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Zürich Baurekursgericht 11.08.2006 BRKE I Nr. 0204/2006

August 11, 2006·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,308 words·~7 min·3

Summary

Behindertengerechtes Bauen bei provisorisch umgenutzten Räumlichkeiten.

Full text

BRKE I Nr. 0204/2006 vom 11. August 2006 in BEZ 2006 Nr. 66 Vorgesehen war, die Mensa der Hochschule X für die Dauer von zwei Jahren in Ausstellungsräumlichkeiten auf drei Ebenen umzunutzen. Die Baubehörde statuierte eine Auflage, mit welcher die Erreichbarkeit dieser Ebenen für die Behinderten und Betagten gewährleistet werden sollte. Die Bauherrschaft wandte im Rekursverfahren ein, diese Auflage sei unverhältnismässig. Aus den Erwägungen: 3. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs mit der Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Auflage. Die Vorinstanz berufe sich auf Art. 3 lit. a des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) und die Norm SN 521 500 (Behindertengerechtes Bauen). Die geforderte Zugänglichkeit (sämtlicher) Niveaus des Umbau- und Umnutzungsprojektes für sämtliche Kategorien von Behinderten sei unverhältnismässig. Die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung könne nicht davon abhängig gemacht werden. Aus den Plänen sei die Zugänglichkeit für Behinderte ersichtlich. Lediglich ein kleiner Teil der umgenutzten Mensa, dessen Fläche weniger als ein Drittel der Gesamtfläche des Bauvorhabens ausmache, sei für Rollstuhlfahrer nicht ohne fremde Hilfe erreichbar. Behinderte, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen seien, könnten die Stufen ohne fremde Hilfe überwinden. Betroffen seien somit lediglich Rollstuhlfahrer. Diese könnten nur weniger als einen Drittel der Umbau- und Umnutzungsfläche nicht ohne Dritthilfe erreichen. Zur Überwindung des Niveau-Unterschiedes mit einem Rollstuhl ohne Hilfe von Drittpersonen sei der Einbau einer mobilen Hebebühne notwendig. Eine Rampe mit einer maximalen Steigung von 6 Prozent sei aufgrund der baulichen Situation nicht realisierbar. Eine mobile Hebebühne koste Fr. 20 000.–, was zwar verglichen mit den Gesamtprojektkosten von Fr. 200 000.– nur 10 Prozent ausmache und damit im Rahmen der in Art. 12 BehiG vorgesehenen 20 Prozent liege. Berücksichtige man allerdings, dass nur rund ein Drittel der Umbau- und Umnutzungsfläche nicht rollstuhlgängig sei, so beschlüge der Einbau einer mobilen Hebebühne entsprechend 30 Prozent der Umbaukosten. Zusätzlich unverhältnismässig sei die Anordnung unter dem Aspekt, dass die Umnutzung der früheren Mensa auf zwei Jahre befristet sei. Noch sei unklar, wie die streitbetroffenen Räumlichkeiten danach genutzt würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Ausstellungen, die in der umgenutzten Mensa geplant seien, im Allgemeinen von Angehörigen der Hochschule X, insbesondere von Studenten, Assistenten und Dozenten besucht würden. Diese Bevölkerungsgruppen, wiesen einen unterdurchschnittlichen Prozentsatz von Behinderten auf, weshalb die geplante Umnutzung der Y-Mensa für Menschen mit Behinderung von unterdurchschnittlicher Bedeutung sei.

- 2 - 4. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften über behindertengerechtes Bauen werde von der Rekurrentin nicht in Frage gestellt. Die Rollstuhlgängigkeit habe im Vergleich zu den übrigen Anforderungen für Behinderte und Betagte einen besonderen Stellenwert. Der Einwand, bis auf die Rollstuhlfahrer könnten alle Behinderten den auf einem höheren Niveau befindlichen Ausstellungstrakt ohne fremde Hilfe erreichen, sei irrelevant. Dies sei mit dem Gleichstellungsgedanken nicht vereinbar. Weiter komme Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand eine gewisse Vorbildfunktion zu. Bei der Beurteilung der Prüfung der Verhältnismässigkeit, könnten Massnahmen nur im Rahmen von Art. 12 BehiG verlangt werden. Die Rekurrentin schätze die Kosten einer mobilen Hebebühne auf Fr. 20 000.–. Diese Summe entspreche 10 Prozent der veranschlagten Bausumme. Unzulässig sei es, den Mehrkosten nur die Erneuerungskosten für den nicht rollstuhlgängigen Teil der Ausstellungsfläche gegenüberzustellen. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass auch kostengünstigere Lösungen möglich seien. Auf dem Markt seien Hebebühnen ab Fr. 8000.– erhältlich. Der für Menschen im Rollstuhl zu erwartende Nutzen, die ganze Ausstellung ohne fremde Hilfe befahren zu können, stehe in keinem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand. 5. Die Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes ist unbestritten. Gemäss Art. 3 lit. a BehiG gilt das Gesetz für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird. Als öffentlich zugängliche Bauten gelten gemäss Art. 2 lit. c Ziff. 1 der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) Bauten und Anlagen, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen. Art. 11 Abs. 1 BehiG hält als allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen insbesondere in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes und zu den Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit steht. Diese Auflistung ist indessen nicht als abschliessend zu betrachten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (U. Häfelin/G. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2002, Rz. 581). Eine Verwaltungsmassnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie zumutbar ist. Es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem von dem Privaten hinzunehmenden Eingriff bestehen. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (Häfelin/Müller, Rz. 614). Die wirtschaftliche Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Behinderten wird in Art. 12 BehiG näher definiert. Diese liegt bei einem Umbau vor, wenn der Aufwand für die Anpassung für einen behindertengerechten Ausbau 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.

- 3 - 6.1. Die veranschlagten Baukosten belaufen sich gemäss Angaben der Rekurrentin und des Baugesuchs auf Fr. 200 000.–. Damit gelten Massnahmen für die Anpassung für einen behindertengerechten Ausbau in einem finanziellen Aufwand bis zu Fr. 40 000.– noch als verhältnismässig im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes. Der Ausstellungsraum besteht aus drei verschiedenen Ebenen. Der südöstliche Bereich des geplanten Ausstellungsraums ist 60 cm tiefer als der mittlere Bereich mit der ehemaligen Fassstrasse und der nordwestliche Bereich ist im Vergleich zu letzterem wiederum 60 cm höher gelegen. Die beiden tiefer gelegenen Bereiche verfügen über direkte Zugänge von aussen und nur der am höchsten gelegene Bereich ist von aussen nicht direkt zugänglich. Innerhalb des Ausstellungsraumes sind die drei Ebenen untereinander nur über Treppen erreichbar. Weder kann es einer Person im Rollstuhl zugemutet werden, die Ausstellung zu verlassen, um einen hindernisfreien Zugang von einem zum anderen Teil der Ausstellung der von aussen zugänglichen Bereiche zu suchen, noch kann verlangt werden, dass sie einen Drittel der Ausstellungsfläche überhaupt nicht ohne fremde Hilfe besuchen kann. Gemäss den Angaben der Rekurrentin kostet der Einbau einer mobilen Hebebühne Fr. 20 000.–. Sogar der Einbau zwei solcher Hebebühnen wäre immer noch verhältnismässig im Sinne von Art. 12 BehiG und würde die Höchstgrenze von 20 Prozent der Bausumme, welche für Massnahmen für behindertengerechtes Bauen bereit gehalten werden müssen, nicht überschreiten. Allerdings scheinen die von der Rekurrentin nicht weiter belegten Fr. 20 000.– für eine solche Hebebühne klar zu hoch gegriffen zu sein. Die Vorinstanz hat mit der Vernehmlassung die Prospekte von zwei verschiedenen Hebebühnenmodellen zu den Akten eingereicht. Die Kosten für den Einbau dieser Hebebühnen belaufen sich auf Fr. 8000.– bis Fr. 12 000.–. Die Auflage, welche den Einbau dieser Hebebühnen verlangt, erweist sich demnach offensichtlich als verhältnismässig im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes. 6.2. Nicht angebracht ist beim vorliegenden Bauvorhaben, die Bausumme auf die verschiedenen Bereiche des Ausstellungsraums aufzuteilen. Es handelt sich ganz offensichtlich um ein einheitliches Bauvorhaben, das sachlogisch auch nur als Ganzes erstellt und genutzt wird. Völlig unerheblich ist die – ohnehin nicht näher belegte – Behauptung der Rekurrentin, wonach die Ausstellungen im Allgemeinen von Angehörigen der Hochschule Y, insbesondere von Studenten, Assistenten und Dozenten besucht würden und diese Bevölkerungsgruppen einen unterdurchschnittlichen Prozentsatz von Behinderten aufwiesen. Eine solche Argumentation ist mit dem Zweckgedanken des Behindertengleichstellungsgesetzes unvereinbar. Würde ihr gefolgt, hätte das zur Folge, dass kaum je mehr Massnahmen zur Beseitigung von Benachteilungen von Behinderten angeordnet werden könnten. Das Behindertengleichstellungsgesetz als solches würde in Frage gestellt. Durch Art. 12 BehiG hat das Gesetz eine justiziable Interessenabwägung zwischen den im Spiel stehenden öffentlichen Interesse der Beseitigung von Benachteilungen von Behinderten und dem privaten, wirtschaftlichen Interesse vorgenommen. Diese gesetzlich normierte Interessenabwägung kann nicht mit der von der Rekurrentin angefügten Begründung relativiert werden. Ausser den wirtschaftlichen Privatinteressen hat die Rekurrentin keine weiteren Interessen geltend gemacht.

- 4 - Irrelevant ist schliesslich auch der Einwand, es handle sich lediglich um einen provisorischen Ausstellungsraum. An der Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes ändert dieser Umstand nichts und das Gesetz sieht für Provisorien keine Erleichterungen oder Ausnahmen vor. (Mit diesen Erwägungen wurde der Rekurs abgewiesen.)

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