Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130067-O U/st
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 14. März 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 20. Februar 2013 (act. 1 S. 2): "Das Grundbuchamt C._____ sei superprovisorisch anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück D._____-Strasse, E._____, Grundbuch Blatt ... (Unterbaurecht), für eine Pfandsumme von CHF 235'756.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2012 ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
mit dem Hinweis, - dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 22. Februar 2013 für eine Pfandsumme von CHF 235'756.50 nebst Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2012 auf Liegenschaft GBBl. ... (Unterbaurecht), D._____-Strassen, E._____, vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4), - dass das Grundbuchamt C._____ für diese Eintragung am 22. Februar 2013 einen Betrag von CHF 123.90 in Rechnung stellte (act. 8), - und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/2-15) als glaubhaft erscheint, - dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und - dass die Klägerin ihre Arbeiten durch die Montage der letzten Lüftungsanlage in der Zeit vom 25. bis und mit 30. Oktober 2012 abgeschlossen hat (act.
- 3 - 1 S. 7), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 22. Februar 2013 (act. 7 und 8) somit gewahrt ist; erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 22. Februar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft GBBl. ... (Unterbaurecht) D._____-Strassen, E._____, für eine Pfandsumme von CHF 235'756.50 nebst Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2012. 2. Der Klägerin wird Frist bis 30. Mai 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'700. Die weiteren Kosten betragen CHF 123.90 (Eintragung Grundbuchamt). 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 235'756.50.
Zürich, 14. März 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH EINZELGERICHT
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti
Urteil vom 14. März 2013 erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 22. Februar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Disp... 2. Der Klägerin wird Frist bis 30. Mai 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositi... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'700. Die weiteren Kosten betragen CHF 123.90 (Eintragung Grundbuchamt). 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...