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Zürich Baurekursgericht 06.12.2002 BRKE I Nr. 0256/2002

December 6, 2002·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·779 words·~4 min·4

Summary

Mobilfunkbasisstationen. «Salzburger Modell». Einbezug benachbarter Anlagen in die Immissionsgrenzwertberechnung. | Das «Salzburger Modell» ist eine Absichtserklärung privater Interessengruppen und hat keinerlei Rechtsverbindlichkeit. Von den Mobiltelefongesellschaften kann kein immissionsmässiger Unbedenklichkeitsnachweis bezüglich ihrer Basisstationen verlangt werden. Begriff des engen räumlichen Zusammenhangs bei der Frage des Einbezugs benachbarter Anlagen in die Immissionsgrenzwertberechnung (Präzisierung der Rechtsprechung aufgrund der neuen Vollzugsempfehlungen des BUWAL).

Full text

BRKE I Nr. 256/2002 vom 6. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 19 11. a) Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, die Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) stünden im Widerspruch zum Grundsatz von Art. 11 USG, wonach die Emissionen im Rahmen der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auf das Möglichste zu beschränken seien. Das «Salzburger Modell» habe gezeigt, dass der Betrieb eines funktionierenden Mobilfunknetzes auch bei einem die Gesundheit nicht mehr schädigenden Grenzwert von 0,35 V/m möglich sei. Die schweizerischen Gerichte haben die NISV wiederholt akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit überprüft und sind stets zum klaren Ergebnis gekommen, die Verordnung - namentlich die darin statuierten Immissions- und Anlagegrenzwerte - halte sich in allen Teilen an den vom Umweltschutzgesetz vorgegebenen Rahmen des Immissionsschutzes, sei verfassungs- bzw. gesetzeskonform und daher ohne Abweichungen massgebend (u.a. BGE 126 II 406 ff. und BGE 1A.62/2001/bmt vom 24. Oktober 2001, E. 3a). Im Urteil 1A.10/2001/sta vom 8. April 2002 ist das Bundesgericht nochmals eingehend auf das «Salzburger Modell» eingegangen und zum unmissverständlichen Schluss gekommen, aus diesem lasse sich keine Verpflichtung zur Herabsetzung der Anlagegrenzwerte der NISV ableiten (E. 2.2.4). An dieser umweltschutzrechtlichen Tatsache vermag auch die rekurrentischerseits ausführlichst dargelegte und kritisierte Studie des BAKOM bzw. der ComCom über die von der Seibersdorf Research im Dezember 2001 in Salzburg durchgeführten Strahlenmessungen nichts zu ändern. Folglich sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV uneingeschränkt und abschliessend anwendbar. Bei der Beurteilung von Antennenanlagen für die Mobiltelefonnetze dürfen also entgegen rekurrentischer Auffassung keine im Vergleich zu den Vorschriften der NISV erhöhten immissionsmässigen Anforderungen gestellt werden (BEZ 2000 Nr. 52, E. 9; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2000, S. 22; BRKE II Nrn. 0236 und 237/2001, E. 11b). Es existiert zudem keine Rechtsgrundlage, die es erlauben würden, von den Betreibergesellschaften Unbedenklichkeitsnachweise ihrer Mobilfunkanlagen zu verlangen (BRKE IV Nr. 0171/2001, S. 16, E. 8c).

- 2 b) In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die schweizerischen Anlagegrenzwerte mit zu den strengsten gesetzlichen Immissionsbeschränkungen für hochfrequente elektromagnetische Felder in Europa gehören und konsequent durchgesetzt werden (BRKE I Nr. 0098/2002). So gibt es insbesondere entgegen weit verbreiteter Meinung weder in der Stadt noch im Bundesland Salzburg eine strengere rechtsverbindliche Grenzwertregelung als in der Schweiz. Bei der behördlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen sind dort einzig die ICNIRP-Grenzwerte massgebend, welche im wesentlichen den schweizerischen Immissionsgrenzwerten entsprechen. Dagegen sind in Österreich weder bundesweit noch in den einzelnen Bundesländern Vorsorgewerte analog den schweizerischen Anlagegrenzwerten festgelegt worden. Das vielzitierte «Salzburger Modell» ist vielmehr nur Ergebnis eines in Salzburg im Juni/Juli 2000 durchgeführten internationalen Kongresses und der daraus resultierenden Empfehlungen. Diese sind von den Salzburger Behörden wohl geprüft, auf Gesetzesgebungsstufe aber aus verschiedenen Gründen nicht realisiert worden (BRKE I Nr. 0279/2001, S. 15; Berichterstattung über die Beschlüsse des Salzburger Landtages vom 27. Februar 2002). (...) 13. a) Die Rekurrentin fordert den Einbezug der auf dem Nachbargebäude in Betrieb stehenden Mobilfunk-Antennenanlage in die Anlagegrenzwerteruierung. Der Anlagegrenzwert ist die Emissionsbegrenzung für die von der projektierten Anlage allein erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV gelten als eine (gesamthafte) Anlage alle Sendeantennen für Funkdienste, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes stehen. Damit ist zu prüfen, ob die benachbarten Antennen bei der Anlagegrenzwertberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Die NISV regelt den Begriff des engen räumlichen Zusammenhangs nicht weiter, was dazu geführt hat, dass die Baubehörden und Rechtsmittelinstanzen den Kreis der einzubeziehenden Antennen in der Vergangenheit räumlich sehr unterschiedlich gezogen haben. Dies führte im Ergebnis zu einer unbefriedigenden Rechtspraxis. Mit dem Ziel, den Anlagebegriff von Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV zu vereinheitlichen, hat das BU- WAL nun mittels einer Formel definiert, bis zu welchem Umkreis (Radius) bestehende Mobilfunkantennen in die Anlagegrenzwerteruierung einbezogen werden müssen (BU- WAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 10f., Ziff. 2.1.2). Dieser sogenannte Anlageperimeter r = F . ERPkum (F = frequenzbandrelevanter Funkdienstefaktor [1.17, 1.4 oder 1.75], ERPkum = kumulierte Antennenleistungen in Watt [W] im leistungsstärksten Azimut-Sektor von 90°) ist abhängig von der Sendeleistung und Senderichtung. Der Anlageperimeter ist im wesentlichen eine formelmässige Umsetzung des Isolinien-Modells, das vom Bundesgericht bereits als mögliche Definition des Anlagebegriffs bezeichnet wurde (Urteil 1A.10/2001/sta vom 8. April 2002, E. 3.4.6). Auch die Baurekurskommissionen erachten diesen Anlageperimeter als gesetzeskonforme und praktikable Auslegung von Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV. Im vorliegenden Streitfall resultiert daraus bei einem Funkdienstefaktor von 1.17 und einer massgebenden Sendeleistung von 4320 W ERPkum ein Radius von 76,90 m. Die bestehenden Mobilfunkantennen auf dem Nachbargebäude sind aber bereits 100 m bzw. 104 m vom Standort der projektierten Basisstation entfernt, weshalb sie richtigerweise nicht in die Anlagegrenzwertberechnungen einbezogen wurden.

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