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Zürich Handelsgericht 03.02.2025 HE240175

February 3, 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,578 words·~8 min·3

Summary

Organisationsmangel

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE240175-O U1/pz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler

Teilurteil vom 3. Februar 2025

in Sachen

G._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

H._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____,

- 2 - 6. F._____, Nebenintervenienten

1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z2._____

betreffend Organisationsmangel

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei für die Gesuchgegnerin ein Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung zu bestellen. 2. Als Sachwalter sei RA Dr. iur. I._____, J._____ AG, … [Adresse], zu bestimmen. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei anzuweisen, den gemäss vorstehenden Ziffern 1 und 2 bestellten Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Gesuchgegnerin im Handelsregister einzutragen. 4. Der gemäss vorstehenden Ziffern 1 und 2 bestellte Sachwalter sei zu beauftragen: a. Seine schriftliche Zustimmung zur Eintragung der Gesuchstellerin als Aktionärin im Umfang von (neu) insgesamt 350 Namenaktien und von Dr. K._____ als wirtschaftlich berechtigte Person an sämtlichen 350 von der Gesuchstellerin gehaltenen Aktien im Aktienbuch der Gesuchgegnerin bzw. im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen der Gesuchgegnerin zu erteilen. b. Nach Eintragung der Gesuchstellerin als Aktionärin der Gesuchgegnerin im Gesamtumfang von (neu) insgesamt 350 Namenaktien und von Dr. K._____ als wirtschaftlich berechtigter Person an diesen Aktien, eine ausserordentliche Generalversammlung der Gesuchgegnerin mit dem Traktandum «Wahlen in den Verwaltungsrat» einzuberufen und durchzuführen sowie den hernach gewählten Verwaltungsrat im Handelsregister eintragen zu lassen. c. Bis zur Wahl und Eintragung eines neuen Verwaltungsrats ins Handelsregister die ordentlichen Geschäfte der Gesuchgegnerin zu führen 5. Das Amt des bestellten Sachwalters sei auf den Zeitraum bis zur Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung bzw. der Eintragung des hernach gewählten Verwaltungsrates im Handelsregister zu befristen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), insbesondere auch der Kosten des bestellten Sachwalters, zu Lasten der Gesuchgegnerin."

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 reichte die Gesuchstellerin obgenanntes Gesuch ein (act. 1–3/1–45). Den mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 eingeforderten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin fristgerecht (act. 4; act. 6). In der Folge wurde für die Gesuchsgegnerin ein ausserordentlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 12). Die Gesuchstellerin leistete für dessen Tätigkeit einen weiteren Kostenvorschuss (act. 19). Weiter wurden nach Anhörung der Parteien (act. 12; act. 14–16/1–5) die heutigen Nebenintervenientin mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 zur Unterstützung der Gesuchsgegnerin zugelassen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort angesetzt (act. 17). Die Nebenintervenienten reichten am 10. Januar 2025 eine Stellungnahme zum Organisationsmangelgesuch ein (act. 22–23/1–2). Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Gesuchsantwort (act. 24). Zu den eingegangen Eingaben liessen sich die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin am 29. bzw. 30. Januar 2025 vernehmen (act. 26–28). 2. Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe, kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). 3.1. Die Gesuchstellerin ist für das vorliegende Verfahren mindestens mit 56 Aktien als Aktionärin ausgewiesen, zumal gemäss Kaufvertrag vom 31. Dezember 2007 L._____ der Gesuchstellerin 56 Inhaberaktien der Gesuchsgegnerin verkaufte und die Gesuchstellerin in der Folge unter ihrer damaligen Firma am 9. August 2019 als Aktionärin von 56 Aktien im Aktienbuch der Gesuchsgegnerin eingetragen war. Damit ist die Gesuchstellerin aktivlegitimiert. 3.2. Die Parteien gehen sodann zutreffend davon aus, dass die Gesuchsgegnerin über keinen gültig gewählten Verwaltungsrat verfügt (act. 1 Rz. 68 ff.; act. 22 Rz. 58; act. 24 Rz. 27 ff.). Es liegt folglich ein Organisationsmangel vor. 4.1. Bei dieser Sachlage ist – wie von den Parteien beantragt – ein Sachwalter einzusetzen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR).

- 5 - 4.2. Der Sachwalter hat zwingend eine von der Gesuchstellerin sowie den Nebenintervenienten unabhängige Person sein. Das Gericht wird den Parteien nach Rechtskraft dieses Teilurteils einen Sachwalter vorschlagen und nach Anhörung der Parteien mittels separatem Teilurteil über die Person des einzusetzenden Sachwalters befinden. Zur Beschleunigung des Verfahrens steht es den Parteien frei, schon vor Ablauf der Beschwerdefrist auf eine Beschwerde ans Bundesgericht zu verzichten. 4.3. Bereits im vorliegenden Teilurteil sind die Kompetenzen des einzusetzenden Sachwalters festzulegen: a. Die Gesuchsgegnerin verfügt gegenwärtig über keinen gültig gewählten Verwaltungsrat. Der Sachwalter ist daher mit der unabhängigen Wahrung der objektiven Interessen der Gesuchsgegnerin und der Führung ihrer ordentlichen Geschäfte zu beauftragen. Zu diesem Zweck sind dem Sachwalter die Kompetenzen eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates einzuräumen (Art. 716 ff. OR). Darüber hinaus ist ihm die Leitung der Geschäftsführung zu übertragen. b. Die Einsetzung eines Sachwalters stellt eine vorübergehende Lösung dar. Dem Sachwalter kommt deshalb insbesondere die Aufgabe zu, auf eine Wiederherstellung der gesetzlichen Organisation hinzuwirken. Dazu hat er eine (a.o.) Generalversammlung im Hinblick auf die Wahl eines Verwaltungsrates einzuberufen. Mit Blick auf die komplexe Sachlage im Aktionariat der Gesuchsgegnerin ist dabei davon abzusehen, dem Sachwalter Vorgaben zum konkreten Vorgehen zu machen. Vielmehr wird es Sache des Sachwalters sein, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Gesuchsgegnerin die weiteren Schritte zur Wiederherstellung der gesetzlichen Organisation festzulegen. c. Der Sachwalter ist im Handelsregister einzutragen. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist nach Bestimmung der Person des Sachwalters anzuweisen, diesen mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen.

- 6 - 5. Das Mandat des Sachwalters ist zu befristen (Art. 731b Abs. 2 OR). Im vorliegenden Fall ist das Mandat bis zur Wahl eines Verwaltungsrates zu befristen, worüber das hiesige Gericht zu informieren ist. 6. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist im zweiten Teilurteil zu befinden. 7. Die Tätigkeit des Sachwalters wird mit Kosten verbunden sein, welche letztlich die Gesuchsgegnerin zu tragen haben wird (Art. 731b Abs. 2 OR). Dabei stellt sich das Risiko der Einbringlichkeit. Praxisgemäss ist die Gesuchstellerin in Analogie zur Bevorschussung von Kosten für Vollstreckungsmassnahmen (vgl. KUKO ZPO- KOMFEL EHRENZELLER, Art. 343 N 14) für das Sachwalterhonorar vorschusspflichtig. Für die Bemühungen des einzusetzenden Sachwalters ist einstweilen ein Kostenvorschuss von CHF 50'000.– einzuholen. Eine spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Der Einzelrichter erkennt: 1. Für die Gesuchsgegnerin wird ein Sachwalter ernannt. 2. Über die Person des einzusetzenden Sachwalters wird mit separatem Teilurteil befunden. 3. Der Sachwalter der Gesuchsgegnerin verfügt über folgende Kompetenzen (keine abschliessende Aufzählung): a) Kompetenzen eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates (Art. 716 ff. OR) und Leitung der Geschäftsführung. Im Rahmen dieser Kompetenzen hat der Sachwalter die objektiven Interessen der Gesuchsgegnerin unabhängig zu wahren und kann sämtliche dafür notwendigen Handlungen vornehmen. b) Einberufung einer (a.o.) Generalversammlung im Hinblick auf die Wahl eines Verwaltungsrates. Das Vorgehen bis zur Einberufung ist vom Sachwalter nach Prüfung der Sach- und Rechtslage festzulegen.

- 7 - 4. Das Mandat des Sachwalters wird bis zur Wahl eines Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin befristet, worüber das Gericht zu informieren ist. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im noch zu erlassenden zweiten Teilurteil. 6. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis am 17. Februar 2025 angesetzt, um bei der Obergerichtskasse des Kantons Zürich (Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach, 8021 Zürich, Postkonto 80- 10210-7, IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7 [Zahlungszweck: Kaution HE240175-O]) einen Vorschuss für die einstweiligen geschätzten Kosten des einzusetzenden Sachwalters von CHF 50'000.– einzuzahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26 und 27, an die Nebenintervenienten unter Beilage der Doppel von act. 26–28, sowie nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem noch zu erlassenden Teilurteil über die Person des einzusetzenden Sachwalters an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'000'000.–.

Zürich, 3. Februar 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Lukas Bügler

Teilurteil vom 3. Februar 2025 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Für die Gesuchsgegnerin wird ein Sachwalter ernannt. 2. Über die Person des einzusetzenden Sachwalters wird mit separatem Teilurteil befunden. 3. Der Sachwalter der Gesuchsgegnerin verfügt über folgende Kompetenzen (keine abschliessende Aufzählung): a) Kompetenzen eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates (Art. 716 ff. OR) und Leitung der Geschäftsführung. Im Rahmen dieser Kompetenzen hat der Sachwalter die objektiven Interessen der Gesuchsgegnerin unabhängig zu wahren und kann sämtlich... b) Einberufung einer (a.o.) Generalversammlung im Hinblick auf die Wahl eines Verwaltungsrates. Das Vorgehen bis zur Einberufung ist vom Sachwalter nach Prüfung der Sach- und Rechtslage festzulegen. 4. Das Mandat des Sachwalters wird bis zur Wahl eines Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin befristet, worüber das Gericht zu informieren ist. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im noch zu erlassenden zweiten Teilurteil. 6. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis am 17. Februar 2025 angesetzt, um bei der Obergerichtskasse des Kantons Zürich (Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach, 8021 Zürich, Postkonto 80-10210-7, IBAN CH71 0900 000... 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26 und 27, an die Nebenintervenienten unter Beilage der Doppel von act. 26–28, sowie nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem noch zu erlasse... 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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