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Zürich Handelsgericht 14.11.2012 HE120417

November 14, 2012·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·812 words·~4 min·3

Summary

Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120417-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi

Urteil vom 14. November 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ Pensionskasse, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

- 2 - Nach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 25. Oktober 2012 (act. 1 S. 2): "1. Das Grundbuchamt C._____, D._____-Strasse …, C._____, sei anzuweisen, auf dem Grundstück C._____ Grundbuchblatt Nr. …, Miteigentumsanteil (25/100 Miteigentum an Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …) ein Bauhandwerkerpfandrecht für CHF 65'757.75, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 5'154.60 ab 1. August 2012 sowie Zins zu 5% auf CHF 54'054.55 ab 1. September 2012 sowie Zins zu 5% auf CHF 6'548.50 ab 10. November 2012, provisorisch einzutragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

In der Erwägung, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 die vorläufige Eintragung des anbegehrten Bauhandwerkerpfandrechtes einstweilen anordnete und der Beklagten Frist ansetzte, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4), dass die Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2012 ausführte, sie bestreite die Forderung und die Berechtigung der Klägerin zur Eintragung eines entsprechenden Bauhandwerkerpfandrechtes der guten Ordnung halber bereits in diesem Verfahren; sie werde sich dazu ausführlich im Verfahren betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes äussern (act. 8), dass die Beklagte damit den von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des summarischen Verfahrens nicht bestreitet, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren als zugestanden gilt, dass aufgrund der Eingabe vom 25. Oktober 2012 (act. 1) und der eingereichten Unterlagen (act. 3/2-18) glaubhaft erscheint, - dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeiten geleistet hat

- 3 - - und dass die letzten Arbeiten im Juli 2012 geleistet wurden, weshalb die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 30. Oktober 2012 gewahrt ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf dem Grundstück GBBl. …, Miteigentumsanteil, 25/100 Miteigentum an GBBl. …, Kat. Nr. …, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 65'757.75 nebst Zins zu 5% auf CHF 5'154.60 ab 1. August 2012, Zins zu 5% auf CHF 54'054.55 ab 1. September 2012 sowie Zins zu 5% auf CHF 6'548.50 ab 10. November 2012. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'300.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

- 4 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 14. November 2012

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiber:

lic. iur. Roger Büchi

Urteil vom 14. November 2012 erkennt der Einzelrichter: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Disp... 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den ... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'300.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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