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Zürich Baurekursgericht 04.02.2015 BRGE III Nr. 0011/2015

February 4, 2015·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,841 words·~9 min·3

Summary

Gewässerschutz. Verpflichtung zum Anschluss der über eine Kleinkläranlage erschlossenen Gebäude an die öffentliche Kanalisation. | Beurteilung der Zweckmässigkeit und der Zumutbarkeit. Abwägung der Kosten für die Anpassung der Kläranlage an den aktuellen Stand der Technik gegen die Kosten für einen Anschluss an die Kanalisation.

Full text

BRGE III Nr. 0011/2015 vom 4. Februar 2015 in BEZ 2015 Nr. 41 Der Gemeinderat bewilligte das Abwassersanierungsprojekt Z. einschliesslich der erforderlichen Tiefbauarbeiten. Hierfür wurde ein Kredit von Fr. 100'725.75 gesprochen. Weiter wurde vorgesehen, den auf die Gemeinde entfallenden Anteil an den Gesamtkosten für das Projekt zu 100 Prozent auf die Eigentümer der Gebäude Versicherungs-Nrn. 1, 2 und 3 zu überwälzen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eigentümer des Gebäudes Versicherungs-Nr. 2 Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss des Gemeinderates aufzuheben, soweit dadurch der Anschluss des rekurrentischen Grundstücks an die Kanalisation, die Ausserbetriebnahme und Sicherung der Kleinkläranlage auf dem rekurrentischen Grundstück sowie die Meldung an das Kontrollorgan und die anteilsmässige Verlegung der Baukosten zu Lasten der Rekurrierenden verfügt worden sei. Aus den Erwägungen 4. Auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen rekurrentischen Grundstück befindet sich eine Kleinkläranlage (KLARA). Diese Anlage wurde für 15 Einwohnergleichwerte (EGW) ausgelegt. Gegenwärtig sind durch diese Anlage 12 EGW erschlossen (Gebäude Versicherungs-Nr. 1 mit 6 EGW und Gebäude Versicherungs-Nr. 2 mit 6 EGW). Die Betriebskonzession für diese Anlage ist am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist nicht erfolgt. Das Projekt «Abwassersanierung Z.» bezweckt nun den Anschluss dieser Gebäude sowie des Gebäudes Versicherungs-Nr. 3 an die öffentliche Kanalisation. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) und die Swisscom (Schweiz) AG beabsichtigen, gleichzeitig entlang der projektierten Kanalisationsleitungen Strom- und Datenkabel im Boden zu verlegen. Gemäss dem angefochtenen Beschluss werden die Projektkosten insgesamt Fr. 156'353.30 betragen, wovon Fr. 26'392.35 auf die EKZ und Fr. 29'235.20 auf die Swisscom entfallen sollen. Die restlichen Fr. 100'725.75 sollen zu 100 Prozent den Rekurrierenden (Gebäude Versicherungs-Nr. 2) sowie den Eigentümern der Gebäude Versicherungs-Nrn. 1 und 3 weiterverrechnet werden, wobei der genaue Kostenverteiler noch ausgehandelt werden müsse. Die Rekurrierenden wurden daher verpflichtet, die auf ihrem Grundstück

- 2liegende KLARA ausser Betrieb zu nehmen, zu sichern und dem Kontrollorgan zur Abnahme zu melden. 5.1 Die Rekurrierenden bringen in der Rekursschrift hierzu Folgendes vor: Die Vorinstanz habe das Projekt «Abwassersanierung Z.» aufgegleist, ohne dass die Rekurrierenden dies veranlasst hätten. Die Rekurrierenden seien mit Schreiben der Projektverfasser vom 16. Mai 2014 mit dem beigelegten Projektplan gleichen Datums vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die im erwähnten Schreiben behauptete vorgängige Information seitens der Vorinstanz habe nicht stattgefunden. Die bestehende KLARA gewährleiste den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer und es bestehe deshalb keine Handhabe dafür, sie aufzuheben. Sie entspreche auch dem Stand der Technik des Jahres 1984. Für den Fall, dass der aktuelle Stand der Technik massgebend sein sollte und die bestehende KLARA diesem Stand nicht entsprechen sollte, müsste den Rekurrierenden die Möglichkeit gewährt werden, ihre KLARA entsprechend anzupassen. Die Kosten dieser Anpassung wären bei der Prüfung der Zumutbarkeit zum Vergleich heranzuziehen. Sie wären auf jeden Fall deutlich geringer als der von der Vorinstanz zulasten der Rekurrierenden veranschlagte Kostenanteil von ca. Fr. 36'400.--. Eine Anschlusspflicht an die Kanalisation bestehe nur dann, wenn entweder neue Gebäude im Bereich bestehender Kanalisationen gebaut würden, oder wenn neue Kanalisationen im Bereich bestehender Gebäude erstellt würden, falls zusätzlich die Kriterien der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit zu bejahen seien. Im vorliegenden Fall sei keine dieser Voraussetzungen gegeben. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen Beschluss davon aus, dass das Projekt für die Rekurrierenden Kosten von Fr. 6'000.-- pro EGW verursache. Diese Kosten seien jedoch noch sehr unsicher: Die tatsächlichen Projektkosten könnten von den angenommenen Projektkosten von total Fr. 156'353.30 stark abweichen, vor allem nach oben. Wie die Vorinstanz selber festgehalten habe, sei zum einen noch unklar, ob die EKZ und die Swisscom tatsächlich die erwähnten Kostenanteile übernehmen würden, und zum anderen stehe auch der effektive Kostenverteiler zwischen den betroffenen Grundeigentümern noch gar nicht fest. Schliesslich seien neben den Projektkosten noch weitere Kosten bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen: Die Anschlussgebühr und die weiteren bei den Rekurrierenden entstehenden Kosten, insbesondere für die in Ziffer 8 des angefochtenen Beschlusses verlangte Ausserbetriebnahme und Sicherung der bestehenden KLARA. Im Zusammenhang mit den behaupteten, aber nicht belegten Synergien dank der gleichzeitig beabsichtigten Verlegung von Strom- und Datenkabeln der EKZ und Swisscom entlang der projektierten Kanalisationsleitungen sei zu erwähnen, dass die Erstellung der Kanalisationsleitungen allein zu deutlich tieferen Kosten führen würde als die geplante Verlegung aller drei Leitungen, da die Erstellung der Kanalisation allein durch deutlich kostengünstigere Verfahren

- 3erfolgen könnte. Ausserdem bevorzuge die Vorinstanz die EKZ und Swisscom zulasten der Rekurrierenden. (…) 5.5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 GSchG muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst neben Bauzonen unter anderem auch weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen lässt (BGr 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001, E. 3a). Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist deshalb nach der Gerichtspraxis unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind. Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit alternativer Lösungen zu berücksichtigen (BGE 115 Ib 28, E. 2b). 5.5.2 Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Gemäss Ziffer 3 der Richtlinien betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 13. März 2013 (Richtlinien AWEL) ist ein Anschluss zweckmässig, wenn die topographischen Verhältnisse derart sind, dass er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt und durch einen solchen Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überschritten wird. Dass ein Anschluss vorliegend aufgrund der topographischen Verhältnisse unzweckmässig wäre oder dass durch diesen das Fassungsvermögen der bestehenden Kanalisation überschritten würde, wird von den Rekurrierenden nicht vorgebracht. Sie machen lediglich geltend, die Zweckmässigkeit sei insbesondere mit Hinweis auf die bestehende KLARA nicht gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, sind alternative Lösungen bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie können allenfalls später bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten beachtet werden. 5.5.3 Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG liegt vor, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Nach Ziffer 4 lit. a der Richtlinien AWEL betragen die zumutbaren Anschlusskosten für Wohnhäuser im Normalfall maximal Fr. 7'540.-- pro EGW. Die Richtlinien sehen vor, dass dieser Wert bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung erhöht oder herabgesetzt werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Mehrwertsteuer und die Kosten für die Ausserbetriebsetzung einer Klärgrube den Anschlusskosten hinzuzurechnen (BGr 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001, E. 2c bb). Ausserdem sind zudem die Anschlussgebühren als Teil der

- 4effektiv angewendeten Kosten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV Teil der Anschlusskosten (BGE 132 II 515, E. 4). Gemäss Vorinstanz soll das Projekt die Rekurrierenden ca. Fr. 6'000.-- pro Einwohnergleichwert (EGW) kosten, wobei ihr Gebäude über 6 EGW verfügt. Diese Überschlagsrechnung basiert unter anderem auf der Offerte der E. AG und der M. AG, welche den Auftrag für die Tiefbau-, Kanalisations- und Werkleitungsarbeiten erhalten hat. Nicht berücksichtigt wurden – wie von den Rekurrierenden zutreffend vorgebracht – die Anschlussgebühren sowie die Kosten für die Ausserbetriebsetzung und Sicherung der bestehenden KLARA, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die Anschlusskosten anrechenbar wären. Die mutmasslichen Anschlusskosten würden somit weit über Fr. 6'000.-- pro EGW zu liegen kommen, wobei der genaue Betrag mangels entsprechender Angaben betreffend Anschlussgebühr und Kosten für die Ausserbetriebsetzung nicht ermittelt werden kann. Immerhin kann festgehalten werden, dass im Lichte der Praxis des Bundesgerichts ein solcher Wert von über Fr. 6'000.-- pro EGW als hoch erscheint (BGE 132 II 515, E. 5 m.w.H.), weshalb eine Prüfung von Alternativlösungen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip in Betracht zu ziehen ist (VGr, 11. September 2003, VB.2003.00174, E. 5). 5.5.4 In Ziffer 4 lit. c der Richtlinien AWEL wird festgehalten, dass, sollten die Anschlusskosten Fr. 7'540.-- pro EGW übersteigen und sollten sie zudem mehr als 20 Prozent über den Kosten einer gewässerschutzkonformen dezentralen Abwasserreinigungsanlage liegen, die Zumutbarkeit nur durch besondere Gründe gerechtfertigt werden könne. Wie im verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2013.00709 vom 5. Februar 2013 zutreffend festgehalten wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, ein Vergleich der Kosten eines Kanalisationsanschlusses mit jenen einer alternativen, gesetzeskonformen Lösung sei nur dann angebracht, wenn der Wert von Fr. 7'540.-- pro EGW überschritten werde. Angesichts der grundsätzlichen Anschlusspflicht ist zwar bei mässigen Anschlusskosten selbst dann auf einen Anschluss zu beharren, wenn eine allfällige Alternativlösung mit noch geringeren Kosten verbunden wäre. Sind die Anschlusskosten jedoch beträchtlich und kann die Grundeigentümergemeinschaft dartun, dass eine gewässerschutztechnisch ebenbürtige und erheblich kostengünstigere Alternativmöglichkeit besteht, können die berechtigten privaten Interessen nicht mit dem blossen Hinweis übergangen werden, die Kosten würden einen bestimmten Pauschalbetrag nicht übersteigen (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Februar 2013, VB.2013.00709, E. 5.5.7). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG ist das Abwasser ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Dem Argument der Rekurrierenden, dass mit «Stand der Technik» der Stand der Technik bei Erstellung der KLARA gemeint sei, kann nicht gefolgt werden. Der Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen, welcher das Gewässerschutzgesetz bezweckt, gebietet eine regelmässige Anpassung von Anlagen an den technischen Fortschritt. Ansonsten wäre es möglich, dass noch mehrere Jahrzehnte alte Anlagen in Betrieb wären. Eine Bewilligung der KLARA in der heutigen Form fällt daher ausser Betracht.

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Eventualiter machen die Rekurrierenden geltend, die Kosten für die Anpassung der KLARA an den aktuellen Stand der Technik würden deutlich geringer ausfallen als jene für einen Anschluss an die Kanalisation. Die geschätzten Anschlusskosten sind – wie oben dargelegt – nicht derart tief, dass sie angesichts der geltend gemachten Alternative von vornherein als zumutbar zu betrachten sind. Vielmehr hätte bei dieser Sachlage eine Anpassung der bestehenden KLARA an den aktuellen Stand der Technik untersucht werden müssen. Ohne diese Abklärungen kann der Kanalisationsanschluss nicht ohne Weiteres als zumutbar betrachtet werden. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz die massgeblichen Kriterien nicht hinreichend berücksichtigt hat. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Vorinstanz die geschätzten Anschlusskosten nicht unter pauschalem Verweis auf den gemäss den Richtlinien ermittelten Betrag für zumutbar erklären. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und die Sache an diese zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. Es gilt, die von den Rekurrierenden beantragte Anpassung der bestehenden KLARA an den aktuellen Stand der Technik zu prüfen. Erweist sich diese Lösung als gewässerschutzkonform und dem Kanalisationsanschluss ebenbürtig, werden ihre Kosten den Anschlusskosten gegenüberzustellen sein, über die nach weiteren Abklärungen ebenfalls neu zu befinden sein wird. Sind die Kosten für die Anpassung der KLARA derart viel tiefer als die Anschlusskosten - wie dies die Rekurrierenden behaupten -, muss die Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses verneint werden. Aufgrund dieses Ergebnisses kann nun auch offen gelassen werden, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrierenden verletzt hat. 6.1 Zusammenfassend ist der angefochtene Beschluss in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

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