Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung G.-Nr. R3.2025.00020 BRGE III Nr. 0036/2026 Entscheid vom 4. März 2026 Mitwirkende Abteilungspräsidentin Gabriele Kisker, Baurichterin Sabine Ziegler, Baurichter Thomas Regli, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrentin Politische Gemeinde Hittnau gegen Rekursgegnerschaft Baudirektion Kanton Zürich betreffend Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich Nr. ARE 24-0283 vom 10. Januar 2025; Nichtgenehmigung der Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung (Windkraftanlagen), Hittnau ______________________________________________________
R3.2025.00020 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung Nr. ARE 24-0283 vom 10. Januar 2025 verfügte die Baudirektion Kanton Zürich, die von der Gemeindeversammlung Hittnau mit Beschluss vom 27. November 2023 festgesetzte Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung "Windkraftanlagen" (betreffend die neue Ziff. 7.1.4 der Bau- und Zonenordnung [BZO] der Gemeinde Hittnau) werde nicht genehmigt. B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erhob die Gemeinde Hittnau Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baudirektion sei anzuweisen, die Ergänzung/Änderung der Bau- und Zonenordnung in Ziff. 7.1.4 zu genehmigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Baudirektion. C. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2025 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2025 beantragte die Baudirektion (unter Verweis auf den Mitbericht des kantonalen Amtes für Raumentwicklung [ARE ZH] gleichen Datums), der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem prozessualen Antrag auf Beizug eines Plandossiers der streitbetroffenen Planung wurde seitens des Baurekursgerichts entsprochen. D. Mit Replik vom 7. April 2025 und Duplik vom 24. April 2025 (unter Verweis auf den Mitbericht des ARE ZH vom 22. April 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
R3.2025.00020 Seite 3 E. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Gemeinde Hittnau als von der Nichtgenehmigung der Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung betroffene Planungsträgerin beruft sich u.a auf ihre Gemeindeautonomie bzw. die aus dieser abgeleitete Planungsautonomie. Sie ist somit gemäss § 21 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Rekurserhebung legitimiert (wobei die Fragen, ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und ob sie im konkreten Fall tatsächlich verletzt wurde, nicht die Eintretensvoraussetzungen betreffen, sondern Gegenstand der materiellen Beurteilung bilden [so zur analogen Regelung in Art. 89 Abs. 2 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) BGE 146 I 83, E. 1.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2.1 Die strittige Nichtgenehmigung bezieht sich auf die am 27. November 2023 von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Hittnau festgesetzte, in Kapitel 7 (weitere Bestimmungen) unter den Abstandsvorschriften (Ziff. 7.1) aufgeführte neue Ziff. 7.1.4 BZO, die folgenden Wortlaut hat: "Der Mindestabstand zwischen einer industriellen Windenergieanlage (Nabenhöhe ab 30 Meter) und einer zeitweise oder dauerhaft bewohnten Liegenschaft muss 800 Meter betragen." Die Festsetzung erfolgte aufgrund einer entsprechenden ausformulierten Einzelinitiative und in Kenntnis der seitens des ARE ZH vertretenen
R3.2025.00020 Seite 4 fehlenden Genehmigungsfähigkeit (vgl. den Erläuternden Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [act. 9.3], S. 3 und 7). 2.2 Kontext der Abstandsvorschrift, deren Genehmigungsfähigkeit nachstehend zu beurteilen ist, bilden verschiedene sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler Ebene angesiedelte rechtliche und planerische Entwicklungen betreffend die Nutzung von Windenergie bzw. die Planung und Erstellung von Windkraft- bzw. Windenergieanlagen, welche vorab überblicksartig darzustellen sind: 2.2.1 Im Jahr 2016 hat das Schweizer Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet, das auf den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung (insbesondere einheimischer) erneuerbarer Energien gründet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c des Energiegesetzes [EnG]), abzielt (vgl. hierzu und z.T. zum Folgenden auch Andreas Stöckli, Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung, URP 2024, S. 335 ff.). Bereits die Teil dieses Massnahmenpakets bildende, im Jahr 2017 vom Stimmvolk angenommene und per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Totalrevision des Energiegesetzes sowie korrespondierende Änderungen weiterer Gesetze (u.a. des Raumplanungsgesetzes [RPG]) und Verordnungen enthielten gewisse raumplanungs-, bau- und umweltrechtliche Erleichterungen für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Zu diesen (in der Folge teilweise revidierten, aber soweit nachstehend referiert inhaltlich unveränderten) Bestimmungen zählen insb. die folgenden: Gemäss Art. 10 Abs. 1 EnG und Art. 8b RPG haben die (kantonalen) Richtpläne u.a. die für die Nutzung der Windkraft geeigneten Gebiete zu bezeichnen; gemäss Art. 10 Abs. 2 EnG sorgen die Kantone soweit nötig dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden. Art. 12 Abs. 1 EnG hält fest, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse sind; die weiteren (später teilweise revidierten) Absätze regeln primär rechtliche Aspekte von Anlagen, die für sich allein aufgrund ihrer Grösse und Bedeutung von nationalem Interesse sind (gemäss Art. 9 der Energieverordnung [EnV] Anlagen mit einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 20 GWh).
R3.2025.00020 Seite 5 Schliesslich enthält Art. 14 EnG gewisse Vorgaben zu Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfristen betreffend Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als Basis zur Berücksichtigung der Bundesinteressen bei der Planung von Windenergieanlagen dient sodann das Konzept Windenergie (sowie der zugehörige Erläuterungsbericht) vom 25. September 2020 (Hrsg. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE]), bei dem es sich um ein Konzept im Sinne von Art. 13 RPG bzw. Art. 14 ff. der Raumplanungsverordnung (RPV) handelt. Das Konzept (welches kein neues Recht und keine neuen Kompetenzen schafft und keine räumlich konkreten Vorgaben macht) ist behördenverbindlich und daher u.a. von Kantonen und Gemeinden bei der Erarbeitung, Anwendung und Überprüfung ihrer Richt- und Nutzungspläne zu berücksichtigen (Konzept Windenergie, S. 7; vgl. auch S. 9 [zur Leitvorstellung L2, bei der u.a. erwähnt wird, die Kantone hätten dafür zu sorgen, dass die Gemeinden das Konzept bei der Anpassung der kommunalen Nutzungspläne berücksichtigen würden] und 22 f. [wo ausdrücklich auf die Verpflichtung auch der Gemeinden zur Anwendung des Konzepts verwiesen wird]). Es formuliert als strategische Ziele u.a., dass die Raumplanung die Umsetzung des Energiegesetzes und der Energiepolitik des Bundesrats im Bereich Windenergie unterstütze (Z1) und dass der Ausbau der Windenergie gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung erfolge (Z2; a.a.O. S. 8; vgl. auch S. 22 zur erforderlichen stufengerechten Interessenabwägung sowohl im Rahmen der kantonalen Richtplanung als auch der Nutzungsplanung). Im Rahmen der Grundsätze zur Berücksichtigung der Bundesinteressen wird sodann unter dem Titel "Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung und dem Lärmschutz" als behördenverbindliche Aussage spezifisch festgehalten, auf Stufe Nutzungsplanung sei die Lärmschutzverordnung (LSV) massgebend für die Bestimmung der Abstände, die zu bewohnten Gebäuden und weiteren lärmempfindlichen Nutzungen einzuhalten seien; für die richtplanerische Gebietsausscheidung wird zudem ein grossräumiger Ausschluss geschlossener Siedlungen und dauerhaft bewohnter Weiler empfohlen (a.a.O. S. 13). Das Konzept enthält schliesslich auch einen Orientierungsrahmen für den jeweiligen Beitrag der Kantone an den Ausbau der Windenergieproduktion (a.a.O. S. 26; vgl. auch den vom Bundesamt für Energie [BFE] publizierten Schlussbericht zum Windpotenzial Schweiz 2022 vom 24. August 2022, der für den Kanton Zürich ein Windpotenzial von 883 GWh/a ausweist [a.a.O. S. 13]).
R3.2025.00020 Seite 6 In der Folge kam es zu mehreren Änderungen des Energiegesetzes und weiterer Erlasse, die teilweise generell für den Bau von Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, teilweise spezifisch für Windenergieanlagen Erleichterungen vorsehen: So wurde mit dem Bundesgesetz über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen vom 16. Juni 2023 (in Kraft seit 1. Februar 2024) Art. 71c EnG eingeführt, der für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über einen rechtskräftigen Nutzungsplan verfügen, bis zum Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts der schweizweit zusätzlich installierten Leistung bestimmte verfahrensrechtliche Erleichterungen statuiert (sog. "Windexpress"). Mit dem in der Referendumsabstimmung vom 9. Juni 2024 angenommenen Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. "Mantelerlass") erfolgten verschiedene materiellrechtliche Erleichterungen (vgl. neben Art. 9a des Stromversorgungsgesetzes [StromVG] und den in Art. 12 Abs. 2bis HS 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3bis Satz 2 EnG enthaltenen Änderungen insbesondere den die Standortgebundenheit von Windenergieanlagen [von nationalem Interesse] im Wald betreffenden Art. 5a des Waldgesetzes [WaG; alle genannten Bestimmungen in Kraft seit 1. Januar 2025]); auch wurden die in Art. 2 EnG ausgewiesenen Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien erhöht. Hinzuweisen ist schliesslich auf die am 26. September 2025 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Energiegesetzes und weiterer Bundesgesetze (sog. "Beschleunigungserlass" [BBl 2025 2895]; Inkrafttreten per 1. April 2026), mit denen insbesondere ein kantonales konzentriertes Plangenehmigungsverfahren bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse eingeführt werden soll (neuer Art. 14a EnG). 2.2.2 Im Kanton Zürich geht die am 12. Juni 2023 vom Kantonsrat genehmigte Energiestrategie und Energieplanung 2022 (vgl. zu dieser auch RRB Nr. 947/2022 vom 29. Juni 2022) für das Jahr 2050 von einem Potenzial der Windkraft von 735 GWh (entsprechend 7 % des prognostizierten Strombedarfs) aus (a.a.O. S. 16; vgl. auch den Erläuterungsbericht zur Teilrevision Energie des kantonalen Richtplans vom 12. November 2025 [Vorlage 6060; im Folgenden: Erläuterungsbericht; vgl. zur Richtplanrevision sogleich], S. 9, wonach ein entsprechender Jahresertrag angestrebt werde).
R3.2025.00020 Seite 7 Die derzeit laufende Teilrevision Energie des kantonalen Richtplans (aktueller Stand: Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 12. November 2025 [Vorlage 6060]) umfasst in Umsetzung der Vorgaben von Art. 8b RPG und Art. 10 EnG u.a. die Bezeichnung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen mit einem Jahresertrag von mehr als 5 GWh (vgl. [hier und im Folgenden – soweit nicht anders vermerkt – jeweils bezogen auf die Vorlage 6060] Richtplantext, Pt. 5.4.2 c und Abb. 5.5 sowie Erläuterungsbericht, S. 9 ff.). Dabei werden die Eignungsgebiete in der Richtplankarte nicht lediglich als Punkteinträge, sondern in ihrer konkreten räumlichen Ausdehnung verzeichnet (vgl. auch die Kartenausschnitte in Richtplantext, S. 36 ff.). Die genauen Anlagestandorte werden jedoch auf Nutzungsplanungsstufe bestimmt (Richtplantext, Pt. 5.4.2 c). In diesem Zusammenhang wird – nachdem eine parallel zur Richtplanrevision in die Vernehmlassung gegebene Änderung des kantonalen Energiegesetzes betreffend Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (vgl. dazu RRB 689/2024 vom 19. Juni 2024) vorderhand nicht weiterverfolgt wird – seitens des Kantons auf ein kantonales Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und ein kommunales Baubewilligungsverfahren verwiesen (vgl. Medienmitteilung "Regierungsrat beantragt Kantonsrat Eintrag von Eignungsgebieten für Wind- und Wasserkraft im Richtplan" vom 20. November 2025 sowie die Darstellung der geltenden Rechtslage [unter Einschluss auch der zu koordinierenden kantonalen Bewilligungen] in RRB 689/2024 S. 2; vgl. auch die Erwähnung des kantonalen Gestaltungsplanverfahrens auf der kantonalen Website zur Windenergie [https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/energie/energieplanung/windenergie/planung-bewilligung.html; zuletzt besucht am 10. Februar 2026]; generell zum Erfordernis einer Grundlage in der Nutzungsplanung [Sondernutzungsplanung oder gleichwertige Grundlage im Rahmennutzungsplan] als Teil der für Windenergieanlagen ab 30 m Gesamthöhe statuierten Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG vgl. Konzept Windenergie, S. 22). Angesprochen sind damit kantonale Gestaltungspläne im Sinne von § 84 Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes (PBG) für im kantonalen oder einem regionalen Richtplan enthaltene Bauten und Anlagen (wobei sich an der Zulässigkeit dieses Vorgehens [vgl. zur Relevanz dieser Frage E. 6.2] auch aufgrund des im Beschleunigungserlass [vgl. E. 2.2.1 a.E.] enthaltenen Verzichts auf projektbezogene richtplanerische Festsetzungen für [bestimmte] Anlagen in Eignungsgebieten [neuer Abs. 1quater von Art. 10 EnG] nichts ändern dürfte, nachdem über das Eignungsgebiet als Anknüpfungspunkt weiterhin eine
R3.2025.00020 Seite 8 Grundlage im kantonalen Richtplan besteht [vgl. überdies – hinsichtlich des in der ursprünglichen Fassung des Beschleunigungserlasses den Verzicht regelnden Art. 8 Abs. 3 E-RPG – zum Umstand, dass es sich beim genannten Verzicht um eine bereits bestehende Praxis handelt, S. 19 der Botschaft zur Änderung des Energiegesetzes vom 21. Juni 2023, BBl 2023 1602]). Zur Bestimmung der nun zur Aufnahme in den Richtplan vorgeschlagenen Eignungsgebiete wurde im Kanton Zürich zunächst auf der Grundlage des Konzepts Windenergie des Bundes ein Kriterienraster mit Ausschluss- und Vorbehaltsgebieten erstellt und gestützt darauf eine GIS-basierte Negativplanung (im methodischen Sinn) durchgeführt, die im Ausschlussverfahren (und ergänzt durch eine Positivplanung mit gezielter Suche nach weiteren Standorten) zu 52 näher untersuchten Potenzialgebieten führte, die sich potenziell für grosse Windenergieanlagen eignen könnten (vgl. Erläuterungsbericht, S. 9 f., sowie den Grundlagenbericht zur ersten Phase [B AG, Windenergie Kanton Zürich, Planerische Grundlagen zur Richtplananpassung – Grundlagenbericht, 21. Dezember 2022], insb. S. 14 ff.). In einer zweiten Phase erfolgte eine Bewertung der Potenzialgebiete anhand einer Gegenüberstellung der Schutz- und Nutzungsinteressen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 10 [auch zur Diskussion der Potenzialgebiete – u.a. mit Vertretungen der Gemeinden – im Rahmen des Dialogprozesses], sowie den Grundlagenbericht zur zweiten Phase [A AG, Windenergieplanung Kanton Zürich, Grundlagenbericht zur Phase 2: Bewertung und Interessenabwägung, August 2025], insb. S. 10 ff., und die entsprechenden Steckbriefe der Potenzialgebiete [ebenfalls A AG, August 2025]). Hervorzuheben ist, dass bei diesem Vorgehen u.a. ein Ausschluss von Gebieten aufgrund von Lärmschutzpuffern um Bauzonen und bewohnte Gebäude zur Anwendung gelangte, welche in Abhängigkeit von der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES; vgl. Art. 43 LSV) festgelegt wurden: 700 m gegenüber den besonders empfindlichen Nutzungen der ES I, 500 m gegenüber Gebieten der (für Wohnzonen üblichen) ES II und 300 m für solche der (insb. bei dauerhaft bewohnten Einzelgebäuden ausserhalb der Bauzonen sowie Mischzonen massgeblichen) ES III (vgl. bereits den Grundlagenbericht zur Phase 1, S. 16, sowie im Detail den Grundlagenbericht zur Phase 2, S. 13 f., 35). Allerdings werden diese Puffer als Näherung betrachtet und darauf hingewiesen, die zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte nötigen Abstände seien abhängig von den lokalen Windverhältnissen, der Topographie und dem Anlagentyp; die Einhaltung müsse in der nachgelagerten Planung nachgewiesen werden und sei u.U. auch mit
R3.2025.00020 Seite 9 leicht reduzierten Abständen möglich, weshalb in den Steckbriefkarten der Eignungsgebiete neben einem engeren auch ein etwas weiterer generalisierter Perimeter dargestellt werde (vgl. a.a.O. S. 13, 34 f.). Im Vorprüfungsbericht des ARE vom 20. Juni 2024 zum Teil Windeignungsgebiete der fraglichen Richtplanrevision hält der Bund insoweit fest, das Thema Lärm sei vom Kanton Zürich in der Negativplanung stark gewichtet worden; dies und der Detaillierungsgrad seien auf Stufe Richtplanung etwas ungewöhnlich, aufgrund der besonderen Situation im Kanton Zürich (u.a. Topographie, landschaftliche Gegebenheiten, Auswirkungen des Flughafens) und der Vielzahl bezeichneter Eignungsgebiete aber insgesamt als zulässig zu erachten (a.a.O. S. 7). In der an den Kantonsrat überwiesenen Fassung der Richtplan-Teilrevision Energie werden 19 der 52 untersuchten Eignungsgebiete zur Festsetzung vorgeschlagen, die bei optimaler Ausnützung einen Jahresertrag von max. 525 GWh ermöglichen (Richtplantext, Pt. 5.4.2 c; Erläuterungsbericht, S. 10 mit dem Hinweis, dass für die Berechnung des Energieertrags von Anlagen mit Gesamthöhen von 220 m [flaches Gelände] bzw. 160 m [hügeliges Gelände] ausgegangen worden sei). Es handelt sich im Ergebnis um eine kantonale Positivplanung (im Sinne des Resultats einer Ausscheidung von Eignungsgebieten im Gegensatz zur nicht ausreichenden ausschliesslichen Auflistung von Ausschlusskriterien [vgl. zu dieser Anforderung des Bundes an die kantonale Richtplanung das Merkblatt Windenergie des ARE vom 17. August 2022, S. 4 f.]). 15 weitere Gebiete – die in der Fassung des Entwurfs für die öffentliche Auflage noch als Zwischenergebnisse aufgeführt waren (Pt. 5.4.2 c der entsprechenden Fassung des Richtplantexts; vgl. zur fraglichen Unterscheidung der Koordinationsstände Art. 5 Abs. 2 RPV) – werden gemäss der aktuellen Fassung aufgrund der Nutzungskonflikte (insb. im Verhältnis zur Aviatik) vorläufig zurückgestellt, können aber bei entsprechenden technischen Entwicklungen zu einem späteren Zeitpunkt für eine zweite Etappe vorgeschlagen werden (Erläuterungsbericht, S. 10 f. [auch zum Folgenden]). Bei den festgesetzten Eignungsgebieten ist die Interessenabwägung auf Richtplanstufe zugunsten der Windenergiegewinnung erfolgt; auf Nutzungsplanungsstufe müssen die Abklärungen jedoch verfeinert werden (auch mit zusätzlichen Abklärungen, u.a. zum Schattenwurf). Die Gesamtfläche aller festgesetzten Eignungsgebiete beträgt ca. 1'600 ha (mithin weniger als 1 % der Kantonsfläche), wobei ca. 80 % davon im Wald liegen. Auf dem Gebiet der Gemeinde Hittnau befinden sich gemäss der aktuellen Fassung
R3.2025.00020 Seite 10 der Richtplan-Teilrevision keine Windeignungsgebiete mehr (nicht mehr aktuell damit insb. der erläuternde Bericht zur strittigen Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung [act. 9.3], S. 8), nachdem in der Fassung der öffentlichen Auflage zwei u.a. die Gemeinde Hittnau betreffende Gebiete (Nrn. 23 und 49) als Zwischenergebnisse vorgesehen waren (wobei diese Änderung – schon mit Blick auf mögliche zukünftige Entwicklungen – ohne Einfluss auf das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin bleibt). 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird zur Begründung der Nichtgenehmigung der strittigen Abstandsvorschrift ausgeführt, die Gemeinden im Kanton Zürich müssten sich beim Erlass einer Bau- und Zonenordnung, in der sie die Überbaubarkeit und Nutzweise von Grundstücken regeln würden, an die im PBG eingeräumten Regelungskompetenzen halten. Dabei seien sie gemäss § 45 Abs. 2 PBG an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestatte. Die kommunalen Regelungen müssten grundsätzlich zonenspezifisch erfolgen, d.h. für jede von einer Gemeinde ausgeschiedene Zone seien Bestimmungen über die Bau- und Nutzweise, die bloss innerhalb der jeweiligen Nutzungszone gelten würden, zu erlassen. Das kantonale Recht (insb. § 66 ff. PBG) erlaube den Gemeinden nur für bestimmte Themen zonenübergreifende Regelungen; für Windenergieanlagen sehe das PBG – im Gegensatz zu anderen seitens der Gemeinde (im Rahmen der Stellungnahme zur vorgesehenen Nichtgenehmigung) ins Feld geführten kommunalen Bestimmungen (bezüglich deren Grundlage die Baudirektion auf § 71, 75 und 286 ff. PBG verweist) – keine solchen vor. Die strittige Vorschrift wirke jedoch zonenübergreifend, da sie einen Mindestabstand zwischen Bauten und Anlagen innerhalb unterschiedlicher Nutzungszonen regeln solle; dafür bestehe keine Rechtsgrundlage. Weiter erforderten industrielle Windenergieanlagen in der Regel einen Standort ausserhalb der Bauzonen. Die Gemeinden könnten aber grundsätzlich nur in Bauzonen Bestimmungen über die Bau- und Nutzweise von Grundstücken erlassen (wobei auf die Überschrift zu § 47 ff. PBG verwiesen wird) und hätten keine Kompetenz, Abstandsvorschriften in Nutzungszonen ausserhalb von Bauzonen festzulegen (wobei die Gemeinde auch aus dem geltend gemachten Umgebungsschutz – im Sinne eines Schutzes des Siedlungsgebietes vor den Auswirkungen der gegebenenfalls ausserhalb des
R3.2025.00020 Seite 11 Siedlungsgebiets gelegenen Windenergieanlagen – kein Regelungsrecht für sich ableiten könne). Die vorgesehene Abstandsvorschrift sei somit nicht rechtmässig. Geltend gemacht wird zudem, Richtplaneinträge betreffend Windenergieanlagen seien mit einer überkommunalen (Sonder-)Nutzungsplanung zu konkretisieren und es seien für die geplante Anlage spezifische Bauvorschriften (u.a. Mindestabstände zu benachbarten Nutzungen sowie Bauten und Anlagen) zu formulieren, wozu für jede Anlage eine Interessenabwägung am konkreten Standort erfolgen müsse. Eine kommunale Vorschrift, die einen starren Mindestabstand vorsehe, verunmögliche jedoch eine umfassende und stufengerechte Abwägung aller betroffenen Schutz- und Nutzungsinteressen im Einzelfall; die Beurteilung einer potenziellen Einfügung ins Landschaftsund Ortsbild dürfe nicht durch generell-abstrakte Vorschriften von vornherein unterbunden werden. Weiter hätten die Gemeinden beim Erlass ihrer BZO die übergeordneten Planungen sowie die Richtplanung zu berücksichtigen. Die strittige Abstandsvorschrift würde die Erstellung von Windenergieanlagen in den auf dem Gemeindegebiet von Hittnau [im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids; vgl. vorstehend E. 2.2.2 a.E.] vorgesehenen Eignungsgebieten verhindern. Schliesslich würden der Ausbau und die Förderung der Windenergienutzung bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben (insb. Art. 2 und 10 ff. EnG, § 1 lit. f des kantonalen Energiegesetzes [EnerG] sowie Energiestrategie und Energieplanung 2022 des Kantons Zürich) entsprechen; ein fixer Mindestabstand, der (industrielle) Windenergieanlagen auf nahezu dem gesamten Gemeindegebiet ausschliesse, würde diese Vorgaben vereiteln. Aus diesen Gründen sei die BZO-Vorschrift unzweckmässig. Hingewiesen wird schliesslich auf den Umstand, dass die Gemeinde Hittnau keine Anhörung und öffentliche Auflage nach § 7 PBG durchgeführt habe, wobei offenbleiben könne, ob die Teilrevision entsprechend auch aus formellen Gründen nicht genehmigungsfähig wäre. 3.2 Die Rekurrentin weist in ihrer Rekursschrift zunächst darauf hin, die im Hügelgebiet des Zürcher Oberlands gelegene und gemäss kantonalem Richtplan zum grössten Teil im Landschaftsförderungsgebiet befindliche Gemeinde Hittnau sei sorgfältig gepflegt und bilde einen beliebten und wichtigen Teil des Naherholungsgebiets Zürcher Oberland. Für einen grossen Teil
R3.2025.00020 Seite 12 der Bevölkerung sei es unverständlich, wenn diese Hügellandschaft durch einige wenige und ineffiziente Windräder mit Höhen bis zu 220 m unwiederbringlich verunstaltet werde. Die strittige BZO-Änderung sei mit dem grossen Mehr von 99 zu 13 Stimmen beschlossen worden. In rechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, es finde sich im PBG keine Bestimmung, die zonenübergreifende Regelungen verbieten würde, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt seien; aus § 45 Abs. 2 PBG lasse sich ein solches Verbot jedenfalls nicht herauslesen. Im Kapitel 7 der BZO ("weitere Bestimmungen") fänden sich weitere zonenübergreifend anzuwendende Regelungen, die teilweise nicht auf einer entsprechenden Kompetenzvorgabe im PBG beruhen würden, so z.B. Regelungen für Abgrabungen oder für die Gestaltung der Umgebung. Sodann sei gemäss Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet und anerkenne der Kanton Zürich gemäss Art. 1 Abs. 4 der Kantonsverfassung (KV) die Selbständigkeit der Gemeinden. Gemeinden seien in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordne, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlasse und ihr in diesem Bereich eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräume. Art. 85 Abs. 1 KV gewähre den Gemeinden ein verfassungsmässiges Recht, den gewährten Handlungsspielraum auszuschöpfen und gegen Beeinträchtigungen durchzusetzen, und auferlege dem Kanton die Pflicht, den Gemeinden (nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips) einen möglichst weiten Handlungsspielraum einzuräumen. Schliesslich sei das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden – im Sinne des Zusammenarbeitsgebots gemäss Art. 4 KV – ein partnerschaftliches; Massnahmen, welche die Gemeinde in Erfüllung ihrer Aufgaben treffe, seien vom Kanton zu respektieren, solange sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen würden, im überwiegenden öffentlichen Interesse lägen und verhältnismässig seien. Im Bereich des Baurechts verfügten die Gemeinden über ganz erhebliche Autonomiebereiche. Bezüglich der Ortsplanung belasse das PBG den Gemeinden erhebliche Handlungsspielräume; noch grösser sei die Autonomie bei der Durchsetzung des Baupolizeirechts, das auch ausserhalb des Siedlungsgebiets allein der Gemeinde überlassen sei. Mit diesen Instrumenten der Ortsplanung, der BZO und den mannigfaltigen Ermessensspielräumen bei der Erteilung von Baubewilligungen trage die Gemeinde ganz massgeblich die
R3.2025.00020 Seite 13 Verantwortung für die Ausgestaltung und die Qualität des Ortsbilds. In diesen Autonomiebereich greife der Kanton mit seiner Planung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in starkem Masse ein. Windenergieanlagen mit einer Höhe von über 200 m hätten einen viel grösseren Einfluss auf das Ortsbild als jede kommunale planungsrechtliche Massnahme, würden den Sinn von Kernzonenvorschriften konterkarieren und durch ihre Dominanz auch bei einem Standort ausserhalb der Bauzonen das Bild des Siedlungsgebiets stark beeinflussen. Sie beeinträchtigten das Ortsbild und die Lebensqualität, zwei Auswirkungen, deren Bekämpfung Aufgabe der kommunalen Ortsplanung und Bauordnung sei. Es sei Aufgabe der Gemeinde, das Siedlungsgebiet vor schädlichen Auswirkungen zu schützen; bei Windkraftanlagen seien dies ideelle Immissionen wie die unerwünschte Störung des Landschaftsbilds, aber auch Eisschlag, Lärm und Beschattung. Massgeblicher Massstab für den Schutz vor Immissionen sei der Empfangspunkt, und der Schutz habe an der Quelle zu erfolgen, unabhängig davon, ob diese in der gleichen Zone wie der Empfangspunkt liege oder nicht. Der Abstand von 800 m von einer Windenergieanlage mit einer Höhe von 220 m sei sodann zum Schutz des Siedlungsgebiets nicht unverhältnismässig hoch, sondern im Vergleich mit dem deutschsprachigen Ausland sogar ausgesprochen gering. Dass mit einem Abstand von 800 m die Anlagen in den [damals] vorgesehenen Eignungsgebieten nicht mehr gebaut werden könnten, zeige höchstens, dass das Gemeindegebiet von Hittnau so dicht bebaut sei, dass sich bei einem adäquaten Schutz des Siedlungsgebiets Windkraftanlagen nicht mehr bauen liessen. Im Übrigen sei der Wirkungsgrad der Anlagen im windschwachen Zürcher Oberland ohnehin zu niedrig, da die Windgeschwindigkeit die Schwelle von 5 m/s nicht erreiche. Es sei in Anbetracht der geringen Energieausbeute ausgesprochen fraglich, ob die Anlagen bei einer umfassenden Interessenabwägung überhaupt bewilligungsfähig wären. Die Abstandsvorschriften seien unter diesen Umständen verhältnismässig. Weiter seien pauschale Abstandsvorschriften zweckmässig, da die Emissionen von Windenergieanlagen innerhalb eines Radius von 800 m unabhängig von Gerätetyp und Höhe wahrgenommen würden und für das Erscheinungsbild und die Emissionen auch Gelände, Topographie, Windgeschwindigkeit und Wettermuster nicht entscheidend seien. Geltend gemacht wird schliesslich, der kommunale Souverän habe einzig über die Festsetzung von Abstandsvorschriften in der kommunalen BZO die Möglichkeit, die Interessen seiner Gemeinde bei der Planung von Windenergieanlagen zu wahren, da
R3.2025.00020 Seite 14 die Baudirektion im Übrigen mit dem geplanten Vorgehen (Festsetzung von Eignungsgebieten im kantonalen Richtplan, kantonale Sondernutzungsplanung für die einzelnen Windenergieanlagen) Planung und Bewilligung von Windenergieanlagen dem kommunalen Souverän vollständig entziehe, obwohl die Bevölkerung der Gemeinde von solchen Anlagen am meisten betroffen sei. 3.3 Die Baudirektion hält vernehmlassungsweise – in teilweiser Wiederholung der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 3.1) – Folgendes fest: Mit Blick auf § 45 Abs. 2 PBG seien die Gemeinden auf die Legiferierungskompetenzen beschränkt, die ihnen das PBG sowie die ausführenden Erlasse überhaupt eröffneten. Dass die kommunalen Regelungen grundsätzlich zonenspezifisch erfolgen müssten, ergebe sich aus der Systematik von Kapitel B des 3. Abschnitts des PBG. Verwiesen wird zum einen auf § 46 PBG; zum andern wird aus § 49 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b PBG abgeleitet, Abstandsbestimmungen seien für einzelne Bauzonen zu regeln, während eine gebietsweise und damit zonenübergreifende Regelung nicht zulässig sei. Ebenfalls unzulässig seien Abstandsvorschriften für bestimmte Bauten oder Anlagetypen. Die Gemeinden seien im Kanton Zürich demnach nicht legitimiert, Bauvorschriften zu erlassen, die einen Mindestabstand zwischen Bauten und Anlagen innerhalb unterschiedlicher Nutzungszonen vorsehen würden. Nur wo das PBG dies zulasse, seien zonenübergreifende Regelungen zulässig (wobei beispielhaft auf § 49a Abs. 3, § 49b Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 76 PBG – wo gebietsweise Festlegungen erlaubt würden – verwiesen wird). Die streitgegenständlichen Abstandsvorschriften würden zwischen Bauten und Anlagen innerhalb unterschiedlicher Nutzungszonen gelten, zumal die Windkraftanlagen in der Regel ausserhalb der Bauzonen (bspw. in der Landwirtschaftszone oder im Wald) und die bewohnten Gebäude vorwiegend in einer Bauzone liegen würden; es fehle eine Grundlage im PBG, die eine solche zonenübergreifende Regelung zulassen würde. Zudem liege es nicht in der Kompetenz der Gemeinden, Abstandsvorschriften für Nutzungszonen ausserhalb von Bauzonen festzulegen. In der Folge legt die Baudirektion bezüglich der in Kapitel 7 der BZO der Gemeinde Hittnau enthalten Bestimmungen im Einzelnen dar, auf welcher Rechtsgrundlage im PBG diese aus ihrer Sicht jeweils beruhen würden, so dass sich eine allenfalls zonenübergreifende Wirkung dieser Regelungen bereits aus dem PBG ergebe. Festgehalten wird weiter, soweit die Rekurrentin geltend mache,
R3.2025.00020 Seite 15 eine ausserhalb der Bauzonen gelegene Windkraftanlage beeinflusse das Siedlungsgebiet und es sei Aufgabe der Gemeinde, dieses vor schädlichen Immissionen und das Ortsbild vor negativen Auswirkungen zu schützen, lasse sich daraus keine Kompetenzgrundlage zur Einführung einer Mindestabstandvorschrift für Windkraftanlagen auch ausserhalb der Bauzonen herleiten; entsprechende Auswirkungen seien im Einzelfall im Rahmen einer stufengerechten Interessenabwägung zu beurteilen. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage erweise sich die strittige Vorschrift als unrechtmässig. Unter Berufung auf die Vorgaben im RPG sowie das Konzept Windenergie (vgl. E. 2.2.1) wird weiter ausgeführt, im Kanton Zürich erfolge auf Stufe Nutzungsplanung – mangels "Energiezonen" o.ä. – in aller Regel eine Sondernutzungsplanung, wobei eine stufengerechte Interessenabwägung durchzuführen sei, in welche sämtliche relevanten Schutz- und Nutzungsinteressen einfliessen würden. Diese Abwägung könne nicht in der kommunalen BZO mit einer pauschalen Abstandsvorschrift vorweggenommen werden ohne Kenntnis des konkreten Projekts und Standorts. So seien die Lärmimmissionen abhängig von Anzahl und Typ der Windturbinen, deren Betrieb, der Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen und der Temperaturschichtung der Luft sowie dem Abstand und der Topographie zwischen Turbine und Ort der Ermittlung. Ähnliches gelte für die Auswirkungen auf Landschafts- und Ortsbild sowie weitere Aspekte wie z.B. Schattenwurf oder Risiko eines Eisschlags. Indem die strittige pauschale Mindestabstandsvorschrift eine stufengerechte Interessenabwägung im Einzelfall verunmögliche, widerspreche sie einem wesentlichen Grundsatz der Raumplanung (Art. 3 RPV) und lasse sie sich nicht mit dem Konzept Windenergie vereinbaren. Zudem bezwecke die streitbetroffene Vorschrift in ihrer Wirkung die Aushebelung möglicher künftiger Einträge für Windkraftanlagen bzw. von Eignungsgebieten für Windenergie im kantonalen Richtplan auf dem Gemeindegebiet der Rekurrentin, was dem Grundsatz des planerischen Stufenbaus widerspreche. Unter Verweis auf Bestimmungen in EnG, EnV und RPG sowie im kantonalen EnerG und der Energiestrategie und Energieplanung 2022 des Kantons Zürich hält die Baudirektion weiter fest, der Ausbau und die Förderung der Windenergie entspreche den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben. Die streitgegenständliche Mindestabstandsvorschrift schliesse in ihrer Wirkung die Erstellung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe ab 30 m auf nahezu dem gesamten Gemeindegebiet der Rekurrentin aus. Insoweit dieser faktische Ausschluss Anlagen von nationalem Interesse betreffe,
R3.2025.00020 Seite 16 widerspreche er dem nationalen Interesse an der Erstellung von Windkraftanlagen sowie den bundesrechtlichen Vorgaben zur Interessenabwägung gemäss Art. 12 Abs. 3 EnG; für weitere Anlagen laufe er einem entsprechenden überkommunalen öffentlichen Interesse zuwider und vereitle dessen Umsetzung. Keine Grundlage für eine pauschale Mindestabstandsvorschrift sei weiter die – bestrittene – rekurrentische Auffassung, wonach das Gemeindegebiet zur Nutzung der Windenergie nicht geeignet sei. Unter dem Titel der Unangemessenheit macht die Vorinstanz sodann geltend, ein pauschaler Ausschluss von Windkraftanlagen sei unverhältnismässig, wobei sich auch aus im Ausland teilweise geltenden Mindestabständen (zu denen sich die Vernehmlassung z.T. im Detail äussert) nichts anderes ergebe. Schliesslich wird in der Vernehmlassung ausgeführt, bei der Genehmigung von Nutzungsplänen bestimme der Umfang der Überprüfungsbefugnis der kantonalen Genehmigungsbehörde, wann eine Gemeinde durch deren Entscheid in ihrer Autonomie verletzt sei (wobei bereits einleitend dargelegt wird, da die Prüfungsbefugnis gemäss § 5 PBG Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit umfasse, seien die "diesbezüglichen" Ausführungen im den Kanton Bern – der keine Zweckmässigkeits- und Angemessenheitsprüfung kenne – betreffenden Entscheid BGr 1C_149/2021 vom 25. August 2022 betreffend eine Mindestabstandsvorschrift der Gemeinde Tramelan vorliegend nicht einschlägig). Die Mindestabstandsvorschrift entspreche nicht dem vom PBG vorgegebenen Kompetenzrahmen und sei somit nicht mit dem übergeordneten Recht vereinbar; zudem sei sie unzweckmässig, da sie eine stufengerechte Interessenabwägung verunmögliche und den überkommunalen Vorgaben und Interessen am Ausbau der Windenergie entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund werde die Gemeindeautonomie durch die Nichtgenehmigung in keiner Weise verletzt. 3.4 In der Replik macht die Rekurrentin ergänzend insbesondere geltend, im erwähnten Entscheid BGr 1C_149/2021 habe das Bundesgericht aus der im Genehmigungsverfahren des kantonalen bernischen Rechts fehlenden Zweck- und Angemessenheitsprüfung einzig abgeleitet, dass die Behörden die Genehmigung der dort strittigen Abstandsvorschrift nicht aufgrund ihrer angeblichen Nutzlosigkeit bzw. Unzweckmässigkeit hätten verweigern dürfen. Gleichwohl habe es die von den Behörden vorgebrachte Nutzlosigkeit bzw. Unzweckmässigkeit geprüft und festgehalten, es sei nicht
R3.2025.00020 Seite 17 auszuschliessen, dass die Mindestabstandsregelung künftig Anwendung finden werde, weshalb die Regelung weder nutzlos noch unzweckmässig sei. Damit sei klargestellt, dass Mindestabstandsvorschriften zweckmässig sein könnten; auch sei damit gesagt, dass eine solche Vorschrift weder übergeordnetem Recht noch wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspreche, d.h. dass sie grundsätzlich rechtmässig sei. Unzutreffend sei, dass Gemeinden auf die Legiferierungskompetenzen beschränkt seien, die ihnen das PBG sowie die ausführenden Erlasse eröffneten. § 45 PBG befasse sich nur mit den Messweisen und Begriffen, nicht aber mit dem materiellen öffentlichen Baurecht. Die Kompetenzen der Gemeinden würden in § 46 PBG geregelt; diese Bestimmung enthalte eine Generalklausel, gemäss welcher die Gemeinde gesetzgeberisch tätig werden könne, wo sie durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung nicht eingeschränkt werde, mithin auch in einem Bereich, den das PBG nicht regle. Das PBG enthalte keine Regelung, die zonenübergreifende Bauvorschriften verbiete (sondern kenne selbst eine Reihe solcher Vorschriften wie z.B. über den Weg- und Strassenabstand); auch gäbe es für ein solches Verbot keinen inhaltlichen Grund. Auch enthalte das PBG keine Vorschriften über Windkraftanlagen, so dass die Gemeinden frei seien, die Thematik selbst in der BZO zu regeln, wozu auch Abstandsvorschriften gehörten. Aufgrund der enormen Grösse und Wirkung von Windenergieanlagen im öffentlichen Raum sei es zudem angemessen, wenn die Gemeinde diese Anlagenform in besonderer Weise regle. Wenn die Gemeinde aus Sorge vor den negativen visuellen Auswirkungen und Immissionen Abstandsvorschriften zu bewohnten Gebäuden erlasse, so erlasse sie diese jedenfalls im Siedlungsgebiet im Rahmen ihrer Rechtsetzungskompetenz. Sei die Regelung zweckmässig, müsse die "Grenzabstandsvorschrift" auch auf die Landwirtschaftszone oder den Wald ausgreifen, da der Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen und der Schutz des Siedlungsbilds dem Bedürfnis nach einer Windenergieanlage zweifellos vorgehe und es im PBG keine Vorschrift gebe, die es der Gemeinde untersage, Abstandsvorschriften zu erlassen, die sich auf die Landwirtschaftszone oder den Wald auswirken würden. Die Zweckmässigkeit betreffend hält die Rekurrentin fest, eine Interessenabwägung sei auch mit einer Mindestabstandsvorschrift möglich, werde durch eine solche doch bloss die Erfüllung einer einzigen zusätzlichen Voraussetzung verlangt; dies werde auch im erwähnten Bundesgerichtsentscheid
R3.2025.00020 Seite 18 bestätigt. Die strittige Vorschrift führe einzig dazu, dass sie im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung konkret zu berücksichtigen sei. Auch bezwecke die Vorschrift den Schutz des Siedlungsgebiets und seiner Einwohner und nicht die Aushebelung möglicher künftiger Einträge für Windkraftanlagen bzw. von Eignungsgebieten im kantonalen Richtplan. Ebenso wenig unterlaufe sie den planerischen Stufenbau: Derzeit bestünden im kantonalen Richtplan keine Einträge betreffend Windenergieanlagen bzw. Windeignungsgebiete; zudem sei der Kanton bei der Festlegung nicht an die kommunalen BZO gebunden und in diesem Sinn ohnehin frei, habe sich aber mit den untergeordneten Planungsträgern zu verständigen und daher im Rahmen des Planungsdialogs kommunale Abstandsvorschriften zu beachten, wobei es durchaus Gemeinden gebe, die Windenergieanlagen positiv gegenüberstünden, so dass deren Bau durch die strittige Bestimmung nicht verunmöglicht werde. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs zum nationalen bzw. überregionalen Interesse an der Erstellung von Windkraftanlagen sei festzuhalten, dass gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid die Errichtung solcher Anlagen keiner bundesrechtlichen Verpflichtung entspreche und die kommunalen Interessen nicht in jedem Fall gegenüber jenen an der Errichtung eines Windparks zurücktreten müssten. Die Angemessenheit der Vorschrift betreffend bringt die Rekurrentin schliesslich vor, bereits aus den natur- und umweltrechtlichen Vorgaben, insb. der LSV, ergäben sich Mindestabstandsvorschriften von mindestens 500 m, so dass eine Abstandsvorschrift von 800 m nur zu geringfügig zusätzlichen Einschränkungen führe; die Massnahme sei angesichts der voraussichtlich geringen Energieausbeute mehr als angemessen und überdies von den Stimmbürgern gewollt und entschieden. 3.5 In ihrer Duplik bringt die Baudirektion ergänzend insbesondere vor, die Ausführungen im Entscheid BGr 1C_149/2021 seien im konkreten Kontext zu verstehen und nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da er eine Gemeinde im Kanton Bern betreffe. Dieser kenne im Gegensatz zum Kanton Zürich keine Zweckmässigkeits- und Angemessenheitsprüfung. Im bundesgerichtlichen Verfahren sei es im Wesentlichen um die Frage gegangen, ob die umstrittene Abstandsvorschrift der Gemeinde Tramelan keine Tragweite habe, weil die Gemeinde gleichentags eine der Abstandsvorschrift vorgehende Sondernutzungsplanung für einen konkreten Windpark beschlossen hatte. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dies sei eine Frage
R3.2025.00020 Seite 19 der – im Kanton Bern vom Prüfungsumfang ausgeschlossenen – Zweckmässigkeit. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Gültigkeit von Volkinitiativen habe es geprüft, ob die fragliche Norm offensichtlich keine Anwendungsmöglichkeit biete. Es habe jedoch keine eigentliche, umfassende Zweckmässigkeits- und Angemessenheitsprüfung vorgenommen. Angesichts der Regelungskompetenz der Gemeinden und des Umfangs der Genehmigungsprüfung im Kanton Zürich könne die Rekurrentin aus diesem Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unzutreffend sei weiter die rekurrentische Auffassung, wonach die Gemeinden im Kanton Zürich im Planungs- und Baurecht über eine Art subsidiäre Generalkompetenz verfügen würden. Gemäss § 45 Abs. 2 PBG seien die Gemeinden u.a. an die Institute des kantonalen Rechts gebunden, womit auch das materielle Baurecht gemeint sei. Das PBG enthalte keine Kompetenzgrundlage für kommunale zonenübergreifende Abstandsregelungen zwischen Windkraftanlagen ausserhalb der Bauzonen und Gebäuden in Bauzonen, wobei sich aus dem Umstand, dass das PBG in gewissen Fällen zonenübergreifende Regelungen zulasse, nichts anderes ableiten lasse. Es brauche gerade eine solche ausdrückliche Kompetenzgrundlage; wenn diese wie vorliegend fehle, sei eine zonenübergreifende Regelung unzulässig. Ebenso wenig bestehe eine Kompetenzgrundlage für kommunale Abstandsvorschriften für Anlagen ausserhalb der Bauzonen, wobei sich die umstrittene Vorschrift ausserhalb der Bauzonen nicht bloss indirekt auswirke, sondern auf ausserhalb der Bauzone gelegene Windkraftanlagen anwendbar sein solle. Den Aspekt der Zweckmässigkeit betreffend sei zu beachten, dass die Abstandsvorschrift nicht nur als zusätzliche Vorschrift wirke, sondern die Verhinderung von Windkraftanlagen auf praktisch dem gesamten Gemeindegebiet der Rekurrentin bewirke, so dass eine umfassende und ergebnisoffene Interessenabwägung durch die Erfüllung der Vorschrift von vornherein verunmöglicht würde. Auch seien die von der Rekurrentin angeführten Aussagen im zitierten Bundesgerichtsentscheid – betreffend fehlende bundesrechtliche Verpflichtung zur Erstellung von Windkraftanlagen und betreffend Verhältnis der Interessen an der Abstandsvorschrift und an der Errichtung eines Windparks – unter dem Aspekt der Rechtmässigkeitsprüfung und der Vereinbarkeit mit übergeordneten Planungen erfolgt; gerade nicht beurteilt worden sei demgegenüber, ob die Planung aufgrund überkommunaler
R3.2025.00020 Seite 20 Interessen unzweckmässig sei. Unter dem Titel der – fehlenden – Angemessenheit wird schliesslich geltend gemacht, ein Abstand von 800 m schränke die möglichen Flächen für Windkraftanlagen im Vergleich zu einem Abstand von 500 m erheblich ein; die Abstände wirkten als Radien um bewohnte Gebäude, so dass die entsprechende Kreisfläche ca. 2,5 mal grösser sei. 4.1 Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder das eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder zum Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433, E. 4.1, vgl. auch E. 4.4.1 a.E.; BGE 136 I 265, E. 2.1). Der Gestaltungsspielraum muss, um als Garantie des Kantons gelten zu können, sowohl quantitativ (Befugnis, eine wesentliche Frage eigenständig zu beantworten) als auch qualitativ erheblich sein (BGE 143 I 272, E. 2.3.2). Nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig, wobei ihnen das kantonale Recht möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt (vgl. auch Art. 83 Abs. 1 KV, wonach die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind). Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen (Art. 85 Abs. 2 KV). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht den Zürcher Gemeinden aufgrund von § 2 lit. c und 45 ff. PBG insbesondere beim Erlass der Ortsplanung ein weiter Gestaltungsspielraum zu; sie sind insoweit grundsätzlich autonom (BGE 147 I 433, E. 4.4.2; 136 I 265, E. 2.2; 112 Ia 268, E. 2b).
R3.2025.00020 Seite 21 Wann eine Gemeinde durch den Entscheid einer kantonalen Rechtsmitteloder Genehmigungsbehörde in ihrer Autonomie verletzt ist, hängt vom Umfang der Überprüfungsbefugnis der kantonalen Behörde ab. Bei umfassender Prüfungsbefugnis (im Sinne des sogleich in E. 4.2 Dargelegten) kann die Gemeinde nur dann mit Erfolg eine Verletzung ihrer Autonomie geltend machen, wenn die Nichtgenehmigung sich nicht mit vernünftigen, sachlichen Gründen vertreten lässt (BGE 112 Ia 268, E. 2c; 113 Ia 192, E. 2d; vgl. auch Alexander Ruch, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 Rz. 31 [unter Hinweis darauf, dass demgegenüber die Frage, ob Beurteilungsspielräume im Sinne der Gemeindeautonomie bestehen, gemäss Bundesgericht nicht mit der Frage, welche Überprüfungsbefugnis der kantonalen Genehmigungsbehörde zusteht, zusammenhängt], 49 [mit dem Hinweis, dass die in der Regel weitreichende Prüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde den Umfang der Gemeindeautonomie – im Sinne der Frage, wann diese verletzt ist – erheblich einschränke]). 4.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Genehmigungsbehörde bei der – im Grundsatz bereits von Bundesrechts wegen vorgesehenen (vgl. Art. 26 RPG) – Überprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen unbesehen ihrer im Kanton Zürich grundsätzlich uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. § 5 Abs. 1 PBG, wonach eine Prüfung von Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit erfolgt) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV und Art. 85 KV; vgl. vorstehend E. 4.1) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsbehörde darf nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Genehmigungsbehörde zu respektieren. Indessen ist ein Einschreiten der Genehmigungsbehörde nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder willkürlich ist; es genügt, wenn sich die
R3.2025.00020 Seite 22 kommunale Planung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, sie den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offensichtlich unangemessen ist. Insofern ist die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht eingeschränkt und die Gemeinde hat ihrem Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden Verhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zu Grunde zu legen (BGE 112 Ia 268, E. 2c; AN.2016.00001 vom 13. Juli 2017, E. 2.2; vgl. auch Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 77). Die Kognition der Genehmigungsbehörde unterscheidet sich demnach nicht von derjenigen der Rekursinstanz. Zwar wird zum Teil die Ansicht vertreten, die Kognition der Rekursinstanz sei im Gegenteil weitergehend (AN.2016.00001 vom 13. Juli 2017, E. 2.2; unter Bezugnahme auf diesen Entscheid sowie Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG ebenso Michael Steiner/Thomas- Wipf, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 229). In der Tat verweist die im genannten Entscheid zitierte Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit eines Einschreitens der Rekursinstanz generell auf Konstellationen der Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit (BGr 1C_428/2014 vom 22. April 2015, E. 2.2; VB.2014.00480 vom 21. September 2015, E. 2.3). Diese – der Umschreibung der analogen Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde in § 5 Abs. 1 PBG entsprechenden – Formulierungen sind jedoch im Lichte derjenigen präzisierenden Entscheide zu lesen, welche für die Rekursinstanz ausdrücklich den vorstehend für die Genehmigungsbehörde umschriebenen Prüfungsmassstab statuieren, mithin ein korrigierendes Eingreifen als zulässig erachten, wenn sich die kommunale Planung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, sie den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offensichtlich unangemessen ist (vgl. in diesem Sinn für die Rekursinstanz VB.2014.00077 vom 9. April 2015, E. 2.1; VB.2019.00681 vom 30. April 2021, E. 2.1 [mit dem Zusatz, wonach ein Einschreiten "namentlich" in diesen Konstellationen möglich sei]; BRGE III Nrn. 0166 und 0167/2017, E. 4.4, in BEZ 2018 Nr. 4; ebenso Donatsch, a.a.O., § 20 Rz. 77 ff.; vgl. bemerkenswerterweise auch die identische Umschreibung in Steiner/Wipf, a.a.O., S. 233). In diesem Sinn ist an der seitens des Baurekursgerichts in ständiger Rechtsprechung bejahten – dem Erfordernis des Herstellens praktischer Konkordanz zwischen der Gemeindeautonomie und dem
R3.2025.00020 Seite 23 verfassungsmässigen Anspruch rekursberechtigter Dritter auf Ausschöpfung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis Rechnung tragenden – Identität der Kognition von Genehmigungsbehörde und Rekursinstanz festzuhalten. Im Übrigen erweist sich in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation – in der insbesondere nicht allfällige mit der Planung einhergehende Grundrechtseingriffe von Planungsunterworfenen (vgl. dazu Steiner/Wipf, a.a.O., S. 229) im Vordergrund stehen – ohnehin nicht primär der Umfang der Kognition der Rekursinstanz, als vielmehr derjenige der Genehmigungsbehörde (hier im Sinne der Frage, ob diese die Genehmigung zulässigerweise verweigern durfte) als entscheidend, bezüglich dessen die vorstehend wiedergegebene Umschreibung von vornherein unstrittig ist. 5.1.1 Wie in E. 3 aufgezeigt, beruft sich die Baudirektion zur Begründung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit zunächst auf einen Grundsatz, demzufolge die Gemeinden keine zonenübergreifenden Regeln treffen dürften, soweit dies im kantonalen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Bei der Diskussion dieses Arguments werden seitens der Parteien allerdings zwei Fragen vermischt, die nachfolgend getrennt zu betrachten sind: Zum einen kann unter einer zonenübergreifenden Regelung eine Norm verstanden werden, die einen bestimmten Gegenstand nicht lediglich für eine einzelne Zone, sondern generell regelt, wobei aber die im Einzelfall nach Massgabe der fraglichen Norm zu beurteilende Konstellation sich in der Regel innerhalb einer spezifischen Zone realisiert (vgl. dazu E. 5.1.2). Beispielhaft lässt sich die – auch in den Rechtsschriften diskutierte – Ziff. 7.1.1 BZO (hier und im Folgenden: der Gemeinde Hittnau) anführen, mit der in allgemeiner Form ein Strassen- und Wegabstand für unterirdische Gebäude festgelegt wird (wobei die Baudirektion als Kompetenzgrundlage auf § 265 PBG verweist). Die Geltung für mehrere Zonen ist insoweit lediglich eine Frage der Gesetzestechnik, könnten solche Bestimmungen doch ohne weiteres durch gleichlautende Normen, die eine entsprechende Regelung für jede einzelne Zone treffen, ersetzt werden. Davon zu unterscheiden sind Regelungen, die insofern zonenübergreifend sind, als sie eine Konstellation normieren, die auch im konkreten Anwendungsfall regelmässig mehrere Zonen involviert, indem beispielsweise für eine Abstandsvorschrift Anknüpfungspunkte gewählt werden, die sich in unterschiedlichen Zonen befinden (vgl. dazu E. 5.1.3), so dass die Regelung – soweit eine solche zulässig ist – zwangsläufig
R3.2025.00020 Seite 24 zonenübergreifend getroffen werden muss. Die Relevanz dieser doppelten Bedeutung des Begriffs der zonenübergreifenden Regelung liegt darin, dass sich Argumente, die gegen die Zulässigkeit der einen Ausprägung ins Feld geführt werden, nicht automatisch auf die andere Ausprägung übertragen lassen. 5.1.2 Auffallend ist nun, dass die Baudirektion zwar die strittige Abstandsvorschrift als eine solche zwischen Bauten und Anlagen innerhalb unterschiedlicher Nutzungszonen charakterisiert (vgl. dazu E. 5.1.3), zur Begründung des propagierten Grundsatzes, wonach zonenübergreifende Regelungen nur zulässig seien, wenn das PBG dies ausdrücklich vorsehe, aber fast ausnahmslos auf Bestimmungen zurückgreift, in denen sich zwar gewisse Aussagen zum Anwendungsbereich kommunaler Normen, die sich auf diese Bestimmungen stützen, finden, ohne dass aber Regelungsgegenstand Konstellationen wären, die im Einzelfall Anknüpfungspunkte in unterschiedlichen Zonen aufweisen würden (vgl. z.B. § 49a Abs. 3 Satz 1 HS 1 PBG, wonach für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden kann, womit – unabhängig vom regelungstechnischen Vorgehen – im Anwendungsfall eine entsprechende Vorgabe auf einem bestimmten Grundstück und damit regelmässig innerhalb einer bestimmten Zone im Streit stehen dürfte). Der argumentative Rückgriff auf solche PBG- Bestimmungen macht somit deutlich, dass die Baudirektion den fraglichen Grundsatz zunächst umfassend dahingehend versteht, jegliche kommunalen Regelungen des Bau- und Planungsrechts müssten (bereits regelungstechnisch) zonenspezifisch erfolgen, soweit der Gemeinde nicht ausdrücklich eine anders geartete Kompetenz eingeräumt worden sei. Diese Auffassung wird durch das geltende kantonale Recht nicht gestützt: Gemäss § 45 PBG erlassen die Gemeinden eine Bau- und Zonenordnung (Abs. 1), wobei sie an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden sind, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestattet (Abs. 2). Gemäss § 46 PBG regelt die Bau- und Zonenordnung die Überbaubarkeit und die Nutzweise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend durch eidgenössisches oder kantonales Recht bestimmt sind (Abs. 1); zu diesem Zweck wird der nicht von übergeordneten Zonen und nicht von Waldareal erfasste
R3.2025.00020 Seite 25 Gemeindebann rechtsverbindlich in Bauzonen, Erholungszonen, Freihaltezonen und Reservezonen unterteilt (Abs. 2); auch können ergänzende Landwirtschaftszonen, namentlich im Siedlungsgebiet, festgesetzt werden (Abs. 3). Diesen Bestimmungen lässt sich die behauptete Beschränkung auf zonenspezifische Regelungen nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich eine entsprechende Vorgabe auch nicht aus der in § 45 Abs. 2 PBG statuierten Bindung an die Institute des kantonalen Rechts: Zwar ist damit in der Tat der materiellrechtliche Gehalt des kantonalen Planungs- und Baurechts angesprochen, so dass eine Gemeinde beispielsweise nicht befugt wäre, in ihrer BZO eine Unterbauungsziffer einzuführen, wenn das kantonale Recht ihr dieses Rechtsinstitut nicht zur Verfügung stellt. Mit den vorliegend strittigen Abstandsvorschriften wird indessen auf das klassische baurechtliche Instrumentarium zurückgegriffen (vgl. für Bauzonen § 49 Abs. 2 lit. b PBG [hier und im Folgenden – aufgrund der noch nicht erfolgten Anpassung der BZO – in der vor dem 1. März 2017 in Kraft stehenden Fassung]). Damit kann sich zwar bei einer kommunalen Vorschrift, die – wie vorliegend – als umfassend anwendbar konzipiert ist, die Frage stellen, für welche Zonen der Gemeinde überhaupt eine entsprechende Regelungskompetenz zukommt (vgl. dazu E. 5.2). Soweit aber eine solche besteht (wie dies für Abstandsvorschriften nebst den verschiedenen Bauzonen insbesondere auch in Erholungszonen gestützt auf § 62 Abs. 2 HS 2 PBG der Fall wäre), ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Regelung, die für mehrere der fraglichen Zonen Geltung beansprucht, allein aufgrund dieses Umstands (dem – wie in E. 5.1.1 aufgezeigt – letztlich ohnehin untergeordnete Bedeutung zukommt) unzulässig sein sollte. Im Gegenteil obliegt bei Einräumung identischer Regelungskompetenzen für unterschiedliche Zonen die gesetzestechnische Umsetzung der Gemeinde und wäre – gerade auch mit Blick auf die Gemeindeautonomie – eine Einschränkung im Sinne der Unzulässigkeit kommunaler Bestimmungen, die in mehreren Zonen anwendbar sind, im kantonalen Recht ausdrücklich zu statuieren (und nicht umgekehrt deren Zulässigkeit in bestimmten Konstellationen zu normieren [wobei Letzteres indessen – entgegen der Baudirektion – auch gar nicht der Fall ist; vgl. dazu nachtstehend]). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Systematik von Kapitel B des 3. Abschnitts [des 2. Titels] des PBG ("Die Bau- und Zonenordnung") ableiten: Zwar werden nach einem einleitenden ersten Teil (Ziff. I; § 45 f.) Bauzonen (Ziff. II; § 47-60), [kommunale] Freihaltezonen und Erholungszonen (Ziff. III; § 61-64) und Reservezone (Ziff. IV; § 65) separat normiert, woran
R3.2025.00020 Seite 26 sich mit Ziff. V (§ 66-78a) Bestimmungen betreffend "weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung" anschliessen. Die Auskoppelung dieses fünften Teils – der im Übrigen zum Teil Bestimmungen (wie z.B. § 69 ff. zu Arealüberbauungen) enthält, die von vornherein nur für Bauzonen gelten – impliziert jedoch gerade nicht, dass für die ausserhalb desselben geregelten Materien auch dann, wenn das PBG für mehrere Zonen übereinstimmende Regelungskompetenzen verleiht, nur zonenspezifische kommunale Vorschriften zulässig wären (wobei denn auch die von der Baudirektion angeführten Beispiele – angeblich – ausdrücklicher Anerkennung der Zulässigkeit zonenübergreifender Vorschriften gerade auch Bestimmungen gemäss Ziff. II umfassen). Innerhalb der verschiedenen Bauzonen ergibt sich insbesondere auch nichts anderes aus § 49 Abs. 1 und 2 PBG, werden dort doch im Gegenteil mögliche Regelungsthemen und -formen übereinstimmend für alle Typen von Bauzonen vorgegeben. Schliesslich lässt sich auch aus § 48 Abs. 1 PBG, wonach – bezogen auf Bauzonen – Zonen unterschiedlicher Ausnützung, Bauweise und/oder Nutzweise vorzusehen seien, nicht darauf schliessen, dass nicht auch für mehrere oder alle dieser Zonen geltende Vorschriften zulässig wären, solange die einzelnen Zonen aufgrund anderweitiger Unterschiede voneinander abgegrenzt werden können. Die Baudirektion stützt ihre gegenteilige Ansicht insbesondere auf einen Umkehrschluss, indem sie gewisse PBG-Bestimmungen als ausdrückliche Zulassung zonenübergreifender Regelungen auffasst und daraus den allgemeinen Grundsatz der Unzulässigkeit solcher kommunaler Vorschriften ableitet. Bei näherer Betrachtung vermag aber auch die entsprechende Qualifikation der fraglichen kantonalen Normen nicht zu überzeugen: Ausgangspunkt bildet die Verwendung von Formulierungen, wonach für ganze Zonen oder "gebietsweise" bestimmte Anordnungen getroffen werden könnten, wobei die Baudirektion "gebietsweise" mit "zonenübergreifend" gleichsetzt. Indessen macht bereits die in gewissen der angerufenen Bestimmungen (wie § 49a Abs. 3 oder § 49b Abs. 1 PBG) verwendete Abstufung ("für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse") deutlich, dass mit "gebietsweise" eine Regelung anvisiert sein dürfte, die sich lediglich auf einen räumlich konkretisierten Teil einer bestimmten Zone bezieht. Die Verwendung des gleichen Begriffs in § 51 Abs. 2 PBG, welcher lediglich für Zentrumszonen gilt, bestätigt diese Sichtweise, hätte doch die gegenteilige Auffassung zur Folge, dass sogar eine einheitliche Regelung für mehrere Ausprägungen des gleichen Zonentyps (im Beispiel also für unterschiedliche Zentrumszonen)
R3.2025.00020 Seite 27 nur bei ausdrücklicher Zulassung dieses Vorgehens im kantonalen Recht erlaubt wäre, was offensichtlich der ganz herrschenden Regelungspraxis in Bau- und Zonenordnungen widersprechen würde. Dass sodann – losgelöst von der erwähnten Terminologie – andere, ausserhalb von Kapitel B des 3. Abschnitts des PBG stehende Normen (wie § 265 oder § 286 ff. PBG) Regelungskompetenzen einräumen, ohne diese auf einzelne Zonen zu beziehen, ist lediglich Ausdruck der verwendeten Regelungstechnik (mit gewissen Kompetenzeinräumungen im IV. Titel zum öffentlichen Baurecht anstatt ausschliesslich im II. Titel zum Planungsrecht), ohne dass damit eine implizite Aussage betreffend ein restriktiveres Verständnis der in Kapitel B des 3. Abschnitts des II. Titels enthaltenen Normen einherginge. Demgegenüber findet sich in § 69 PBG in der Tat eine Formulierung – wonach die BZO "in den Bauzonen allgemein, zonen- oder gebietsweise" Arealüberbauungen zulassen könne –, die explizit die Möglichkeit einer zonenübergreifenden Regelung anspricht, doch ist eine solche isolierte Verwendung von vornherein nicht geeignet, im Umkehrschluss (und implizit) den seitens der Baudirektion geltend gemachten Grundsatz zu fundieren. Gleiches gilt für eine seitens der Baudirektion angerufene Literaturstelle (Steiner/Wipf, a.a.O., S. 159 a.E.), die nach Nennung möglicher Festlegungen und Instrumente der Bau- und Zonenordnung festhält, solche könnten "je nach Regelungsgegenstand beziehungsweise nach Massgabe der Kompetenzermächtigung aus dem PBG zonenübergreifend, für ganze Zonen oder so weit zweckmässig gebietsweise festgelegt werden", ist diese Aussage doch in mehrfacher Hinsicht ambivalent, da zum einen das Verhältnis zwischen Regelungsgegenstand und Kompetenzermächtigung ungeklärt scheint, während zum andern selbst bei Abstellen auf die Kompetenzermächtigung eine solche für zonenübergreifende Regelungen nach dem Gesagten schon darin gesehen werden könnte, dass für die von der Normierung erfassten Zonen – je einzeln – eine entsprechende Kompetenz besteht. Damit bleibt es zusammenfassend dabei, dass entgegen der Baudirektion der blosse Umstand einer zonenübergreifenden Regelung im Sinne einer Normierung, die generell und nicht lediglich für eine bestimmte Zone gilt, nicht zur Folge hat, dass eine entsprechende Vorschrift – ohne ausdrückliche Statuierung der Zulässigkeit im kantonalen Recht – unrechtmässig wäre.
R3.2025.00020 Seite 28 5.1.3 Wie bereits erwähnt handelt es sich nun aber bei der strittigen Abstandsvorschrift nicht lediglich um eine Norm, deren Geltung sich unterschiedslos auf alle Zonen erstrecken soll, sondern zudem um eine solche, deren Anknüpfungspunkte regelmässig in unterschiedlichen Zonen liegen, da sich die dauerhaft bewohnten Liegenschaften zur Hauptsache in Bauzonen befinden, während (insb. industrielle) Windenergieanlagen regelmässig ausserhalb derselben – primär im Wald, im Übrigen hauptsächlich in der kantonalen Landwirtschaftszone (vgl. E. 2.2.2 sowie zur jeweiligen Lage die kartographischen Darstellungen im Richtplantext [Vorlage 6060], S. 36 ff., und in den Steckbriefen der Potenzialgebiete) – realisiert werden. Auch in dieser Konstellation stellt sich somit zwangsläufig die Frage, ob die Gemeinde über Regelungskompetenzen in allen involvierten Zonen verfügt bzw. was die Konsequenzen eines teilweisen Fehlens solcher Kompetenzen sind (vgl. dazu E. 5.2). Soweit aber entsprechende Regelungskompetenzen bestehen, ist entgegen dem Dafürhalten der Baudirektion nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Recht einer kommunalen Bestimmung, die Vorgaben zu Abständen formuliert, welche über eine Zonengrenze hinweg einzuhalten sind, per se entgegenstehen würde (auch wenn die Anwendungsmöglichkeiten solcher Vorschriften gering erscheinen und dabei insbesondere anlagenspezifische Regelungen [vgl. zu deren Zulässigkeit E. 5.1.4] im Vordergrund stehen dürften). Die Unzulässigkeit einer solchen, mehrere Zonen involvierenden Regelung lässt sich zum einen analog dem in E. 5.1.2 Ausgeführten nicht aus den allgemeinen kantonalen Vorgaben (insbesondere § 45 f. PBG) oder der Gesetzessystematik herleiten. Dabei ergibt sich (unbeschadet der in E. 5.1.2 in anderem Kontext erwähnten Möglichkeit zusätzlicher Kompetenzeinräumungen im IV. Titel des PBG) eine Beschränkung der Regelungskompetenz insbesondere auch nicht aufgrund des (seitens der Baudirektion denn auch zu Recht nicht ins Feld geführten) Umstands, dass im baurechtlichen IV. Titel mit § 260 ff. PBG spezifische Arten von Abständen normiert sind, da für den Umfang der kommunalen Regelungskompetenz primär die – keine entsprechende Spezifizierung enthaltende – Kompetenzeinräumung im planungsrechtlichen II. Titel des PBG (soweit eine solche besteht) massgebend ist. Zum andern betreffen die seitens der Baudirektion genannten kantonalen Normen, mit denen ausdrücklich zonenübergreifende kommunale Regelungen zugelassen werden sollen (vgl. zur Fragwürdigkeit dieses Ansatzes E. 5.1.2), fast ausschliesslich Konstellationen, in denen der Regelungsgegenstand nicht Anknüpfungspunkte in mehreren Zonen aufweist, so
R3.2025.00020 Seite 29 dass sich den angerufenen Bestimmungen von vornherein (auch implizit) nichts zur Frage der Zulässigkeit entsprechend (d.h. im Sinne der vorliegenden E. 5.1.3) definierter zonenübergreifender Regelungen entnehmen lässt. Einzige Ausnahme bildet insoweit § 75 PBG, wonach die Bau- und Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen kann, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern, da insoweit typischerweise der Zielpunkt der Sichtbeziehung ausserhalb der Zone des Ausgangspunkts (allerdings überdies wohl auch häufig ausserhalb des Gemeindegebiets) liegt. Auch in diesem Zusammenhang gilt aber, dass die blosse Existenz einer einzelnen Bestimmung (bei der überdies offenkundig ein anderer Regelungsaspekt [vgl. zu diesem E. 5.2.1] im Vordergrund steht) keinen Schluss auf einen allgemeinen Grundsatz der Unzulässigkeit zonenübergreifender Vorschriften (im hier massgeblichen Sinn) zulässt. Im Gegenteil ist – wiederum gerade auch mit Blick auf die Gemeindeautonomie – davon auszugehen, dass bei Einräumung einer Regelungskompetenz (unter Einschluss von Abstandsvorschriften) für zwei unterschiedliche Zonen auch eine Regelung, die den Abstand zwischen einem Punkt der einen und einem Punkt der anderen Zone festlegt, kompetenzgemäss erlassenes Recht ist. Zusammenfassend ergibt sich die Unrechtmässigkeit der streitbetroffenen Abstandsvorschrift somit entgegen der Baudirektion auch nicht aus dem blossen Umstand, dass diese in ihrer praktischen Anwendung regelmässig Anknüpfungspunkte in unterschiedlichen Zonen aufweisen dürfte und (auch) in diesem Sinn als zonenübergreifende Regelung zu qualifizieren ist. 5.1.4 Rückt damit die – u.U. differenziert zu beantwortende – Frage der Regelungskompetenz für die einzelnen (potenziell) involvierten Zonen in den Vordergrund (vgl. E. 5.2), so ist vorab noch der vorinstanzliche Einwand zu klären, wonach Abstandsvorschriften für bestimmte Bauten oder Anlagen unzulässig seien, da diesfalls per se von der Unrechtmässigkeit der strittigen Vorschrift auszugehen wäre. Indessen ist insoweit auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit kommunaler Standortplanungen für Mobilfunkanlagen zu verweisen: Diese geht davon aus, dass die Gemeinden gestützt auf § 49a Abs. 3 PBG (vgl. zu dieser Bestimmung in anderem Zusammenhang bereits E. 5.1.2) kompetent sind,
R3.2025.00020 Seite 30 gewisse technische Bauten und Infrastrukturanlagen, die der – in der fraglichen Bestimmung angesprochenen – Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken dienen, näher zu regeln und solche Bauten und Anlagen gegebenenfalls einzuschränken, so dass sich bei entsprechendem öffentlichem Interesse kommunale Regelungen über die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen in einzelnen Zonen willkürfrei auf die genannte Bestimmung stützen können (BGr 1C_51/2012 und 1C_71/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3, insb. E. 3.4; vgl. auch Thomas Wipf/Daniel Kunz, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 2, S. 1706, m.w.H.). Zwar bezieht sich § 49a PBG ausschliesslich auf Bauzonen, so dass sich die vorstehenden Aussagen nicht auf Regelungen betreffend regelmässig ausserhalb der Bauzonen erstellte Windenergieanlagen übertragen lassen. Die referierte Rechtsprechung zeigt aber, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, anlagenspezifische Vorschriften zu erlassen, wobei die Möglichkeit, sogar den Ausschluss eines Anlagentyps in bestimmten Zonen vorzusehen, nahelegt, dass umso mehr auch Vorgaben, die (zumindest formell) lediglich gewisse zusätzliche Einschränkungen (wie die Einhaltung bestimmter Abstände) vorschreiben, nicht schon deshalb unzulässig sind, weil sie anlagenspezifisch erfolgen. Eine andere Frage ist selbstverständlich, ob in den jeweils interessierenden Zonen überhaupt entsprechende Regelungskompetenzen bestehen (vgl. zu dieser Frage in einem allgemeineren Sinn sogleich E. 5.2) und ob gegebenenfalls weitere Regelungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 5.2.3 zu spezifischen Voraussetzungen rein umweltrechtlich motivierter Vorschriften). Festzuhalten ist aber, dass nicht schon allein unter Verweis auf die anlagenspezifische Formulierung einer Abstandsvorschrift deren Unrechtmässigkeit dargetan werden kann. 5.2.1 Gemäss § 2 lit. c PBG sind die politischen Gemeinden im Kanton Zürich – soweit das PBG oder das übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt – zum Erlass der ihnen vorbehaltenen Ausführungsvorschriften, zur Festsetzung kommunaler Pläne und zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung zuständig. Wie teilweise bereits in E. 5.1.2 dargelegt, sind die Gemeinden insbesondere zum Erlass von Regelungen (unter Einschluss von Abstandsvorschriften) in Bauzonen befugt (vgl. § 49 ff. PBG). Ihre Regelungskompetenz erstreckt sich sodann auch auf Teile der Nichtbauzonen, da Erholungszonen – für welche die Gemeinden gemäss § 62 Abs. 2 HS 2 PBG
R3.2025.00020 Seite 31 die nötigen Bauvorschriften erlassen – soweit sie ausserhalb des Siedlungsgebiets liegen als solche gelten (VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023, E. 4.2; Steiner/Wipf, a.a.O., S. 181 f.). Wie ebenfalls bereits erwähnt haben die Gemeinden zudem gemäss § 46 Abs. 2 PBG in ihrer Bau- und Zonenordnung eine Zuweisung des nicht von übergeordneten Zonen oder Waldareal erfassten Gebiets zu kommunalen Zonen vorzunehmen, wozu neben Bau- und Erholungszonen auch kommunale Freihaltezonen, Reservezonen sowie – gemäss Abs. 3 – kommunale Landwirtschaftszonen gehören. Inwiefern mit dieser Kompetenz zur Zonierung auch eine Kompetenz zum Erlass allfälliger Bauvorschriften einhergeht, ist nicht ohne weiteres klar, nachdem in den jeweiligen Spezialbestimmungen (§ 61 ff. und § 65 PBG) keine entsprechende Ermächtigung erfolgt. Für eine kommunale Regelungskompetenz könnte grundsätzlich sprechen, dass gemäss § 46 Abs. 1 PBG die BZO die Überbaubarkeit und Nutzweise der Grundstücke regelt und gemäss Abs. 2 "zu diesem Zweck" die erwähnten Zonierungen vorgenommen werden, was an sich impliziert, dass in Verbindung damit auch die materiellen Vorgaben geklärt sein müssen (auch wenn aufgrund des Charakters der genannten drei Zonen ohnehin nur sehr eingeschränkte Bautätigkeiten denkbar sind, was die Praxisrelevanz einer entsprechenden Klärung schmälert). Denkbar wäre immerhin, dass umgekehrt für kommunale Freihaltezonen – gerade mit Blick auf die geringe Praxisrelevanz – die über den Verweis in § 62 Abs. 1 PBG anwendbare Regelung gemäss § 40 PBG als ausreichend erachtet wird; auch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass § 62 Abs. 2 PBG ausdrücklich die Regelungskompetenz für Erholungszonen erwähnt, so dass es naheliegend ist, jedenfalls bezüglich kommunaler Freihaltezonen von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da sich vorliegend – wie sogleich aufzuzeigen ist – ohnehin die Regelungskompetenz betreffend übergeordnete Zonen und Wald als entscheidend erweist. Als übergeordnete Zonen nennt das PBG die (kantonale) Landwirtschaftszone (§ 36 PBG) sowie kantonale und regionale Freihaltezonen (§ 39 ff. PBG); es handelt sich mithin – mit Ausnahme der vollständig im Siedlungsgebiet gelegenen (sog. "innen liegenden") Freihaltezonen – um Nichtbauzonen im Sinne des Bundesrechts, wobei das Bauen ausserhalb der Bauzonen weitgehend bundesrechtlich geregelt ist (vgl. insb. § 16 ff. RPG für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sowie § 24 ff. RPG für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen). Dabei regelt das Bundesrecht grundsätzlich (vgl. aber zu
R3.2025.00020 Seite 32 Einschränkungen dieses Grundsatzes die erwähnten § 40 und 62 PBG) abschliessend, was ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf bzw. welchen Nutzweisen Bauten und Anlagen dort zugeführt werden dürfen (wobei immerhin Art. 27a RPG bezüglich bestimmter RPG-Bestimmungen einschränkende kantonale Bestimmungen als zulässig erklärt); hingegen kommen hinsichtlich der Frage, wie ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf, ergänzend auch Regelungen des kantonalen Rechts zur Anwendung (Alain Griffel, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, hrsg. von Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 75 N 27 [wo als Beispiele für Letzteres feuerpolizeiliche Vorschriften, Abstandsregelungen oder Mindestanforderungen an Wohnräume genannt werden]). In diesem Sinn hat das Bundesgericht beispielsweise die Anwendung einer kommunalen Ästhetikvorschrift auf ein in der Landwirtschaftszone zonenkonformes Gebäude als zulässig erachtet (BGr 1C_80/2015 vom 22. Dezember 2015, E. 2.4, insb. E. 2.4.3 [wobei zu beachten ist, dass dabei argumentiert wird, mit der fraglichen Bestimmung werde die Entfaltung zonenkonformer Aktivitäten in der Landwirtschaftszone nicht verhindert]; vgl. auch BGr 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023, insb. E. 5.1.2). In gleicher Weise geht die Rechtsprechung davon aus, das Bundesrecht lasse Raum für ergänzende kantonale und u.U. kommunale Bauvorschriften zum Grenzabstand in der Landwirtschaftszone (BGr 1C_4/2015 vom 13. Juni 2018, E. 4.5 ["facoltà dei Cantoni ed eventualmente dei Comuni"]; vgl. dazu auch Antonio Frigerio/Daniel Kunz, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 609). Von Bundesrechts wegen wäre somit eine die bundesrechtliche Regelung ergänzende kantonale oder kommunale Abstandsvorschrift nicht von vornherein unzulässig. Spezifisch mit Blick auf den Kanton Zürich wird allerdings in der Literatur festgehalten, für kantonalrechtliche Regelungen verbleibe beim Bauen ausserhalb der Bauzonen gemäss dem heutigen Recht praktisch kein Raum, von Art. 27a RPG – der vorliegend ohnehin nicht einschlägig ist – habe der Kanton keinen Gebrauch gemacht und die kantonalrechtlichen Regelungen würden sich im Wesentlichen auf ausführende verfahrensrechtliche Vorschriften beziehen (Frigerio/Kunz, a.a.O., S. 594). Diese Einschätzung ist immerhin insoweit zu relativieren, als die Rechtsprechung zumindest bezüglich der allgemeinen kantonalen Einordnungs- und Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG von einer Anwendbarkeit auch in der
R3.2025.00020 Seite 33 Landwirtschaftszone ausgeht (VB.2022.00446 vom 27. Juni 2024, E. 4.1 und 4.4.2). Unabhängig davon, in welchem Umfang für das Bauen ausserhalb der Bauzonen ergänzende kantonale planungs- oder baurechtliche Vorschriften bestehen (deren Anwendung sodann gegebenenfalls der Gemeinde obliegt [vgl. Frigerio/Kunz, a.a.O., S. 604]), ist aber die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage ohnehin, ob im Kanton Zürich auch die Gemeinden zum Erlass entsprechender Vorschriften befugt sind. Dabei wird der Umfang der kommunalen Regelungskompetenz durch das kantonale Recht bestimmt, wobei im Lichte der Umschreibung der Gemeindeautonomie in E. 4.1 davon auszugehen ist, dass im Sinne der Argumentation der Baudirektion die entsprechende Kompetenz den Gemeinden durch das PBG oder ausführende Erlasse eingeräumt werden muss (in diesem Sinn auch Steiner/Wipf, a.a.O., S. 160; vgl. analog auch BGr 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023, E. 5.1.2 [wo für den Kanton Waadt die Zulässigkeit einer Beurteilung in der Landwirtschaftszone gemäss einer kommunalen Ästhetikbestimmung gerade unter Verweis auf die kantonalrechtliche Grundlage des kommunalen Rechts bejaht wird]), was bezüglich der übergeordneten Zonen – und damit insbesondere der kantonalen Landwirtschaftszone – gerade nicht der Fall ist. Für dieses Verständnis spricht neben dem Wortlaut von § 2 lit. c PBG ("Ausführungsvorschriften") auch die Überlegung, dass die in § 45 Abs. 2 PBG statuierte Bindung an die Institute des kantonalen Rechts (vgl. dazu bereits E. 5.1.2) nicht dahingehend verstanden werden kann, mit der Nennung eines bestimmten Regelungsgegenstands (wie Abstände) im Rahmen der Einräumung von Regelungskompetenzen für bestimmte Zonen (wie in § 49 Abs. 2 lit. b PBG für alle Bauzonen) würde generell ein Institut "Abstände" eingeführt, auf das seitens der Gemeinden auch bei der Regelung anderer Zonen (für die nicht – zumindest generalklauselartig [wie in § 62 Abs. 2 HS 2 PBG] – entsprechende Kompetenzen eingeräumt werden) zurückgegriffen werden könnte; vielmehr ist das massgebliche, mit § 49 Abs. 2 lit. b PBG geschaffene Institut "Abstände in Bauzonen", während beispielsweise ein Institut "Abstände in kantonalen Landwirtschaftszonen" im PBG gerade nicht vorgesehen ist. Die demgegenüber seitens der Rekurrentin vertretene Auffassung, wonach mit § 46 PBG (vgl. auch dazu bereits E. 5.1.2) eine generalklauselartige Kompetenzeinräumung erfolge, ist demgegenüber schon insofern fragwürdig, als zwar Abs. 1 der Bestimmung eine Regelungsbefugnis betreffend Überbaubarkeit und Nutzweise statuiert, soweit diese nicht abschliessend durch eidgenössisches oder kantonales Recht bestimmt sind, Abs. 2 sich aber hinsichtlich der "zu
R3.2025.00020 Seite 34 diesem Zweck" vorzunehmenden Zonierung ausschliesslich auf denjenigen Teil des Gemeindegebiets bezieht, der nicht von übergeordneten Zonen und nicht von Waldareal erfasst ist, was nahelegt, dass auch die in Abs. 1 statuierte Regelungsbefugnis nicht diese Zonen bzw. Gebiete betrifft (wodurch der Vorbehalt abschliessender Regelungen i.Ü. nicht seinen Sinn verliert, da solche [z.B. immissionsseitige Vorgaben des Bundesumweltrechts, kantonale Einordnungsbestimmung] gerade auch in inhaltlichen Teilbereichen der im Übrigen den Gemeinden zur Regelung überlassenen Zonen denkbar sind). Ein solches Verständnis von § 46 PBG (vgl. im Ergebnis ebenso Steiner/Wipf, a.a.O., S. 159 wonach die Gemeinden im Sinne einer negativen Voraussetzung nur zur Regelung befugt seien, soweit das Gebiet nicht von übergeordneten Zonen oder Waldareal erfasst sei) stimmt denn auch mit der Gesetzessystematik überein, da die Bestimmung Teil von Kapitel B des 3. Abschnitts des II. Titels des PBG bildet, während die kantonalen und regionalen Nutzungszonen in Kapitel A geregelt sind und damit von vornherein ausserhalb der Umschreibung des "Hauptinhalts" (so die Marginalie von § 46 PBG) der Bau- und Zonenordnung stehen (wobei Abs. 4 sich lediglich dazu äussert, dass übergeordnete Zonen soweit möglich im Zonenplan darzustellen sind). Im Übrigen ist – im Sinne einer Eventualbegründung – ohnehin davon auszugehen, dass das kantonale Recht die bundes- und kantonalrechtliche Regelung für die jeweiligen übergeordneten Zonen bzw. Gebiete als abschliessend erachtet: Gerade in Regelungsbereichen die nach Massgabe der fundamentalen Unterscheidung zwischen kantonalen (bzw. regionalen) und kommunalen Nutzungszonen grundsätzlich als Domäne übergeordneter Staatsebenen erscheinen und deren bundes- und gegebenenfalls kantonalrechtliche Normierungen in sich geschlossene und nicht per se ergänzungsbedürftige Ordnungen darstellen, kann nicht verlangt werden, dass der Kanton eine entsprechende Einschätzung (als "abschliessend") ausdrücklich statuiert, sondern lässt sich eine solche unmittelbar aus der fehlenden Kompetenzermächtigung der Gemeinden – selbst dann wenn eine solche entgegen dem oben Ausgeführten nicht ohnehin als zwingend erachtet würde – herleiten. Unbehelflich ist insoweit insbesondere auch das rekurrentische Argument, wonach das PBG keine Vorschriften über Windkraftanlagen enthalte, da zum einen die für die fraglichen Zonen bzw. Gebiete generell fehlende Einräumung einer Regelungskompetenz dadurch nicht wettgemacht wird und zum andern – soweit auf den abschliessenden Charakter der übergeordneten Regelung abgestellt würde – gerade auch der Verzicht auf entsprechende Vorschriften Teil einer abschliessenden Regelung sein kann.
R3.2025.00020 Seite 35 Fehl geht weiter das Vorbringen, wonach es kein Verbot kommunaler Abstandsvorschriften, die sich auf Landwirtschaftszone oder Wald auswirken würden, gebe, da die strittige Regelung aufgrund der Wahl eines regelmässig in entsprechenden Zonen liegenden Anknüpfungspunkts unmittelbar einen – auch – in diesen Zonen geltenden (und damit nach dem Gesagten unzulässigen) Abstand vorgibt, so dass insoweit gerade nicht lediglich Auswirkungen einer an sich auf andere Zonen (wie namentlich Bauzonen) beschränkten Regelung zur Diskussion stehen. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass § 75 PBG hinsichtlich des Aussichtsschutzes (vgl. dazu bereits E. 5.1.3) kommunale Anordnungen auch betreffend Zonen ermöglicht, zu deren Regelung die Gemeinden nach Massgabe des vorstehend Ausgeführten gerade nicht befugt sind – was nachgerade als charakteristischer Gehalt dieser Bestimmung erscheint –, keine entsprechende generelle Kompetenz hergeleitet werden, wird damit doch vielmehr in einem ganz spezifischen Bereich durch das kantonale Recht zulässigerweise eine Ausweitung der kommunalen Regelungskompetenzen vorgenommen. Wie teilweise bereits angetönt, gelten diese Überlegungen neben den im PBG normierten übergeordneten Zonen gleichermassen für das Waldareal, das gemäss Art. 18 Abs. 3 RPG durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt ist und von dem gesagt wird, dass es in einer besonderen, bundesrechtlich umschriebenen Zone liege (Rudolf Muggli, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 18 Rz. 41), planungsrechtlich eine Nichtbauzone darstelle (Steiner/Wipf, a.a.O., S. 212) bzw. keiner Nutzungszone im Sinne des Planungsrechts zugewiesen werde (Frigerio/Kunz, a.a.O., S. 669). Die Normierung erfolgt insoweit primär bundesrechtlich in Waldgesetz (WaG) und Waldverordnung (WaV), wobei für nichtforstliche Bauten und Anlagen (neben einer Rodungsbewilligung) grundsätzlich – soweit nicht eine entsprechende Sondernutzungsplanung besteht – eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erforderlich ist (Alain Maunoir/Gaëtan Glaser-Suarez, Kommentar zum Waldgesetz, hrsg. von Thomas Abt / Roland Norer / Florian Wild / Nicolas Wisard, Zürich/Genf 2022, Art. 11 Rz. 7, 22, 24 ff.); auch bestehen mit dem kantonalen Waldgesetz (KWaG) und der kantonalen Waldverordnung (KWaV) weitere Regelungen auf Ebene des Kantons. Unabhängig davon, inwieweit bezüglich der Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald die vorstehend referierte Unterscheidung zwischen Regelungen zur Frage was und solchen zur Frage wie gebaut
R3.2025.00020 Seite 36 werden darf überhaupt einschlägig ist, lässt sich jedenfalls konstatieren, dass sich weder unmittelbar aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Recht des Kantons Zürich eine – die zweite Fallgruppe betreffende – Kompetenzeinräumung zugunsten der Gemeinden ergibt. Die seitens der Rekurrentin ins Feld geführte Generalklausel von § 46 Abs. 1 PBG wäre sodann – ganz abgesehen von den vorstehend erörterten Einschränkungen – in Bezug auf den Wald von vornherein nicht einschlägig, nachdem das Bauen im Wald nicht Regelungsgegenstand des PBG (das sich lediglich in § 66 und 262 zu Waldabstandslinien und Waldabstand äussert) bildet. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass gemäss der generellen Kompetenzausscheidung zwischen Kanton und Gemeinden eine kommunale Regelungsbefugnis für die übergeordneten Zonen (und damit namentlich die kantonale Landwirtschaftszone) sowie das Waldareal zu verneinen ist. 5.2.2 An diesem Ergebnis vermag auch die rekurrentische Argumentation nichts zu ändern, wonach die Gemeinde aufgrund der Auswirkungen von Windenergieanlagen – einerseits Beeinträchtigung von Orts- und Landschaftsbild, andererseits Immissionen wie Lärm, Beschattung und Eisschlag – auf diejenigen Zonen (namentlich die Bauzonen), bezüglich denen ihr unbestritten Regelungskompetenzen eingeräumt sind, zum Erlass der strittigen Abstandsvorschrift berechtigt sei. Eine solche wirkungsbezogene Betrachtungsweise lässt sich weder der Konzeption des PBG entnehmen, noch ist sie als allgemeiner Grundsatz im Bundesrecht angelegt (vgl. zu einem spezifischen Anwendungsfall den folgenden Abschnitt sowie zu einem besonderen Aspekt des umweltrechtlichen Schutzes vor Emissionen E. 5.2.3). Dabei ist eine Verschiebung der regulären Kompetenzaufteilung umso weniger angezeigt, als die seitens der Rekurrentin angeführten Aspekte nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dieser die in Anspruch genommene Regelungsbefugnis abgesprochen wird. Wie in E. 2.2.1 und 2.2.2 aufgezeigt, finden die fraglichen, dem Realisierungsinteresse betreffend Windenergieanlagen entgegengesetzten Interessen bereits im Rahmen der kantonalen Richtplanung bei Bestimmung der Eignungsgebiete Beachtung (vgl. – zusätzlich zur bereits in E. 2.2 referierten Thematik des Lärmschutzes – insbesondere die zahlreichen Bezugnahmen auf Aspekte des Landschafts- und Ortsbildschutzes im Kontext der Bestimmung – gemäss der im Konzept Windenergie [insb. S. 11 f., 14 ff.] vorgesehenen Unterteilung in Schutzklassen – von
R3.2025.00020 Seite 37 Schutzgebieten ohne Interessenabwägung, grundsätzlichen Ausschlussgebieten, Gebieten mit Interessenabwägung bei nationalem Interesse und Vorbehaltsgebieten [Grundlagenbericht zur ersten Phase, S. 16 f.; Grundlagenbericht zur Phase 2, S. 13 ff., 35 ff., unter Hinweis u.a. auf pauschale Puffer von 500 m um Kerngebiete von ISOS-Ortsbildern bzw. 300 m um Kerngebiete von KOBI-Ortsbildern]). Die entsprechenden Schutzinteressen werden sodann zwingend auch in die Interessenabwägung auf Stufe Nutzungsplanung – vorliegend mithin im Rahmen der Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne – einfliessen (vgl. auch dazu bereits E. 2.2.1 und 2.2.2), soweit ihnen nicht ohnehin durch spezifische (bundes-) rechtliche Vorgaben, wie sie namentlich im Bereich des Lärmschutzes bestehen, Rechnung getragen wird. Auch wäre es im Lichte des in E. 5.2.1 Ausgeführten dem Kanton unter dem Aspekt der Regelungskompetenz bei Bejahung eines entsprechenden Regelungsbedürfnisses grundsätzlich unbenommen, Abstandsvorschriften festzulegen (soweit diese nicht im Widerspruch zu anderen Vorgaben [vgl. dazu E. 5.2.3 und 6.2.2] stehen würden). Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist es den Gemeinden verwehrt, allein aufgrund einer – im Verhältnis zur Haltung des Bundes und des Kantons – abweichenden Interessenlage bezüglich der ortsspezifischen Auswirkungen von Windenergieanlagen Regelungskompetenzen für sich in Anspruch zu nehmen, die ihnen wie aufgezeigt nach Massgabe der planungsrechtlichen Grundordnung nicht zustehen. Dies umso mehr, als die geltend gemachten Auswirkungen – die im Übrigen zum Teil, beispielsweise bezüglich "Lebensqualität", ohnehin hochgradig unbestimmt sind – jedenfalls von vornherein nicht geeignet sind, eine zonenkonforme Nutzung namentlich der Bauzonen zu verunmöglichen, so dass sich entgegen der Rekurrentin auch nicht sagen lässt, dass dadurch bestimmte kommunale planungsrechtliche Massnahmen (wie beispielsweise Kernzonenvorschriften, mit denen ein klar abgrenzbarer Teilbereich des Ortsbildschutzes normiert wird) konterkariert würden. Eine – vorstehend verworfene – wirkungsbezogene Betrachtungsweise, mit der die Notwendigkeit von Abstandsvorschriften aus den Wirkungen einer Baute oder Anlage auf eine angrenzende Zone hergeleitet wird, propagiert die Rechtsprechung immerhin im Zusammenhang mit dem (seitens der Parteien nicht thematisierten) Zonengrenzabstand zur Landwirtschaftszone (vgl. den Leitentscheid BGE 145 I 156). Demnach erfordert bei Bauten, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen, die Prüfung der Zonenkonformität auch den Einbezug ihrer Auswirkungen
R3.2025.00020 Seite 38 auf die Umgebung, so dass – von Bundesrechts wegen – eine in der Bauzone realisierte nichtlandwirtschaftliche Wohnbaute (soweit sie mangels Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone nicht [ausnahme-] bewilligungsfähig wäre) so weit von der Zonengrenze zurückversetzt werden muss, dass ihre Erstellung auf die Landwirtschaftszone keine nennenswerten Auswirkungen mehr hat (a.a.O., E. 6.3). Von dieser Konstellation unterscheidet sich allerdings die vorliegend interessierende – welche mutatis mutandis sowohl räumlich als auch hinsichtlich der involvierten Regelungsebenen als eine Umkehrung der Problemlage aufgefasst werden könnte – in mehrfacher Hinsicht: Zunächst betrifft die referierte Rechtsprechung wie erwähnt den Nahbereich einer Zonengrenze (vgl. auch a.a.O., E. 6.3, wonach es sich aufgrund der Auswirkungen um ein grenzüberschreitendes Vorhaben handle), während der Anwendungsbereich der strittigen Abstandsvorschrift viel weitergehend in diejenigen Zonen ausgreift, zu deren Regelung die Gemeinde an sich gerade nicht befugt ist. Zweck des Zonengrenzabstands bildet sodann die Verhinderung von Beeinträchtigungen der zonenkonformen Nutzung des Landwirtschaftslandes (vgl. a.a.O., E. 6.4), während vorliegend wie erwähnt eine zonenkonforme Nutzung in den Zonen, deren Regelung (z.T.) den Gemeinden obliegt (wie namentlich Bauzonen), durch die Windenergieanlagen nicht in Frage gestellt wird, zumal gerade in lärmrechtlicher Hinsicht über die Vorgaben der LSV bereits ein effektiver Schutzmechanismus besteht. In diesem Sinn ergibt sich denn auch der weitere Unterschied, dass der Rechtsprechung betreffend den Zonengrenzabstand zur Landwirtschaftszone eine Problematik zugrunde liegt, deren – letztlich bundesrechtliche – Lösung im konkreten Anwendungsfall u.U. gerade nicht durch Vorgaben untergeordneter Gemeinwesen ermöglicht würde (vgl. a.a.O., E. 6.4, wonach die Kantone nicht verpflichtet sind, Zonengrenzabstände vorzusehen), während die vorliegend seitens der Rekurrentin adressierten Schutzinteressen wie vorstehend aufgezeigt im Rahmen der bundes- und kantonalrechtlich vorgeschriebenen raumplanungsrechtlichen Verfahren umfassend einbezogen (und dabei in besonders zentralen Bereichen wie dem Lärmschutz auch durch entsprechende materiellrechtliche Vorgaben abgesichert) werden. Damit bleibt es im Ergebnis dabei, dass sich auch unter Verweis auf die (behaupteten) Auswirkungen von Windenergieanlagen keine die strittige Abstandsvorschrift umfassende kommunale Regelungskompetenz begründen lässt.
R3.2025.00020 Seite 39 5.2.3 Spezifisch die Berufung auf Einwirkungen wie Lärm, Beschattung und Eisschlag betreffend könnte sich die Frage stellen, ob sich eine Regelungskompetenz der Gemeinde unmittelbar aus dem bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG) geregelten Immissionsschutz ergibt. Art. 7 Abs. 2 USG unterscheidet zwischen Emissionen (beim Austritt aus Anlagen) und Immissionen (am Ort des Einwirkens). Gemäss Art. 65 USG dürfen die Kantone grundsätzlich im Rahmen des USG (nach Anhören des Bundes) eigene Vorschriften erlassen, solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (Abs. 1), wobei sie aber keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen dürfen (Abs. 2). Zulässig (und u.U. nach Art. 11 Abs. 2 und 3 USG geboten) sind dagegen Emissionsbegrenzungen, sofern keine abschliessende bundesrechtliche Regelung besteht (vgl. zum Ganzen auch BGr 1C_3/2024 vom 29. Januar 2025, E. 6.2 [und zu diesem Entscheid – "Wuppenau" – näher nachfolgend in E. 6.1.2]). Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; gemäss Abs. 3 werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Emissionsbegrenzungen werden durch Verordnungen oder durch unmittelbar auf das USG gestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Als Massnahme der Emissionsbegrenzung an der Quelle gilt auch die Wahl des Standortes einer Emissionsquelle im Sinne der Wahrung eines ausreichenden Abstandes (André Schrade/Theo Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 11 Rz. 16 [mit dem Beispiel der Abstandsvorschriften für geruchsemittierende Anlagen der Tierhaltung], 17). Im Rahmen des Lärmschutzes ist die Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen zusätzlich zur – immissionsseitigen – Einhaltung der Planungswerte zu prüfen (BGE 141 II 476, E. 3.2), wobei eine Anordnung im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG – und damit unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben – erfolgen kann (vgl. BGE 126 II 399 E. 3c, wo auf die abweichende Rechtslage in den Bereichen der Luftreinhaltung und der nichtionisierenden Strahlung [mit abschliessender Regelung des Masses der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in den jeweiligen bundesrechtlichen Verordnungen] verwiesen wird). Gleiches gilt grundsätzlich für den der Strahlung
R3.2025.00020 Seite 40 zugerechneten Schattenwurf (vgl. BGr 1C_3/2024 vom 29. Januar 2025, E. 6.1 und 6.3.1), während Eisschlag als vom USG nicht erfasste Einwirkung (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG) ausserhalb der entsprechenden Vorgaben regelbar ist, eine Regelungskompetenz aber damit von vornherein nicht aus dem USG hergleitet werden kann. Indessen ergibt sich auch bezüglich einer (u.a.) mit dem Schutz vor Lärm und Schattenwurf begründeten Abstandsvorschrift als vorsorgliche Emissionsbegrenzung, dass sich die entsprechende Kompetenzeinräumung (bzw. im Sinne von Art. 11 USG auch ein allfälliges Gebot, entsprechende Anordnungen zu treffen) von Bundesrechts wegen ausschliesslich an die Kantone richtet (vgl. Art. 65 USG sowie zur Vollzugszuständigkeit der Gemeinden nur nach Massgabe der Delegation kantonaler Vollzugsaufgaben Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 12 Rz. 42), so dass die Frage, inwieweit in einem bestimmten Kanton die Gemeinden zur Anordnung entsprechender Massnahmen befugt (bzw. u.U. verpflichtet) sind, ausschliesslich nach Massgabe des jeweiligen kantonalen Rechts beantwortet werden kann und erst bei grundsätzlich bestehender kommunaler Regelungskompetenz in einem bestimmten Bereich auch allfällige korrespondierende emissionsbegrenzende Massnahmen den Gemeinden obliegen. Etwas anderes könnte höchstens gelten, wenn dem Kanton die Nichterfüllung eines ihn treffenden Regelungsauftrags zur Last gelegt werden müsste (vgl. für eine solche Konstellation in anderem Kontext [Gesetzgebungsauftrag gemäss Art. 5 Abs. 1 RPG] BGE 142 I 177, E. 4.2), was vorliegend schon deshalb nicht der Fall ist, weil der Kanton Zürich wie vorstehend aufgezeigt den mit der strittigen Abstandsvorschrift adressierten Schutzinteressen in anderer Weise planungsrechtlich Rechnung trägt. Unbehelflich ist es sodann, wenn die Rekurrentin zur Begründung ihrer Regelungsbefugnis auf die Massgeblichkeit des Empfangspunktes von Immissionen verweist; im Gegenteil legt gerade der Umstand, dass sich allfällige Anordnungen nach dem Gesagten von Bundesrechts wegen auf emissionsseitige Massnahmen beschränken würden, nahe, dass für die Frage der Regelungskompetenz primär auf die Lage der Emissionsquelle abzustellen ist (ganz abgesehen davon, dass selbst ein grundsätzliches Abstellen auf den Empfangspunkt nichts daran ändern würde, dass die konkret strittige Abstandsvorschrift – regelmässig – einen Anknüpfungspunkt in anderen Zonen aufweist).
R3.2025.00020 Seite 41 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die materielle Zulässigkeit einer als pauschale Abstandsvorschrift ausgestalteten emissionsbegrenzenden Massnahme im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich erscheint: So hält BGr 1C_649/2024 vom 31. Dezember 2025 betreffend eine – Gegenstand einer Volksinitiative im Kanton Genf bildenden – Regelung, mit der zum Schutz der öffentlichen G