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Zürich Baurekursgericht 20.12.1994 BRKE II Nr. 0267/1994

December 20, 1994·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·786 words·~4 min·5

Summary

Zuständigkeit Rechtsmittelverfahren. Beurteilung von Streitigkeiten über kommunale Subventionen an die Renovation von Denkmalschutzobjekten.

Full text

BRKE II Nr. 267/1994 vom 20. Dezember 1994 in BEZ 1995 Nr. 10 2. Das Gebäude der Rekurrentinnen ist im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung der Gemeinde H. verzeichnet. Der Gemeinderat H. hatte unter verschiedenen Bedingungen eine Subvention an die Renovation des Wohnhauses in der Höhe von Fr. 18'830.-- (10% der subventionsberechtigten Kosten von Fr. 188'300.--) zugesichert. Nach Abschluss der Bauarbeiten reduzierte die Behörde mit dem angefochtenen Beschluss die Subvention um Fr. 2'960.-- (10% von Fr. 29'600.--) auf Fr. 15'870.--. Zur Begründung wurde angeführt, dass bezüglich der Kosten der Renovation der Südfassade des Gebäudes in der Höhe von Fr. 29'600.-- keine Subventionsberechtigung bestehe, weil die Rolläden in der Südfassade nicht entfernt worden seien. Vorgängig aber ebenfalls nach Abschluss der Bauarbeiten hatte die Baudirektion unter der Bedingung des Eintrages einer Personaldienstbarkeit im Grundbuch zum Schutze des Gebäudes zulasten des Fonds für gemeinnützige Zwecke/Subventionen Natur- und Heimatschutz eine Subvention in der Höhe von Fr. 18'830.-- (10% der Renovationskosten von Fr. 188'300.--) zugesprochen. 3. Gemäss § 329 Abs. 1 lit. a PBG sind die Baurekurskommissionen für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Anwendung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der zugehörigen ausführenden Erlasse (§ 3 Abs. 1 und 2 PBG) zuständig. Der zürcherische Natur- und Heimatschutz hat seine gesetzliche Grundlage im III. Titel des Planungs- und Baugesetzes (§§ 203 - 217 PBG) und in der Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (NHV). Gemäss § 217 Abs. 1 lit. b PBG unterstützt der Staat durch finanzielle Beiträge Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Natur- und Heimatschutzes sowie von Erholungsgebieten. In der Verordnung über Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen und an Massnahmen für den Naturund Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete vom 15. Januar 1992 (SBV) werden die staatlichen Beitragsleistungen näher geregelt. Gemäss § 1 SBV gewährt der Staat den Gemeinden aus dem Fonds zur Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete Beiträge an die Kosten von Massnahmen zum Schutze von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie an die Kosten von Massnahmen im Interesse von Objekten des Naturund Heimatschutzes von kommunaler Bedeutung und von kommunalen Erholungsgebieten. Zu Lasten desselben Fonds vergütet der Staat Privatpersonen die Kosten der Pflege und des Unterhaltes von Schutzobjekten kantonaler oder regionaler Bedeutung, wenn sich die Eigentümer im Sinne von § 207 Abs. 2 PBG durch öffentlichrechtliche Vereinbarung verpflichten, eine die allgemeine Unterhaltspflicht übersteigende Betreuung selbst vorzunehmen (§ 2 SBV). Ueber diese gesetzliche Beitrags-

- 2 pflicht hinaus kann der Staat aus dem Denkmalpflegefonds zusätzlich Subventionen gewähren (§ 3 SBV). Nach der Legaldefinition von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes sind Subventionen Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt. Kantonale Subventionen für Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung, die nicht durch eine förmliche Massnahme unter Schutz gestellt worden sind, betragen im Regelfall 10% (§ 10 Abs. 1 SBV). In Anwendung der letztgenannten Bestimmungen hat die Baudirektion vorliegend eine Subvention zugesprochen. Die Verfügungen der Baudirektion sind gemäss § 329 Abs. 1 lit. b PBG beim Regierungsrat anfechtbar. 4. Eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an den Unterhalt von Schutzobjekten durch die Gemeinden an Private lässt sich dagegen weder im Planungs- und Baugesetz noch in den zugehörigen ausführenden Erlassen finden. Das Gesetz verpflichtet mit § 217 PBG ausdrücklich nur den Staat und nicht auch die Gemeinden zur Zahlung von Beiträgen. Auch die gestützt auf das Planungs- und Baugesetz ergangene (§ 45 PBG) Bau- und Zonenordnung der Gemeinde H. enthält - mangels Vorgabe im übergeordneten kantonalen Recht - keine entsprechenden Regelungen. Nach Ziffer 8.8 BauO erlässt der Gemeinderat zwar ein Reglement über Beiträge an Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz. Diese Bestimmung dient indessen - wie auch die Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung erhellt - lediglich der Orientierung von Bauherren und Architekten. Aufgrund dieses Hinweises in der Bau- und Zonenordnung lässt sich offensichtlich nicht ableiten, das kommunale Reglement sei als ausführender kommunaler Erlass zum Planungs- und Baugesetz zu qualifizieren, zumal dieses wie gesagt keine Regelungen über kommunale Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen enthält und die Gemeinden auch nicht zum Erlass von entsprechenden Normierungen verpflichtet. Unter diesen Umständen stellt die Auseinandersetzung über die Höhe eines kommunalen Beitrages an die Renovation des inventarisierten Wohnhauses der Rekurrentinnen keine Streitigkeit über die Anwendung des Planungs- und Baugesetzes oder ausführender Erlasse dar. Mangels sachlicher Zuständigkeit der Baurekurskommission II ist daher auf den Rekurs nicht einzutreten. 5. Da gemäss dem Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) als allgemeines Rechtsmittel gegen Verfügungen der Gemeindebehörden der Rekurs an den Bezirksrat gegeben ist (§ 152 GG in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung, § 19 Abs. 1 VRG und § 141 GG), sind die Akten an den zuständigen Bezirksrat H. zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG).

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