Skip to content

Zürich Baurekursgericht 25.09.2001 BRKE II Nrn. 0236-0237/2001

September 25, 2001·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·551 words·~3 min·3

Summary

Mobilfunkbasisstationen. Balkone und Terrassen als OMEN.

Full text

BRKE II Nrn. 236 und 237/2001 vom 25. September 2001 in BEZ 2001 Nr. 62 14. c) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den frequenzabhängigen Anlagegrenzwert einhalten (Ziffer 65 Anhang 1 NISV), welcher in Bezug auf Mobilfunkbasisstationen als Effektivwert der elektrischen Feldstärke definiert wird. Bei den hier vorliegenden Frequenzbereichen um 900/1800 MHz darf die elektrische Feldstärke an den Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert von 5,0 V/m nicht überschreiten (Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV). Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung «Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten» (lit. a), «öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze» (lit. b) sowie «diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).» d) Aufgrund dieses Wortlauts sind Kinderspielplätze die einzigen Bereiche ausserhalb von Räumen in Gebäuden, welche explizit als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten. Offene Terrassen, Gartensitzplätze und Balkone, wo sich vor allem in der wärmeren Jahreszeit regelmässig sehr viele Personen über längere Zeit aufhalten, wären demnach generell keine Orte, an welchen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssten. Es stellt sich die Frage, ob diese Konsequenz im Lichte des vom Umweltschutzgesetz festgelegten und vorgängig bereits dargelegten Vorsorgeprinzips Bestand haben könne. Die Antwort ergibt sich auf dem Wege der (zulässigen) akzessorischen Überprüfung der genannten bundesrätlichen Bestimmung auf ihre Übereinstimmung mit dem Umweltschutzgesetz (vgl. u.a. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999, § 50 N. 123; Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2000, 1A.94/2000). Mit der Durchsetzung des Vorsorgeprinzips soll u.a. sichergestellt werden, dass Personen an jenen Orten, an welchen sie sich regelmässig und während längerer Zeit aufhalten, zwecks Minimierung des Risikos von möglichen, jedoch wissenschaftlich bisher (noch) nicht einwandfrei nachgewiesenen schädlichen Wirkungen einer möglichst geringen Strahlenexposition unterworfen werden (vgl. den erläuternden Bericht zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 6, Ziffer 33). Im Lichte dieser Zielsetzung erscheint es als geboten, regelmässig und über eine längere Zeit von Menschen frequentierte und zu Orten mit empfindlicher Nutzung gehörende Bereiche wie etwa Balkone oder Dachterrassen ebenfalls zu schützen (vgl. auch den Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2001 i.S. J. c. Bauinspektorat Basel-Stadt, Erw. 4, S. 5). Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber das Vorsorgeprinzip auch in Wohnzonen nicht flächendeckend durchsetzen will, kann dieser Schutz jedoch nur für jene eng umgrenzte Aussenbereiche gelten, die von der Situierung und Funktion her unmittelbar zu Räumen mit empfindlicher Nutzung gehören bzw. diese ergänzen; diese Bereiche müssen im konkreten Einzelfall bestimmt werden.

- 2 - Die vorliegend strittige Dachterrasse mit dem Berechnungspunkt G gehört gemäss Mietvertrag ausschliesslich zu den Büroräumen des Rekurrenten. Auf Dachterrassen, welche zu einem Industrie-, Handels- oder Gewerbebetrieb gehören, halten sich gewöhnlich keine Personen regelmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV während längerer Zeit auf, weshalb solche Terrassen schon aufgrund der geringeren Nutzungsintensität nicht mit «Wohnterrassen» verglichen werden können. Sie sind somit keine im Sinne des Emissionsschutzes zu privilegierenden Bereiche. Da eine Wohnnutzung in der Industriezone grundsätzlich nicht zonenkonform ist (§ 56 Abs. 4 PBG), stellt sich auch die Frage nicht, ob hier im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV eine künftige «Wohnterrasse» (bei einer Umnutzung der rekurrentischen Räume zu Wohnzwecken) berücksichtigt werden müsste. Der Anlagegrenzwert ist daher beim Berechnungspunkt G nicht einzuhalten.

BRKE II Nrn. 0236-0237/2001 — Zürich Baurekursgericht 25.09.2001 BRKE II Nrn. 0236-0237/2001 — Swissrulings