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Zürich Baurekursgericht 30.03.2004 BRKE II Nr. 0056/2004

March 30, 2004·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,189 words·~6 min·4

Summary

Lärmschutz. Immissionsklage betreffend Schulbetrieb. Untersuchungspflicht der Baubehörde.

Full text

BRKE II Nr. 0056/2004 vom 30. März 2004 in BEZ 2004 Nr. 44 (Erwägung 4 auszugsweise publiziert in URP 2004, Heft 4) Die private Rekursgegnerin betreibt auf dem streitbetroffenen Areal eine Privatschule mit gegenwärtig ca. 600 Schülern. Die Aussenflächen der Schule sind dabei den Teilgebieten B (Pausenplätze, Schulsport und Schulbusparkplätze), C (Schulsport und Parkplätze) sowie D (begrünte Schulsportanlagen, Spielflächen und Schulgärten) zugeteilt. Streitgegenstand bilden einerseits der von den Allwetterspiel- und Pausenplätzen ausgehende Lärm, anderseits die im Zusammenhang mit der Benutzung des Rasenspielfeldes an der E-strasse entstehenden Emissionen. Auf eine Lärmklage von Nachbarn hin wurde die Schule von der Baubehörde verpflichtet, den Betrieb der Sportanlagen von 22.00 bis 07.00 Uhr einzustellen und dies mit Hinweisschildern zu kennzeichnen («22.00 bis 07.00 Uhr Spielbetrieb gemäss Polizeiverordnung untersagt»). Die Lärmkläger (Rekurrenten) sind Eigentümer von Einfamilienhäusern in der zweigeschossigen Wohnzone. Die minimale Distanz ihrer Parzellen zum Rasenspielfeld beträgt 75 m. Dazwischen liegen die E-strasse und eine unüberbaute Parzelle mit zwei Bautiefen. Aus den Erwägungen: 3. Die Rekurrenten wenden sich mit der Rekursschrift gegen den von den Sportanlagen ausgehenden Lärm. Die «Hauptstörung» erfolge zwischen 09.00 und 16.00 Uhr, wenn Turnstunden im Freien abgehalten würden. Die «grösste Lärmbelästigung» trete sodann über Mittag auf, da sich dann die meisten der 700 Schüler auf den Sportanlagen vergnügten und das Geschrei unerträgliche Ausmasse annehme. In ihrer an die Baubehörde gerichteten Lärmklage (...) hatten die Rekurrenten auch geltend gemacht, dass selbst am Abend der Fussballplatz lautstark benutzt werde und an Sonn- und Feiertagen nicht immer Ruhe herrsche. (...) 5. Die vorliegend zu beurteilende Schule liegt zwar in einer kleineren Vorortgemeinde, doch weist sie aufgrund ihrer internationalen Ausrichtung ein weites Einzugsgebiet und eine beträchtliche Grösse auf. Die Schule lässt sich diesbezüglich nicht mit einem Primarschulhaus, wie es in jeder Gemeinde (mehrfach) anzutreffen ist, sondern vielmehr mit einer kantonalen Mittelschule vergleichen. Allerdings befindet sich das Schulgelände nicht mitten im Dorf, sondern am Rande des Siedlungsgebietes, und es herrschen auch keine baulich beengten Verhältnisse vor. Einzig südlich der Schule findet sich ein Wohngebiet mit den rekurrentischen Liegenschaften, welche eine gewisse Nähe zu den Aussenplätzen aufweisen. Diese Anlagen werden unbestrittenermassen

- 2 vielfältig und intensiv genutzt. Es herrscht — jedenfalls im Sommerhalbjahr — den ganzen Tag über Betrieb, gehäuft in der Mittagspause. Ebenso werden die Plätze abends und an den Wochenenden beansprucht. Bei dieser Sachlage hat es sich die Baubehörde mit der blossen Statuierung einer Sperrzeit zwischen 22.00 und 07.00 Uhr nach eher rudimentären Abklärungen zu einfach gemacht. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine recht starke und unter lärmrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu unterschätzende Benutzung der Aussenplätze erfolgt. Die Prüfung der Auswirkungen der Anlagen erheischt einlässlichere Ermittlungen, welche die Baubehörde nachzuholen hat. Diese hat ihre Untersuchungspflicht gemäss § 7 VRG und Art. 36 LSV offensichtlich verletzt. Damit wird nicht a priori nach umfangreichen und detaillierten Lärmgutachten gerufen, und das will auch nicht heissen, dass es nach gewissenhafter Prüfung nicht bei der getroffenen Lösung sein Bewenden haben kann. Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Kosten der lärmrechtlichen Überprüfung den Parteien überwälzt werden können (vgl. neben den allgemeinen Gebührenordnungen insbesondere die kantonale Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts). 6. Ohne der Beurteilung der Baubehörde vorgreifen zu wollen, sind zur Vermeidung weiterer Rechtsgänge einige Bemerkungen angebracht. Der Hartplatz ist von den rekurrentischen Liegenschaften weit entfernt, und die Schallausbreitung wird durch Schulgebäude wirksam verhindert. Wie die Delegation der Baurekurskommission anlässlich des Lokaltermins feststellen konnte, war bei einer sehr intensiven Benützung des Allwetterplatzes über Mittag durch zahllose Kinder ein starker Lärm am Platz selber festzustellen, bei den rekurrentischen Liegenschaften war indessen kein nennenswerter Lärm auszumachen. Massnahmen erscheinen diesbezüglich nicht als nötig. Anders verhält es sich mit dem Rasenspielfeld, welches dem Wohngebiet am nächsten liegt. Es besteht direkte Sichtverbindung zu den rekurrentischen Wohnhäusern, und die Schallausbreitung erfolgt hangaufwärts weitgehend ungehindert. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Erstellung von Lärmschutzwänden zur Eindämmung von Immissionen von Spielfeldern in solchen Fällen zumeist nicht im Vordergrund stehen kann, da die Lärmquellen weit verstreut sind und eine Mauer oder Wand bzw. ein Wall zur Erzielung einer relevanten Wirkung beträchtliche Dimensionen aufweisen müsste, was unweigerlich zu Konflikten unter Einordnungsgesichtspunkten führen würde und vielfach auch mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre. So verhält es sich auch hier. Die von den Rekurrenten geforderte Lärmschutzwand entlang der E-strasse längsseitig zum 70 m messenden Rasenspielfeld ist nicht zweckmässig. Sodann ist zu erwähnen, dass auch dichte Bepflanzungen nur eine minimale Lärmdämmung bewirken. Insoweit schiessen die rekurrentischen Vorstellungen deutlich über das Ziel hinaus. Angesichts der Distanzverhältnisse resultiert denn auch eine recht grosse Lärmdämmung (Abstandsdämpfung), die bei 75 m 37.5 dB(A) beträgt (20 x log r; r = Entfernung). Bei der Prüfung von allfälligen Einschränkungen der Benützungszeiten sind die eigentlichen Bedürfnisse des Schulbetriebes voraussichtlich auszunehmen. Eine Reduktion der Turnstunden auf dem Rasenfeld, welches bei einer Aufteilung in drei Felder zwar von einer grossen Anzahl von Schülern benützt werden kann, dürfte in Berücksichtigung aller hier relevanten Umstände kaum in Frage kommen. Im einigermassen geordnetem Normalbetrieb sind gewisse Belärmungen hinzunehmen. Abends und an den Wochenenden sind hingegen Einschränkungen des Betriebes durchaus denkbar, da die gegen-

- 3 läufigen Interessen der Nachbarn zu diesen Zeiten stärker ins Gewicht fallen. Der Abhaltung von einigen Veranstaltungen durch die Schule selbst dürfte nichts im Wege stehen, wogegen eine Benützung durch Aussenstehende Einschränkungen unterworfen werden könnte, wozu die Schule auch bereit ist. Ein präziseres Reglement erscheint als angebracht. Ob die Mittagsruhe, welche zwar in den Polizeiverordnungen häufig normiert wird, im höherrangigen Lärmschutzrecht indessen nicht explizit vorgesehen ist, hier nach Massnahmen ruft, hat die Baubehörde abzuwägen. Die Interessen der Bewohner kollidieren dabei mit denjenigen der Schule, da sich die Schüler in einer Tagesschule nach dem Mittagessen draussen aufhalten (müssen) und dabei offenbar auch das Rasenspielfeld benützt wird. Die Baubehörde wird in einer Gesamtschau der einzelnen Interessen unter Gewichtung der auftretenden Lärmkomponenten eine sachgerechte Lösung zu treffen haben. Die Parteien sind abschliessend darauf aufmerksam zu machen, dass der Baubehörde bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der Wahl und Anordnung allfälliger Betriebszeitenbeschränkungen ein erhebliches, von der Rekursbehörde zu beachtendes Ermessen zukommt. 7. Ergänzend ist anzufügen, dass auch nach dem neuen Entscheid der Baubehörde weitere Massnahmen oder Einschränkungen immer vorbehalten bleiben müssen. Mit einer Überreglementierung ist den sich hier stellenden Problemen allerdings in aller Regel nicht beizukommen. Das Baurecht bzw. das Umweltschutzrecht stossen bei der Anwendung auf menschliches Verhalten beim Turnen und Spielen, das geprägt sein sollte durch gegenseitige Akzeptanz und Toleranz, an seine Grenzen und kann in solchen Fällen keine umfassenden Lösungen anbieten, sondern nur eine Rahmenordnung abstecken. Die Schulleitung ist verantwortlich für Abhaltung eines geordneten Betriebes und das Verhalten der Schüler in den Pausen und den Sportstunden, wobei die mit den Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen erfolgende Lärmentwicklung durch Lautäusserungen natürlich und von den Nachbarn weitgehend zu tolerieren ist, wogegen das Verhalten über Mittag — wie bereits erwähnt — durchaus stärker strukturiert werden könnte, um den Ruhebedürfnis der Nachbarn Rechnung zu tragen. Ausserhalb der Schulzeiten sind bei ungebührlichem Benehmen von Personen oder Personengruppen, die durch rücksichtsloses Verhalten Ruhestörungen verursachen, — gegebenenfalls auf entsprechende Anzeigen hin — die Polizeiorgane zuständig und vermag die Statuierung mannigfaltiger Auflagen in Baubewilligungen durch die Baubehörden diese (Vollzugs)massnahmen nicht wirksam zu ersetzen. 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Z zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

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