Skip to content

Zürich Handelsgericht 06.10.2014 HE140258

October 6, 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·428 words·~2 min·3

Summary

Organisationsmangel

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140258-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 6. Oktober 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten ist der Vorsitzende der Geschäftsführung leider verstorben. 2. Dadurch ist ein sogenannter Organisationsmangel entstanden (Art. 809 Abs. 3 OR). 3. Die Beklagte hat trotz Fristansetzungen durch den Kläger und durch das Gericht den Mangel nicht behoben (vgl. insbesondere Prot.S. 2 ff.). 4. Gestützt auf Art. 731b OR kann der Gericht geeignete Massnahmen treffen. Die Liquidation der Beklagten wäre unverhältnismässig. Gemäss aktuellem Handelsregisterauszug hat die Beklagte noch zwei Gesellschafter und Geschäftsführer. B._____ besitzt viel mehr Stammanteile als C._____. Es rechtfertigt sich von daher, Frau B._____ als Vorsitzende der Geschäftsführung einzusetzen. 5. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000, Der Einzelrichter erkennt: 1. Frau B._____ wird bei der Beklagten als Vorsitzende der Geschäftsführung eingesetzt. 2. Der Kläger wird ersucht, Frau B._____ nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend einzutragen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt.

- 3 - 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte im Doppel (ein Exemplar für sie, eines für B._____). 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 6. Oktober 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Mirjam Münger

Urteil vom 6. Oktober 2014 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Frau B._____ wird bei der Beklagten als Vorsitzende der Geschäftsführung eingesetzt. 2. Der Kläger wird ersucht, Frau B._____ nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend einzutragen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte im Doppel (ein Exemplar für sie, eines für B._____). 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

HE140258 — Zürich Handelsgericht 06.10.2014 HE140258 — Swissrulings