Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
G.-Nr. R1S.2017.05061 BRGE I Nr. 0147/2017
Entscheid vom 20. Oktober 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichterin Beatrice Bosshard, Baurichter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiber Gianfranco Greco
in Sachen Rekurrentin A. U., [….]
gegen Rekursgegnerinnen 1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich 2. Swisscom (Schweiz) AG, Förrlibuckstrasse 60/62, Postfach, 8021 Zürich
betreffend Bausektionsbeschluss Nr. 402/17 vom 14. März 2017; Baubewilligung für zwei Mobilfunk-Antennenanlagen _______________________________________________________
R1S.2017.05061 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 14. März 2017 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Swisscom (Schweiz) AG die Baubewilligung für den Neubau von zwei Mobilfunk-Antennenanlagen auf dem Flachdach des Gebäudes Assek.-Nr. 1670 [….] in Zürich 2 - Wollishofen. B. Hiergegen erhob A. U. mit Eingabe vom 20. April 2017 Rekurs und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Baubewilligung und die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer). C. Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Die private Rekursgegnerin und die Vorinstanz beantragten mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 bzw. 24. Mai 2017 die Abweisung des Rekurses. Die Erstgenannte ersuchte überdies um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. E. Die Rekurrentin reichte mit Datum vom 20. Juni 2017 eine Replik zu den Akten. Die Vorinstanz und die private Rekursgegnerin verzichteten mit Schreiben vom 17. Juli 2017 bzw. stillschweigend auf einen weiteren Schriftenwechsel. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
R1S.2017.05061 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist Mieterin der Attikawohnung des Standortgebäudes. Aufgrund ihrer Rüge, wonach die Abschirmung des Flachdaches gegen die Mobilfunkstrahlung bereits vor der Inbetriebnahme realisiert werden müsse und nicht erst, falls die innert einer Woche ab Inbetriebnahme der Antenne durchzuführende Kontrollmessung eine Überschreitung des Grenzwertes ergebe, ist sie im Sinne von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der zwischen den privaten Parteien geschlossene Vergleich über die Pflicht zur vorgängigen Erstellung der Dachabschirmung ausschliesslich privatrechtlicher Natur und insofern für das vorliegende Verfahren weder für die Rekurslegitimation noch für die weiteren Ausführungen beachtlich ist. 2. Die Rekurrentin bringt sinngemäss hauptsächlich vor, die für die in ihrer Wohnung gelegenen "Orte mit empfindlicher Nutzung" (OMEN) berechneten elektrischen Feldstärken von 2,11 V/m am OMEN 2 und 2,10 V/m am OMEN 10 könnten nur dank einer zusätzlichen Dämpfung des Daches gegen Mobilfunkstrahlen erreicht werden. Gleichwohl habe die Vorinstanz in Dispositivziffer I.3 des angefochtenen Beschlusses vorgegeben, dass die Dämpfung nur dann erstellt werden müsse, wenn die innert einer Woche durchzuführende Abnahmemessung eine Überschreitung des Grenzwertes aufzeige. Dies sei nicht statthaft. Die Vorinstanz erwidert im Wesentlichen, die Rechtsmittelinstanzen hätten mehrmals entschieden, dass es zulässig sei, vor der Installation einer zusätzlichen Dachdämpfung mittels einer Abnahmemessung zunächst abzuklären, ob eine Abschirmungsmassnahme überhaupt erforderlich sei.
R1S.2017.05061 Seite 4 3. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999, Stand 1. Juli 2016 (NISV), muss der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt wird. Nach Absatz 2 muss das Standortdatenblatt enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a); den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b); Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (lit. c Ziff. 1 bis 3); einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt (lit. d). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV Vollzugsempfehlungen erlassen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, BERN 2002; VE-NISV). Diese konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und sollen eine einheitliche Vollzugspraxis ermöglichen. Die Grundlage für die rechnerische Prognose bilden demnach die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Wenn sich der betreffende Aufenthaltsort im Innern eines Gebäudes und die Antennen ausserhalb des Gebäudes befinden, dann wird die Strahlung beim Durchtritt durch die Gebäudehülle je nach Baustoff mehr oder weniger stark gedämpft. Die Gebäudedämpfung für Eisenbeton oder einer Metallfassade beträgt etwa 15 dB und diejenige für Backstein 5 dB. Für Holz ist keine Dämpfung zu berücksichtigen. 4.1. Die Standortdatenblattberechnungen zeigen, dass der Anlagegrenzwert bei den OMEN 2 und 10 (Standortgebäude K.-Strasse 4; Dachgeschoss) nur eingehalten werden kann, wenn eine strahlendämmende Schicht zur Abschirmung der Antennenstrahlen angebracht wird (act. 12.5). In Dispositiv-
R1S.2017.05061 Seite 5 ziffer I.3 des angefochtenen Entscheids wird verfügt, dass die Bauherrschaft innert einer Woche ab Inbetriebnahme bezüglich den OMEN 2 und 10 durch ein unabhängiges Messbüro eine Abnahmemessung zu veranlassen hat. Werde der Anlagegrenzwert eingehalten, so würden sich weitere Massnahmen erübrigen. Andernfalls sei die Basisstation gleichentags abzuschalten und dürfe erst nach Realisierung der strahlendämmenden Massnahmen wieder eingeschaltet werden. 4.2. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist für die Bewilligung einer neuen Anlage in erster Linie grundsätzlich die rechnerische Strahlungsprognose massgeblich. Der Abnahmemessung kommt lediglich eine Kontrollfunktion zu: Sie wird, im Sinne einer zusätzlichen Kontrolle, angeordnet, wenn die rechnerische Prognose an einem OMEN 80 % des Anlagegrenzwertes erreicht. Liegt die gemessene NIS-Belastung unter dem berechneten Wert, so ergibt sich daraus auch kein Anspruch des Anlageinhabers auf eine Erhöhung der Sendeleistung über den bewilligten Bereich hinaus (Ziffer 2.1.8 VE-NISV). Diese von der Vollzugsempfehlung vorgeschriebene Vorgehensweise ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht nur zulässig, sondern sogar geboten (BGr 1A.264/2000 vom 24. September 2002, E. 3.1, www.bger.ch und 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005, E. 5, www.bger.ch und BRKE I Nr. 0344/2009, E.5.1, in BEZ 2010 Nr. 51). Aus den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden des Verwaltungsund des Baurekursgerichts kann für den vorliegenden Rekurs nichts abgeleitet werden. Der diesen Rekursverfahren zugrundeliegende Sachverhalt war entscheidend anders. In diesen bestand zusammengefasst Konsens darüber, dass zwar gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt der Grenzwert nicht eingehalten werde, die bestehende Dachkonstruktion aber dennoch in Wahrheit eine genügende Strahlendämpfung aufwies. Das Verwaltungsgericht führte mit Entscheid vom 23. Mai 2007 diesbezüglich aus, dass das Nichteinhalten des rechnerischen Grenzwertes die Anordnung einer Kontrollmessung dann nicht ausschliesse, wenn Anhaltspunkte beständen, gemäss welchen der Grenzwert im Betrieb der Anlage (trotz der rechnerischen Überschreitung) eingehalten sein könnte (VB.2007.00070, E. 7.2). Vorliegend sind hingegen keinerlei "Anhaltspunkte" gegeben, wonach die vorbestehende Konstruktion eine hinreichende Strahlendämpfung aufwei-
R1S.2017.05061 Seite 6 sen könnte. Wie die Vorinstanz selber ausführt, ist nicht zu erwarten, dass der Anlagegrenzwert ohne die vorgesehene Abschirmungsmassnahme eingehalten werden könnte (act. 11, S. 3, Ziff. 3a). Die private Rekursgegnerin führt ergänzend aus, dass das Attikageschoss bekanntermassen in Leichtbauweise erstellt worden sei. Dies mache eine vollständige Abschirmung des Daches mitsamt Oblichtern zwingend notwendig (act. 8, S. 4 Ziff. 3c.). Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zulässig, ausnahmsweise die Anlage ohne zusätzliche Dachdämpfung in Betrieb zu nehmen. Dieses Vorgehen widerspricht den oben erwähnten Ausführungen sowie dem Sinn und Zweck der Immissionsprognose bzw. des Standortdatenblattes. Da die Vorinstanz offensichtlich selber der Ansicht ist, dass durch den Verzicht auf eine Dämpfung die Einhaltung der Grenzwerte nicht zu erwarten ist, hätte sie die Inbetriebnahme ohne zusätzliche Dachdämpfung nicht bewilligen dürfen und die Rekurrentin nicht einer absehbar grenzwertüberschreitenden Mobilfunkstrahlung für den Zeitraum von bis zu einer Woche aussetzen dürfen. Die Dachdämpfung ist vielmehr wie im Baugesuch vorgesehen anzubringen. Entgegen dem Antrag der Rekurrentin führt dies aber nicht zur Verweigerung der Baubewilligung. Dieser Mangel ist mit einer Nebenbestimmung zu heilen (§ 321 PBG). Das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses ist im Sinne der Erwägungen anzupassen. [….]