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Zürich Baurekursgericht 15.09.2016 BRGE IV Nr. 0114/2016

September 15, 2016·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·622 words·~3 min·3

Summary

Behindertengerechtes Bauen. Erfordernis bei Kundenbereich einer Produktionshalle. | Der Besuchsbereich einer Produktionshalle stellt eine öffentlich zugängliche Baute dar, welche die entsprechenden Anforderungen an behindertengerechtes Bauen zu erfüllen hat.

Full text

BRGE IV Nr. 0114/2016 vom 15. September 2016 in BEZ 2017 Nr. 5 Vorliegend hatte die Vorinstanz die Baubewilligung für den Neubau einer Produktionshalle sowie eines Büro- bzw. Lagergebäudes unter der Auflage erteilt, dass der Besuchsbereich den Vorschriften über behindertengerechtes Bauen zu genügen habe. Die Bauherrschaft wandte im Rekursverfahren ein, dass die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Aus den Erwägungen: 4.3 Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die dazugehörige Verordnung (BehiV) haben zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Hierbei handelt es sich um eine Rahmengesetzgebung, die gesamtschweizerische Mindeststandards formuliert. Es obliegt somit den Kantonen, die Gleichstellungsmassnahmen zu konkretisieren. Eine zentrale Bedeutung nehmen dabei die materiellen Bauvorschriften über das behindertengerechte Bauen ein. § 239a PBG unterteilt Bauten und Anlagen in drei Kategorien, namentlich in öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude sowie Gebäude mit Arbeitsplätzen, welche aufgrund ihrer verschiedenen Erschliessungskonzepte und Nutzbarkeit unterschiedlich strengen Anforderungen zu genügen haben. Die baulichen Anforderungen im Einzelfall ergeben sich sodann aus den einschlägigen, allgemein anerkannten Richtlinien und Normen (vgl. § 360 PBG). Wichtigstes Normenwerk bildet hier die SIA Norm 500, Hindernisfreie Bauten, Ausgabe 2009. 4.4 Vorliegend ist umstritten, ob das Bauvorhaben der Rekurrentin in die Kategorie der «öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen» gemäss § 239a Abs. 1 PBG fällt und damit die entsprechenden Vorschriften über behindertengerechtes Bauen einzuhalten hat oder nicht. Für den Begriff der «öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen» verweist § 239a Abs. 1 PBG auf Art. 3 lit. a BehiG i.V.m. Art. 2 lit. c Ziff. 1 BehiV. Danach sind Bauten und Anlagen öffentlich zugänglich, wenn sie einem beliebigen Personenkreis offen stehen (Ziff. 1), wenn sie nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute tätig sind (Ziff. 2), oder wenn es sich um Bauten handelt, in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen (Ziff. 3). Bei der projektierten Produktionshalle inkl. eines Büro- bzw. Lagergebäudes handelt es sich um einen privaten Gewerbebetrieb mit Arbeitsplätzen, der zu grossen Teilen – insofern ist der Rekurrentin beizupflichten – nicht als öffentlich zugänglich bezeichnet werden kann. Die Rekurrentin übersieht dabei allerdings, dass dies nicht für sämtliche Gebäudeteile ihres Bauvorhabens gilt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind Besuchsbereiche in Gebäuden mit Arbeitsplätzen den öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen zuzuordnen (SIA Norm 500:2009, Hindernisfreie Bauten, S. 35; vgl. auch die Weisung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 30. März 2011 betreffend die Gesetzesänderung von § 239a ff. PBG). Der Besuchsbereich des

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Bauvorhabens der Rekurrentin hat mithin den Vorschriften für behindertengerechtes Bauen (Kategorie I) zu genügen. 4.5 Was ferner die von der Rekurrentin bestrittene Anwendbarkeit der aktuellen Korrigenda zur SIA Norm 500 anbelangt, so geht auch diese Rüge fehl. § 34 Abs. 2 BBV I verweist in diesem Zusammenhang auf die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5, insbesondere auch für das Innere der Gebäude. Anhang 2.5 erklärt seinerseits die Norm SIA 500, Hindernisfreie Bauten, Ausgabe 2009, für anwendbar. Dies muss auch für die aktuellen, beim SIA aufgeschalteten Korrigenda zur SIA Norm 500 gelten, selbst wenn sie in Anhang 2.5 der BBV I nicht wortwörtlich genannt werden. Die Korrigenda sind Bestandteil des Normenwerks und garantieren die Qualität der SIA Norm 500. Sie werden sowohl online auf der offiziellen Homepage der SIA aufgeschaltet als auch in die Druckversionen der Normendokumente integriert, wobei in letzteren jeweils auf dem Titelblatt bzw. auf der zweiten Seite auf allfällige Korrigenda im Anhang hingewiesen wird. Im Übrigen soll von Richtlinien und Normalien nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360 Abs. 3 PBG). Die Rekurrentin macht zu Recht keine solchen Gründe geltend. 4.6 Im Ergebnis ist der Rekurs somit abzuweisen. Die im angefochtenen Beschluss statuierten Auflagen sind nicht zu beanstanden.

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