Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nrn. R2.2010.00314 und R2.2010.00322 BRGE II Nrn. 0162/2012 - 0163/2012
Entscheid vom 23. Oktober 2012
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Emil Seliner, Baurichter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrierende R2.2010.00314 R.Z., [….] R2.2010.00322 U.M., N.L. etc. [….]
gegen Rekursgegnerinnen 1. Baubehörde X, 2. Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access, Aargauerstrasse 10, 8021 Zürich
betreffend R2.2010.00314 und R2.2010.00322 Baubehördenbeschluss vom 2. November 2010; Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage _______________________________________________________
R2.2010.00314 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 2. November 2010 bewilligte die Baubehörde X der Swisscom Schweiz AG (Swisscom) die Erstellung einer GSM/UMTS- Mobilfunkbasisstation auf dem Areal des SBB-Bahnhofs X. B. Dagegen rekurrierten innert gesetzlicher Frist mit separaten Eingaben an die Baurekurskommission II (seit 1. Januar 2011: 2. Abteilung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich): – R.Z., welcher beantragte (Verfahren G.-Nr. R2.2010.00314):
"Die Baubehörde von X sei aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Gefährdung von Personen durch Blitzschlag in der näheren Umgebung eines solchen Mastes anzuhalten, diese Baubewilligung zu widerrufen, wie unter römisch II. lit. b) des Beschlusses vorbehalten."
– U.M., N.L. etc, welche beantragten (Verfahren G.-Nr. R2.2010. 00322): "1. Es sei der angefochtene Beschluss der Baubehörde X vom 2. November 2010 aufzuheben. 2. Eine allfällige Rekursantwort respektive Vernehmlassung sowie weitere Parteieingaben seien den Rekurrenten zur Kenntnisnahme und/oder zur Stellungnahme zukommen zu lassen.
3. Es sei ein Kommissions-Augenschein auf Lokal durchzuführen, insbesondere auch von den in Beilage 17 erwähnten Standorten aus. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuersatz zulasten der Rekursgegner." C. Mit Verfügungen vom 2. bzw. 15. Dezember 2010 wurde der Eingang der Rekurse vorgemerkt, diesen die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
R2.2010.00314 D. In ihren Rekursantworten vom 22. Dezember 2010 bzw. 10. Februar 2011 beantragte die Swisscom die Abweisung der Rekurse sowie die Zusprechung von Umtriebsentschädigungen. Die Baubehörde X verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung. E. Die Replik der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. G.-Nr. R2.2010.00322 erging am 11. März 2011; die Rekursgegnerschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. F. Am 31. März 2011 führte eine Delegation des Baurekursgerichts einen Augenschein vor Ort durch. In der Folge wurde das Verfahren informell sistiert; eine einvernehmliche Lösung kam in der Folge jedoch nicht zustande. G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: [….] 3. Die auf dem Areal des SBB-Bahnhofs X projektierte Basisstation soll gemäss massgebendem Standortdatenblatt vom 7. Juli 2010 mit einer Gesamtleistung von maximal 4'400 WERP betrieben werden. Die Anlage umfasst im Wesentlichen einen 21 m hohen Mast, an welchen zuoberst die folgenden Dualbandantennen der Swisscom angebracht werden sollen:
R2.2010.00314 Antenne 1D 2D 1G 2G Frequenz 900 MHz GSM 900 MHz GSM 2100 MHz UMTS 2100 MHz UMTS Leistung 1100 WERP 800 WERP 1400 WERP 1100 WERP Azimut 80° 320° 80° 320° Es ist vorgesehen, die betriebsnotwendige Anlagesteuerung (Technikbox) unterirdisch im Bereich des Bahndamms zu realisieren. Das Baugrundstück liegt in der Zentrumszone Z 3.2. [….] 12.1. Die Rekurrierenden in beiden Verfahren halten den Blitzschutz für ungenügend. Passanten und Anwohner würden durch Blitzeinschläge in den hohen Mast, der ohnehin an einem völlig ungeeigneten Standort vorgesehen sei, stark gefährdet. In den Erwägungen in der angefochtenen Baubewilligung wird zwar festgehalten, das Vorhaben der Swisscom müsse den massgebenden feuerpolizeilichen Richtlinien entsprechen. Eine verbindliche Anordnung im Dispositiv fehlt hingegen, was zu Recht moniert wird. Die Auflage in Dispositiv- Ziffer I.13 zur Erstellung eines Erdungskonzepts bezieht sich ausschliesslich auf den Blitzschutz im Zusammenhang mit den elektrischen Bahnanlagen der SBB und nicht auf den allgemeinen Blitzschutz. 12.2. Gestützt auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG) hat der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitzschutz zu erlassen. Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu den Feuerpolizeivorschriften festlegen und dabei Richtlinien anerkannter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären (§ 14 Abs. 2 FFG). § 1 lit. a der regierungsrätlichen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB) erklärt die im Anhang ausgeführten interkantonalen Erlasse im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, wozu gemäss Ziffer m des Anhangs auch die "Brandschutzrichtlinien
R2.2010.00314 Blitzschutzanlagen" gehören, für anwendbar (BRKE IV Nr. 0074/2008 vom 29. Mai 2008 in BEZ 2009 Nr. 18, E. 5.1). Gestützt vor allem auf die Kompetenznorm von § 14 Abs. 2 FFG hat die Kantonale Feuerpolizei mit der Weisung "Blitzschutzsysteme (Ausführung, Abnahme und Kontrollen)" vom 1. Juli 2010 Ausführungsbestimmungen zum Blitzschutz erlassen. Danach untersteht die streitbetroffene Basisstation mit ihrem 21 m hohen Mast klar der Blitzschutzpflicht, sind doch u.a. hohe Bauwerke (Anhang zu Ziffer 4 der Weisung, lit. c) sowie Bauten und Anlagen mit wichtigen öffentlichen Kommunikationssystemen (Anhang zu Ziffer 4 der Weisung, lit. i) mit Blitzschutzsystemen auszurüsten. Die Weisung regelt im Weiteren die Abnahme und Kontrolle neu erstellter Blitzschutzsysteme und erklärt bezüglich der technischen Detailanforderungen solcher Systeme die Leitsätze SN SEV 4022-2008 der Electrosuisse (früherer Name: Schweizerischer elektrotechnischer Verein) für massgebend. Die hier fehlende Anordnung bezüglich Blitzschutz führt allerdings nicht zur rekurrentischerseits beantragten Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung, sondern dieser Mangel kann ohne weiteres nebenbestimmungsweise behoben werden (§ 321 Abs. 1 PBG). Die Baubehörde X ist folglich einzuladen, die streitbetroffene Baubewilligung mit einer entsprechenden Anordnung zu ergänzen. In diesem Sinne sind die Rekurse teilweise gutzuheissen. [….]