Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE200392-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Verfügung vom 23. Oktober 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen 1. Pensionskasse B._____, 2. C._____ Anlagestiftung, 3. C._____ Anlagestiftung, 4. Personalvorsorgekasse D._____, 5. E._____ Anlagestiftung, 6. Pensionskasse F._____ AG, 7. Immobiliengesellschaft G._____ AG, 8. C._____ Anlagestiftung, 9. H._____, 10. I._____, 11. J._____, 12. Erbengemeinschaft K._____, a) L._____,
- 2 b) M._____, 13. C._____ Anlagestiftung, 14. C._____ Anlagestiftung, 15. Pensionskasse N._____, 16. Pensionskasse N._____, 17. O._____ Pensionskasse, 18. Pensionskasse P._____, 19. Personalvorsorgekasse D._____, 20. Personalvorsorgekasse D._____, 21. Q._____ Vorsorgeeinrichtung, 22. R._____ Stiftung, 23. S._____ S.A., 24. Pensionskasse T._____, 25. U._____ Vorsorge, 26. U._____ Vorsorge, 27. Pensions- und Sparkasse V._____, 28. C._____ Anlagestiftung, 29. Pensionskasse N._____, 30. W._____, 31. U._____ Vorsorge, 32. AA._____ Genossenschaft, Gesuchsgegner betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 4) " 1. Das Grundbuchamt AB._____ sei anzuweisen, auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch der Gemeinde AB._____, zugunsten der Gesuchstellerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen für eine Pfandsumme von CHF 48'400.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Oktober 2020. 2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 sei im Sinne von Art. 961 ZGB superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020, Eingang am 23. Oktober 2020, stellt die Gesuchstellerin ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1). 2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind 2.1. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Kanton Zürich. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. 2.2. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568-569). Mindestens die beklagte Partei muss im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 ZPO). Die Eintragung einer natürlichen Person als Organ genügt nicht (BGE 140 III 409 E. 2 S. 411). Hingegen ist die Eintragung einer natürlichen Person als Unternehmerin hinreichend, selbst wenn nur die Geschäftstätigkeit der Gegenpartei betroffen ist (BGE 142 III 96 E. 3.3.2 S. 98-99, E. 3.3.5 S. 101). Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Miteigentum der Gesuchsgegnerinnen und -gegner (act. 1 Rz. 3; act. 3/2). Die Miteigentümer eines Grund-
- 4 stücks bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1367). Bei einer notwendigen passiven Streitgenossenschaft müssen sämtliche beklagten Streitgenossen im Handelsregister eingetragen sein (HGer BE CAN 2013 Nr. 58 E. II.4; DOMINIK VOCK/CHRISTOPH NATER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3.Aufl. 2017, N.12a zu Art. 6 ZPO). Im Kanton Zürich gilt dies auch bei einer einfachen passiven Streitgenossenschaft (BGE 138 III 174 E. 5 S. 480-481). Mindestens die Gesuchsgegnerinnen 9-11 und 30 sind nicht im Handelsregister eingetragen. Bei den Gesuchsgegnerinnen 12 a und b ist die Eintragung in einem ausländischen Register fraglich. Somit ist das verfügende Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung des Gesuchs sachlich nicht zuständig. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 3. Da das Gesuch offensichtlich unzulässig ist, erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien (Art. 253 ZPO). 4. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 48'400.40. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gebühr beläuft sich auf CHF 5'422. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.00 zu reduzieren. Aufgrund der Zahl der involvierten Parteien erweist sich das vorliegende Gesuch trotz Nichteintretens als überdurchschnittlich aufwendig. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'000 festzusetzen. Die Kosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
- 5 - Den Gesuchsgegnerinnen und -gegnerin sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Einzelgericht verfügt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin vorab per Fax, an die Gesuchsgegnerinnen und -gegner unter Beilage von Kopien von act. 1. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 48'400.40. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
- 6 - Zürich, 23. Oktober 2020 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger