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Zürich Baurekursgericht 21.05.2015 BRGE IV Nr. 0076/2015

May 21, 2015·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,182 words·~6 min·4

Summary

Feuerwehrwesen. Feuerwehreinsatz infolge Bahnunfalls (Suizid). Unfallbegriff. Tragung der Einsatzkosten.

Full text

BRGE IV Nr. 0076/2015 vom 21. Mai 2015 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2015 Nr. 42 Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) überband der Z.- Bahn die durch einen Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten von Fr. 7'437.50, mit teilweise gutgeheissenem Einspracheentscheid reduziert auf Fr. 6'637.50. Hiergegen erhob die Z.-Bahn Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides. Aus den Erwägungen: 2. Den strittigen Einsatzkosten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30. März 2014 wurde die Feuerwehr X aufgeboten, da es auf der Bahnstrecke der Z.-Bahn bei der Station Y zu einem Personenunfall (Suizid) gekommen war. Die Feuerwehr sicherte während der Bergungsarbeiten und der polizeilichen Spurensicherung den Unfallort ab und regelte den Verkehr. 3.1 Die Rekurrentin macht geltend, beim Personenunfall habe es sich um einen Suizid gehandelt. Weil das schädigende Ereignis durch einen Dritten absichtlich herbeigeführt worden sei und die Rekurrentin kein Verschulden treffe, sei die Vorschrift von § 28 Abs. 1 und 2 FFG nicht anwendbar, wonach bei Verkehrsunfällen der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen trage. Aus Sicht des Suizidenten liege kein Unfall vor. Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen regle das Eisenbahngesetz (EBG) abschliessend in Art. 40b-40f. Diese bundesrechtlichen Normen würden der kantonalen Bestimmung von § 28 Abs. 1 FFG vorgehen. Gemäss Art. 40c EBG werde der Inhaber von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden könne, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen habe, dass er als dessen Hauptursache anzusehen sei. Dies sei bei Selbsttötungen der Fall. Der Haftungsausschluss gemäss Art. 40c EBG sei nicht nur bei der Auslegung und Anwendung von anderen Haftungsbestimmungen, sondern generell von Normen zu beachten, die den Ersatz von Schaden oder die Tragung von Kosten betreffen würden. Somit hafte die Bahnunternehmung weder für den Schaden des Suizidenten noch für denjenigen von Dritten. (…) 3.3.1 Für die angestammten Aufgaben der Feuerwehr gemäss § 16a Abs. 1 lit. a FFG gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 27 Abs. 1 FFG). Von diesem Grundsatz ausgenommen und damit kostenpflichtig sind Einsätze nach § 27 Abs. 2 FFG sowie § 28 FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Ereignisse). Zu den kostenpflichtigen Einsätzen nach § 27 Abs. 2 FFG zählen namentlich solche, die durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst wurden (lit. a).

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Kostenpflichtig müssen selbstverständlich auch Einsätze bei Verkehrsunfällen sein, die absichtlich herbeigeführt wurden, wobei nach § 28 FFG der Fahrzeughalter die Kosten zu tragen hat. Grund für den vorliegend streitbetroffenen Feuerwehreinsatz war die Kollision der Eisenbahn mit einer Person. Bei objektiver Betrachtung handelte es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne von § 28 FFG, ohne dass danach gefragt werden muss, wie es dazu gekommen war. Die Frage, ob aus Sicht des Suizidenten ein Unfall vorliegt, stellt sich nicht. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin wäre es verfehlt, auf den versicherungsrechtlichen Unfallbegriff abzustellen und das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen. Für die Sozial- und die Unfallversicherung gilt die Begriffsdefinition von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG): «Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper [..]». Mit diesem Begriff werden Unfälle auf versicherte Ereignisse eingegrenzt und darum Umstände berücksichtigt, die in der Person des Verunfallten liegen und die Kürzung oder die Verweigerung der Leistungen zur Folge haben können, etwa die absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (vgl. Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 37 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes [UVG]). Wie noch auszuführen sein wird, kommt es bei der Kostenüberbindung nach § 28 Abs. 1 FFG eben gerade nicht auf das Verschulden der Beteiligten an. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die Unfreiwilligkeit in allen Rechtsgebieten zentraler Bestandteil des Unfallbegriffs sein soll, wie die Rekurrentin behauptet. So ist es zum Beispiel beim Begriff des Verkehrsunfalls und den damit verbundenen Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) grundsätzlich nicht massgeblich, ob Absicht im Spiel ist oder nicht. Auch wenn sich ein Fussgänger in selbstmörderischer Absicht vor ein Fahrzeug wirft und überfahren wird, liegt ein Unfall im Sinne des Art. 51 SVG vor (Anton Henninger, Die Pflicht zur Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen, Strassenverkehrsrechtstagung 10. - 11. Juni 2010, S. 132). Hinzuweisen ist sodann auf die Begriffsdefinition des Unfalls im Bereich des öffentlichen Verkehrs nach Art. 4 lit. a der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV), der naturgemäss ebenfalls keine Elemente des (Selbst-)Verschuldens beinhaltet: «Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen erheblichen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 zur Folge hat». Der Anwendungsbereich von § 28 FFG erstreckt sich in gleicher Weise auf Ereignisse, die aufgrund der objektiven Gegebenheiten als Unfall zu werten sind. 3.3.2 § 28 Abs. 1 FFG bestimmt, dass bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung trägt. Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes (Abs. 2). Diese Vorschrift ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft. Zuvor erfolgte die Kostenauflage gegenüber dem «Verursacher bei Verkehrsunfällen» (§ 27 Abs. 1 lit. c altFFG in der Fassung vom 24. September 1978). Mit § 28 FFG

- 3wollte der Gesetzesgeber bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden den Verursacherbegriff präzisieren und ermöglichen, dass die Einsatzkosten ohne eine vorgängige Abklärung der Schuldfrage zurückgeführt werden können. Auch sollte damit der Durchsetzung des Verursacherprinzips im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr verstärkt Geltung verschaffen werden. Zu diesem Zweck wurde bestimmt, dass die Kostenauflage neu gegenüber dem Fahrzeughalter als dem kausal haftbaren Verursacher (Zustandsstörer) erfolgt (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 27. Februar 2008 zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010, Weisung S. 13 und 18 f.). 3.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei den streitbetroffenen Einsatzkosten nicht um einen der Feuerwehr entstandenen Schaden, für den die Rekurrentin haftbar gemacht werden soll. Demgemäss stehen keine Haftungsansprüche in Frage, die anhand der einschlägigen Vorschriften, etwa Art. 40b ff. EBG, zu beurteilen wären. Weil die Bestimmung von § 28 Abs. 1 FFG nicht die Haftung für Schäden regelt, steht sie auch nicht im Konflikt mit bundesrechtlichen Vorschriften über die Haftung, namentlich über Tatbestände der Gefährdungshaftung im Bereich Verkehr (vgl. etwa Art. 40b ff. EBG, Art. 58 ff. SVG, Art. 64 ff. Luftfahrtgesetz [LFG] oder Art. 30 ff. Binnenschifffahrtsgesetz [BSG]). Weiter kann aus dem Haftungsausschluss gemäss Art. 40c EBG nicht abgeleitet werden, dass in analoger Weise bei grobem Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person nebst der Haftung auch die Kostentragungspflicht gemäss § 28 Abs. 1 FFG entfallen würde. Dies liefe auf eine Verknüpfung der Kostenauflage mit der Schuldfrage hinaus, was - wie bereits erwähnt - mit dem Erlass von § 28 Abs. 1 FFG eben gerade vermieden werden sollte. Somit steht fest, dass die Rekurrentin als Inhaberin des Eisenbahnunternehmens und als Halterin im Sinne von § 28 Abs. 1 FFG des vom Verkehrsunfall betroffenen Schienenfahrzeugs die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen hat. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

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