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Zürich Handelsgericht 27.05.2019 HE190015

May 27, 2019·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·457 words·~2 min·12

Summary

Organisationsmangel

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190015-O U2/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter

Urteil vom 27. Mai 2019 (Berichtigung des Urteils vom 11. März 2019)

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil vom 11. März 2019 (act. 7) sowie die Eingabe des Konkursamts Wülflingen-Winterthur vom 20. Mai 2019 (act. 13), in der Erwägung, dass mit Urteil vom 11. März 2019 das Konkursamt Wülflingen-Winterthur mit dem Vollzug der Liquidation der Beklagten nach den Vorschriften über den Konkurs beauftragt wurde, dass das Konkursamt Wülflingen-Winterthur mit Eingabe vom 20. Mai 2019 jedoch zu Recht darauf hinwies, nicht es, sondern das Konkursamt Winterthur- Altstadt sei für den Vollzug örtlich zuständig (act. 13), dass das Dispositiv des Urteils vom 11. März 2019 entsprechend in Anwendung von Art. 334 ZPO zu berichtigen ist, dass das Urteil vom 11. März 2019 im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist (IVO SCHWANDER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 18 zu Art. 334 ZPO); erkennt der Einzelrichter: 1. Ziffer 2 des Urteils vom 11. März 2019 wird wie folgt berichtigt: " Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt." 2. Für dieses Urteil werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Winterthur-Altstadt. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren,

- 3 wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 27. Mai 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Leonard Suter

Urteil vom 27. Mai 2019 (Berichtigung des Urteils vom 11. März 2019) erkennt der Einzelrichter: 1. Ziffer 2 des Urteils vom 11. März 2019 wird wie folgt berichtigt: " Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt." 2. Für dieses Urteil werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Winterthur-Alt... 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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