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Zürich Handelsgericht 03.08.2020 HE200204

August 3, 2020·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·500 words·~3 min·8

Summary

Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200204-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher

Urteil vom 3. August 2020

in Sachen

1. A._____,

2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (sinngemäss) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin zu entscheiden."

Rechtsbegehren des Gesuchstellers 1 und der Gesuchsgegnerin: (act. 10 S. 2) "Es sei auf die Löschung der Eintragung der Gesuchsgegnerin im Handelsregister zu verzichten."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 eingeleitet (act. 1). 2. Es geht um Art. 938a OR. Die dort statuierte "Löschung von Amtes wegen" ist nur möglich, wenn die betreffende Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt. 3. Der Gesuchsteller 1 macht im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin eine Geschäftstätigkeit ausübe. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Gesuchsgegnerin im Restaurant ... durchschnittlich acht Mitarbeiter beschäftige, dass im Jahr 2019 eine Lohnsumme von total CHF 201'523.00 ausbezahlt worden sei und dass im Jahr 2020 eine Lohnsumme von voraussichtlich CHF 202'000.00 anfallen werde (act. 10 Rz. 6). Dies ist durch die Lohnmeldung vom 6. Januar 2020 urkundlich belegt (act. 11/3). Weiter führt der Gesuchsteller 1 aus, dass bei der C._____ mehrere BVG-pflichtige Mitarbeiter gemeldet seien (act. 10 Rz. 7). Auch dies ist durch zwei Listen der C._____ BVG zur Meldung der Löhne urkundlich belegt (act. 11/4 und 11/5). Sodann weist der Gesuchsteller 1 auf Buchhaltungsunterlagen hin, die eine Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin belegen (act. 10 Rz. 8 ff. mit Hinweis auf act. 11/6-9).

- 3 - 4. Damit ist erstellt, dass die Gesuchsgegnerin eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Ob die Gesuchsgegnerin auch über verwertbare Aktiven verfügt, kann dahingestellt bleiben. Eine Löschung der Gesuchsgegnerin aus dem Handelsregister kommt nicht in Frage. 5. Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können dem Gesuchsteller 2 keine Kosten auferlegt werden. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Zürich, 3. August 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Sabrina Schalcher

Urteil vom 3. August 2020 Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (sinngemäss) Rechtsbegehren des Gesuchstellers 1 und der Gesuchsgegnerin: (act. 10 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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