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Zürich Handelsgericht 01.10.2020 HE200209

October 1, 2020·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,155 words·~6 min·8

Summary

Rechtsschutz in klaren Fällen

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200209-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiberin Daniela Solinger

Urteil vom 1. Oktober 2020

in Sachen

A._____ Estate AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Zwischen den Parteien bestand seit April 2017 ein Mietvertrag über Geschäftsräume an der C._____-strasse … in D._____. Am 13. August 2019 verlangte die Gesuchstellerin in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, welches unter der Geschäftsnummer HE190313 behandelt wurde, die Gesuchsgegnerin sei aus den Räumlichkeiten auszuweisen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels trat die Einzelrichterin am Handelsgericht auf das Gesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung, deren Anspruch sei nicht in genügendem Masse ausgewiesen, nicht ein. Die Gerichtsgebühr wurde der Gesuchstellerin auferlegt, und sie wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'000.00 zu bezahlen (act. 1/18). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Mai 2020 gut, hob das angefochtene Urteil vollständig auf und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, das Mietobjekt unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zurückzugeben. Ferner wies sie die Sache zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Handelsgericht zurück. Davon ist im nachfolgenden Dispositiv der Klarheit halber Vormerk zu nehmen. Die begründete Fassung des bundesgerichtlichen Urteils traf am 10. Juli 2020 beim Handelsgericht ein (act. 27). 3. Am 14. Juli 2020 wurde den Parteien eine einmalige Frist bis 31. August 2020 angesetzt, um zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren Stellung zu nehmen (act. 28). Die Gesuchstellerin liess sich mit Eingabe vom 16. Juli 2020 vernehmen (act. 30). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin teilte am letzten Tag der Frist mit, sie vertrete diese nicht mehr und ersuche darum, auf weitere Zustellungen an sie zu verzichten (act. 31). Bis heute sind keine weiteren Eingaben mit Äusserungen der Parteien eingegangen. Androhungsgemäss ist Verzicht der Gesuchsgegnerin auf Stellungnahme anzunehmen.

- 3 - 4. Demnach bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche wurde im aufgehobenen Urteil des Handelsgerichts die Gesuchstellerin betrachtet, was sich heute, nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheides, als unzutreffend erweist. Vielmehr ist es die Gesuchsgegnerin, welche im Endergebnis vollständig unterliegt. Dementsprechend sind ihr die Kosten des handelsgerichtlichen Verfahrens in voller Höhe aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Was den Streitwert anbelangt, ist unter Verweis auf die betreffenden Erwägungen im aufgehobenen Urteil (act. 1/18 E. 2.1) nach wie vor von einem Betrag von CHF 547'654.50 auszugehen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach besagtem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im aufgehobenen Urteil wurde die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 11'000.00 festgesetzt. Angesichts des anderslautenden Entscheids des Bundesgerichts in der Sache erweist sich der Aufwand des Handelsgerichts aus heutiger Sicht nicht mehr in allen Teilen als nützlich, weshalb es sich rechtfertigt, Abs. 2 von § 4 GebV OG stärker zu berücksichtigen und die Gebühr nun nur noch auf CHF 7'000.00 festzulegen. Demgegenüber ist die nun von der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin zu leistende Parteientschädigung wie im aufgehobenen Urteil in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 10'000.– festzusetzen, ändert die Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils doch nichts an ihrem Aufwand der Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren und wie erwähnt auch nicht am massgebenden Streitwert. 5. Im vorliegenden Verfahren sind nur noch Kosten- und Entschädigungsfolgen von maximal CHF 17'000.00 zu regeln. In solchen Nebenpunkten folgte der Rechtsweg an das Bundesgericht demjenigen in der Hauptsache, soweit dafür keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind (BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3). Nachdem es in der Hauptsache ursprünglich um Rechtsschutz in klaren Fällen

- 4 in mietrechtlichen Angelegenheiten ging, ist das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht zu belehren. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 15. November 2019 im Verfahren HE190313 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2020 vollständig aufgehoben wurde und eine Rückweisung zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens erfolgte. 2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren HE190313 wird neu festgesetzt auf CHF 7'000.–. 3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Verfahren HE190313 eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

- 5 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 17'000.00.

Zürich, 1. Oktober 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Solinger

Urteil vom 1. Oktober 2020 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 4. Demnach bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche wurde im aufgehobenen Urteil des Ha... 5. Im vorliegenden Verfahren sind nur noch Kosten- und Entschädigungsfolgen von maximal CHF 17'000.00 zu regeln. In solchen Nebenpunkten folgte der Rechtsweg an das Bundesgericht demjenigen in der Hauptsache, soweit dafür keine besonderen Verfahrenswe... Die Einzelrichterin erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 15. November 2019 im Verfahren HE190313 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2020 vollständig aufgehoben wurde und eine Rückweisung zu neuer ... 2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren HE190313 wird neu festgesetzt auf CHF 7'000.–. 3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die ... 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Verfahren HE190313 eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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