Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2017.00044 BRGE IV Nr. 0080/2017
Entscheid vom 29. Juni 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Ersatzrichterin Gabriele Kisker, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrentin L. P., [….]
gegen Rekursgegnerschaft 1. Gemeinderat X, [….] 2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich 3. R. E., [….]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 14. März 2017 und Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV-Nr. 16-2675 vom 9. März 2017; Baubewilligung bzw. Gesamtverfügung für Mehrfamilienhaus _______________________________________________________
R4.2017.00044 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 14. März 2017 bewilligte der Gemeinderat R. E. die Erstellung eines Wohnhauses mit Garagen [….] in X. Zusammen mit der kommunalen Baubewilligung wurde die Gesamtverfügung Nr. BVV 16-2675 der Baudirektion Kanton Zürich vom 9. März 2017 betreffend Waldabstand und überkommunalem Ortsbildschutz eröffnet. B. Dagegen rekurrierte L. P. mit Eingabe vom 7. April 2017 binnen gesetzlicher Frist beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte: "Die Baubewilligung (Beschluss des Gemeinderates X vom 14. März 2017 und Gesamtverfügung der Baudirektion vom 9. März) sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner." C. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 10. Mai 2016 beantragten sowohl die Vorinstanz als auch die Baudirektion Kanton Zürich die Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz verlangte zudem die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Der private Rekursgegner liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 verzichtete die Rekurrentin explizit auf die Einreichung einer Replik. E. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
R4.2017.00044 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist Eigentümerin der direkt an das Baugrundstück angrenzenden Wohnliegenschaft [….], womit sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen sowie aufgrund ihrer Rügen gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert ist. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weshalb kein Augenschein durchzuführen war. 3. Vorliegend ergeht der Endentscheid. Auf den prozessualen Antrag der Vorinstanz, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. 4. Streitgegenstand ist eine Baubewilligung für ein Gebäude mit je einer Wohnung im Ober- und Dachgeschoss. Im Erdgeschoss sind Nebenräume sowie Garagen für insgesamt 4 Personenwagen vorgesehen. Im Untergeschoss soll eine Einstellhalle für Motorfahrzeuge mit einer Fläche von rund 265 m2 und einer Nutzhöhe von 3,20 m erstellt werden. Die Bauherrschaft betreibt auf dem in der Kernzone KA situierten Grundstück einen Werkhof mit Materiallager für ihr Transport- und Bauunternehmen. Die strittige Neubaute soll an ein bestehendes Gebäude anschliessen.