Skip to content

Zürich Handelsgericht 31.01.2018 HE170458

January 31, 2018·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·523 words·~3 min·8

Summary

Organisationsmangel

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170458-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 31. Januar 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Sie holte die Post nicht ab, obwohl sie von der drohenden Klage wusste (act. 4/2, act. 2/2). Immerhin konnte die Verfügung der (gemäss ZEFIX) Mehrheitsgesellschafterin B._____ zugestellt werden (act. 4/3). Da sie über Einzelunterschrift verfügt, ist von einer gültigen Zustellung an die Beklagte auszugehen. Die Frist verstrich ungenutzt. 3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Es ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen. Es rechtfertigt sich angesichts der Verteilung der Stammanteile, in Anwendung von Art. 731b OR B._____ als Vorsitzende der Geschäftsführung einzusetzen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

- 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1. B._____, … [Adresse], Geschäftsführerin der Beklagten, wird bei der Beklagten als Vorsitzende der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Zürich, 31. Januar 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Urteil vom 31. Januar 2018 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. B._____, … [Adresse], Geschäftsführerin der Beklagten, wird bei der Beklagten als Vorsitzende der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HE170458 — Zürich Handelsgericht 31.01.2018 HE170458 — Swissrulings