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Zürich Handelsgericht 12.10.2016 HE160293

October 12, 2016·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·414 words·~2 min·8

Summary

Organisationsmangel

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160293-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Verfügung vom 12. Oktober 2016

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 6. Juli 2016 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Vertretung in der Schweiz (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 22. September 2016, act. 10) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an die Revisionsstelle, B._____ Treuhand, ... [Adresse] und unter Beilage einer Kopie von act. 10. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 12. Oktober 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Verfügung vom 12. Oktober 2016 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an die Revisionsstelle, B._____ Treuhand, ... [Adresse] und unter Beilage einer Kopie von act. 10. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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