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Zürich Handelsgericht 02.03.2026 HE250124

March 2, 2026·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·4,462 words·~22 min·7

Summary

Vorsorgliche Massnahmen

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250124-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Gerichtsschreiber Andreas Müller Urteil vom 2. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen 1. B._____ ag, 2. C._____, Gesuchsgegner betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei dem Gesuchsgegner 2 unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, zu verbieten: 1.1. In irgendeiner Weise über die Wort-/Bildmarke "D._____" (Markennummer 1; Gesuchsnummer 2) zu verfügen. Insbesondere sei ihm zu verbieten, die Wort-/Bildmarke "D._____" entgeltlich oder unentgeltlich an sich selbst oder einen Dritten zu übertragen oder anderweitig zu belasten. 1.2. Anordnungen vorzubereiten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die darauf abzielen, die Wort-/Bildmarke "D._____" (Markennummer 1; Gesuchsnummer 2), auf eine von der Gesuchsgegnerin 1 unterschiedliche Rechtseinheit, Person oder Gesellschaft zu übertragen. 1.3. In irgendeiner Weise über weitere Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin 1, darunter Sachen und Rechte, wie insbesondere Vermögensrechte und Immaterialgüterrechte, zu verfügen, entgeltlich oder unentgeltlich an sich selbst oder einen Dritten zu übertragen oder anderweitig zu belasten oder solche entgeltlich oder unentgeltlich in Empfang zu nehmen, an sich übertragen zu lassen oder auf Rechnung eines Dritten in Besitz zu nehmen. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin 1 sowie ihren Organen unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, zu verbieten: 2.1. die Wort-/Bildmarke "D._____" (Markennummer 1; Gesuchsnummer 2), auf eine von der Gesuchsgegnerin 1 unterschiedliche Rechtseinheit, Person oder Gesellschaft zu übertragen oder anderweitig zu belasten. 2.2. Anordnungen vorzubereiten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die darauf abzielen, die Wort-/Bildmarke "D._____" (Markennummer 1; Gesuchsnummer 2), auf eine von der Gesuchsgegnerin 1 unterschiedliche Rechtseinheit, Person oder Gesellschaft zu übertragen. 2.3. Anordnungen vorzubereiten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die darauf abzielen, weitere Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin 1, darunter Sachen und Rechte, insbesondere Vermögensrechte und Immaterialgüterrechte, auf eine von der Gesuchsgegnerin 1 unterschiedliche Rechtseinheit, Person oder Gesellschaft zu übertragen oder anderwei-

- 3 tig zu belasten. Zulässig bleiben jedoch rechtsgeschäftliche Handlungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs, insbesondere die Einräumung nicht ausschliesslicher, widerruflicher und marktgerechter Lizenzen zur Nutzung von Softwareprogrammen gegen die übliche Entschädigung, soweit dadurch keine Eigentums- oder Verfügungsrechte an den betreffenden Immaterialgüterrechten übertragen oder dauerhaft eingeschränkt werden. 3. Es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, in Bezug auf die Wort-/Bildmarke "D._____" (Markennummer 1; Gesuchsnummer 2) eine umfassende Verfügungsbeschränkung, welche namentlich die Vornahme inhaltlicher Änderungen an der Wort-/Bildmarke, die Übertragung der Wort-/Bildmarke, die Verringerung des Schutzumfangs der Wort-/Bildmarke oder die Löschung der Wort-/Bildmarke nach Ablauf der Schutzfrist untersagt, im Markenregister einzutragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2." und mit folgenden prozessualen Anträgen: "1. Es sei über die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 superprovisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2 zu entscheiden. 2. Es sei der Gesuchstellerin eine Frist von drei Monaten zur Einreichung der ordentlichen Klage anzusetzen." und mit folgendem ergänzten prozessualen Antrag gemäss Stellungnahme vom 2. Februar 2026 (act. 25 S. 2): "3. Es sei die Eingabe von Dr. E._____ im angeblichen Namen der Gesuchsgegnerin 1 vom 6. Januar 2026 unbeachtet zu lassen." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (elektronische Einreichung) machte die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren mit obgenannten Rechtsbegehren beim Einzelgericht des hiesigen Handelsgerichts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 hiess das Einzelgericht die beantragten Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen gut (act. 5). Die Gesuchstellerin leistete den ihr zuvor angesetzten Kostenvorschuss von CHF 6'000.– am 10. Dezember 2025

- 4 fristgerecht (act. 5; act. 10). Innert angesetzter Frist nahmen die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 mit Eingaben jeweils vom 6. Januar 2026 Stellung zum Massnahmegesuch (Gesuchsgegnerin 1 act. 15; Gesuchsgegner 2 act. 13). In Ausübung ihres Replikrechts erstattete die Gesuchstellerin am 2. Februar 2026 entsprechende Stellungnahmen (act. 25; act. 27). Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 reichte der Vertreter der Gesuchsgegnerin 1 eine weitere, diesmal handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der Gesuchsgegnerin 1 ein (act. 29). Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 zeigte der Vertreter der Gesuchsgegnerin 1 an, dass er diese nicht mehr vertrete (act. 31). 2. Parteien und Ausgangslage Die Gesuchsgegnerin 1 ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; gemäss Handelsregister bezweckt sie "die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Informatik und … [Zweck]" (act. 1 Rz. 8; act. 3/1). Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner 2 halten je 50 % des Aktienkapitals der Gesuchsgegnerin 1 (act. 1 Rz. 9; act. 3/2). Im Handelsregister sind (seit tt.mm.2021) der Gesuchsgegner 2 als Präsident und F._____, G._____ sowie H._____ als Mitglieder des Verwaltungsrates eingetragen (act. 1 Rz. 13; act. 3/1). Gemäss Beschlussprotokoll der Verwaltungsratssitzung vom 6. Juni 2025 beschlossen der Gesuchsgegner 2, G._____ und H._____, den Gesuchsgegner 2 mit Einzelunterschrift im Handelsregister einzutragen (act. 1 Rz. 21; act. 3/19). Die Eintragung erfolgte am tt.mm.2025 (act. 1 Rz. 21; act. 3/19). Ausserdem beschlossen sie unter Traktandum 10 einstimmig, die Wort-/Bildmarke "D._____" (Markennummer 1; nachfolgend: Marke "D._____") – ohne erwähnte Gegenleistung – an den Gesuchsgegner 2 zu übertragen (act. 1 Rz. 22; act. 3/19). Im Markenregister ist immer noch die Gesuchsgegnerin 1 als Inhaberin eingetragen (act. 1 Rz. 22; act. 3/21; act. 13 S. 4; act. 15 S. 4). 3. Formelles 3.1. Rechtsgültige Vertretung

- 5 - In der Stellungnahme vom 2. Februar 2026 führt die Gesuchstellerin aus, dass die Eingabe der Gesuchsgegnerin 1 vom 6. Januar 2026 (act. 15) unbeachtlich sei, da die nicht wiedergewählten Verwaltungsratsmitglieder Rechtsanwalt Dr. E._____ nicht rechtsgültig mandatiert hätten (act. 25 Rz. 5 ff.). Bei der Prüfung der Frage, wer eine Aktiengesellschaft im Prozess rechtsgültig vertreten kann, hat sich das Gericht an die Eintragungen im Handelsregister zu halten (BGer 5A_210/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3). C._____ und I._____ sind als Präsident bzw. Mitglied der Geschäftsleitung im Handelsregister der Gesuchsgegnerin 1 eingetragen (act. 3/1; act. 16). Trotz des Konflikts um ihre Positionen ist deshalb von einer rechtsgültigen Vertretung der Gesuchsgegnerin 1 bzw. Mandatierung von Rechtsanwalt Dr. E._____ auszugehen, weshalb die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 vom 6. Januar 2026 zu beachten ist. 3.2. Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 behaupten, dass der Wert der Marke "D._____" CHF 0.– betrage (act. 13 S. 6; act. 15 S. 6). Der Wert der Marke „D._____“ bzw. deren behauptete Wertlosigkeit ist sowohl für die Prozessvoraussetzung in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin als auch für ihren materiellen Anspruch von Relevanz. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen ist einstweilen davon auszugehen, dass ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO bestehe. Im Rahmen der Prüfung der Nachteilsprognose ist sodann der Wert der Marke „D._____“ zu eruieren.

- 6 - 3.3. Aktenschluss Im summarischen Verfahren steht den Parteien nach ständiger Rechtsprechung nur ein einfacher Schriftenwechsel zu. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel haben sie das Recht, zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen (Replikrecht). Neue Vorbringen sind nur nach Massgabe von Art. 229 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit neuer Vorbringen ist zu begründen. Die Gesuchstellerin machte nach Aktenschluss mit den Eingaben vom 2. Februar 2026 von ihrem Replikrecht Gebrauch. Sie begründete dabei die Zulässigkeit ihrer neuen Vorbringen, weshalb diese zu berücksichtigen sind. 4. Vorsorgliche Massnahmen Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Art. 59 lit. d MSchG). Zusätzlich ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit vorausgesetzt (SPRECHER THOMAS, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 261 ZPO Rz. 39 ff.). Vorsorgliche Massnahmen werden angeordnet auf blosses Glaubhaftmachen der Voraussetzungen durch den Gesuchsteller hin, also ohne dass die tatsächliche und rechtliche Lage umfassend abgeklärt werden. Es ist zu verhindern, dass der Gesuchsgegner durch die Massnahme unnötig stark belastet wird; es kann sich im Hauptsachenverfahren ja herausstellen, dass die vorsorgliche Massnahme ungerechtfertigt war. Die Massnahme darf zudem den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren. Sie darf folglich keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig zu machen ist (GÜNGERICH ANDREAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 262 ZPO Rz. 2 und Rz. 4). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 139 III 86 E. 5; BGer-Urteile 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021, E. 5.1; 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1; 4A_575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1). Es genügt, dass der

- 7 gesuchstellenden Partei ein nur schwer wieder gutzumachender Nachteil droht. Es ist nicht notwendig, dass dieser Nachteil bedeutsamer oder glaubhafter erscheint als derjenige, welcher die Gegenpartei im Falle der Gutheissung des vorsorglichen Massnahmegesuchs erleidet (BGE 139 III 86 E. 4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1, je m.w.H.). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweislast im ordentlichen Prozess. Die Gesuchstellerin hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen (ZR 2019 Nr. 9). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind nicht mit den Anforderungen an die Tatsachenbehauptung und -substantiierung gleichzusetzen. Mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung im summarischen Verfahren sind nicht auch die Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen herabgesetzt. Ein hinreichend detaillierter Tatsachenvortrag ist auch im Summarverfahren Voraussetzung für die Beweisabnahme (Urteile des BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.3.2; 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). 5. Verfügungsverbot hinsichtlich der Marke "D._____" 5.1. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, an der ordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin 1 vom 28. März 2025 sei die Wiederwahl der bisherigen Verwaltungsräte Gesuchsgegner 2, G._____ und H._____ nicht zustande gekommen, da die Gesuchstellerin dieser nicht zugestimmt habe, während sich F._____ nicht zur Wiederwahl zu Verfügung gestellt habe; einzig J._____ sei einstimmig neu in den Verwaltungsrat gewählt worden (act. 1 Rz. 14; act. 3/10;

- 8 act. 3/11). Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 hätten der Gesuchsgegner 2 und H._____ einen Antrag auf Wiederholung der ordentlichen Generalversammlung und die entsprechende Einladung auf den 30. Juni 2025 versandt (act. 1 Rz. 16; act. 3/13). Anlässlich der Generalversammlung vom 30. Juni 2025 habe die Gesuchstellerin geltend gemacht, die ordentliche Generalversammlung vom 28. März 2025 sei gültig abgehalten worden und die Einberufung der Generalversammlung vom 30. Juni 2025 durch nicht mehr gültig mandatierte Verwaltungsratsmitglieder sei nichtig (act. 1 Rz. 20; act. 3/17). Die Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 6. Juni 2025 – insbesondere der Beschluss betreffend die Übertragung der Marke "D._____" an den Gesuchsgegner 2 – seien durch die nicht mehr gültig mandatierten Verwaltungsräte gefällt worden, weshalb diese als nichtig zu qualifizieren seien. Der einzige gültig mandatierte Verwaltungsrat J._____ sei an der betreffenden Verwaltungsratssitzung als Gast zugegen gewesen (act. 1 Rz. 21 und 26; act. 3/19). Demnach stützt die Gesuchstellerin ihren Anspruch auf die Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses betreffend die Übertragung der Marke "D._____". Eventualiter, sofern die Marke „D._____“ in unzulässiger Weise gestützt auf einen neuen, vom gültig mandatierten Verwaltungsrat J._____ gefassten Beschluss an den Gesuchsgegner 2 übertragen worden sein sollte, wäre auch die Übertragung an sich selbst als nichtig zu erachten, da sie als Treuepflichtverletzung, unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung und/oder Verstoss gegen die Vorschriften über die Auflösung der Gesellschaft zu qualifizieren wäre (act. 1 Rz. 27 und 32 ff.). Die Gesuchstellerin begründet ihre Nachteilsprognose damit, dass die Marke „D._____“ den operativen Kern der Gesuchsgegnerin 1 darstelle und für die Fortführung der im statutarischen Zweck vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich sei (act. 1 Rz. 22 und 40). Sollte der Gesuchsgegner 2 die Marke „D._____“ an eine Drittpartei veräussern, drohten sowohl der Gesuchsgegnerin 1 als auch indirekt der Gesuchstellerin infolge des Wertverlusts ihrer Aktien massive Nachteile, die nicht oder jedenfalls nicht leicht wiedergutzumachen wären. Denn die Chancen der Gesuchstellerin, die Rückübertragung der Marke „D._____“ an die Gesuchsgegnerin 1 zu erreichen oder zumindest für diese eine marktübliche Entschädigung bzw. für sich selbst Schadenersatz erhältlich zu machen, würden durch den Erwerb durch einen Dritten erheblich erschwert, da sie in diesem Fall auch gegen den Dritterwerber

- 9 gerichtlich vorgehen müsste (act. 1 Rz. 46). Zur Vermeidung dieses Nachteils seien die beantragten Massnahmen anzuordnen (act. 1 Rz. 48). Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 wenden zunächst ein, der Ursprung der Marke „D._____“ liege in einem Grundlagenforschungs- und Prototyping-Vorhaben im Bereich quantitativer Finanzalgorithmen aus den Jahren 2018 bis 2021, das die Gesuchsgegnerin 1 gemeinsam mit einem ehemaligen Professor der Universität Zürich durchgeführt habe. Zu jener Zeit habe die Gesuchsgegnerin 1 ausschliesslich einen lauffähigen Prototyp entwickelt, der lediglich zu Demonstrations- und Präsentationszwecken gedient habe (act. 13 S. 1 f.; act. 15 S. 1 f.). Die streitgegenständliche Marke habe von Beginn weg rein konzeptionellen und experimentellen Charakter gehabt. Sie sei von der Gesuchsgegnerin 1 nie als marktfähige Produktmarke mit eigener Marktpositionierung konzipiert worden. Nach Abschluss der Forschungs- und Prototyping-Phase sei das D._____-Konzept aufgrund durchgehend eindeutig negativer Kundenrückmeldungen nicht weitergeführt worden, weshalb die streitgegenständliche Marke nie bewirtschaftet worden sei (act. 13 S. 2; act. 15 S. 2). Trotz eines realen Markterfolgs in den Jahren 2023 bis 2025 im inhaltlichen Ursprungsfeld von „D._____“ sei die streitgegenständliche Marke bei Vorhaben und Projekten mit Kunden bewusst nicht verwendet worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Management – unter Beteiligung der Gesuchstellerin – den Namen der Marke als ungeeignet erachtet und sich für andere Produktbezeichnungen, insbesondere „K._____“, entschieden habe (act. 13 S. 2; act. 15 S. 2). Demnach habe die streitgegenständliche Marke keine Markt- oder Produktrelevanz gehabt, sei selbst bei realem Geschäftserfolg ungenutzt geblieben, strategisch nicht als wertstiftend angesehen und nicht bilanziert worden (act. 13 S. 3 f. und 6; act. 15 S. 3 f. und 6; act. 14/3; act. 16/4). Die Marke „D._____“ sei somit offensichtlich wertlos und die Gesuchsgegnerin 1 sowie der Gesuchsgegner 2 hätten kein wirtschaftliches Interesse an dieser Marke. Aufgrund dieser Wertlosigkeit sei von einem Streitwert von CHF 0 auszugehen (act. 13 S. 5 f.; act. 15 S. 5 f.). Sodann wenden die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 ein, dass, obwohl der Antrag auf Übertragung der Marke „D._____“ mit dem Verwaltungsratsbe-

- 10 schluss vom 6. Juni 2025 genehmigt worden sei, die Übertragung an den Gesuchsgegner 1 bis heute nicht stattgefunden habe und weder von der Gesuchsgegnerin 1 noch seitens des Gesuchsgegners 2 vorgesehen sei (act. 13 S. 4; act. 15 S. 4). Der Gesuchsgegner 2 hat ferner eine Erklärung abgegeben (nachfolgend: Erklärung vom 23. Dezember 2025), wonach er kein Interesse an der streitgegenständlichen Marke habe und auf eine Übertragung verzichte. Gemäss dieser Erklärung sei er jederzeit bereit, der unentgeltlichen Übertragung der Marke auf die Gesuchstellerin zuzustimmen, falls diese das im zuständigen Organ der Gesuchsgegnerin 1 beantragen sollte (act. 13 S. 4; act. 14/2). Auch die Gesuchsgegnerin 1 bringt vor, sie werde die streitgegenständliche Marke weder auf den Gesuchsgegner 2 noch auf einen Dritten übertragen. Sie sei zudem bereit die offensichtlich wertlose Marke unentgeltlich auf die Gesuchstellerin zu übertragen und sich auf diese Zusicherung festlegen zu lassen, falls diese das beantragen sollte (act. 15 S. 4). Aufgrund dieser Erklärungen drohe keine Übertragung der streitgegenständlichen Marke auf den Gesuchsgegner 2 und die Gesuchstellerin könne die Marke ohnehin jederzeit unentgeltlich erhalten. Daher sei für den Erlass der ersuchten vorsorglichen Massnahme die notwendige Grundlage entzogen und entsprechend sei das Massnahmebegehren abzuweisen (act. 13 S. 4 f. und 7; act. 15 S. 4 f. und 7). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2026 die Ausführungen der Gegenparteien, wonach das Konzept „D._____“ von den Gesuchsgegnern nicht weiterverfolgt und die streitgegenständliche Marke folglich nie bewirtschaftet worden sei. Die Marke „D._____“ sei in den Jahren 2024 und 2025 durch den Gesuchsgegner 2 erneut aktiviert und auf dem Markt etabliert worden. Dabei seien die Ressourcen der Gesuchsgegnerin 1 genutzt worden, um die Marktpräsenz und den Wert der Marke „D._____“ zu stärken. Das Markenlogo „D._____“ sei in diesen Jahren sowohl bei Kundenpräsentationen als auch in einer für das „D._____“-Produkt entwickelten App verwendet worden (act. 25 Rz. 10; act. 27 Rz. 12). Zudem sei im Jahr 2010 der Domain-Name "D._____.ch" bei Switch registriert worden (act. 25 Rz. 14; act. 26/29; act. 27 Rz. 11; act. 28/29). Folglich habe die Marke „D._____“ in den Jahren 2024 und 2025 sehr wohl Markt- und Produktrelevanz gehabt und sei von der Gesuchsgegnerin 1 sowie dem Gesuchsgegner 2 genutzt und als strategisch wertstiftend angesehen worden (act. 25 Rz. 18; act. 27

- 11 - Rz. 15). Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, dass der Gesuchsgegner 2 mit seiner Erklärung vom 23. Dezember 2025 seine Strategie betreffend die Verwendung der Marke "D._____" für den Ausbau seines neuen Unternehmens aus prozesstaktischen Gründen geändert habe und nun versuche, die Verfügung des Handelsgerichts vom 9. Dezember 2025 aufzuheben. Denn wenn die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 keine Absichten verfolgen würden, die mit dem angeordneten Verbot kollidieren würden, würden sie auch nicht darum kämpfen, dieses aufzuheben, sondern für die Dauer des Prozesses hinnehmen (act. 25 Rz. 20 und 23; act. 27 Rz. 17 und 20). 5.2. Würdigung 5.2.1. Die Gesuchstellerin begründet ihre Nachteilsprognose damit, die Marke „D._____“ stelle den operativen Kern der Gesuchsgegnerin 1 dar, weshalb sich deren Wegfall bei dieser indirekt in einem Wertverlust ihrer Aktien niederschlagen würde. Eine erfolgreiche Rückübertragung der Marke „D._____“ an die Gesuchsgegnerin 1 oder die Erwirkung einer marktüblichen Entschädigung bzw. von Schadenersatz für sich selbst sei schwierig, weshalb es eines Verfügungsverbots bedürfe (vgl. oben E. 5.1). Damit sich dieser Nachteil überhaupt materialisieren kann, muss die Marke "D._____" einen Wert haben. Gemäss der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2 hat diese Marke jedoch keinen Wert (vgl. oben E. 5.1). 5.2.2. Die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Beweismittel zur Belegung eines Wertes der Marke "D._____" ("Screenshot aus Präsentationsvideo zu Produkt 'D._____' aus dem Jahr 2024", act. 26/26 bzw. 28/26 und "Präsentationsvideo für das Produkt 'D._____' aus dem Jahr 2024", act. 26/28 bzw. act. 28/28) genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines solchen Werts, zumal die Gesuchstellerin nicht klarstellt, ob und in welchem Kontext die entsprechende Präsentation zum Aufbau der Marke verwendet worden sein soll bzw. gegenüber welchen potenziellen Kunden oder in welchen Marktsegmenten die Marke auf diese Weise präsentiert worden sei. Weitere Belege, welche die behauptete Werthaltigkeit und Bedeutung der Marke für den operativen Kern der Gesuchsgegnerin 1 zu stützen vermöchten, hat die Gesuchstellerin nicht ins Recht gelegt.

- 12 - 5.3. Demgegenüber haben die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 die Jahresrechnung 2024 der Gesuchsgegnerin 1 (act.14/3; act. 17/6) eingereicht, die zuverlässige Rückschlüsse auf den Wert der Marke "D._____" erlaubt. Selbst geschaffene Vermögenswerte wie Marken sind zu aktivieren, sofern die Kriterien der Bilanzierungsfähigkeit (d.h. Verfügungsmacht, wahrscheinlicher Mittelzufluss und schätzbarer Wert; vgl. Art. 959 Abs. 2 OR) erfüllt sind (STEFANIE ULRIKE, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2023, S. 343). Weil die Jahresrechnung 2024 der Gesuchsgegnerin 1, die von der Revisionsgesellschaft L._____ AG geprüft wurde, die Marke „D._____“ nicht ausweist, ist glaubhaft gemacht, dass dieser kein Wert zukommt. Wäre die Marke werthaltig, hätte die Gesuchsgegnerin 1 sie aufgrund ihrer Aktivierungspflicht in der Bilanz aktiviert. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin 1 die Marke „D._____“ ohne Gegenleistung an den Gesuchsgegner 2 übertragen hat. Daher ist für das vorliegende Massnahmeverfahren davon auszugehen, dass die Marke "D._____ keinen Wert hat, weshalb seitens der Gesuchstellerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 5.4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Marke „D._____“ einen Wert hätte, kommt die Gesuchstellerin nicht ihren Behauptungs- und Substantiierungspflichten nach, um hinreichend darzutun, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Sie unterlässt es insbesondere, hinreichende Tatsachenbehauptungen aufzustellen – zumal sie auch keine entsprechenden Beweismittel einreicht –, die aufzeigen, weshalb die Marke „D._____“ den Kern der operativen Tätigkeit der Gesuchsgegnerin 1 bilde und weshalb durch den Wegfall dieser Marke der Unternehmenswert derart sinke, dass der Wert der Aktien der Gesuchstellerin mittelbar betroffen sei. 5.5. Da es an einer Nachteilsprognose mangelt, sind die Rechtsbegehren Ziffer 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 der Gesuchstellerin abzuweisen.

- 13 - 6. Verfügungsverbot hinsichtlich der Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin 1 6.1. Mit den Rechtsbegehren Ziffer 1.3 und 2.3 beantragt die Gesuchstellerin im Wesentlichen ein Verfügungsverbot hinsichtlich aller Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin 1 (vgl. act. 1 S. 2 f.). Zu diesen Rechtsbegehren macht die Gesuchstellerin keine spezifischen Ausführungen. Ihre Behauptungen im Zusammenhang mit der Marke „D._____“ lassen sich allenfalls für die Begründung der Rechtsbegehren Ziffer 1.3 und 2.3 heranziehen. 6.2. Die Gesuchstellerin führt aus, sie gehe davon aus, der Gesuchsgegner 2 versuche, nachdem die Gesuchsgegnerin 1 mit der M._____ ihre wichtigste Kundin verloren habe, sämtliche Vermögenswerte und Immaterialgüterrechte der Gesuchsgegnerin 1 in rechtswidriger Weise auf sich selbst zu übertragen, wodurch der Gesuchstellerin als hälftiger Aktionärin der Gesuchsgegnerin 1 ein weiterer massiver Wertverlust ihrer Aktien drohe (act. 1 Rz. 22). Die Gesuchstellerin unterlässt es jedoch, weiterführende und substantiierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen sowie entsprechende Beweise vorzulegen, sodass insbesondere unklar bleibt, wie und weshalb aus dem Verlust der M._____ als Kundin eine Gefahr der Aushöhlung der Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin 1 durch den Gesuchsgegner 2 abgeleitet werden könnte, zumal eine solche Gefahr nicht ersichtlich ist (act. 1 Rz. 22; act. 25 Rz. 23; act. 27 Rz. 20). 6.3. Sodann bestehe gemäss der Gesuchstellerin aufgrund des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners 2 sowie der Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner 2 und die Gesuchstellerin derzeit in einem strittigen Scheidungsverfahren befänden, ein erhebliches Risiko, dass er Vorkehrungen treffe, um weitere Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin 2, darunter Sachen und Rechte, insbesondere Vermögenswerte und Immaterialgüterrechte, auf sich selbst oder auf Dritte zu übertragen (act. 1 Rz. 47; act. 25 Rz. 13 und 20; act. 27 Rz. 10 und 17). Auch hier unterlässt es die Gesuchstellerin insbesondere, substantiierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die eine drohende Gefahr der Aushöhlung der Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin 1 durch den Gesuchsgegner 2 glaubhaft machen würden. Allein die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner 2 und die Gesuchstellerin

- 14 derzeit in einem strittigen Scheidungsverfahren befinden, reicht hierfür nicht aus. Zudem bleibt unklar, was die Gesuchstellerin mit dem Verhalten des Gesuchsgegners 2 „in der Vergangenheit“ meint und weshalb dies für eine drohende Gefahr der Aushöhlung der Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin 1 sprechen sollte (act. 1 Rz. 47; act. 25 Rz. 13; act. 27 Rz. 10). Sofern sich diese Behauptung allein auf die Übertragung der Marke „D._____“ von der Gesuchsgegnerin 1 auf den Gesuchsgegner 2 bezieht, genügt dies nicht, um eine drohende Gefahr weiterer Vermögensdispositionen glaubhaft zu machen, zumal die Marke nach einstweiliger Einschätzung ohnehin wertlos ist. 6.4. Was die Gesuchstellerin schliesslich mit der Behauptung, sie habe bei der Gesuchsgegnerin 1 ein Auskunfts- und Einsichtsbegehren hinsichtlich allfälliger verdeckter Gewinnausschüttungen, Sonderzahlungen oder Darlehenszahlungen an beliebige Personen gestellt, welches die Gesuchsgegnerin 1 bis heute nicht beantwortet habe, für sich ableiten will, bleibt unklar. Zumindest genügt diese Behauptung nicht, um eine drohende Gefahr der Aushöhlung der Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin 1 durch den Gesuchsgegner 2 glaubhaft zu machen (act. 1 Rz. 23 f.). 6.5. Insgesamt fehlen substantiierte Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Befürchtung einer Anspruchsverletzung, der Drohung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sowie der Dringlichkeit, die für ein Verfügungsverbot über die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin 1 sprechen könnten. Entsprechend ist aufgrund dieser fehlenden substantiierten Tatsachenbehauptungen die Erstellung einer positiven Hauptsachenprognose und einer Nachteilsprognose nicht möglich und damit zu verneinen. Daher vermag die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Gutheissung ihrer Rechtsbegehren Ziffer 1.3 und 2.3 im Ergebnis nicht glaubhaft zu machen, weshalb diese abzuweisen sind.

- 15 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Streitwert Gemäss Angabe der Gesuchstellerin ist von einem Streitwert von über CHF 30'000.– auszugehen (act. 1 Rz. 2; act. 25 Rz. 24 ff.; act. 27 Rz. 21 ff.). Gemäss Gesuchsgegnerin 1 und Gesuchsgegner 2 sei von einem Streitwert von CHF 0.– auszugehen (act. 13 S. 6; act. 15 S. 6). Auch wenn im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass die Marke „D._____“ keinen Wert aufweist, wird am vom Einzelgericht gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO geschätzten Streitwert von CHF 300'000.– festgehalten. Das Interesse der Gesuchstellerin beschränkt sich nicht auf das Verfügungsverbot betreffend die genannte Marke (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1.1/2.1 und 1.2/2.2), sondern erstreckt sich ebenfalls auf ein Verfügungsverbot betreffend sämtliche Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin 1 (Rechtsbegehren Ziffer 1.3/2.3). 7.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist gemäss der Verfügung vom 9. Dezember 2025 (act. 5) von einem Streitwert von CHF 300'000.– auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV auf CHF 12'000.– festzusetzen ist. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und soweit möglich aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Fehlbetrag ist bei dieser nachzufordern. 7.3. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen. Beim vorliegenden Streitwert sowie in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ist die Gebühr auf CHF 12'000.– festzulegen.

- 16 - Als nicht anwaltlich vertretene Partei hat der Gesuchsgegner 2 Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung bedarf einer besonderen Begründung (BGer 5A_695/2020 v. 26.04.2021 E. 5.1 m.Hw.). Der Gesuchsgegner 2 hat weder behauptet noch belegt, dass ihm notwendige Auslagen entstanden sind. Der Gesuchsgegner hat ebenfalls keine Umstände dargelegt, welche einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung begründen, zumal auch keine ersichtlich sind. Dem Gesuchsgegner 2 ist daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 angeordneten superprovisorischen Massnahmen fallen mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–. 4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und soweit möglich aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag wird bei ihr nachgefordert. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen. 6. Dem Gesuchsgegner 2 wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin 1 unter Beilage der Doppel von act. 25, act. 26/25-30, act. 27 und act. 28/25-30, an den Gesuchsgegner 2 unter Beilage der Doppel von act. 25, act. 26/25-30, act. 27, act. 28/25-30, act. 29, act. 30 und act. 31 sowie an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von 29, act. 30 und act. 31 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

- 17 - Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000.–. Zürich, 2. März 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Andreas Müller

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