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Zürich Handelsgericht 02.12.2013 HE130315

December 2, 2013·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,006 words·~5 min·4

Summary

Bauhandwerkerpfandrecht

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130315-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Verfügung und Urteil vom 2. Dezember 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 7. November 2013 (gleichentags überbracht; act. 1 sinngemäss): 1. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin auf Grundbuchblatt …, Liegenschaft, Kataster Nr. …, D._____-Strasse …, …, …, … Zürich, ein Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von CHF 652'872.90, nebst Zins zu 5% seit 19. Oktober 2013, vorläufig einzutragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. 3. Die Massnahme gemäss vorstehender Ziff. 1 sei vorab superprovisorisch anzuordnen, sodass die Eintragung im Grundbuch bis spätestens am 8. November 2013 erfolgt. mit dem Hinweis, - dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 7. November 2013 im Umfang von 652'872.90 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2013 vorläufig im Grundbuch eintragen liess, - dass die Klägerin mit Eingabe vom 13. November 2013 mitteilte, dass nach Stellung des Gesuchs um vorläufige Eintragung eine Zahlung von CHF 399'713.80 zulasten der Pfandsumme geleistet worden sei, weshalb sich diese auf CHF 253'159.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2013 und Zins zu 5 % auf CHF 399'713.80 vom 19. Oktober 2013 bis zum 10. November 2013 reduziere (act. 8), - dass die Beklagte keine Stellungnahme zum Begehren der Klägerin und dessen Reduktion einreichte, - dass dementsprechend das Verfahren im Umfang von CHF 399'713.80 zufolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos abzuschreiben ist, da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, act. 3/1-21) weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich erscheint,

- 3 - - dass sie für die reduzierte Pfandsumme von CHF 253'159.10 auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und - dass sie (unter anderem) am 11. Juli 2013, vom 15. bis 19. Juli 2013 und vom 22. bis 26 Juli 2013 vertraglich geschuldete Arbeiten ausgeführt hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 7. November 2013 (act. 7) somit gewahrt ist, verfügt das Einzelgericht: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Begehrens im Umfang von CHF 399'713.80 als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 7. November 2013 zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht wie folgt zu löschen: auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____-Strasse …, …, …, … Zürich für eine Pfandsumme von CHF 399'713.80. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Einzelgericht: 1. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 7. November 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____-Strasse …, …, …, … Zürich

- 4 für eine Pfandsumme von CHF 253'159.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2013 und Zins zu 5 % auf CHF 399'713.80 vom 19. Oktober 2013 bis zum 10. November 2013. 2. Der Klägerin wird eine Frist bis 17. Februar 2014 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte beim Handelsgericht Zürich den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 652'872.90. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 5 - Zürich, 2. Dezember 2013

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Feier

Verfügung und Urteil vom 2. Dezember 2013 verfügt das Einzelgericht: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Begehrens im Umfang von CHF 399'713.80 als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 7. November 2013 zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht wie folgt zu löschen: auf Liegenschaft Kat. ... 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Einzelgericht: 1. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 7. November 2013 bis zur rechtskrä... 2. Der Klägerin wird eine Frist bis 17. Februar 2014 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte ... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

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