Ziel dieser Kooperation war es, die Buchungen von Flugtickets für Kunden der Beklagten über die Klägerin bzw. den klägerischen Zugang zum Buchungssystem abzuwickeln, unter Beanspruchung der klägerischen IATA-Lizenz. Im Endeffekt hätten gewisse Synergien – wenn auch zu unterschiedlichen Zwecken – genutzt werden sollen (act. 1 Rz 12 und act. 12 Rz 12). Diese Kooperation führte zu einem Dreiecksverhältnis zwischen der IATA und der Klägerin einerseits und den heutigen Parteien andererseits. Die Klägerin tätigte jeweils, auf entsprechende schriftliche oder mündliche Aufforderung der Beklagten hin, Buchungen von Flugtickets auch für Kunden der Beklagten in den beiden Flugreservierungssystemen, wofür die IATA-Lizenz der Klägerin benötigt wurde. Im Gegenzug erhielt die Klägerin von der IATA jeweils monatliche Rechnungen samt Zusammenstellungen der getätigten Buchungen (act. 1 Rz 31 ff., 12 Rz 34 und act. 20 Rz 27). In entsprechender Höhe wurde das Kontokorrentkonto der Klägerin jeweils per Lastschriftenverfahren von der IATA belastet (act. 1 Rz 15 und 35). Diese Forderungen hatte die Klägerin als Bedingung der Lizenzvergabe durch einen sog. Letter of Guarantee in der Höhe von CHF 102'000.– zu sichern (act. 1 Rz 16). Die von der Klägerin bezahlten Beträge für die getätigten Buchun-

- 6 gen sollten in der Folge an die Beklagte und sodann an deren Kunden weiterverrechnet werden (act. 1 Rz 22 sowie act. 12 Rz 22). Im Gegenzug wurde vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin, neben den Ticketpreisen, pro Buchung eine Vermittlungsgebühr von CHF 15.– bezahlt (act. 1 Rz 17). Ohne dass die Buchungen jeweils im Detail abgerechnet wurden, leistete die Beklagte für die getätigten Buchungen monatliche Pauschalbeträge akonto ihrer Schuld in unregelmässiger Höhe zugunsten der Klägerin (act. 1 Rz 22 und 34, 23 und 34, act. 20 Rz 28 ff. sowie act. 23 Rz 29 ff.). Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit über die Gesamtsumme der geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von mindestens CHF 426'845.50 (act. 1 Rz 34, act. 12 Rz 34, act. 23 Rz 29 ff.). Diese setzt sich wie folgt zusammen: Juli 2009 CHF 5'628.50 August 2009 CHF 35'217.– September 2009 CHF 60'000.– Oktober 2009 CHF 66'000.– November 2009 CHF 135'000.– Dezember 2009 CHF 125'000.– Eine zentrale Rolle in dieser Zusammenarbeit übernahm E._____ (ehemals E'._____). Sie ist die von D._____ getrennt lebende Ehefrau und besorgte die Abwicklung der fraglichen Buchungen im Buchungssystem der Klägerin, wozu sie in deren Büroräumlichkeiten arbeitete (act. 1 Rz 12, 17 und 21). Sie hatte aufgrund der klägerischen IATA-Lizenz Zugriff auf die beiden Buchungssysteme, wobei sie sich den Zugang zum Buchungssystem "Weblink" bei der Fluggesellschaft Emirates selber besorgt hatte (act. 1 Rz 31 f.). Des Weiteren war E._____ für die Rechnungsstellung gegenüber der Beklagten bzw. deren Kunden verantwortlich (act. 1 Rz 20). Ende 2009 stellte die Klägerin Unregelmässigkeiten und Ausstände in ihrer Buchhaltung fest, die sie diversen Buchungen der Beklagten bzw. deren Kunden zurechnete. Nachdem die Klägerin von E._____ keine entsprechende Erklärung für diese Unregelmässigkeiten erhalten hatte, forderte sie die Beklagte im Januar 2010 auf, die von ihr festgestellten Ausstände zu bezahlen, andernfalls sie, aufgrund eines finanziellen Engpasses, ihre IATA-Lizenz verlieren würde (act. 1

- 7 - Rz 22 ff.). Die Beklagte bestritt die Forderung und weigerte sich, den geforderten Betrag zu bezahlen (act. 12 und 23). Diese Ausstände bilden die Grundlage der vorliegenden Streitigkeit. Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Beklagte diejenigen Buchungen zu bezahlen hat, die ihr bzw. ihren Kunden tatsächlich zuzurechnen sind (act. 1 Rz 83 sowie12 Rz 23 und 83). Unbestritten ist weiter, dass E._____ bei den Buchungsabwicklungen involviert gewesen ist. III. Formelles 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel richtet sich wiederum nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG und ist unbestritten (act. 1 Rz 3 und act. 12 Rz 3). Die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien bezieht sich auf das von der Beklagten betriebene Gewerbe. Beide Parteien sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und der Streitwert liegt über CHF 30'000.–. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit gemäss § 62 GVG gegeben und überdies unbestritten (act. 1 Rz 4 und act. 12 Rz 4). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (§ 108 ZPO/ZH).

- 8 - 3. Teilweise Klageanerkennung Die Beklagte macht in ihrer zweiten Rechtsschrift geltend, dass sie über die Klägerin Flugtickets im Umfang von CHF 438'264.45 bezogen habe. Zuzüglich der Handlingfees und abzüglich der geleisteten Akontozahlungen würde – so die beklagtische Darstellung – ein Guthaben zugunsten der Klägerin resultieren in der Höhe von CHF 15'213.95, in welchem Umfang sie die Klage anerkennt (act. 23 Rz 52) und entsprechend kostenpflichtig wird. IV. Materielles 1. Wesentliche Parteistandpunkte Wie erwähnt gründet die vorliegende Streitigkeit im Wesentlichen auf jenen Buchungen, die die Klägerin für die Beklagte bei der IATA getätigt haben will und in der Folge – nach klägerischer Darstellung – durch die Beklagte nicht entsprechend abgegolten worden seien (act. 1 und 20). Zur Begründung bringt die Klägerin vor, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien habe begonnen, nachdem E._____ im Mai 2009 den Kontakt zur Klägerin gesucht und eine mögliche Zusammenarbeit im Bereich des Ticketings (d.h. Buchung und Ausstellung von Flugtickets) mit der Klägerin besprochen habe (act. 1 Rz 12). Sie habe dem Geschäftsführer der Klägerin, C._____, die Vorteile einer Zusammenarbeit dargelegt und behauptet, mehrere Jahre im Betrieb ihres Ehemannes – also im Betrieb der Beklagten – gearbeitet und einen eigenen Kundenkreis aufgebaut zu haben (act. 1 Rz 18). Sie sei auch in der Lage, rasch neue Kunden für das Geschäft der Klägerin zu gewinnen, zumal die Kundschaft der Beklagten vorwiegend aus Indien und Pakistan stamme (act. 1 Rz 18). Daraufhin habe E._____ den Vorschlag gemacht, im Anstellungsverhältnis bei der Klägerin das Ticketing zu übernehmen und insbesondere den Einkauf und Verkauf von Tickets für Kunden der Beklagten zu besorgen (act. 1 Rz 17). Der Grund für die Zusammenarbeit sei also seitens der Beklagten die Vorteilssicherung aus der Inanspruchnahme der IATA-Lizenz gewesen (act. 1 Rz 17).

- 9 - Während der Zusammenarbeit habe E._____ regen Kontakt mit den Kunden gehabt (act. 1 Rz 21). Dabei sei zwischen den Kunden der Klägerin und denjenigen der Beklagten zu unterscheiden. E._____ sei alleine für die Kunden der Beklagten zuständig gewesen (act. 1 Rz 20). Hinsichtlich der klägerischen Kunden sei weiter zu differenzieren: Für die Organisation der von der Klägerin angebotenen Pilgerreisen sei ausschliesslich der Geschäftsführer der Klägerin zuständig gewesen (act. 1 Rz 20). Die Buchungen und das Ausstellen der Tickets habe er jedoch durch Dritte ausführen lassen (act. 1 Rz 20). E._____ habe lediglich für den restlichen Teil der klägerischen Kunden das Ticketing besorgt (act. 1 Rz 20). Für die Rechnungsstellung der Klägerin gegenüber der Beklagten sei ebenfalls E._____ verantwortlich gewesen (act.1 Rz 20). Die Tickets habe sie jeweils direkt den Kunden der Beklagten zugestellt (act. 1 Rz 31 ff.). Weiter bringt die Klägerin vor, dass zwischen den getrennt lebenden Eheleuten D._____ und E._____ – also dem Geschäftsführer der Beklagten und E._____ – eine enge Zusammenarbeit hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren relevanten Ticketverkäufe stattgefunden habe (act. 20 Rz 5). Der enge Kontakt habe sich nicht nur auf beruflicher, sondern auch auf privater Ebene abgespielt. So sei E._____ per Vollmacht ermächtigt worden, den Geschäftsführer der Beklagten, D._____ in allen privaten und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten (act. 20 Rz 5). Über diese enge Geschäftsbeziehung zur Beklagten habe sie auch Lieferanten der Klägerin getäuscht, indem sie Offerten für den "Firmenverbund A._____/B._____" eingeholt und diese ihrem Ehemann weitergeleitet habe (act. 1 Rz 69 f.) E._____ habe im Laufe der Zusammenarbeit jedoch das ihr von C._____ entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt und es in Schädigungsabsicht unterlassen, der Beklagten jeweils umgehend für die ausgestellten Tickets ihrer Kunden Rechnung zu stellen (act. 1 Rz 23). Die Klägerin habe sie im August 2009 und auch später nochmals darauf aufmerksam gemacht, der Beklagten jeweils umgehend Rechnung zu stellen und die Ausstände innert zehn Tagen einzutreiben. Dieser Aufforderung sei E._____ jedoch nicht nachgekommen (act. 1 Rz 23). Replicando geht die Klägerin noch weiter und behauptet, dass zwischen den Eheleuten eine

- 10 - Absprache habe vorliegen müssen, andernfalls eine solche Buchführung bei der Beklagten kaum denkbar gewesen wäre (act. 20 Rz 14). Gegen Ende 2009 habe sich aufgrund der Belastungen und Rechnungen der IATA gezeigt, dass die Beklagte erhebliche Ausstände gegenüber der Klägerin aufgewiesen habe (act. 1 Rz 24). Der Geschäftsführer der Klägerin habe in den Unterlagen der Klägerin und dem Computer, mit welchem E._____ gearbeitet habe, keine Kopien der Rechnungen oder sonstige relevante Dateien mehr finden können. Eine Aufklärung über die Ausstände sei ihm E._____ bislang schuldig geblieben (act. 1 Rz 24). Auch eine Kontaktaufnahme mit E._____ habe keinen Erfolg gehabt (act. 1 Rz 24). Die Beklagte ihrerseits bestreitet, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf Initiative von E._____ zustande gekommen sei. Vielmehr sei es der klägerische Geschäftsführer gewesen, der im Juni 2009 anlässlich eines Telefongesprächs den Kontakt mit der Beklagten gesucht und sein Interesse an einer Zusammenarbeit bekundet habe (act. 12 Rz 12). Die Klägerin habe – was von ihr nicht bestritten wird – von der IATA eine Provision von 3 bis 5% pro Ticketkauf bezogen. Je mehr das Ticketvolumen gewachsen sei, desto höher sei auch diese Provision geworden. Dies sei – so die Behauptung der Beklagten – der Anreiz für die Klägerin gewesen, mit der Beklagten zu kooperieren (act. 12 Rz 12). Grund für die Zusammenarbeit seien seitens der Beklagten lediglich die günstigen Konditionen gewesen, die die Klägerin habe anbieten können (act. 12 Rz 12). Betreffend die Buchungsabwicklungen bestreitet die Beklagte, dass E._____ die Tickets direkt den Kunden der Beklagten zugestellt habe. Vielmehr habe die Beklagte der Klägerin – in der Regel per Telefax – den Auftrag erteilt, das betreffende Ticket auszustellen. Nach Rückantwort der Klägerin habe die Beklagte jeweils das E-Ticket für ihre Kunden ausgestellt und diesen ausgehändigt (act. 12 Rz 34). Der sinngemässe Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe E._____ zum eigenen Vorteil zu Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz angestiftet, bezeichnet die Beklagte als geradezu absurd (act. 12 Rz 26). Zur Beziehung zwischen den getrennt lebenden Ehegatten DE._____ bringt die Beklagte vor, dass der Geschäftsführer der Beklagten seit der gerichtlichen Tren-

- 11 nung im März 2008 keine Kenntnis mehr über die beruflichen Aktivitäten von E._____ gehabt habe (act. 12 Rz 12 und 17). Erst anlässlich des besagten Telefonats habe er erfahren, dass E._____ für die Klägerin gearbeitet habe (act. 12 Rz 12). Seither habe sich der Kontakt auf die geschäftliche Ebene im Rahmen der Kooperation beschränkt (act. 23 Rz 5). Die Beklagte betont, dass die Kooperation nur mit der Klägerin bestanden habe und nicht mit E._____ (act. 12 Rz 19). Wer bei der Klägerin die Buchungen vorgenommen habe, sei für die Beklagte nie von Interesse gewesen (act. 12 Rz 31). Für etwaige Verfehlungen oder Versäumnisse von E._____ sei die Beklagte nicht verantwortlich. Dies sei vielmehr eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zwischen der Klägerin und deren Angestellten (act. 12 Rz 22 und 69). Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Vollmacht zugunsten von E._____ führt die Beklagte aus, dass diese bloss erteilt worden sei, um ein Leasingfahrzeug auf sie zu überschreiben (act. 23 Rz 5). Zum Thema Rechnungsstellung führt die Beklagte aus, sie habe die Klägerin des Öfteren aufgefordert, ihr die Abrechnungen regelmässig aus- und zuzustellen. Dieser Aufforderung sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen, mit der Begründung, keine Zeit für diesen administrativen Aufwand zu haben (act. 12 Rz 23). Die Beklagte habe jedoch die Akontoforderungen der Klägerin, bis auf zwei Forderungen im Oktober und November 2009 über je CHF 100'000.–, immer bezahlt (act. 12 Rz 23). Entgegen der Darstellung der Klägerin will die Beklagte jedoch über den Betrag von CHF 426'845.50 hinaus weitere CHF 3'000.– geleistet haben. Sie sei hierzu von der Klägerin zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt aufgefordert worden (act. 12 Rz 34 und act. 23 Rz 40). Die Beklagte habe den geforderten Betrag durch F._____ überbringen lassen. Eine Quittung hierüber sei aber nicht ausgestellt worden (act. 12 Rz 34 und act. 23 Rz 40). Nach Beendigung der Zusammenarbeit habe die Klägerin sodann die ersten Ausstände geltend gemacht. Schon auf den ersten Blick habe sich jedoch gezeigt, dass die Aufzeichnungen der Klägerin nicht korrekt gewesen seien (act. 12 Rz 28). Die Beklagte habe der Klägerin erklärt, dass sie nur das zu zahlen bereit sei, was von der Beklagten tatsächlich bezogen worden sei (act. 12 Rz 23). Die von der Klägerin geltend gemachten Buchungen würden jedoch Kunden betref-

- 12 fen, die der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Die dahinter stehenden Flugpassagiere hätten dabei teilweise auch auf ein nicht der Beklagten zuzurechnendes Konto eingezahlt (act. 74 Rz ad 9 ff.). 2. Konkrete Forderungen aus den Ticketbuchungen 2.1. Juni 2009 Für den Monat Juni 2009 macht die Klägerin geltend, es seien von E._____ 22 Buchungen getätigt worden, die allesamt Kunden der Beklagten betreffen würden. Die Ticketpreise sowie die Provisionen seien unbezahlt geblieben (act. 1 Rz 36 f.), weshalb ihr die Beklagte die Summe von CHF 17'586.50 zuzüglich der Provisionen von je CHF 15.– schulde, mithin insgesamt CHF 17'916.50 (act. 1 Rz 38). Die Beklagte hingegen behauptet, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien erst im Juli 2009 aufgenommen worden sei. Daher habe die Beklagte im Juni 2009 keine Tickets über die IATA-Lizenz der Klägerin bezogen, die der Beklagten zuzurechnen seien. Die Beklagte schulde der Klägerin somit nichts (act. 12 Rz 36 ff.). 2.2. Juli 2009 Für den Monat Juli 2009 macht die Klägerin geltend, es seien von E._____ 67 Buchungen getätigt worden, die allesamt Kunden der Beklagten betreffen würden. Die Ticketpreise sowie die Provisionen seien unbezahlt geblieben (act. 1 Rz 39 f.), weshalb ihr die Beklagte die Summe von CHF 63'391.– zuzüglich der Provisionen von je CHF 15.– und abzüglich der geleisteten Akontozahlung schulde, mithin insgesamt CHF 58'767.50 (act. 1 Rz 41). Die Beklagte anerkennt, dass im Monat Juli 2009 über das Buchungssystem der Klägerin diverse Buchungen zugunsten von Kunden der Beklagten getätigt worden sind. Sie bestreitet jedoch 20 Buchungen, die auf der klägerischen IATA- Abrechnung als Buchungen der Beklagten deklariert wurden (act. 12 Rz 39 ff.). Darüber hinaus streicht sie weitere drei Buchungen hervor, die gegenüber der vorprozessualen Liste der Klägerin neu hinzugekommen seien (act. 12 Rz 40).

- 13 - Diese Mehrbuchungen seien nicht erklärbar und könnten nicht der Beklagten belastet werden (act. 12 Rz 40). Entsprechend sei die klägerische Forderung für den Monat Juli 2009 um insgesamt CHF 26'034.50 zu hoch (act. 12 Rz 41). Bringe man diese Summe sowie die Akontozahlung im Juli 2009 von der klägerischen Forderung in Abzug, so resultiere ein Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 32'733.– (act. 12 Rz 41). 2.3. August 2009 Nach klägerischer Darstellung sind im August 2009 75 Buchungen über das Buchungssystem der Klägerin zugunsten von Kunden der Beklagten getätigt worden (act. 1 Rz 43). Entsprechend stehe der Klägerin aus den Ticketkäufen eine Summe von CHF 69'326.– zuzüglich der Provisionen und abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung zu. Insgesamt macht die Klägerin für diesen Monat eine Summe von CHF 35'234.– geltend (act. 1 Rz 44). Nach Darstellung der Beklagten sind im August 2009 zwar wiederum Buchungen für Kunden der Beklagten getätigt worden. Von den von der Klägerin geltend gemachten 74 Buchungen seien jedoch diverse nicht der Beklagten zuzurechnen (act. 12 Rz 42). Zudem sei auf der klägerischen Liste – neben der Auflistung einer Buchung für C._____ persönlich (Buchung Nr. 2290) – eine weitere Buchung gegenüber der vorprozessualen Liste dazugekommen, die nicht der Beklagten zuzurechnen sei (act. 12 Rz 43). Entsprechend sei die klägerische Forderung für die Buchungen im Monat August 2009 um insgesamt CHF 25'961.– zu reduzieren (act. 12 Rz 43). Die Beklagte errechnet schliesslich nach Abzug der geleisteten Akontozahlung einen Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 9'273.– (act. 12 Rz 44). Replicando anerkannte die Klägerin, fälschlicherweise ein Ticket von C._____ selber aufgeführt zu haben (act. 20 Rz 44). Diese Buchung ist somit samt Provision von der klägerischen Forderung in Abzug zu bringen. Damit resultiert eine klägerische Forderung von CHF 33'896.–.

- 14 - Die Beklagte bestreitet Buchungen, die von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Es handelt sich namentlich um die Buchungen mit den Nummern 2282, 2321, 2322, 2323 und 2324, diese fallen für die vorliegende Streitigkeit ausser Betracht. Weiter begehrt die Beklagte, die klägerische Forderung um den Betrag der stornierten Buchungen mit den Nummern 2294, 2295, 2296, 2297 und 2298 zu reduzieren (act. 12 Rz 42). Bei diesen Buchungen handelt es sich ebenfalls um Positionen, die von der Klägerin nicht geltend gemacht werden; diese sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 2.4. September 2009 Für den Monat September 2009 macht die Klägerin geltend, 109 Buchungen für Kunden der Beklagten über ihr System abgewickelt zu haben. Entsprechend stehe ihr die Summe von CHF 100'079.– zuzüglich der Provisionen von CHF 1'635.– zu. Hiervon seien bereits CHF 60'000.– akonto bezahlt worden, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 41'714.– zustehe (act. 1 Rz 45 ff.). Die Beklagte bestreitet 33 Buchungen, wovon eine storniert worden sei und eine gegenüber der vorprozessualen Liste neu hinzugekommen sei. Diese könnten nicht der Beklagten angelastet werden (act. 12 Rz 46). Entsprechend seien von der klägerischen Forderung für den Monat September 2009 Buchungen zu einem Gesamtpreis von CHF 30'341.50 zuzüglich der jeweiligen Provisionen abzuziehen. Insgesamt sei die klägerische Forderung um CHF 30'836.50 zu reduzieren (act. 12 Rz 45 ff.). Nach Abzug der geleisteten Akontozahlung errechnet die Beklagte einen Saldo zugunsten der Beklagten in der Höhe von CHF 9'273.– (act. 12 Rz 44). Die Beklagte hat die Buchung mit der Nummer 2475 bestritten. Diese Buchung wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht (act. 1 Rz 45). Somit fällt sie ausser Betracht. 2.5. Oktober 2009 Nach klägerischer Darstellung hat E._____ im Oktober 2009 110 Flüge zu einem Gesamtpreis von CHF 98'025.35 ausschliesslich für Kunden der Beklagten ge-

- 15 bucht. Zuzüglich der Provisionen und abzüglich der Akontozahlung macht die Klägerin eine Forderung von insgesamt CHF 33'675.35 für den Monat Oktober 2009 geltend (act. 1 Rz 48 ff; act. 4/24; act. 20 Rz 46). Replicando anerkannte die Klägerin, fälschlicherweise eine Buchung von C._____ selber geltend gemacht zu haben (Nr. 2566) (act. 20 Rz 46). Entsprechend sei der Forderungsbetrag gemäss Klagschrift um CHF 1'074.– zuzüglich der Provision zu reduzieren (act. 20 Rz 46). Bringt man diesen Betrag in Abzug, so würde eine Forderung von CHF 32'586.35 resultieren. Von den geltend gemachten 109 Buchungen sind gemäss Darstellung der Beklagten 22 nicht der Beklagten zuzurechnen, da es sich nicht um Kunden der Beklagten handle bzw. die Buchungen storniert worden seien (act. 12 Rz 46). Weiter mache die Klägerin gegenüber der vorprozessualen Liste drei Buchungen – die vierte Buchung betrifft diejenige von C._____, die von der Klägerin als falsch anerkannt wurde – mehr geltend, die ebenfalls bestritten würden. Insgesamt sei die klägerische Forderung für den Monat Oktober 2009 um CHF 21'481.50 zu kürzen (act. 12 Rz 48 ff.). Nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Akontozahlung in der Höhe von CHF 66'000.– – wie duplicando anerkannt (act. 23 Rz 52) – errechnet die Beklagte einen Saldo von CHF 12'193.85 zugunsten der Klägerin (act. 12 Rz 50; act. 23 Rz 52). Nicht auf der Liste der bestrittenen Buchungen finden sich die Buchungen Nr. 22621-2623 für die Familie G._____ (act. 12 Rz 48). Duplicando bestreitet die Beklagte jedoch, dass es sich hierbei um Kunden der Beklagten handle (act. 23 Rz 58). Hinsichtlich der Vorbringen der Beklagten ist wiederum festzuhalten, dass die Beklagte vier Stornierungen geltend macht, deren Buchungen von der Klägerin nicht behauptet wurden. Entsprechend sind diese Stornierungen nicht in Betracht zu ziehen (Nr. 2645, 2646, 2651 und 2652). Bringt man die von der Klägerin als falsch anerkannte Buchung von C._____ in der Höhe von CHF 1'089.– in Abzug, so resultiert eine, von der Klägerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 31'497.35.

- 16 - 2.6. November 2009 Für den Monat November 2009 macht die Klägerin 124 Buchungen geltend, die für Kunden der Beklagten über das Amadeus-Buchungssystem erfolgt und noch ausstehend seien (act. 1 Rz 51). Das Konto der Klägerin sei mit einem Gesamtbetrag von CHF 132'761.95 belastet worden (act. 1 Rz 52). Hinzukommen würden die Provisionen von je CHF 15.–, so dass ein ausstehender Gesamtbetrag von CHF 134'621.95 resultiere (act. 1 Rz 51 f.). Ferner seien im November 2009 durch E._____ parallel 49 Buchungen für Kunden der Beklagten zu einem Gesamtbetrag von CHF 54'075.60 über das Weblink- System getätigt worden. Zuzüglich der Provisionen ergebe dies ein Total von CHF 54'810.60 (act. 1 Rz 54, act. 20 Rz 48). Unter Abzug der Akontozahlung in der Höhe von CHF 135'000.– macht die Klägerin für den Monat November 2009 eine Restsumme von CHF 54'432.55 geltend (act. 1 Rz 55). Die Beklagte bestreitet bei 15 der über das Amadeus-Buchungssystem getätigten Buchungen, dass diese ihren Kunden zuzurechnen seien. Entsprechend sei die Forderung zunächst um CHF 21'755.35 (inkl. Provisionen) zu reduzieren (act. 12 Rz 51 f.). Ferner bestreitet die Beklagte bei sämtlichen Weblink-Buchungen, dass es sich um Buchungen ihrer Kunden handle (act. 23 Rz 48). Entsprechend sei die klägerische Forderung für den Monat November 2009 um weitere CHF 54'810.60 zu kürzen (act. 12 Rz 55). Bringe man diese Beträge sowie die Akontozahlung von der klägerischen Forderung in Abzug – so die Beklagte weiter –, so resultiere ein Saldo von CHF 22'133.40 zugunsten der Beklagten (act. 12 Rz 55). Die beiden Buchungen Nr. 2759 und 2760 (act. 1 Rz 51) wurden von der Beklagten in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 25. März 2010 noch bestritten. Es handle sich hierbei nicht um einen Kunden der Beklagten. In ihrer Klageantwort

- 17 hingegen, werden die beiden Buchungen in der Liste von der Beklagten nicht mehr als Bestrittene aufgeführt (act. 12 Rz 51). Auf Hinweis der Klägerin, H._____ habe an der I._____-strasse in bar an die Beklagte bezahlt (act. 1 Rz 74), bestreitet die Beklagte wiederum, dass es sich hierbei um einen ihrer Kunden handle und sie von diesem Geld entgegengenommen habe (act. 12 Rz 74 und act. 23 Rz 74). Entsprechend gelten auch diese beiden Buchungen als bestritten. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2013 die Buchung Nr. 2786 als eine Buchung anerkennt, die ihren Kunden namens J._____ betreffe (act. 74 Rz ad 61). Entsprechend anerkennt sie weiter eine Buchung in der Höhe von CHF 1'300.–. Auch die Buchung auf K._____ der Emirates-Liste November 2009 in der Höhe von CHF 1'100.– wird sodann von der Beklagten anerkannt (act. 74 Rz ad 73). 2.7. Dezember 2009 Auch für den Monat Dezember 2009 werden Seitens der Klägerin Buchungen über beide Buchungssystem geltend gemacht. Zunächst seien 127 Buchungen für Kunden der Beklagten über das Amadeus-System erfolgt, so dass der Klägerin ein Betrag von CHF 156'011.50 auf dem Kontokorrentkonto belastet worden sei (act. 1 Rz 57). Zuzüglich der Provisionen stehe ihr der Betrag in der Höhe von CHF 157'916.50 zu. Hiervon seien CHF 4'900.– von der Kundin der Beklagten, der L._____ AG, direkt an die Klägerin bezahlt worden. Somit sei die Forderung entsprechend zu reduzieren (act. 1 Rz 58). Weiter führt die Klägerin aus, dass die 81 Weblink-Buchungen, ebenfalls Kunden der Beklagten zuzurechnen seien. Entsprechend stehe der Klägerin eine Summe in der Höhe von CHF 87'940.50 zuzüglich der Provisionen, gesamthaft also CHF 89'155.50 zu (act. 1 Rz 59 f., act. 20 Rz 50). Gemäss der Klageschrift resultiere für den Monat Dezember 2009 unter Anrechnung der Akontozahlung der Beklagten in der Höhe von CHF 125'000.– ein Saldo von CHF 117'172.– zugunsten der Klägerin (act. 1 Rz 61; act. 20 Rz 51).

- 18 - Gemäss Darstellung der Beklagten sind 33 der von der Klägerin aufgelisteten Buchungen im Amadeus-Buchungssystem nicht den Kunden der Beklagten zuzurechnen. Entsprechend sei die klägerische Forderung in diesem Punkt um CHF 52'746.50 (inkl. Provisionen) zu reduzieren (act. 12 Rz 56 f.). Wiederum bestreitet die Beklagte, dass auch nur eine der von der Klägerin aufgelisteten Buchungen über das Weblink-System gebucht und ihren Kunden zuzurechnen sei. Es handle sich nicht um Buchungen ihrer Kunden und entsprechend habe sie diesbezüglich auch nichts zu erstatten (act. 23 Rz 49 f.). Gemäss den Ausführungen der Beklagten sei die klägerische Forderung für den Monat Dezember 2009 somit um insgesamt CHF 141'902.– zu reduzieren (act. 12 Rz 61). Ausgehend von der klägerischen Forderung würde somit nach Berechnung der Beklagten ein Saldo von CHF 24'730.– zugunsten der Beklagten resultieren (act. 12 Rz 62 und 23 Rz 52). Replicando anerkennt die Klägerin, zwei Falschbuchungen geltend gemacht zu haben (Nr. 214312326 zu CHF 1'267.– und 6017600718 zu CHF 1'037.50 zuzüglich der Provisionen; act. 20 Rz 52). Diese beiden Buchungen sind somit in der Folge nicht mehr in Betracht zu ziehen. Entsprechend reduziert sich die klägerische Forderung um CHF 2'334.50. Damit resultiert eine klägerische Forderung in der Höhe von CHF 114'837.50. Zu den Vorbringen der Beklagten ist festzuhalten, dass von den geltend gemachten 33 Buchungen, die die Beklagte als nicht von ihren Kunden stammend aufführt, zwei nicht in der Aufstellung der Klägerin zu finden sind und somit ausser Betracht fallen. Es handelt sich um die Buchungen mit den Nummern 2865 und 2931. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2013 die folgenden Buchungen anerkennt, die ihren Kunden zuzuordnen seien: Seq. no. 2956-2957 lautend auf M._____ und N._____ in der Höhe von CHF 1'700.–; Buchungen 5B5SGT lautend auf O._____ und P._____ in der Höhe von CHF 2'800.–; Buchungen 5F58GT lautend auf Q._____, R.______, S._____ sowie T._____ in der Höhe von CHF 1'150.– (act. 74 Rz ad 72 ff.).

- 19 - 2.8. Zusammenfassung Aufgrund der aufgeführten Differenzen zwischen den klägerischen und beklagtischen Listen und Ausführungen resultiert grundsätzliche eine Summe von CHF 21'542.45, von welchen CHF 15'213.95 duplicando explizit anerkannt wurden, welche nach der Berechnung der Beklagten der Klägerin noch zustehen sollte (beinhaltet zusätzlich die fälschlicherweise bestrittenen Buchungen). Die klägerische Forderung reduziert sich dabei um CHF 5'850.50. Dabei handelt es sich um jene Buchungen, die die Klägerin anerkanntermassen fälschlicherweise geltend gemacht hat. In diesem Umfang ist die Klagesumme zu reduzieren, was einem teilweisen Klagerückzug entspricht. 3. Vertragsverhältnis Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen eine Zusammenarbeit zur Buchung und Ausstellung von Flugtickets stattgefunden hat. Während die Klägerin die Buchungen unter Inanspruchnahme ihrer IATA-Lizenz für die Beklagte tätigte, sollte Letztere für die für ihre Kunden ausgestellten Tickets die jeweiligen Kaufpreise zuzüglich einer vereinbarten Provision an die Klägerin bezahlen. Konkret sollte der Prozess so ablaufen, dass die Beklagte mit dem Auftrag, ein oder mehrere Flugtickets auf den Namen ihrer Kunden auszustellen, an die Klägerin herantreten durfte, welche sodann über das ihr zugängliche System das Ticket ausstellte und der Beklagten zu Handen der jeweiligen Kunden aushändigte. Im Gegenzug sollte dann die Klägerin über die von ihr zugunsten der Beklagten ausgestellten Flugtickets zuzüglich der zwischen den Parteien vereinbarten Provisionen Rechnung stellen. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist dabei als Rahmenvertrag zu qualifizieren. Er hält die Vertragsbedingungen, wie zum Beispiel die Provisionen, fest und bildet somit die Grundlage für die einzelnen Ticketbestellungen durch die Beklagte. Die sodann durch die Beklagte abgerufenen Ticketausstellungen sind als einzelne Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Dabei wird ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet, vorliegend konkret das Ausstellen eines Flugtickets zu den gewünschten Konditionen. Dabei ist die Klägerin nur, aber im-

- 20 merhin die Ausstellerin des Tickets, nicht jedoch die Fluggesellschaft, welche den gewünschten Flug durchführt. Es handelt sich vorliegend um entgeltliche Aufträge, wobei die vereinbarte Provision das Entgelt im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR darstellt, der von der Klägerin gegenüber der IATA bevorschusste Ticketpreis wird hingegen als Aufwendung im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR auf die Beklagte abgewälzt. Somit entsteht der Anspruch auf das Entgelt sowie die Schadloshaltung mit Ausstellung des Tickets für die Beklagte bzw. ihre Kunden. Ob dieser Anspruch, den die Klägerin vorliegend eingeklagt hat, entstanden ist, wird nachfolgend geprüft. 4. Beweisführung 4.1. Beweisauflage und -abnahme Der Klägerin wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die von ihr behaupteten Buchungen gemäss den einzelnen Buchungszusammenstellungen Kunden der Beklagten betreffen und von der IATA in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagten stand der Gegenbeweis offen, insbesondere dafür, dass die Buchungen Nr. 2261 (August 2009), 2376 (September 2009) und 2647 (Oktober 2009) storniert worden sind. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 wurden die folgenden Urkunden als klägerische Beweismittel abgenommen: act. 4/11-19, act. 4/21-30, act. 32, act. 40/1-5, act. 64/10-11, act. 64/13 und act. 64/22. Auf diese Unterlagen wird nachfolgend im Detail zurückzukommen sein. Sodann wurden von der Klägerin diverse Zeugen angerufen, auf deren Aussagen ebenfalls nachfolgend einzugehen sein wird. Seitens der Beklagten wurden als Gegenbeweismittel act. 38/1-2 sowie die Befragung von D._____ und E._____ offeriert und sodann zugelassen (Prot. S. 94). 4.2. Beweiswürdigung Im Rahmen der Urteilsfindung erfolgt eine Gesamtwürdigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das erkennende Gericht. Dieses würdigt die Beweise

- 21 nach freier Überzeugung (§ 148 ZPO). Wo direkte Beweismittel fehlen, sind auch Indizien (Tatsachen ohne unmittelbare Beweiskraft, die aber auf Beweiserhebliches schliessen lassen) als indirekter Beweis in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Welche Partei ein Beweismittel angerufen oder eingereicht hat, ist dabei unerheblich (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2 zu § 148 ZPO). Der Beweis gilt als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist. Die Verwirklichung der Tatsache braucht dabei nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Nicht ausreichend ist, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit an der Richtigkeit der Behauptung besteht (BGE 128 III 275). Nachfolgend sind zunächst die Unterlagen zu den einzelnen Buchungen zu würdigen. Konkret ist die Frage der Zurechenbarkeit des Kontos IBAN CH... zu beantworten, sodann sind die einzelnen Buchungen zuzuordnen, bevor schliesslich noch das konkrete Auftreten der zentralen Person E._____ rechtlich zu beurteilen ist. 4.2.1. Berechtigung am und Zurechnung des Kontos IBAN CH... Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T von zentraler Bedeutung. Über dieses Konto sind erhebliche Geldbeträge geflossen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und welche den involvierten Parteien zuzuordnen sind. Die Klägerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass es sich hierbei um ein Konto handelt, das rechtlich der Beklagten zuzuschreiben sei. Mit Klageantwort machte die Beklagte geltend, dass dieses Konto zwar auf die Beklagte laute, diese jedoch alle ihre Geschäfte über ihr Kontokorrent-Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben E abwickle. Wie es dazu gekommen sei, dass gewisse Kunden auf ein falsches Konto bezahlt haben, könne sich die Beklagte nicht erklären. Dies sei wohl eher zwischen der Klägerin und E._____ zu klären (act. 12 Rz 75). Schliesslich macht die Beklagte geltend, dass die Kunden, die auf das fragliche Konto eingezahlt haben, als Privatkunden von E._____ zu betrachten seien, die nicht der Beklagten zugerechnet werden könnten (act. 74).

- 22 - Antragsgemäss wurde E._____ zu den Berechtigungen am streitgegenständlichen Konto am 20. November 2014 als Zeugin und damit unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB befragt (Prot. S. 149 ff.). Zur Zeugin E._____ ist zu bemerken, dass sie zur Klägerin ein rein geschäftliches Verhältnis pflegte, während sie mit dem Geschäftsführer der Beklagten verheiratet war, mit ihm eine gemeinsame Tochter hat und mittlerweile von ihm gerichtlich getrennt lebt (Prot. S. 155). Hervorzuheben ist, dass die Zeugin auf entsprechende Frage erklärte, dass sie heute den Geschäftsführer der Klägerin hassen würde, wenn sie jemanden hassen müsste ("Wenn ich jemanden heute hassen muss, dann ist es heute Dr. C._____.", Prot. S. 154). Insofern pflegt die Zeugin zur Klägerin mittlerweile ein eher schwieriges und belastetes Verhältnis, so dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin in gewisser Hinsicht eingeschränkt ist. Ihre Aussagen sind folglich mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 20. November 2014 gab die Zeugin E._____ auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass ihr Ehemann das besagte Konto für sie eröffnet habe. Die gemeinsame Tochter habe ihn darum gebeten, denn sie sei damals nicht in der Lage gewesen, die Wohnung zu bezahlen. Die Kinder seien noch in der Ausbildung gewesen und so hätten sie von den Ticketausstellungen leben können (Prot. S. 162). Es wurde auch von der Zeugin nicht bestritten, dass das fragliche Konto auf die Beklagte lautete. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb dies so organisiert wurde, konnte sie aber bis zum Schluss nicht liefern. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sie ein Konto einrichteten, worüber die Unterhaltszahlungen hätten fliessen sollen, jedoch wäre es für die Zeugin ein Leichtes gewesen, das Konto selber, auf ihren eigenen Namen zu eröffnen. In diesem Zusammenhang macht die Erklärung der Beklagten eher Sinn. Sie führte hierzu aus, dass E._____ gewünscht habe, das besagte Konto auf den Namen der Beklagten lauten zu lassen, um bei den Ticketkäufern nicht den Eindruck einer Einzelfirma zu erwecken (act. 74 Rz 9). Auf diese Behauptung ist die Beklagte zu behaften. Damit wurde gegen aussen bewusst der Eindruck erzeugt, dass es sich um ein Konto der Beklagten handelte, dies offensichtlich mit Wissen und Willen der Beklagten.

- 23 - Auch im internen Verhältnis hatte der Geschäftsführer der Beklagten zugegebenermassen Zugriff auf das fragliche Konto und war somit in der Lage, über die Vermögenswerte zu verfügen (Prot. S. 61). Diese lagen somit im Machtbereich der Beklagten. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit dem Konto gegen aussen klar und willentlich der Eindruck erweckt wurde, dass es sich um ein offizielles Konto der Beklagten gehandelt hat und auch intern verfügte die Beklagte über die Macht, auf die Vermögenswerte zuzugreifen. Schliesslich ist zu bemerken, dass für das fragliche Konto verschiedentlich Einzahlungsscheine verwendet wurden, welche als Begünstigten klar die Beklagte aufführen (vgl. act. 64/17). Somit rechtfertigt es sich, das Konto wirtschaftlich und rechtlich der Beklagten zuzurechnen. Dies vorausgeschickt sind nachfolgend die einzelnen Buchungen zu betrachten. 4.2.2. Buchungen gemäss IATA-Zusammenstellung Juni 2009 (act. 4/19) Während die Beklagte hinsichtlich der Buchungen aus dem Monat Juni 2009 eine Schuld verneint, mit Begründung, eine Zusammenarbeit habe erst ab Juli 2009 stattgefunden, lässt sich mit act. 64/8 in Verbindung mit act. 4/19 belegen, dass der Flugpassagier U._____ auf der Amadeus-Abrechnung für den Juni 2009 unter der Sequence No. 2134 mit einem Ticket über CHF 956.50 erscheint und am 19. Juni 2009 eine Einzahlung von demselben Herrn an die Beklagte floss, jedoch nur im Umfang von CHF 350.–. Damit kann zwar nicht gesagt werden, dass es sich hierbei um ein und dieselbe Buchung handelt, weichen die Beträge doch stark voneinander ab, jedoch kann daraus geschlossen werden, dass über das klägerische System Tickets für Kunden gebucht wurden, die auf das Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T eingezahlt haben und somit gemäss den Ausführungen unter Ziffer 4.2.1 dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen sind. Unter der Sequence No. 2136 erscheint sodann eine Buchung mit dem Passenger Name "V._____", welcher sich V._____ zuordnen lässt, der im Rahmen des gegen die E._____ geführten Strafverfahren befragt wurde (act. 4/19 i.V.m. act. 64/2). Anlässlich dieser Befragung führte der Flugpassagier aus, er habe im

- 24 - Sommer 2009 für sich und seine Ehefrau Flugtickets gekauft und diese in einem Reisebüro an der W._____-strasse abgeholt (act. 64/2 S. 16). Zwar lässt sich auch hier nicht zweifellos feststellen, ob es sich in act. 4/19 und den Aussagen im Polizeirapport um ein und dieselben Tickets handelte, jedoch geht aus den Unterlagen hervor, dass sich der Flugpassagier in den Büroräumlichkeiten der Beklagten aufgehalten hat und sich somit als Kunde der Beklagten verstand, weshalb er ihr auch zuzuordnen ist. Unter der Sequence No. 2149 erscheint sodann eine Buchung mit dem Passenger Name "AA._____/" der sich zweifellos der Person AA._____ zuordnen lässt, welcher gemäss dem Kontoauszug der Beklagten aus dem Monat Juni 2009 (IBAN CH...) eine Überweisung in der Höhe von CHF 820.– an die Beklagte getätigt hat (act. 4/19 i.V.m. act. 64/10 S. 4). Auch hier stimmt der Betrag des Tickets mit dem Überweisungsbetrag nicht überein. Vor dem Hintergrund, dass an den Tickets sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte ihren Teil verdienen wollten, lässt sich die Differenz von rund CHF 100.– erklären, die der Flugpassagier auf das Flugticket gezahlt hat. Zudem ist die Buchung auf dem Amadeus-Auszug als Letzte im Juni 2009 aufgeführt und die Überweisung fand am 29. Juni 2009 statt, so dass es zwischen der Buchung und der Überweisung einen engen zeitlichen Konnex gibt. Daraus kann geschlossen werden, dass das Ticket des Flugpassagiers zwar über den klägerischen Amadeus-Zugang gebucht wurde, die Bezahlung des Tickets jedoch an die Beklagte stattgefunden hat. Aus dem Gesagten lässt sich somit ableiten, dass entgegen der beklagtischen Behauptung, eine Zusammenarbeit – in welcher Form auch immer – bereits im Juni 2009 stattgefunden hat. Dies wird durch act. 145/3 S. 2 untermauert, wonach E._____ am 30. Juni 2009, also pünktlich zum Monatsende eine Zahlung über CHF 2'728.50 von der Klägerin erhalten hat. Es liegt nahe, dass es sich dabei um eine Lohnzahlung gehandelt hat, jedenfalls brachte die Beklagte nichts Gegenteiliges vor (act. 152 S. 3).

- 25 - 4.2.3. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 39 und 40 Die Beklagte machte hinsichtlich der Juli-Liste der klägerischen Amadeus- Abrechnung geltend, dass darauf diverse nicht der Beklagten zuzuordnende Flugpassagiere aufgelistet seien (act. 12 Rz 39). Unter Sequence no. 2164 und 2165 erscheint dabei der Passenger Name "AB._____", welcher AB._____, der Inhaberin der L._____ AG zugeordnet werden kann (act. 64/11). Act. 64/11 sind die Buchungsbestätigungen bzw. Rechnungen der von der L._____ AG getätigten Buchungen angehängt, woraus sich ergibt, dass die L._____ AG am 9. Juli 2009 Flüge nach Delhi gebucht hatte. Es fällt jedoch auf, dass es sich dabei um Flugnummern mit der Airline-Abkürzung "EK" handelt, welche nicht der Air India, wie in der Amadeus-Auflistung aufgeführt, sondern der Emirates zuzuordnen ist. Zudem stimmt der von der L._____ AG bezahlte Preis in der Höhe von CHF 1070.– nicht mit den in der Amadeus-Abrechnung aufgelisteten Air Ticket Prices (CHF 2'437.50 bzw. CHF 1'477.50) überein. Die Unterlagen bilden damit lediglich ein Indiz dafür, dass es sich bei AB._____ bzw. der L._____ AG um Kunden der Beklagten handelte. Die Buchungen und Rechnungsbeträge lassen sich jedoch nicht vollständig zur Deckung bringen. Immerhin bestätigte ihr Ehemann AC._____ anlässlich der polizeilichen Befragung vom April 2013, dass AB._____ für die L._____ AG ihre Flugreisen meistens bei der Beklagten gebucht habe. Mit der Klägerin habe sie noch nie etwas zu tun gehabt (act. 64/2 S. 15). Somit ist auch hier davon auszugehen, dass sich die betroffenen Flugpassagiere als Kunden der Beklagten verstanden. Unter der Sequence no. 21647 erscheint ein Ticket der Air India mit dem Passenger Name "AD._____", welcher sich dem Flugpassagier AD._____ zuordnen lässt. Act. 64/10 S. 5 ergibt sodann, dass am 3. Juli 2009 AD._____ eine Zahlung auf das Konto der Beklagte in der Höhe von CHF 1'250.– tätigte und dies durch seine Frau AD'._____ mit E-Mail vom 3. Juli 2009 so auch angekündigt und vereinbart wurde (act. 64/13). AD'._____ sagte sodann im Rahmen des Strafverfahrens gegen E._____ aus, dass sie seit Jahren ihre Flugreisen bei E._____ buche und sie auch schon bei ihr im Reisebüro an der W._____-strasse vorbeigegangen sei (act. 64/2 S. 15). AD._____ wurde sodann am 28. Februar 2014 als Zeuge un-

- 26 ter Strafandrohung befragt, anlässlich welcher Befragung er erneut bestätigte, zu E._____ eine Geschäftsbeziehung zu haben. Er sagte sinngemäss aus, bei der Beklagten vermeintliche Tickets zu kaufen. Er führte aus, dass er davon ausgehe, dass sie, also E._____, die Beklagte vertrete, denn sie unterzeichne normalerweise mit der Firma der Beklagten (Prot. S. 119). Damit steht fest, dass sich AD._____ als Kunde der Beklagten verstand. Unter der Sequence no. 2211 erfolgte im Juli 2009 eine Buchung unter dem Passenger Name "AF._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AF._____ zuordnen will (act. 151 Rz 16). Act. 64/14 belegt hierzu, dass von AF._____ am 22. Juli 2009 eine Zahlung in der Höhe von CHF 1'020.– an die Beklagte geflossen ist. Anlässlich der polizeilichen Befragung im Strafverfahren gegen E._____ gab dieser zu Protokoll, im Jahr 2009 einen Flug nach Indien gebucht zu haben. Hierzu habe er E._____ jeweils angerufen. Weiter führte er aus, dass er davon ausgegangen sei, dass E._____ für die Beklagte arbeitete, der Name der Kläger sage ihm jedenfalls nichts (act. 64/2 S. 14). AF._____ wurde sodann am 28. Februar 2014 im vorliegenden Verfahren als Zeuge befragt (Prot. S. 111). Er gab dabei zu Protokoll, mit E._____ in einer Geschäftsbeziehung zu stehen. Er sei ein Kunde. Auf entsprechende Frage erklärte der Zeuge, in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 bei der Beklagte ein Flugticket gekauft zu haben. Weiter bestätigte er, dass sich das fragliche Reisebüro, wo er die Tickets teilweise abgeholt habe, an der W._____-strasse befinde (Prot. S: 113). Damit ist grundsätzlich erstellt, dass sich AF._____ als Kunde der Beklagten verstand. Unter der Sequence no. 2229 erscheint eine Buchung unter dem Passenger Name "AG._____", welchen Namen die Klägerin der Flugpassagierin AG._____ zuordnen will. Aus act. 64/15 ergibt sich sodann, dass von AG._____ im Juli 2009 eine Zahlung in der Höhe von CHF 1'170.– an die Beklagte bzw. auf das ihr zuzurechnende Konto floss. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte auf den Ticketpreis einen Aufschlag zu ihren Gunsten machte, lässt sich der Ticketpreis von CHF 881.50 mit dem von ihr bezahlten Preis erklären. Es ist somit davon auszugehen, dass die unter der genannten Sequence No. erscheinende Flugpassagierin dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist.

- 27 - 4.2.4. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 42 und 43 Unter der Sequence No. 2235 der Amadeus Abrechnung aus dem Monat August 2009 erscheint der Passenger Name "AH._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier namens AH._____ zuordnen will. Act. 64/16 belegt, dass er im September 2009 einen Betrag in der Höhe von CHF 2'700.– an die Beklagte bzw. auf das ihr zuzurechnende Konto überwiesen hat. Dieser Betrag lässt sich jedoch mit den in der Amadeus-Abrechnung aufgelisteten Preis nicht vollständig zur Deckung bringen, so dass daraus nicht klar hervor geht, dass es sich bei der genannten Überweisung um die Bezahlung der behaupteten Tickets handelt. AH._____ wurde jedoch am 2. Oktober 2013 als Zeuge im vorliegenden Prozess befragt. Dabei erklärte er, dass seine Frau in einer geschäftlichen Beziehung zur Beklagten stand und dabei jeweils Kontakt zu E._____ gehabt habe (Prot. S. 28 f.). Er führte weiter aus, dass er und seine Frau in den Jahren 2004 bis 2010 regelmässig Kunden der Beklagten waren (Prot. S. 30). Auf entsprechende Nachfrage führte der Zeuge sodann aus, dass er den Namen der Klägerin zum ersten Mal höre (Prot. S. 30). Hinsichtlich der möglicherweise von ihm gebuchten Flüge im August 2009 mit der Malev Airline antwortete der Zeuge, dass dies in den Zeitraum passe, in dem er vermehrten Kontakt zu seiner Schwägerin hatte, die damals mit einem Ungarn verheiratet gewesen sei. Er und seine Frau hätten sie damals oft besucht (Prot. S. 31). Auf entsprechende Nachfrage gab der Zeuge vorbehaltslos zu Protokoll, noch nie bewusst bei der Klägerin gebucht zu haben (Prot. S. 33). Zwar lässt sich auch durch die Zeugenbefragung nicht zweifellos erstellen, dass die Buchungen auf der Amadeus-Abrechnung vom August 2009 die Buchungen des AH._____ war, jedoch deutet alles darauf hin. Jedenfalls kann aufgrund des Beweisergebnisses gesagt werden, dass der Flugpassagier AH._____ klar dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Unter der Sequence no. 2248 erscheint der Passenger Name "AI._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AI._____ zuordnen will, der gemäss act. 64/10 S. 8 am 3. August 2009 eine Einzahlung zugunsten der Beklagten bzw. auf das ihr zuzurechnende Konto in der Höhe von CHF 1'090.– getätigt hat. Der Air Ticket Price gemäss Amadeus-Abrechnung beläuft sich auf CHF 990.50, so dass

- 28 sich unter Berücksichtigung der Aufschläge durch die Reisebüros dieser Preis mit dem bezahlten Betrag – auch zeitlich – in etwa zur Deckung bringen lässt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Amadeus-Buchung um das Ticket von AJ._____ handelt, der gemäss seiner Bezahlung dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. In derselben Amadeus Abrechnung aus dem Monat August 2009 erscheint unter der Sequence No. 2305 der Passenger Name "AK._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AK._____ zuordnen will (act. 151 Rz 20). Dabei handelt es sich um ein Ticket zum Preis von CHF 1'037.50. Aus act. 64/10 S. 9 geht hervor, dass AK._____ am 25. August 2009 eine Banküberweisung zugunsten der Beklagten bzw. auf das ihr zuzurechnende Konto in der Höhe von CHF 1'150.– getätigt hat. Unter Berücksichtigung der Aufschläge, welche durch die beteiligten Reisebüros berechnet werden, lässt sich die Buchung aus der Amadeus Abrechnung mit der Banküberweisung in etwa zur Deckung bringen. Daraus folgt, dass der Flugpassagier AK._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. 4.2.5. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 45 und 46 Unter der Sequence No. 2348 erscheint erneut der Passenger Name "AL._____", welcher wie bereits erwähnt AL._____ zuzuordnen ist, welcher zweifellos zum Kundenkreis der Beklagten gehört. Weiter erscheint unter der Sequence No. 2360 und 2361 der Passenger Name "AM._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AM._____ zuordnen will (act. 151 Rz 22). Aus act. 64/10 S. 5, 8 und 12 geht hervor, dass der genannte AM._____ am 9. Juli 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 4'511.– zugunsten der Beklagten getätigt hat. Den gleichen Betrag überwies er sodann am 31. Juli 2009 erneut auf das Konto der Beklagten. Am 22. Oktober 2009 erfolgte sodann noch eine weitere Überweisung in der Höhe von CHF 4'380.–, diesmal jedoch von AN._____. Diese Beträge decken sich zwar nicht mit den beiden im September 2009 gebuchten Tickets, welche gemäss Amadeus-Abrechnung je CHF 748.50 kosteten, jedoch kann daraus geschlossen werden, dass AM._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Ob es sich jedoch bei dem Flug-

- 29 passagier mit dem genannten Passenger Name gemäss Amadeus-Abrechnung um denselben Herrn AM._____ handelt, kann vorliegend nicht zweifellos festgestellt werden. Unter der Sequence no. 2376 erscheint der Passenger Name "AO._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AO._____ zuordnen will, welche gemäss act. 64/17 mit Einzahlungsschein der Beklagten am 27. Juli 2009 den Betrag von CHF 2'016.– an die Beklagte überwiesen haben. Es ist aufgrund der verschiedenen Daten zwar zweifelhaft, dass es sich bei der Bezahlung um die Tickets gemäss der Amadeus-Abrechnung handelt, jedoch bildet es ein Indiz dafür, dass der in der Amadeus-Abrechnung aufgeführte Passagier namens AO._____ dem Kundenkreis der Beklagte zuzuordnen ist. Jedenfalls verwendete er einen Einzahlungsschein der Beklagten bzw. des der Beklagten zuzurechnenden Kontos. Weiter erscheint unter der Sequence no. 2426 der Passenger Name "AP._____", welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AP._____ zuordnen will (act. 151 Rz 24). Gemäss act. 64/10 S. 7 hat AP._____ am 28. Juli 2009 eine Zahlung zugunsten der Beklagten in der Höhe von CHF 1'080.– getätigt, welcher Betrag mit dem Air Ticket Price zuzüglich der APT Tax gemäss dem Amadeus-Auszug bis auf einen Franken übereinstimmt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim Ticket, welches auf der Amadeus-Rechnung erscheint, um dasjenige handelt, welches mit Überweisung vom 28. Juli 2009 beglichen wurde. Folglich ist der Flugpassagier AP._____ dem Kundenkreis der Beklagen zuzurechnen. Unter den Sequence nos. 2487-2488 erscheinen die Passenger Names "AQ._____" und "AQ'._____", welche Namen die Klägerin dem Flugpassagier AQ._____ zuordnen will. Gemäss act. 64/10 S. 8 und 10 hat diese Person am 11. August 2009 eine Banküberweisung zugunsten der Beklagten bzw. auf das der Beklagten zuzurechnende Konto getätigt in der Höhe von CHF 6'085.– und am 3. September 2009 in der Höhe von CHF 400.–. Weder die Überweisungsbeträge noch die Namen lassen sich jedoch mit den Namen auf der Amadeus-Liste vollständig zur Deckung bringen, weshalb sich aus diesen Buchungen bzw. Überweisungen nichts zugunsten der Klägerin ableiten lässt.

- 30 - Unter der Sequence no. 2492 erscheint der Passenger Name "AR._____", welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AR._____ zuordnen will. Aus act. 64/18 geht hervor, dass AR._____ am 29. September 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 300.– auf das Konto der Beklagten getätigt hat. Eine weitere Überweisung fand gemäss act. 64/19 am 17. Dezember 2009 in der Höhe von CHF 1'070.– statt. Diese Beträge decken sich zwar nicht mit dem Ticket-Preis gemäss Amadeus-Abrechnung und zudem liegen die beiden Überweisungen zeitlich auseinander, so dass auch die Summe der beiden Überweisungen nicht mit dem Ticket-Preis übereinstimmt. Den Unterlagen kann jedoch zweifellos entnommen werden, dass der Flugpassagier namens AR._____, der auf gewissen Amadeus-Abrechnungen erscheint, dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. 4.2.6. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 48 und 49 Unter den Sequence nos. 2529-2531 erscheinen die Passenger Names "AS'._____", "AS''._____" und "AS'''._____", welche Namen die Klägerin der Familie AS._____ zuordnen will, die Kunden der Beklagten seien (act. 151 Rz 27). Aus act. 64/17 geht hervor, dass AS'._____ mit einem Einzahlungsschein der Beklagten am 27. Juli 2009 den Betrag von CHF 3'060.– auf das der Beklagten zuzurechnendes Konto überwiesen hat. Auch dieser Betrag lässt sich nicht vollständig mit den Ticket-Preisen gemäss Amadeus-Abrechnung vom Oktober 2009 zur Deckung bringen, jedoch ist davon auszugehen, dass der Flugpassagier AS'._____ der gleiche Passagier ist, wie derjenige, der in der Amadeus- Abrechnung mit dem Namen "AS'._____" erscheint. Aus den Unterlagen kann somit geschlossen werden, dass AS'._____ und damit auch seine mit ihm reisende Familie dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Unter der Sequence no. 2543 erscheint auf der Amadeus-Abrechnung eine Buchung unter dem Passenger Name "AT._____", welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AT._____ zuordnen will (act. 151 Rz 28). Aus act. 64/10 S. 12 geht hervor, dass AT._____ am 14. Oktober 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 1'110.– auf das der Beklagten zuzurechnende Konto getätigt hat. Damit lässt sich weder der Name des Flugpassagiers noch der bezahlte Betrag mit den An-

- 31 gaben der Amadeus-Abrechnung zur Deckung bringen. Entsprechend kann daraus nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden. Unter den Sequence nos. 2582, 2583 und 2585 erscheinen auf der Amadeus- Abrechnung die Passenger Names "AU'._____", "AU''._____" und "AU'''._____", welche Namen die Klägerin der Familie AU._____ zuordnen will, die nach Darstellung der Klägerin dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen sei (act. 151 Rz 29). Aus act. 64/10 S. 11 geht hervor, dass AU'._____ am 8. Oktober 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 2'590.– auf das der Beklagten zuzurechnende Konto getätigt hat. Unter Berücksichtigung eines Aufschlages von CHF 150.– korrespondiert der Überweisungsbetrag mit dem Gesamtpreis der drei Tickets von CHF 2'440.–. AU'._____ wurde überdies am 2. Oktober 2013 als Zeuge befragt (Prot. S. 50 ff.). Er gab zu Protokoll, die Beklagte zu kennen und einige Male Flugtickets bei ihr gebucht zu haben. Er stellte – auf entsprechende Frage – auch eine Verbindung zwischen E._____ und der Beklagten her. Hinsichtlich der Ticketbuchungen sagte der Zeuge aus, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass er in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2009 nach Indien gereist sei und die Tickets bei der Beklagten gekauft habe. Auf nochmaliges Nachfragen erklärt der Zeuge, dass es überaus wahrscheinlich sei, dass er im Oktober 2009 bei der Beklagten Flugtickets gebucht habe. Er führte aus, dass er die Tickets persönlich in den Büroräumlichkeiten der Beklagten an der W._____-strasse abgeholt habe. Auf entsprechende Frage führte der Zeuge weiter aus, dass es sich bei AU'''._____ um seine Ehefrau und bei AU''._____ um den ältesten Sohn handle (Prot. S. 54). Schliesslich gab er zu Protokoll, dass es möglich sei, für sich selbst, seine Frau und seinen Sohn drei Flugtickets bei der Beklagten gekauft zu haben (Prot. S. 55). Daraus kann geschlossen werden, dass es sich bei den Buchungen gemäss der Amadeus-Abrechnungen um die drei Tickets der Familie AU._____ handelt, welche zweifellos dem Kundenkreis der Beklagten zugerechnet werden müssen. Unter der Sequence no. 2593 erscheint auf der Amadeus-Abrechnung der Passenger Name "AV._____", welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AV._____ zuordnen will (act. 151 Rz 30). Aus act. 64/20 geht hervor, dass mit Faxschreiben vom 6. Oktober 2009 dem Flugpassagier AV._____ durch die Be-

- 32 klagte die Ausstellung eines Flugtickets bzw. der Flugtickets für die ganze Reise bestätigt wurde. Darin wird erwähnt, dass der Preis für das Flugticket CHF 935.– zuzüglich Gebühren betrage, was jedoch nicht mit dem Preis auf der Amadeus- Abrechnung korrespondiert (CHF 39.–; act. 12 Rz 48). Somit kann der Flugpassagier namens AV._____ nicht eindeutig der Buchung gemäss Amadeus- Abrechnung zugeordnet werden, jedoch ist es als klares Indiz dafür zu würdigen, dass es sich um den von der Klägerin behaupteten Flugpassagier handelt, welcher zweifellos zum Kundenkreis der Beklagten zu rechnen ist. Unter der Sequence no. 2633 führt die Amadeus-Abrechnung den Passenger Name "AW._____" auf, welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AW._____ zuordnen will. Aus act. 64/10 S. 13 geht hervor, dass dieser Passagier am 5. November 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 780.– auf das Konto der Beklagten getätigt hat. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Air Ticket Price (exkl. APT Tax) gemäss der Amadeus-Abrechnung. Die Zahlung stimmt insofern mit der Registrierung in der Amadeus-Abrechnung überein, als der Zahlungsgrund "TICKET QATAR AIR. ZRH-BOM" auf dem Kontoauszug vermerkt wurde. Gemäss Amadeus-Abrechnung wurde vom genannten Passagier ein Ticket der Qatar Airways gebucht. Insgesamt kann aus den Unterlagen geschlossen werden, dass die auf dem Amadeus-Auszug vermerkte Buchung dem Flugpassagier AW._____ zuzuordnen ist, welcher wiederum dem Kundenkreis der Beklagten zuzurechnen ist. Unter der Sequence no. 2568 erscheint auf der Amadeus-Abrechnung wiederum der Passenger Name "AV._____". Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu Sequence no. 2593 verwiesen werden. 4.2.7. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 51 und act. 20 Rz 48 zuzüglich der Buchungen mit den Nummern 2759 und 2760 in act. 1 Rz 51 Unter der Sequence no. 2683 erscheint auf der Amadeus-Abrechnung der Passenger Name "BA._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier BA._____ zuordnen will. Aus act. 64/10 S. 13 ergibt sich, dass von BA._____ am 2. November 2009 eine Banküberweisung an die Beklagte bzw. auf das der Beklagten zuzu-

- 33 rechnende Konto in der Höhe von CHF 3'770.– stattgefunden hat. Dieser Betrag lässt sich zwar nicht mit dem auf der Amadeus-Abrechnung festgehaltenen Betrag zur Deckung bringen, jedoch ergibt sich aus dem Rücklauf der von der BB._____ Unternehmensberatung im Auftrag der Klägerin versandten Schreiben, dass der Flugpassagiert BA._____ klar dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist (act. 4/39-41). Dies wird auch durch die Aussagen von BA._____ gegenüber der Polizei untermauert. Anlässlich dieser Befragung gab BA._____ zu Protokoll, dass er im Jahr 2009 bei der Beklagten Flugtickets gekauft habe. Er rechnete dabei die Büroräumlichkeiten an der BC._____-strasse der Beklagten zu und hielt fest, jeweils mit E._____ in Kontakt gestanden zu sein (act. 64/2 S. 13). Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Bezahlung der Flugbuchung unter der Nummer 2683 zwar nicht eindeutig der Beklagten bzw. E._____ zugeflossen ist, jedoch ergibt sich aus den Unterlagen klar und eindeutig, dass der Flugpassagier BA._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Hinsichtlich der Buchung unter Sequence no. 2717, welche auf den Passenger Name "AB._____" lautete, kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.2.3). Weiter erscheint unter den Sequence nos. 2763-2764 der Passenger Name "AH._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AH._____ zuordnen will. Auch hier kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.2.4). Unter der Sequence no. 2786 erscheint der Passenger Name "J._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier J._____ zuordnen will (act. 151 Rz 36). Aus act. 64/21 S. 21 ergibt sich, dass J._____ am 15. Dezember 2009 eine Banküberweisung auf das anerkanntermassen der Beklagten zuzuordnende Konto über den Betrag von CHF 1'300.– getätigt hat. Dieser Betrag stimmt in etwa mit dem Ticket Preis zzgl. der Steuern gemäss der Amadeus-Abrechnung vom November 2009 überein. Insofern kann festgehalten werden, dass die Bezahlung der unter Sequence no. 2786 registrierten Buchung der Beklagten geflossen ist.

- 34 - Unter Sequence no. 2759-2760 erscheinen die Passenger Names "H._____" bzw. "H'._____ ", welche die Klägerin dem Flugpassagier H._____ zuordnen will (act. 151 Rz 37). Aus act. 4/38 ergibt sich, dass H._____ gewisse Tickets bei der Beklagten an der I._____-strasse in bar bezahlt haben will. Es geht jedoch daraus nicht hervor, ob es sich um die streitgegenständliche Buchung handelte bzw. welcher Betrag dabei an die Beklagte geflossen ist. Gegenüber der Polizei gab H._____ zu Protokoll, im Jahre 2009 bei der Beklagten Flugtickets gekauft zu haben (act. 64/2 S. 17). Zwar lässt sich nicht zweifellos feststellen, dass die Bezahlung der streitgegenständlichen Buchungen an die Beklagte geflossen ist, jedoch ist der Flugpassagier H._____ klar dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen. Schliesslich erscheint unter der Ticket no. … der Passenger Name "BD._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier BD._____ zuordnen will (act. 151 Rz 38). Aus act. 64/21 S. 18 ergibt sich, dass der genannte Flugpassagier am 23. November 2009 eine Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'100.– zugunsten desjenigen Kontos getätigt hat, welches anerkanntermassen von der Beklagten bewirtschaftet wird. Diese Zahlung lässt sich mit dem Ticketpreis der Weblink- Abrechnung zur Deckung bringen. Somit ist davon auszugehen, dass die Zahlung für ein über das klägerische System getätigte Buchung an die Beklagte geflossen ist. 4.2.8. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 56 und act. 20 Rz 50 Die Buchungen unter den Sequence nos. 2816-2817 und 2867 beinhalten Flugtickets, die auf den bereits bekannten Flugpassagier AD._____ lauten. Entsprechend kann grundsätzlich auf Ziffer 4.2.3 hiervor verwiesen werden. Zu bemerken ist, dass der genannte Flugpassagier am 8. Dezember 2009 eine Banküberweisung für die "Japan Tickets" in der Höhe von CHF 6'570.– auf das Bankkonto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt hat, welcher Ticketpreis in etwa mit dem Air Ticket Price zuzüglich der Steuern übereinstimmt (act. 1 S. 30, act. 64/10 S. 14). Die entsprechende Korrespondenz zu den Flugtickets findet sich im Übrigen in act. 64/22 zwischen E._____ und der Ehefrau von AD._____, welche die Japan-Reise für ihren Ehemann buchte. Somit ist der Flugpassagier

- 35 - AD._____, als Kunde, der auf das fragliche Konto lautend auf die Beklagte bezahlt hat, dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen. Unter der Sequence no. 2854 erscheint sodann der Passenger Name "BE._____", welchen die Klägerin der Kundin BE._____ zuordnen will (act. 151 Rz 40). Unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zu den durchgeführten Zeugenbefragungen, anlässlich welchen auch BE._____ befragt wurde, ist zu bemerken, dass sie anlässlich dieser Befragung bestätigte, im Dezember 2009 Tickets der Air India bei der Beklagten gekauft zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte die Zeugin, am 12. Oktober 2009 die entsprechende Zahlung auf das fragliche Konto der Beklagten mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt zu haben (Prot. S. 129 f.; act. 64/23). Entsprechend ist auch die Flugpassagierin BE._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen. Unter den Sequence nos. 2859-2861 erscheinen drei Ticketbuchungen auf den Passenger Name "BF._____" bzw. "BF'._____", welche Buchungen die Klägerin dem Flugpassagier BF._____ zuordnet (act. 151 Rz 41). Aus act. 64/10 S. 15 geht hervor, dass der genannte Kunde am 14. Dezember 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 6'274.50 auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte an den Tickets verdienen wollte, stimmt der bezahlte Preis mit den Ticketpreisen gemäss der Buchungsliste in act. 1 S. 30 überein. Darüber hinaus bestätigte der Flugpassagier BF._____ anlässlich der Zeugenbefragung vom 28. Februar 2014, dass er für seine Familie im Dezember 2009 Tickets für eine Reise nach Australien gekauft habe und es sich bei der Banküberweisung gemäss act. 64/10 S. 15 um das Entgelt für die entsprechenden Tickets handelte (Prot. S. 109). Daraus ist zu folgern, dass der Kunde BF._____ einerseits dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist und andererseits die Ticketpreise auf das beklagtische Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T geflossen sind. Unter Sequence no. 2895 erscheint wiederum der Passenger Name "AB._____", welchen die Klägerin der Kundin AB._____ zuordnen will (act. 151 Rz 43). Hierzu kann auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2.3 verwiesen werden.

- 36 - Unter den Sequence nos. 2925-2926 erscheinen zwei Buchungen mit dem Passenger Name "BG._____", welche die Klägerin den Eheleuten BG._____ zuordnen will (act. 151 Rz 44). Aus act. 64/10 S. 7 ergibt sich, dass die Eheleute BG._____ am 27. Juli 2009 eine Banküberweisung in der Höhe von CHF 9'100.– auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt haben. Dieser Betrag stimmt in etwa mit den Flugticketpreisen gemäss der Liste in act. 1 S. 32 überein. BG'._____ wurde überdies im Rahmen des gegen E._____ laufende Strafverfahren als Auskunftsperson am 16. April 2013 befragt (act. 64/2 S. 16). Anlässlich dieser Befragung bestätigte BG'._____, seit mehreren Jahren Kunde von E._____ zu sein und damals eine Flugreise nach Thailand bei ihr gebucht zu haben, wobei er den Kaufpreis für die Tickets in der Höhe von CHF 9'100.– auf die Kontoverbindung der Beklagten überwiesen habe (act. 64/2 S. 16). Auch anlässlich der Zeugenbefragung vom 2. Oktober 2013 bestätigte der Zeuge BG'._____ diese Aussage erneut (Prot. S. 37, vgl. Ziffer 4.2.11). Unter der Sequence no. 2936 erscheint die Buchung mit dem Passenger Name "BH._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier BH._____ zuordnen will (act. 151 Rz 45). Aus act. 64/10 S. 15 geht hervor, dass der genannte Flugpassagier am 16. Dezember eine Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'350.– auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt hat. Der dabei überwiesene Betrag stimmt jedoch nicht mit dem Air Ticket Price zzgl. der Steuern überein. Zudem handelt es sich bei der Buchung gemäss Amadeus-Liste um eine Flugreise mit der Air India und nicht mit der Swiss Air, wie dies der Flugpassagier in den Überweisungsdetails festhielt (act. 1 S. 32). Diesbezüglich gab der BH._____ anlässlich der Zeugenbefragung vom 28. Februar 2014 unter Strafandrohung nach Art. 307 StGB zu Protokoll, im Dezember 2009 mit der Air India nach Indien geflogen zu sein. Es sei – so der Zeuge weiter – möglich, dass er dieses Ticket bei E._____ gekauft habe (Prot. S. 125). Anlässlich der polizeilichen Befragung im Rahmen der Strafuntersuchung gegen E._____ gab der Flugpassagier zu Protokoll, bei E._____ im Dezember 2009 Flugtickets gebucht zu haben und dabei den zu entrichtenden Ticketpreis auf ein auf die Beklagte lautendes Konto überwiesen zu haben. Bei der Klägerin habe er nicht gebucht (act. 64/2 S. 14). Zwar stimmt der Name des Flugpassagiers nicht ganz mit

- 37 dem registrierten Passenger Name der fraglichen Buchung überein, jedoch kann aufgrund des Beweisergebnisses gesagt werden, dass der Kunde BH._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Unter der Sequence no. 2948 erscheint eine Buchung unter dem Passenger Name "BI._____", welchen die Klägerin dem Flugpassagier BI._____ zuordnen will (act. 151 Rz 46). Aus act. 64/24, einem Kontoauszug der B._____ GmbH, zu Handen von E._____ ausgestellt, geht hervor, dass der genannte Flugpassagier am 12. Oktober 2009 eine Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'250.– zugunsten des auf die Beklagte lautenden Kontos mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt hat (act. 64/24). Der überwiesene Betrag lässt sich mit dem Ticketpreis zuzüglich der Steuern nicht vollständig zur Deckung bringen, es kann jedoch festgehalten werden, dass der Flugpassagier BI._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die Buchungen unter den Sequence nos. 2951 bzw. 2956-2957, welche auf die Flugpassagiere BJ'._____ und BJ''._____ lauten sollen (vgl. Banküberweisungen vom 14. Dezember 2009 und10. Dezember 2009, act. 64/10 S. 14 und 21). Hierzu ist zu bemerken, dass sie die Geldbeträge von diesen Kunden auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben E, welches anerkanntermassen der Beklagten gehört, eingezahlt haben und daher klar dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen sind. Hinsichtlich der Emirates-Liste gemäss act. 20 Rz 50, sind folgende Buchungen der Beklagten anzurechnen bzw. haben die folgenden Flugpassagiere auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben E bzw. T eingezahlt: Rec. Loc. ... / BK._____ und BL._____, Banküberweisung in der Höhe von CHF 2'800.– am 2. Dezember 2009 (act. 64/21 S. 20); Rec. Loc. ... / BM._____, Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'790.– am 7. Dezember 2009 (act. 64/10 S. 14); Rec. Loc. ... / Familie BN._____, Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'150.– am 2. Juli 2009 und in der Höhe von CHF 6'090.– am 7. Dezember 2009; Rec. Loc. ... / BO._____, Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'250.– am 12. Oktober 2009 (act. 64/24). Entsprechend sind auch diese

- 38 - Buchungen der Beklagten anzurechnen bzw. die entsprechenden Flugpassagiere dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen. 4.2.9. Rechnungskopien und Quittungen der Beklagten (act. 41/1-5) Ohne auf die einzelnen Rechnungskopien und Quittungen im Detail einzugehen kann diesbezüglich festgehalten werden, dass sich aus den Unterlagen, die aus der relevanten Zeit stammen, ergibt, dass diverse, von der Klägerin aufgelistete Flugpassagiere ihre Tickets an die Beklagte bezahlt haben. Aus den Quittungen kann hingegen nicht eindeutig auf die einzelnen Buchungen geschlossen werden. Act. 40/1 sind grossmehrheitlich Belege für Barzahlungen, die an die Beklagte geflossen sind. Wer die Belege unterzeichnet hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die Unterlagen wurden jedoch von der Beklagten eingereicht, weshalb darauf zu schliessen ist, dass sie auch durch diese ausgestellt wurden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese Kunden auch der Beklagten zuzuordnen sind. 4.2.10. Rechnungstellung der IATA Aus act. 4/11-19 sowie act. 4/21-30 ergibt sich, dass die von der Klägerin geltend gemachten Buchungen von der IATA zu ihren Lasten auch tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind. Hinsichtlich der Amadeus-Zusammenstellungen müsste man sich sonst fragen, wie die Klägerin an diese Informationen über die einzelnen Buchungen hätte kommen sollen. 4.2.11. Zeugenbefragungen Am 2. Oktober 2013, 28. Februar 2014 und 20. November 2014 fanden sodann verschiedene Zeugenbefragungen statt, anlässlich welchen sich ein eindeutiges Bild abzeichnete. Die Zeugen AH._____, BG._____, BP._____, BQ._____, BR._____, BS._____, BT._____, BU._____, BV._____, BW._____, CA._____, CB._____, BH._____ sowie BE._____ wurden unter Strafandrohung nach Art. 307 StGB zur Sache befragt (Prot. S. 27-92 und 98-131). Ohne auf jeden einzelnen Zeugen im Detail einzugehen kann zusammengefasst festgehalten werden, dass allesamt zu Protokoll gaben, mit den Parteien bzw. vor allem zur Beklagten

- 39 in einem rein geschäftlichen Verhältnis zu stehen, sich teilweise schon sehr lange zu kennen, jedoch kein persönliches Verhältnis zueinander zu pflegen. Einzig die Zeugin BU._____ gab zu Protokoll, mit der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, E._____ befreundet zu sein. Bei sämtlichen genannten Zeugen, die zu den Buchungsvorgängen befragt wurden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln wäre. Vorab kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Zeugen allesamt übereinstimmend aussagten, sich als Kunden der Beklagten bzw. von E._____ zu verstehen, die Klägerin erst aufgrund der Vorladung zur genannten Zeugenbefragung zu kennen und ihre Tickets stets über die Beklagte bzw. E._____ gebucht zu haben. Soweit sie örtliche Angaben zum Reisebüro machen konnten, in welchem sie die Tickets jeweils abholten, gaben sie allesamt – mit Ausnahme von BU._____ – zu Protokoll, dass sie jeweils in die Büroräumlichkeiten an der W._____-strasse, also in das Reisebüro der Beklagten, gingen (vgl. Prot. S. 27-92 und 98-131). Hervorzuheben sind jedoch die folgenden einzelnen Zeugenaussagen. Der Zeuge BT._____ erklärte auf die Frage, ob er im Oktober 2009 drei Tickets bei der Beklagten gekauft habe, dass er sich nicht genau an die Daten erinnern könne, denn sie, also er und seine Ehefrau, seien fast Stammkunden von E._____, also der Beklagten und sie hätten sehr viele Tickets gekauft (Prot. S. 70). Mit anderen Worten pflegte die Familie BT._____ mit der Beklagten, oftmals agierend durch E._____, eine intensive und über längere Zeit dauernde geschäftliche Beziehung. Sie verstanden sich klar als Kunden der Beklagten. Hinsichtlich der Ehefrau BU._____ ist festzuhalten, dass sie, gemäss ihrer eigenen Aussage, die Tickets vom Oktober 2009 in den Räumlichkeiten der Klägerin abgeholt und diese auch bar bezahlt habe (Prot. S. 75). Zu bemerken ist hierbei jedoch, dass die genannte Zeugin ihr Verhältnis zu E._____ als ein freundschaftliches beschrieb und auch zu Protokoll gab, im Vorfeld der Zeugenbefragung Kontakt mit E._____ gehabt zu haben. Insofern ist ein kleiner Vorbehalt hinsichtlich ihrer Aussagekraft zu machen. Hervorzuheben ist jedoch, dass sie auf entsprechende Nachfrage zu Proto-

- 40 koll gab, dass sie immer nur die Tickets von E._____ gekauft habe. Sie wisse nur, dass sie der B._____ angehöre (Prot. S. 79). Dies belegt, dass E._____ auch bei ihren angeblichen Privatkunden als der Beklagten zugehörig wahrgenommen wurde. Hinsichtlich der Aussagen von BW._____ ist zu bemerken, dass er sich nach wie vor als Kunde der Beklagten versteht. So gab er auf entsprechende Frage zu Protokoll, immer noch Kunde der Beklagte zu sein (Prot. S. 91). Zur Zeugenaussage von BS._____ ist zu bemerken, dass er zunächst immer von der Beklagten und nicht von E._____ sprach. So führte er aus, bei der Beklagten jeweils per E-Mail Offerten nachgefragt zu haben. Erst auf entsprechende Frage führte er aus, mit E._____ als Kontaktperson korrespondiert zu haben (Prot. S. 107 f.). Auffällig ist, dass der Zeuge der Meinung war, dass die Beklagte über zwei verschiede Bürolokalitäten verfügte (Prot. S. 108). Dies deutet darauf hin, dass E._____ zwar von beiden Orten aus handelte, jedoch gegenüber den Kunden klar signalisierte, für die Beklagte zu arbeiten. Auch der Zeuge AF._____ verstand sich im Jahr 2014 immer noch als Kunde der Beklagten. So gab er auf entsprechende Frage zu Protokoll, auch im Jahr 2014 bei der Beklagten gebucht zu haben. Hinsichtlich der Kontaktperson nannte er E._____ (Prot. S. 115). Dies wiederum belegt klar, dass der Kunde der klaren Ansicht war, dass E._____ für die Beklagte handelte. Schliesslich ist auch aus der Zeugenaussage der Zeugin BE._____ zu schliessen, dass E._____ faktisch als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist. So gab die Zeugin zu Protokoll, in der relevanten Zeit bei der Beklagten Flugtickets gekauft zu haben und dabei jeweils mit E._____ kommuniziert zu haben (Prot. S. 130). 4.2.12. Würdigung Die Unterlagen ergeben insofern ein klares Bild, als daraus abgeleitet werden kann, dass diverse, von der Beklagten als ihre Kunden bestrittene Flugpassagiere Gelder auf das fragliche Konto eingezahlt haben, das, wie unter Ziffer 4.2.1 ausgeführt, der Beklagten zuzurechnen ist, wie auch auf ein Konto, das anerkann-

- 41 termassen von der Beklagten geführt wird. Zwar können einige der Kunden nicht eindeutig den geltend gemachten Buchungen zugeordnet werden, jedoch werden diese Buchungen von der Beklagten nicht a priori in Abrede gestellt. Sie argumentiert vielmehr damit, dass das Konto (jenes mit der IBAN endend auf den Buchstaben T), worauf diese Kunden eingezahlt haben, ihr nicht anzurechnen sei, die Kunden also nicht ihrem Kundenkreis zuzuordnen seien. Bei diesen Kunden handle es sich – so die Argumentation der Beklagten – um Privatkunden von E._____ (vgl. act. 74). Das Muster ist jedoch immer das gleiche: Die Klägerin behauptet eine Buchung, die über die Beklagte abgerechnet worden sei, und aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Zahlungen grossmehrheitlich auf ein der Beklagten zuzurechnendes Konto geflossen ist. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich unerheblich, ob die Geldbeträge auf das Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T oder E geflossen sind. Beide sind schlussendlich der Beklagten anzurechnen. Zwar weichen die überwiesenen Geldbeträge oftmals von den durch die IATA verrechneten Preis ab, jedoch ist dabei zu beachten, dass die von der Beklagten verrechneten Ticketpreise jeweils eine Marge beinhalteten, die weder ersichtlich ist noch belegt werden kann. Das Beweisergebnis zeigt aber eindeutig auf, dass auf den Abrechnungen, welche die Klägerin von der IATA erhalten hat, Namen von Passagieren erscheinen, die nach eigenen Angaben die Klägerin nicht kennen, sondern regelmässig bei der Beklagten gebucht haben. Diesen Umstand erklärt die Beklagte so, dass es sich bei jenen Passagieren um Privatkunden von E._____ handelte, die mit der Beklagten nichts zu tun hätten. Auf dieses Vorbringen wird nachfolgend zurückzukommen sein. Wie bereits erwähnt, wurden vorliegend nicht sämtliche beantragten Zeugen zur Sache befragt, sondern eine beschränkte Anzahl. Das Ergebnis der Befragungen erhellt, dass sie sich allesamt als Kunden von E._____ bzw. der Beklagten verstanden haben. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich auch, dass E._____ als Vertreterin der Beklagten wahrgenommen wurde und nach Ansicht der Kunden im Namen der Beklagten aufgetreten ist. Das Beweisergebnis zeichnet ein klares Bild zugunsten der klägerischen Darstellung. So ergibt sich daraus, dass die Flugpassagiere, die von der Beklagten als ihre Kunden bestritten wurden, von der Klägerin aber – wenn auch nicht jeder einzelne – durch die eingereichten Unterla-

- 42 gen und die Zeugenbefragungen als dem Kundenkreis der Beklagten zugehörig belegt werden konnten. Dies aufgrund von mehreren Anhaltspunkten. Einerseits flossen erhebliche Geldbeträge auf ein Konto, welches der Beklagten zuzurechnen ist, andererseits verstanden sich die Kunden auch klar als Kunden der Beklagten. Jedenfalls waren die Kunden der Ansicht, E._____ handle im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Zeugenbefragungen zu verzichten, denn die Abnahme weiterer Beweismittel kann durch das Gericht abgelehnt werden, wenn es seine Meinungsbildung abgeschlossen hat und davon überzeugt ist, dass seine Meinung auch durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht erschüttert werden kann (HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 152 N 24 m.w.H.). Der Verzicht auf Abnahme weiterer Beweismittel rechtfertigt sich insbesondere darum, weil seitens der Beklagten die Buchungen an sich auch nicht weiter in Abrede gestellt wurden (vgl. act. 74). Sie argumentiert vielmehr, dass die von der Klägerin geltend gemachten Buchungen der Beklagten deshalb nicht anzulasten seien, weil es sich um Privatkunden von E._____ handelte (vgl. act. 74). Mit anderen Worten ist die Frage zu klären, wessen Risikosphäre das Handeln von E._____ zuzurechnen ist resp. wer oder ob jemand für ihre Verfehlungen einzustehen hat. Insofern stellt sich nachfolgend die Frage, wie das konkrete Auftreten und das Handeln von E._____ rechtlich zu beurteilen ist bzw. ob der Beklagten ihr Handeln angerechnet werden muss. 4.3. Zurechenbarkeit der Handlungen von E._____ Wie ausgeführt macht die Klägerin geltend, dass zwischen der Beklagten und E._____ eine bewusste Zusammenarbeit stattgefunden habe, was schliesslich in eine Schädigung der Klägerin gemündet habe. E._____ habe die Klägerin als IA- TA-Lizenzinhaberin bewusst ausgenutzt, um den Kunden der Beklagten bessere Konditionen anzubieten (act. 1 Rz 23; act. 20 Rz 14).

- 43 - Die Beklagte macht hingegen geltend, dass weder eine bewusste Zusammenarbeit vorlag, noch die Handlungen von E._____ der Beklagten anzurechnen seien. Seit der gerichtlichen Trennung der Ehegatten D._____ und E._____ habe der Geschäftsführer der Beklagten keine Kenntnis mehr über die beruflichen Tätigkeiten seiner Ehefrau gehabt. Er habe erst anlässlich eines Telefonats mit der Klägerin erfahren, dass seine Ehefrau bei ihr arbeitete (act. 12 Rz 12). Während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin habe sie mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten nichts zu tun gehabt (act. 74 Rz ad 14). Die Verantwortung für etwaige Verfehlungen oder Versäumnisse weist die Beklagte von sich und macht geltend, dass eine etwaige Vollmacht zugunsten von E._____ darauf beschränkt gewesen sei, ein Leasingfahrzeug auf sich umzuschreiben (act. 12 Rz 22 und 69; act. 23 Rz 5). E._____ habe ihre eigenen Kunden bzw. Privatkunden gehabt, womit die Beklagte nicht zu tun habe (act. 74 Rz ad 16). Somit blieb unbestritten, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Zusammenarbeit gab, welche faktisch über E._____ abgewickelt wurde. Strittig ist jedoch, in wessen Interesse E._____ gehandelt hat. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, zusammen mit E._____ in Schädigungsabsicht zulasten der Klägerin Tickets ausgestellt und diese nicht entsprechend der Klägerin vergütet zu haben. Damit stellt sich die Frage, ob die Handlungen von E._____ rechtlich der Beklagten zugerechnet werden können. Hierfür ist die Art und Weise, wie E._____ im geschäftlichen Verkehr tatsächlich aufgetreten ist, von zentraler Bedeutung. Unstrittig ist, dass E._____ während ihres Zusammenlebens mit dem Geschäftsführer der Beklagten bei dieser im Reisebüro mitgearbeitet hatte. Es ist nachvollziehbar, dass sie aus dieser Zeit auch gewisse Kundenkontakte knüpfte. Entscheidend ist nun aber, wie E._____ ab dem Zeitpunkt, als die Zusammenarbeit mit der Klägerin begann, am Markt aufgetreten ist. Handelte sie für die Klägerin, die Beklagte oder in eigenem Namen? In einem weiteren Schritt ist sodann zu klären, ob dieses Verhalten der Beklagten rechtlich zuzurechnen ist.

- 44 - 4.3.1. Faktisches Handeln von E._____ Hinsichtlich der Rechnungsstellung reichte die Klägerin verschiedene von E._____ versandte Rechnungen ein. Auffallend ist, dass sämtliche der von der Klägerin eingereichten und von E._____ versandten Rechnungen in ihrem Erscheinungsbild den von der Beklagten eingereichten Rechnungen zum Verwechseln ähnlich sind (vgl. act. 40/1, act. 64/11, act. 4/42). Die Rechnungen tragen einen unübersehbaren Briefkopf, der klar und deutlich auf "B._____" lautet. Sie unterscheiden sich lediglich in der Kontoangabe (IBAN endend auf T anstatt E, vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.2.1) sowie in den Kontaktdetails. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass E._____ auf diesen Rechnungen wiederum mit einer auf die Beklagte lautenden E-Mailadresse erscheint (E._____@B._____.ch). Weiter tragen die Rechnungen teilweise einen Stempel bei der Unterschrift, unter Verwendung der beklagtischen Firma. Im Unterschied zu den von der Beklagten eingereichten Rechnungen trägt die von E._____ ausgestellte Rechnung nur die Adresse CC._____-strasse … in ... [Ort], nicht jedoch diejenige an der W._____-strasse (vgl. act. 64/11). Hierzu macht die Beklagte geltend, dass es sich dabei um ihre damalige private Adresse gehandelt habe, nicht jedoch um das Geschäftslokal der Beklagten. Zu bemerken ist aber, dass die von der Beklagten ausgestellten Rechnungen ebenfalls die Adresse an der CC._____-strasse … – neben derjenigen an der W._____-strasse … – tragen. Und dies steht wiederum im Widerspruch zu beklagtischen Behauptung, die Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer habe in der fraglichen Zeit keinerlei Kontakt zu E._____ gepflegt bzw. der Geschäftsführer der Beklagten habe zu jener Zeit in Zürich gelebt (act. 74 Rz ad 9). Dann gäbe es keinen Grund, weshalb die Beklagte die private Adresse von E._____ auf ihren Rechnungen hätte abdrucken sollen. Dies ist aber auf Rechnungen, die die Beklagte ins Recht gelegt hat, der Fall. Offensichtlich benutzte man aber – für welche Zwecke auch immer – ein und dieselbe Adresse. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch, dass die Firma der Beklagten auf den von E._____ ausgestellten Rechnungen mehrfach erscheint. Schliesslich wird in den von E._____ ausgestellten Rechnungen auf die Reisebedingungen der Beklagten verwiesen. Diese Rechnungen erwecken somit den Eindruck, dass E._____ mit Wissen und Willen im Namen der Beklagten aufgetreten ist.

- 45 - Auch hinsichtlich der von der Beklagten und E._____ auf B._____.ch-lautenden E-Mailadressen gibt es keine Klarheit. Auf den von der Beklagten eingereichten Rechnungen in act. 40/1 wird neben der Adresse info@B._____.ch verschiedentlich eine weitere Adresse lautend auf D._____@bluewin.ch aufgeführt. Diesbezüglich macht die Beklagte geltend, dass es sich bei der Letzteren um eine private Adresse seiner Ehefrau handle, über die sie mit ihren Privatkunden kommuniziere (act. 74 Rz ad 34). Wenn dem so wäre, stellte sich die Frage, weshalb diese E-Mailadresse im fraglichen Zeitraum regelmässig auf den Rechnungen der Beklagten erscheint. Auch diese Aussagen stehen im Widerspruch zueinander. Unter Bezugnahme auf den Flugpassagier AD'._____ führt die Beklagte aus, dass es sich dabei um einen Privatkunden von E._____ handle, so dass der private Ticketverkauf über die fragliche E-Mailadresse abgewickelt worden sei. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass in act. 64/22 E._____ zwar die angeblich private E- Mailadresse verwendete, jedoch mit "B'._____" bzw. "B._____" die E-Mail signierte. Weiter fällt auf, dass die ursprüngliche E-Mail des Flugpassagiers nicht nur an die fragliche E-Mailadresse geschickt wurde, sondern auch an info@B._____.ch, welche Adresse offensichtlich auf den Namen E._____ lautete (act. 64/22 E- Maildetails oben). Schliesslich ist zu bemerken, dass der Geschäftsführer der Beklagten anlässlich der Beweisverhandlung vom 3. Oktober 2013 zu Protokoll gab, dass E._____ jederzeit Zugriff auf die E-Mails der Beklagten gehabt habe. Auch in diesem Punkt widerspricht sich die Beklagte klar. Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass E._____ auch in Bezug auf die verwendete E-Mailadresse unter der Firma der Beklagten aufgetreten ist. Hinsichtlich der Benutzung von Mobiltelefonnummern, lautend auf die Beklagte, machte diese geltend, dass E._____ niemals über ein Geschäftshandy der Beklagten verfügt habe (act. 74 Rz ad 16). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 20. November 2014 bestätigte E._____, dass die Handynummer 079 ... ihr gehöre (Prot. S. 166). Die Rechnung dieses Anschlusses sei immer an die Beklagte gegangen, die Nummer sei aber zwischenzeitlich von ihr auf die Beklagte und wieder zurück transferiert worden (Prot. S. 166). Diese Aussage steht somit in klarem Widerspruch zu den Behauptungen der Beklagten. Zu bemerken ist sodann, dass

- 46 sich aus act. 145/7-10 ergibt, dass die fragliche Handynummer jederzeit auf der Homepage der Beklagten als Kontaktnummer aufgeführt war. Schliesslich gibt die Beklagte, wenn auch nur in gewisser Hinsicht, zu, dass E._____ bei einigen Kunden den Eindruck erweckte, im Namen der Beklagten zu handeln (vgl. act. 74 Rz ad 20). Insgesamt ist festzuhalten, dass E._____ in verschiedener Hinsicht unter der Firma bzw. unter Verwendung der Firma der Beklagten am Markt aufgetreten ist. Die Behauptungen der Beklagten stehen mit den Fakten, die sich aus den im Recht liegenden Unterlagen ergeben, in klarem Widerspruch. Somit steht fest, dass das Handeln von E._____ faktisch der Beklagten zuzurechnen ist. 4.3.2. Rechtliche Zurechenbarkeit des Handelns von E._____ Zwar anerkennt die Beklagte in gewisser Hinsicht, dass E._____ bei einigen Kunden den Eindruck erweckte, im Namen der Beklagten gehandelt zu haben, jedoch bestreitet sie die Zurechenbarkeit zur Beklagten bzw. deren Verantwortung für das Handeln von E._____. So stellt sich die Beklagte verschiedentlich auf den Standpunkt, von ihren Machenschaften nichts gewusst zu haben (act. 74 Rz ad 7, ad 18 f., ad 20, ad 21). Vorliegend hat zu interessieren, welchem Kundenkreis die jeweiligen Ticketkäufer zuzuordnen sind, so dass anschliessend beurteilt werden kann, ob die Klägerin

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