Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2017.00061 BRGE IV Nr. 0133/2017
Entscheid vom 9. November 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Urs Hany, Baurichter Andreas Madianos, Gerichtsschreiber Gianfranco Greco
in Sachen Rekurrentin M. O., [….]
gegen Rekursgegner 1. Gemeinderat X, [….] 2. B. B., [….]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 10. April 2017; Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Rollfenster und Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes _______________________________________________________
R4.2017.00061 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 10. April 2017 verweigerte der Gemeinderat X dem privaten Rekursgegner B. B. die nachträgliche Baubewilligung für die Montage von Rollfenstern am Allwetterdach beim Reihenhaus [….] in X, verzichtete aber auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. B. Hiergegen wandte sich M. O. mit Rekurs vom 16. Mai 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vorinstanz und der private Rekursgegner beantragten mit Vernehmlassungen vom 7. bzw. 19. Juni 2017 die Abweisung des Rekurses. Der private Rekursgegner ersuchte überdies um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. D. Auf Begehren des Rekurrenten wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Replik datiert vom 10. Juli 2017 und die Dupliken vom 20. Juli bzw. 2. August 2017. Die Parteien blieben bei ihren Anträgen. E. Auf die Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
R4.2017.00061 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist Eigentümerin des Reiheneinfamilienhauses am Y- Weg 2, welches an der Südseite mit dem Reihenhaus am Y-Weg 1 des privaten Rekursgegners zusammengebaut ist. Aufgrund der vorgebrachten Rüge ‒ Verletzung des Grenzabstandes – ist sie im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Die streitbetroffene Sitzplatzüberdachung befindet sich auf der Westseite des Reihenhauses am Y-Weg 1. Das strittige Dach weist im Norden einen Abstand von 0,80 m zum Grundstück der Rekurrentin auf (bzw. 0,72 m vom strittigen Rollfensterkasten). Dem angefochtenen Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: mit Beschluss vom 19. Mai 2003 bewilligte die Vorinstanz die Sitzplatzüberdachung. Dem damals zur Bewilligung eingereichten, dreiseitig offenen "Allwetterdach" wurde vom Rechtsvorgänger der Rekurrentin "nach Einsicht in die Unterlagen" schriftlich zugestimmt. Im Juli 2011 liess der private Rekursgegner auf allen Seiten der Sitzplatzüberdachung transparente Rollfenster montieren. Die Rekurrentin ersuchte daraufhin die Vorinstanz um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Gegen den abweisenden Beschluss erhob die Rekurrentin das Rechtsmittel. In Gutheissung des Rekurses lud das Baurekursgericht mit Entscheid BRGE IV Nr. 0001/2015 vom 8. Januar 2015 die Vorinstanz ein, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die vom privaten Rekursgegner gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2015.00080 vom 30. Juni 2015 ab. Der private Rekursgegner reichte am 24. Juni 2016 ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass die Rollfenster mangels Zustimmung der Rekurrentin nicht bewilligungsfähig seien. Unter Einordnungsaspekten würden sich diese aber als unproblematisch erweisen. Weder habe die Rekurrentin ein schützenswertes Interesse an der Entfernung dargetan noch sei ein solches ersichtlich.