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Zürich Baurekursgericht 18.12.1997 BRKE IV Nrn. 0216-0217/1997

December 18, 1997·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·380 words·~2 min·5

Summary

Formelle Koordination von baurechtlichem und strassenverkehrsrechtlichem Entscheid (Reklameanlage).

Full text

BRKE IV Nrn. 216 und 217/1997 vom 18. Dezember 1997 in BEZ 1998 Nr. 20 3. Zunächst wird geltend gemacht, dass für die Beurteilung des Rekurses gegen die Verfügung des Statthalters, mit welcher die geplante Reklameanlage unter strassenpolizeilichen Aspekten bewilligt worden ist (Art. 6 SVG, Art. 95 bis 100 SSV), nicht die Baurekurskommission IV, sondern der Regierungsrat zuständig sei. Seit dem 1. Januar 1997 stehen die neuen Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes über die Koordination der Bewilligungsverfahren und der Rechtsmittelverfahren in Kraft. Art. 25a Abs. 1 RPG schreibt vor, dass dann, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen ist, die für ausreichende Koordination sorgt. Gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG sind für die Anfechtung von Verfügungen (inner-)kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Mit dem in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 angenommenen revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), in Kraft seit dem 1. Januar 1998, wurden auch verschiedene Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes geändert. Gemäss § 319 Abs. 2 PBG werden die Koordination bei Bauvorhaben, für die mehrere Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind, sowie die Einzelheiten des Verfahrens auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997). Mit der Änderung von § 329 PBG wird sodann die erforderliche Vereinheitlichung auf Rechtsmittelebene ermöglicht. Abs. 1 der neuen Vorschrift bestimmt die allgemeine Zuständigkeit der Baurekurskommissionen; Abs. 2 enthält einen abschliessenden Katalog von Fällen, bei denen der Regierungsrat anstelle der Baurekurskommissionen zuständig ist. Im Sinne einer Übergangslösung wird diese Zuständigkeitsregelung einzelfallweise bereits vor Inkrafttreten des revidierten Planungs- und Baugesetzes angewendet. Die vorliegende strassenverkehrsrechtliche Verfügung des Statthalteramtes sowie der baurechtliche Entscheid der kommunalen Baukommission stellen offensichtlich koordinationspflichtige Entscheide gemäss Art. 25a RPG dar, da diese für die Realisierung einer Reklameanlage im Strassenanstossbereich unabdingbare Voraussetzungen sind. Die Regelung in § 18 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 12. November 1980, wonach die Baubehörde den strassenverkehrsrechtlichen Entscheid vorzubehalten habe, ist durch das übergeordnete Bundesrecht überholt und nicht mehr anzuwenden. Der Entscheid des Statthalters hätte somit gleichzeitig mit dem baurechtlichen Entscheid eröffnet werden müssen. Da es

- 2 sich ferner um keinen der in der revidierten Fassung von § 329 Abs. 2 PBG genannten Fälle handelt, ist die Baurekurskommission IV gestützt auf die Generalklausel in § 329 Abs. 1 PBG für die Beurteilung beider Rekurse zuständig.

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