BRKE I Nr. 145/1995 vom 31. März 1995 in BEZ 1995 Nr. 19 Zunächst ist festzuhalten, dass die Erbinnen des W.M. nicht rekursbefugt sind. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt, tritt dessen Recht zur Erbschaftsverwaltung an die Stelle der sonst den Erben zustehenden Befugnis (Art. 518 ZGB; vgl. Zürcher Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. A., Zürich 1959, Art. 518 NN 7 ff.; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., Zürich 1982, § 27/28 N 20). Dabei kann der Erblasser den Geschäftskreis des Willensvollstreckers so einschränken, dass das Verfügungsrecht ganz oder teilweise dahinfällt. Im vorliegenden Fall ist das Mandat des Willensvollstreckers umfassend (vgl. das Willensvollstreckerzeugnis des Bezirksgerichtes Zürich), so dass nur dieser zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Zonierung des im Nachlass befindlichen Grundstückes legitimiert ist.
Zürich Baurekursgericht 31.03.1995 BRKE I Nr. 0145/1995
March 31, 1995·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·122 words·~1 min·6
Summary
Rechtsmittelverfahren. Rekursbefugnis der Erben bei eingesetztem Willensvollstrecker.