Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130186-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 5. Juli 2013
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. C._____ L.L.C., Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Credit Suisse AG, 8070 Zürich (0835) anzuweisen, die folgenden beiden Konti, lautend auf die Gesuchsgegnerin 2, per sofort bis zum Abschluss des Hauptverfahrens in Dubai/UAE zu sperren: - Konto - Nr. 1… (Kontostand per 1. Januar 2013: USD 5'187'973.02) - Konto - Nr. 2… (Kontostand per 1. Januar 2013: Euro 1'557'876.06) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Kläger beantragt den Erlass vorsorglicher Massnahmen am Vollstreckungsort (Art. 10 IPRG). 2. In seinem Gesuch (fortan Klageschrift) vom 18. Juni 2013 schilderte er zusammengefasst folgenden Sachverhalt (act. 1): Er sei bis anhin Aktionär (40%) sowie einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beklagten 2 gewesen. Zwei weitere Aktionäre, D._____ und E._____, würden 51% bzw. 9% halten, wobei es sich bei D._____ um einen "Local Agent" handle, welcher gestützt auf das geltende Recht in Dubai 51% halten müsse. Der Beklagte 1 sei ein Bevollmächtigter des Klägers gewesen. Allerdings sei dem Kläger kürzlich zugetragen worden, der Beklagte 1 habe seine Vollmacht missbraucht und die klägerischen Aktien (40%) wie auch die 9% des E._____ an einen Dritten übertragen sowie den Kläger als Verwaltungsrat und Geschäftsführer abgesetzt. Bei diesem Dritten handle es sich um F._____. Dieser sei bei der CS, wo die im Rechtsbegehren erwähnten Konten der Beklagten 2 geführt würden, vorstellig geworden, dies offensichtlich mit dem einzigen Ziel, die Gelder des Klägers zu behändigen. Die Bank habe den Kläger darüber informiert. Aus klägerischer Sicht ist die Aktienübertragung nichtig und auch die Absetzung nicht rechtens. Um eine Abhebung durch F._____ zu verhindern, brauche es eine (super-)provisorische Anordnung, eine Kontosperrung. Ansonsten drohe dem Kläger und der Gesellschaft ein Schaden, der kaum mehr ersetzt würde.
- 3 - 3. Die Bank (CS) erscheint im vorliegenden Massnahmeverfahren als Dritte. Gemäss Art. 262 lit. c ZPO können vorsorgliche Massnahmen Anweisungen an Dritte beinhalten. 4. Würde man alleine auf die Klageschrift (act. 1) abstellen, so beruhte der klägerische Standpunkt betreffend Machenschaften Dritter alleine aus seinen Behauptungen. Blosse Behauptungen genügen aber nicht für das Glaubhaftmachen (Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 3, mit Hinweisen). Es braucht eine gewisse Materialisierung. Die theoretische Möglichkeit der Anerkennung durch die Beklagten konnte füglich ausgeschlossen werden, da sie ja gerade die sein sollen, welche sich (bei der Beklagten 2 unter neuer Führung) gegen den Kläger gewandt hätten. 5. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wurde der Kläger u.a. aufgefordert (Art. 56 ZPO), über die Vollmachtsverhältnisse bei der CS Angaben zu machen und darzulegen, ob eine Stellungnahme der CS erfolgt sei. Ausserdem wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. 6. Der Vorschuss wurde geleistet (act. 13). 7. Am 24. Juni 2013 ging die Stellungnahme des Klägers ein (act. 10): 7.a) Er reichte eine Stellungnahme der CS vom 11. Juni 2013 ein (act. 12): Aus diesem Schreiben geht hervor, dass es mehrere Versuche von verschiedener Seite - auch der klägerischen - gegeben hat, sich der inkriminierten Werte zu bemächtigen. Die Bank hielt abschliessend fest, sie werde (nur, aber immerhin) Instruktionen befolgen, wenn ihr gültige Dokumente vorgewiesen würden. 7.b) Eine Bankvollmacht reichte der Kläger nicht ein. Er machte aber geltend, ein Herr G._____ - "Investor und wirtschaftlich Berechtigter an den 40% der Aktien des Klägers" - sei bis anhin einzelunterschriftsberechtigt, der Kläger sei kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien mit G._____. 7.c) Der Kläger war vom Gericht auch aufgefordert worden, anzugeben, wo das Board Meeting gemäss act. 3/4 (5. Juni 2013) stattgefunden und wer daran
- 4 teilgenommen habe. Er führte dazu aus, daran habe in Dubai lediglich der Beklagte 1 teilgenommen und der Kläger habe die Board Minutes unterschrieben. 8. Aufgrund der neuen Unterlage und der neuen Vorbringen steht fest, dass die Bank zur Zeit offenbar keine genügende Grundlage sieht, Weisungen des Klägers zu befolgen. Nachdem er keine Einzelunterschrift besitzt, besteht dazu auch kein Anlass. Wieso G._____, unter dessen Adresse der Kläger im Rubrum aufgeführt ist, mit seiner Einzelunterschrift die Gelder nicht schon längst behändigen konnte, wird nicht dargelegt. Von daher ist die Notwendigkeit der anbegehrten Massnahme zu verneinen. 9. Wesentlich ist sodann, dass der Kläger in der Klage (act. 1) als seinen relevanten Nachteil eine Schädigung in der Höhe von etwa USD 7 Mio. behauptet hat. Dies kann offensichtlich nicht stimmen, da gemäss letzter Einlassung G._____ wirtschaftlicher Berechtigter an den 40% ist. 10. Schliesslich fällt auch die sogenannte Hauptsachenprognose negativ aus: Die Hintergründe des behaupteten Aktienverkaufs liegen im Dunkeln. 11. Aus den genannten Gründen ist von einem offensichtlich unbegründeten Massnahmebegehren auszugehen (Art. 253 ZPO). Es ist abzuweisen. Eine Anhörung der Beklagten erübrigt sich. 12. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt rund CHF 6 Mio. Die Regelgebühr ist dem Aufwand entsprechend zu reduzieren.
- 5 -
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 15'000 wird dem Kläger auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, mit der Anmerkung, dass die klägerischen Rechtsschriften und Beilagen bei der Kanzlei des Handelsgerichtes bezogen werden können. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6 Mio.
Zürich, 5. Juli 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Mirjam Münger
Urteil vom 5. Juli 2013 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 15'000 wird dem Kläger auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, mit der Anmerkung, dass die klägerischen Rechtsschriften und Beilagen bei der Kanzlei des Handelsgerichtes bezogen werden können. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...