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Zürich Baurekursgericht 09.08.2002 BRKE I Nr. 0162/2002

August 9, 2002·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,324 words·~7 min·2

Summary

Lärmschutz. Schallschutz. Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 1 und 2 LSV bei der Schaffung neuer lärmempfindlicher Räume innerhalb eines bestehenden Gebäudes. Lineare Erhöhung der Standardschallpegeldifferenz (Praxis der Baudirektion). Erleichterungen von den Anforderungen an die Schalldämmung. | Die Anforderungen von Art.32 Abs. 1 und 2 LSV über die Schalldämmung bei Aussen- und Trennbauteilen gelten entgegen dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 Satz 1 LSV nicht nur für neue Gebäude, sondern auch bei der Schaffung neuer lärmempfindlicher Räume innerhalb eines bestehenden Gebäudes oder im Rahmen der Erweiterung bestehender Gebäude. Die Praxis der Baudirektion Kanton Zürich zu Art. 32 Abs. 2 LSV (verschärfte Anforderungen an die Schalldämmung bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten), wonach die massgebliche Standardschallpegeldifferenz linear zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes erhöht wird, ist sachgerecht. Erleichterungen von den Anforderungen an die Schalldämmung können einzig bei baulichen Vorkehren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt werden.

Full text

BRKE I Nr. 162/2002 vom 9. August 2002 in BEZ 2002 Nr. 70 2. Das mit einem Einfamilienhaus überstellte Rekursgrundstück liegt nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Flughafengemeinde X in der Wohnzone W2A/Empfindlichkeitsstufe ES II. Das Bauvorhaben der Rekurrenten sieht vor, auf der Südseite des bestehenden Gebäudes einen länglichen, vom Erdgeschoss her zugänglichen Anbau zu erstellen. Die eingeschossige, mit einem Flachdach versehene Leichtbaukonstruktion weist zwei unterschiedlich grosse Räume auf, welche als Essraum und Malatelier genutzt werden sollen. Ferner ist auf der Ostseite des neuen Gebäudekörpers ein Geräteraum vorgesehen. 3. a) Der Immissionsgrenzwert für den Lärm von zivilen Flugplätzen (60 dB(A)) im Sinne von Ziff. 222 des Anhangs 5 zur Lärmschutzverordnung (LSV) ist während der Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr) beim geplanten Anbau um 3 dB überschritten. Es ist nicht möglich, die Lärmbelastung durch Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV auf einen Wert unterhalb des Immissionsgrenzwertes zu reduzieren. Gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV darf die Baubewilligung in einem solchen Fall nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Mit dieser Zustimmung sind gleichzeitig Nebenbestimmungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 LSV bezüglich der verschärften Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile zu erlassen. Die Baudirektion Kanton Zürich hat den Gesuchstellern für das nachgesuchte Bauvorhaben in Bejahung eines überwiegenden Interesses im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV die Zustimmung unter der Auflage erteilt, dass die Aussenhülle (Fenster, Aussenwände, Dachkonstruktion) der Baute zum Schutz der lärmempfindlichen Räume gegen den Fluglärm auf eine Standardschallpegeldifferenz DnT,W ³ 43 dB zu dimensionieren sei. b) Die Rekurrenten erachten diese Auflage als unverhältnismässig. Sie halten im Wesentlichen dafür, beim strittigen Bauvorhaben handle es sich nicht um einen Neubau,

- 2 sondern um die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, welchen Umstand es bei der Festlegung des Schalldämmwertes angemessen zu berücksichtigen gelte. Sodann sei zu beachten, dass die vorgeschriebene Standardschallpegeldifferenz beim bestehenden Einfamilienhaus nicht eingehalten sei. Durch die Forderung nach der Einhaltung erhöhter Anforderungen an die Schalldämmung beim geplanten Anbau würden somit innerhalb des nämlichen Gebäudes unterschiedliche Verhältnisse geschaffen, was nicht zweckmässig sei. Damit der in der angefochtenen Verfügung verlangte Schalldämmwert eingehalten werden könnte, müssten die Wand- und Deckenkonstruktionen in massiver Bauweise ausgeführt und die vorgesehenen Fensterflächen reduziert werden, was in gestalterischer Hinsicht und unter dem Aspekt der Wohnqualität nicht zu befriedigen vermöchte. Den Rekurrenten sei daher in Gutheissung des Rekurses zu bewilligen, die Aussenhülle der geplanten Anbaute auf eine Standardschallpegeldifferenz DnT,W ³ 38 dB zu dimensionieren. 4. a) Art. 21 USG bestimmt, dass derjenige, welcher ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, einen angemessenen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen muss (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz (Abs. 2). Hinsichtlich des Aussen- und Innenlärms ist der Bundesrat dem gesetzlichen Auftrag mit dem Erlass von Art. 32 bis 35 LSV nachgekommen. Art. 32 LSV sieht vor, dass der Ersteller eines neuen Gebäudes dafür zu sorgen hat, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieurund Architekten-Vereins (Abs. 1). Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 2 LSV für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen (Abs. 2). b) Art. 21 USG bzw. Art. 32 LSV regeln in erster Linie den Schallschutz an neuen Gebäuden. Nach der Verordnung müssen die Anforderungen bei der Änderung bestehender Gebäude nur eingehalten werden, wenn die für den Schallschutz massgeblichen Gebäudeteile (Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen [vgl. dazu Art. 33 LSV]) umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden. Die Anforderungen gelten für die betroffenen Gebäudeteile; wo der Aufwand unverhältnismässig wäre, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 32 Abs. 3 LSV). Die Vorschrift von Art. 32 Abs. 3 LSV findet beispielsweise dort Anwendung, wo die Fenster einer bestehenden Baute ersetzt oder Heizungs- und Lüftungsanlagen neu eingebaut werden. Demgegenüber fallen bauliche Erweiterungen bestehender Gebäude, wie sie vorliegend geplant sind, unstrittigermassen nicht unter Art. 32 Abs. 3 LSV. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das rekurrentische Bauvorhaben den Anforderungen an den Schallschutz im Sinne von Art. 32 Abs. 1 und 2 LSV zu entsprechen habe. Dies ist nach Massgabe der nachstehenden Erwägungen zu bejahen. Es ist unter dem Aspekt des Schallschutzes unerfindlich, weshalb den gesetzlichen Anforderungen bei (zumeist untergeordneten) baulichen Vorkehren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 LSV in aller Regel entsprochen werden muss, bauliche Erweiterungen bestehender Gebäude um lärmempfindliche Räume dagegen von besagter Vorschrift nicht erfasst werden sollten. In der Lehre wird denn auch die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen von Art. 21 USG bzw. Art. 32 LSV seien

- 3 auch dort einzuhalten, wo innerhalb eines bestehenden Gebäudes, etwa durch den Ausbau eines Dachstockes, zusätzliche lärmempfindliche Räume geschaffen werden (R. Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., 2001, Art. 21 N. 15). Nicht anders verhalten kann es sich unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten, wenn wie vorliegend aus einer Gebäudeerweiterung die Schaffung neuer lärmemfpindlicher Räume resultiert. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz ergibt sich (auch) in diesem Fall ohne weiteres aus dem Zweck von Art. 21 USG bzw. Art. 32 LSV. Die Vorinstanz hat daher das rekurrentische Bauvorhaben, mit welchem zwei neue lärmempfindliche Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV geschaffen werden, zu Recht den (erhöhten) Anforderungen an den Schallschutz gemäss Art. 32 LSV unterstellt. 5.a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV hat die geplante Anbaute den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 (Lärmempfindlichkeit: mittel; Grad der Störung: mässig) zu entsprechen. Danach ist die Aussenhülle des neuen Gebäudeteils auf eine Standardschallpegeldifferenz von DnT,W = 40dB zu dimensionieren (Ziff. 3.13 i.V.m. Ziff. 3.14). Da die Immissionsgrenzwerte in casu überschritten werden, die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV für die Erteilung der Baubewilligung jedoch erfüllt sind, hat die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen zu verschärfen (Art. 32 Abs. 2 LSV). Die Praxis der Baudirektion Kanton Zürich, wonach die massgebliche Standardschallpegeldifferenz in solchen Fällen linear zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts (in casu 3 dB) erhöht wird, ist sachgerecht und wird von den Rekurrenten zu Recht nicht beanstandet. Damit resultiert für das Bauvorhaben die mit der angefochtenen Verfügung verlangte Standardschallpegeldifferenz von DnT,W ³ 43 dB. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Einhaltung der verschärften Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile des geplanten Baukörpers sehen weder das Umweltschutzgesetz noch die Lärmschutzverordnung vor. Erleichterungen können einzig bei baulichen Vorkehren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt werden. Solche Massnahmen sind vorliegend indessen – wie erwähnt – nicht geplant. Die angefochtene Auflage der Baudirektion Kanton Zürich ist damit nicht zu beanstanden. b) An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Rekurrenten nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass die Wand- und Deckenkonstruktionen der Anbaute in massiver Bauweise ausgeführt und die vorgesehenen Fensterflächen reduziert werden müssen, damit der geforderte Schalldämmwert eingehalten werden kann. Diese Einschränkungen der Baufreiheit hat der Bundesgesetzgeber indessen mit dem Erlass von Art. 32 LSV im Interesse eines angemessenen baulichen Mindestschutzes gegen Aussenlärm bewusst in Kauf genommen. Dass es nicht möglich sei, den Anbau lärmschutzrechtskonform auszugestalten und zugleich den ästhetischen Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen, wird von den Rekurrenten zu Recht nicht geltend gemacht. Sodann trifft es zwar zu, dass die bestehende Wohnbaute und der neue Gebäudeteil mit Bezug auf den Schallschutz unterschiedlichen Anforderungen unterstehen. Dieser Umstand spricht indessen nicht gegen die angefochtene Auflage. Die differenzierte rechtliche Behandlung ist vielmehr die Folge davon, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich von Art. 21 USG bzw. Art. 32 LSV zugunsten der Grundeigentümer auf eine Sanierung, d.h. auf die Statuierung einer Pflicht zur Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an die gesetzlichen Erfordernisse verzichtet hat. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich im überprüften Umfange zu bestätigen.

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