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Zürich Baurekursgericht 04.09.2009 BRKE I Nr. 0230/2009

September 4, 2009·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,700 words·~9 min·4

Summary

Abfall. Kehrichtbeseitigung. Anordnung eines Containerabstellplatzes für Züri-Sack-Kunststoffcontainer. Platzierung und Dimensionierung.

Full text

BRKE I Nr. 0230/2009 vom 4. September 2009 in BEZ 2010 Nr. 13 Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes der Stadt Zürich hatte die Rekurrentschaft verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standplatz für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer (Standardgrösse 770 Liter, 1,7 m2) zur Verfügung zu stellen. Die Rekurrentschaft beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aus den Erwägungen: 3.1 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ) bestimmt als Grundsatz, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet sind, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von Containern (oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern) für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen. Nach Absatz 2 dieser Norm errichtet die Dienstabteilung Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ), sofern das Platzieren von Container oder der Einbau von Unterflurcontainern auf privatem Grund «nicht möglich oder nicht zweckmässig» ist, für solche Liegenschaften Kehrichtsammelstellen auf öffentlichem Grund und ordnet deren Benutzung für die betreffenden Liegenschaften an. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Behörde für die Benutzung des öffentlichen Grundes. 3.2 Die Rekurrierenden machen geltend, dass das Aufstellen des nach der angefochtenen Verfügung für ihr Gebäude notwendigen Kehrichtcontainers auf ihrem Grundstück nicht möglich bzw. nicht zweckmässig sei. Gegen den nach Ansicht von ERZ möglichen Containerstandort im Eingangsbereich des fraglichen Gebäudes wenden sie ein, dass ein dort aufgestellter Container für die Bewohner ihres Gebäudes unzumutbar sei. Die übrigen von ERZ evaluierten Standorte ignorierten den Bauentscheid vom 9. August 2006, der die Basis für die Umgestaltung des Vorgartenbereichs und eine Nutzungsänderung des Mietobjekts im Parterre gebildet habe. Da jener Bewilligungsentscheid ungeachtet dessen, dass die VAZ damals bereits in Kraft stand, keinen Hinweis auf die Pflicht, einen Containerabstellplatz vorzusehen, enthalten habe, hätten sie (die Rekurrierenden) bei der Realisierung des bewilligten Vorhabens davon ausgehen dürfen, dass mit Bezug auf ihr Gebäude ein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 2 VAZ vorliege. (…)

- 2 - 3.3 Ob das Platzieren eines Containers (oder allenfalls mehrerer solcher) auf einem Grundstück im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VAZ «nicht möglich oder nicht zweckmässig» sei, ist nach rein sachlichen, objektiven Kriterien zu beurteilen. Der blosse Umstand, dass einer Grundeigentümerschaft die nach der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Zurverfügungsstellung eines Containerabstellplatzes auf dem eigenen Grundstück allenfalls missliebig ist, reicht dementsprechend nicht aus. Vielmehr muss aufgrund der örtlichen bzw. baulichen Gegebenheiten die Möglichkeit, auf dem betreffenden Grundstück einen Containerstandplatz herzurichten oder auszuscheiden, ausgeschlossen sein. Als unmöglich müsste das Aufstellen eines Containers – dies zur Präzisierung – allerdings auch etwa dann qualifiziert werden, wenn hierfür nur die Fläche eines bewilligten Abstellplatzes zur Verfügung stünde und diese Anlage in der Folge für den bewilligten Zweck nicht mehr verwendet werden könnte. Es ist nicht zu übersehen, dass durch die Regelung von Art. 13 Abs. 1 VAZ in bestehende Verhältnisse und insofern nicht unerheblich in die Eigentumsrechte eingegriffen wird. Die von Art. 26 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Eigentumsgarantie gilt zwar nicht absolut, sondern sie kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, dass sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein müssen. Letzteres wäre nicht gegeben, wenn von einer Grundeigentümerschaft verlangt würde, einen ihr einstmals bewilligten Fahrzeugabstellplatz zugunsten eines Containerstandplatzes aufgeben zu müssen. Anders wäre hingegen bei nur faktisch, jedoch nicht bewilligtermassen bestehenden Fahrzeugabstellflächen zu entscheiden. 3.4 Ob Ähnliches uneingeschränkt auch mit Bezug auf eine einstmals bewilligte Umgebungsgestaltung zuträfe, ist zweifelhaft. Denn bei der Bewilligung von Umgebungsgestaltungen wird in der Regel höchstens für einzelne Bereiche des Umschwungs eine bestimmte, klar ausgeschiedene Nutzung (z.B. als Gartensitzplatz oder Kinderspielplatz) bewilligt. Im Übrigen beschränkt sich die Beurteilung darauf, ob eine genügende Gestaltung gegeben sei. Allenfalls wird die Bauherrschaft gestützt auf § 238 Abs. 3 PBG dazu verpflichtet, den Vorgarten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche zu erhalten oder herzurichten. Aus solchen Bewilligungen, die nicht mit der Erlaubnis einer bestimmten, vom Eigentümer angestrebten Nutzung verbunden ist, resultiert kein Rechtszustand, der die Verpflichtung der Grundeigentümerschaft zur Verfügungstellung eines Containerstandplatzes innerhalb des Vorgartengebiets von vornherein ausschlösse. Andernfalls wäre diese Verpflichtung regelmässig dann unrechtmässig, wenn der betreffende Umschwung entweder zu irgend einem früheren Zeitpunkt baurechtlich bewilligt oder aber unter einer Rechtsordnung hergerichtet wurde, in der die Gestaltung des Umschwungs noch keiner baurechtlichen Bewilligung bedurfte. Die Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 VAZ würde damit weitgehend illusorisch. Dass die Eigentumsgarantie solches verlangte, kann offenkundig nicht gesagt werden. Insoweit erweist sich der Einwand der Rekurrierenden, wonach die in der vorliegend angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung den Bauentscheid vom 9. August 2006 «ignoriere», als nicht stichhaltig. Soweit sich die Rekurrierenden daran stossen, dass sie bei dem von ihnen eingereichten, mit dem vorgenannten Beschluss bewilligten Projekt zur «Änderung des Vorgartengebiets» von der Bewilligungsbehörde nicht auf die nach der VAZ beste-

- 3 hende Pflicht hingewiesen worden seien, kann hierfür ein gewisses Verständnis aufgebracht werden. Ein derartiger Hinweis wäre, nachdem die VAZ damals bereits in Kraft stand, zweifellos nützlich gewesen. Ob die Rekurrierenden aufgrund eines solchen Hinweises ohne weiteres zur Erstellung eines Containerstandplatzes bereit gewesen wären, ist eine andere Frage. Entscheidend ist, dass zum Vollzug der VAZ das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement und nicht die Bausektion zuständig ist. Dies war den Rekurrierenden aufgrund eines im Jahr 2005 versandten Informationsschreibens von ERZ über das «anstehende Containerprojekt, dessen Erhalt sie in der aktenkundigen Korrespondenz bestätigen», bekannt. Aus dem Umstand, dass die Baubewilligungsbehörde die Rekurrierenden nicht auf die nach der VAZ bestehende Pflicht hinwies, konnten die Rekurrierenden daher keineswegs den Schluss ziehen, es liege ein verbindlicher Entscheid darüber vor, dass auf ihrem Grundstück ein Containerstandplatz nicht möglich oder zweckmässig sei und gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VAZ daher eine Entsorgungseinrichtung auf öffentlichem Grund erstellt werde. Auch kann hierin nicht etwa ein Sachverhalt erkannt werden, der ein schützenswertes Vertrauen evoziert hätte. 3.5 Näher braucht auf die Frage, ob und inwieweit die Erstellung eines Containerstandplatzes innerhalb des von den Rekurrierenden gestützt auf den Bewilligungsbeschluss vom 9. August 2006 umgestalteten Vorgartens möglich sei, nicht eingegangen zu werden. Die Rekurrierenden bestreiten nicht, dass im Bereich des Eingangs zu ihrem Gebäude ein Container platziert werden könnte. Einen dort aufgestellten Container erachten sie allerdings als für die Bewohner ihres Gebäudes «unzumutbar» und aus diesem Grund unzweckmässig. Nach objektiven Kriterien ist auch die Frage der Zweckmässigkeit zu beurteilen. Als unzweckmässig könnte ein Standort aus immissionsrechtlichen Gründen beispielsweise dann zu qualifizieren sein, wenn ein Kehrichtcontainer an einer stark besonnten Stelle unmittelbar unter einem Fenster eines Hauptwohnraums platziert werden müsste. Auch topografische Gegebenheiten, etwa ein allzu starkes Gefälle zwischen dem grundsätzlich möglichen Standort und der Strasse, auf welcher der Container zwecks Leerung bereitzustellen wäre, könnten die Zumutbarkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VAZ in Frage stellen. Solches trifft hier nicht zu. Es sind weitgehend ebene Terrainverhältnisse gegeben. Es muss der Container, da sich der Zugang auf der Nordostseite des streitbetroffenen Gebäudes befindet, insbesondere auch nicht auf der Hauptwohnseite platziert werden. Entgegen der von den Rekurrierenden in der aktenkundigen Korrespondenz vertretenen Auffassung wird auch der Zugang zum Gebäude nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Vielmehr verbleibt ein ausreichend breiter Zugang (für Zufussgehende) zum Gebäude. Sonstige objektive Gründe, die gegen die Zweckmässigkeit eines am fraglichen Ort aufgestellten Containers sprächen, sind nicht ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. 3.6 Dementsprechend ist beim rekurrentischen Grundstück davon auszugehen, dass die Möglichkeit zum Aufstellen des notwendigen einen Kehrichtcontainers besteht. Die Frage, ob eine – wie von den Rekurrierenden favorisiert – öffentliche Kehrichtsammelstelle auf der D-Strasse ins Auge zu fassen sei, stellt sich damit nicht. 3.7 Ob die Rekurrierenden den Bewohnern ihres Gebäudes längerfristig eine andere, den Gebäudezugang nicht tangierende Entsorgungsmöglichkeit zur Verfü-

- 4 gung stellen wollen, ist ihnen freigestellt. Im Rahmen der von ERZ durchgeführten behördeninternen Vorprüfung sind von der Bausektion zwei weitere Containerstandorte, die allerdings gewisse bauliche Anpassungen erfordern, als bewilligungsfähig bezeichnet worden. Soweit die Rekurrierenden gegen jene Standorte als Hinderungsgrund eine obligatorische Verpflichtung anführen (Vorgarten als «integraler» Bestandteil des Mietobjektes im Parterre), ist festzustellen, dass Mietverträge in aller Regel auf bestimmte Daten hin kündbar sind oder deren Gültigkeit auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist. Zumindest auf diese Zeitpunkte hin ist einer Grundeigentümer-/Vermieterschaft zumutbar, den Vertrag mit Blick auf die ihr obliegende Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kehrichtcontainerstandplatzes inhaltlich anzupassen. Wenn und soweit hiermit gewisse finanzielle Einbussen verbunden sein sollten, so können solche aufgrund des pro Container nur gerade 1,7 m2 betragenden Platzbedarfs von vornherein nur beschränkt sein. Es liegt daher ein unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie ohne weiteres verhältnismässiger Eingriff vor. 4. Die Rekurrierenden wenden gegen die angefochtene Verfügung überdies ein, dass für ihr Gebäude ein Container mit der Standardgrösse (770 Liter) nach eigener Feststellung von ERZ nicht notwendig und die strittige Anordnung aus diesem Grund unverhältnismässig sei. Hintergrund dieses Einwandes ist teilweise wiederum die aktenkundige Korrespondenz zwischen den Rekurrierenden und ERZ. In einem an die Eigentümerschaft des an die streitbetroffene Liegenschaft angebauten Gebäudes D-Strasse 154 gerichteten Schreiben stellte ERZ fest, dass der dort bereits vorhandene Kehrichtcontainer ein ungenügendes Fassungsvermögen aufweise. ERZ versuchte, was allerdings am Widerstand jener Grundeigentümerschaft scheiterte, eine nach Art. 13 Abs. 1 VAZ ebenfalls vorgesehene, im dortigen Aufstellen eines zusätzlichen Containers bestehende gemeinschaftliche Lösung für die Gebäude D-Strasse 152 und 154 herbeizuführen. In jenem Schreiben führte ERZ an, dass beim rekurrentischen Gebäude vom Anfallen von «ca. 5 Stück 35-Liter-Säcken pro Woche» auszugehen sei. Hierfür würde – rein rechnerisch gesehen – der nach der Vernehmlassung der Vorinstanz von ERZ eingesetzte nächst kleinere Container von 240 Litern genügen. An der nämlichen Stelle führt die Vorinstanz jedoch an, dass die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten, dass für das vorgesehene Volumen von 5 x 35-Liter-Säcken ein Container der genannten Grösse nicht ausreiche. Es besteht mithin eine gewisse Unsicherheit darüber, welche Containergrösse beim streitbetroffenen Gebäude notwendig sei. Keinen Einfluss hat dies auf die grundsätzliche Problematik, nämlich ob beim rekurrentischen Grundstück ein Standplatz für einen Container, sei es nun ein Standardmodell oder ein Container der nächst kleineren Grösse (240 Liter), zur Verfügung gestellt werden müsse. Mit Bezug auf die Frage, ob bei einem durchschnittlichen, jedoch gewissen Schwankungen unterliegenden Anfallen von ca. 5 Stück 35-Liter-Säcken pro Woche ein 240-Liter- Container ausreiche, kommt der Vorinstanz, die diesbezüglich auf bisherige Erfahrungen mit der Umsetzung der VAZ zurückgreifen kann, ein von der Rekursinstanz zu respektierender erheblicher Ermessensspielraum zu. Dementsprechend ist die in der vorliegend angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung auch insoweit zu bestätigen, als die Rekurrierenden dazu verpflichtet werden, den Standplatz für einen Container mit der Standardgrösse zur Verfügung zu stellen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist.

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