Skip to content

Zürich Handelsgericht 23.05.2019 HE190073

May 23, 2019·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·708 words·~4 min·8

Summary

Organisationsmangel

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190073-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 23. Mai 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt seit November 2018 über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten am 20. Februar 2019 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt. Am 11. April 2019 schrieb die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten aus Holland (act. 7). Sie ersuchte um Fristerstreckung bis 15. Mai 2019 und um Zustellung der Korrespondenz nach Holland. Das Gericht sandte der Gesellschafterin am 11. April 2019 ein Mail, in welchem Folgendes festgehalten wurde (act. 8): Die Zustellungsform werde nur entgegenkommenderweise gewählt, sie sei grundsätzlich nicht zulässig. Sollte die Gesellschafterin ein Mail schicken, würde es nicht beachtet. Wer in der Schweiz prozessiere, müsse in der Schweiz über eine Zustelladresse verfügen. Zustellungen in die Niederlande kämen nicht in Frage, auch keine Telefonate. Die Gesellschafterin und Geschäftsführerin habe Pflichten, welchen sie bisher nicht nachgekommen sei. Entgegenkommenderweise werde die Frist wiederherstellend letztmals bis 15. Mai 2019 erstreckt. 3. Unter dem 5. Mai 2019 ersuchte die Gesellschafterin um Zustellung der Akten (act. 10). Eine Schweizer Zustelladresse wurde nicht genannt. Dem Ansinnen kann nicht gefolgt werden, zumal die prozesseinleitende Verfügung (act. 3) mit einem Doppel von act. 1 der Beklagten zugestellt worden war (act. 4/2).

- 3 - 4. Auch die erstreckte Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Aussersihl - Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 5 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Aussersihl - Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 23. Mai 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 23. Mai 2019 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Aussersihl - Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 5 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Kon... 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HE190073 — Zürich Handelsgericht 23.05.2019 HE190073 — Swissrulings