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Zürich Handelsgericht 01.09.2015 HE150217

September 1, 2015·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·432 words·~2 min·3

Summary

Organisationsmangel

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150217-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 1. September 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Löschung der Zweigniederlassung entspricht offensichtlich dem Willen des Konzerns, zu welchem sie gehört (act. 8). Innert Frist wurde der Mangel deshalb nicht behoben. 4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine relevanten Betreibungen von Privaten, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6). 5. Androhungs- und wunschgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 1. September 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel

Urteil vom 1. September 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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