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Zürich Handelsgericht 09.05.2025 HE250032

May 9, 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·565 words·~3 min·4

Summary

Bauhandwerkerpfandrecht

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250032-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 9. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin gegen B._____ Vorsorgeeinrichtung, Gesuchsgegnerin betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7 S. 1) " 1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, auf den Grundstücken: - Grundbuchblatt-Nr. 1 (Kataster 2, D._____-strasse 3-4 in C._____) - Grundbuchblatt-Nr. 5 (Kataster 6, D._____-strasse 7-8 in C._____) welche im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehen, zugunsten der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht gemäß Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für folgende Pfandsumme je Grundstück als vorläufige Vormerkung einzutragen: - Für Grundbuchblatt-Nr. 1: CHF 45'104.85 - Für Grundbuchblatt-Nr. 5: CHF 45'104.85 Totalbetrag: CHF 90'209.70 Jeweils mit 5% Zins ab dem 19.02.2025. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. 3. Der gesuchstellenden Partei sei nach erfolgter Eintragung eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 10. April 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses a) auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID 9, D._____-strasse 3-4, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 45'104.85 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2025;

- 3 b) auf Liegenschaft Kat. Nr. 6, GBBl. 5, EGRID CH10, D._____-strasse 7-8, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 45'104.85 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2025. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 11. Juli 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'200.00. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). Die weiteren Kosten betragen: CHF 108.00 (Rechnung Nr. 11 des Grundbuchamtes C._____ vom 11. April 2025). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der

- 4 - Klage versäumt, wird der Gesuchsgegnerin mangels Antrags und Umtriebe keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 9. Mai 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger

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