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Zürich Baurekursgericht 12.05.2020 BRGE II Nr. 0078/2020

May 12, 2020·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,412 words·~7 min·7

Summary

Nachrüstung einer bestehenden Liftanlage mit einer Notrufeinrichtung. Gesetzliche Grundlage. Verhältnismässigkeit. | Die vom Betroffenen mit Rekurs angefochtene Aufforderung der kommunalen Baubehörde, eine bestehende Liftanlage mit einer Notrufeinrichtung nachzurüsten, basierte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und erwies sich überdies als notwendig und verhältnismässig.

Full text

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

G.-Nr. R2.2019.00212 BRGE II Nr. 0078/2020

Entscheid vom 12. Mai 2020

Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Stefano Terzi, Baurichterin Sabine Ziegler, Gerichtsschreiber Gianfranco Greco

in Sachen Rekurrent H. H. […]

gegen Rekursgegnerin Baubehörde X

betreffend […] Periodische Kontrolle von Aufzugsanlagen; Einbau Notrufanlage in der Kabine […] ______________________________________________________

R2.2019.00212 Seite 2

hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 forderte die Baubehörde X H. H. auf, die bestehende Liftanlage seiner Liegenschaft am S.-Strasse 1 in X an neue Vorschriften anzupassen, sie namentlich bis am 30. Juni 2020 mit einer Notrufeinrichtung auszurüsten. B. Hiergegen wandte sich H. H. mit Rekurseingabe vom 21. Dezember 2019 fristgerecht ans Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 20. Januar 2020 vernehmen und schloss auf Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. E. Der Rekurrent reichte am 6. Februar 2020 seine Replik zu den Akten und hielt an seinem Antrag fest. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. Februar 2020 auf die Einreichung einer Duplik.

R2.2019.00212 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Rekurrent ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Zur Begründung des Rekurses bringt der Rekurrent hauptsächlich vor, im Einfamilienhaus - in welchem der streitbetroffene Lift installiert sei – würden nur er und seine Ehefrau leben. Die Aufzugsanlage werde im Prinzip nur durch seine gehbehinderte Frau genutzt. Da der Lift regelmässig gewartet werde, habe es bei den Kontrollen bisher nie technische Beanstandungen gegeben. Der Einbau einer Notrufanlage werde aus dem Grunde abgelehnt, weil der Lift nur mit dem Handy betreten werde und sich im Lift ein Verzeichnis mit Notrufnummern befände. Das Handy habe während der ganzen Fahrt Funkkontakt. Zudem verfüge seine Frau über einen Notfallknopf am Handgelenk. Sie könne jederzeit durch ihn oder einen angerufenen Dritten aus allen Etagen aus dem Lift geholt werden. Die Liftkabine sei während der ganzen Fahrt stets einsehbar. 3.1. Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). Im Besonderen müssen Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen (§ 296 PBG). Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat gestützt auf § 359 PBG die Besondere Bauverordnung (BBV I) erlassen. Nach § 32 Abs. 3 BBV I führt das kantonale Hochbauamt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik von Beförderungsanlagen wiedergeben; diese Liste wird in der Regel einmal jährlich nachgeführt. Anlagen, die

R2.2019.00212 Seite 4 den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen. Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellungen bei den periodischen Kontrollen verfügt (§ 33 BBV I). Die auf der Website des kantonalen Hochbauamtes abrufbare Liste „Stand der Technik“ der wichtigsten Normen und Richtlinien (https://hochbauamt.zh.ch/internet/baudirektion/hba/de/projektplanung/gebaeudetechnik/do kus_aufzugsanlagen.html, zuletzt aufgerufen am 21.04.2020) verweist unter anderem auf die Europäische Sicherheitsnorm für bestehende Aufzüge (EN 81-80:2003), welche unter der Bezeichnung SN EN 81-80:2003 bzw. SIA 370.080 per 1. Juli 2004 Eingang ins Schweizerische Normenwerk gefunden hat und gemeinhin als SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) bekannt ist. Die gesetzliche Umsetzung der SNEL obliegt in der Schweiz den einzelnen Kantonen. Zu diesem Zweck hat die Baudirektion des Kantons Zürich die Richtlinie über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie, Ausgabe 2008) erlassen, welche per 16. September 2008 in Kraft gesetzt wurde. Die ESBA-Richtlinie ist Bestandteil der vom kantonalen Hochbauamt geführten Liste der wichtigsten technischen Normen und Richtlinien und konkretisiert sieben Gefährdungspunkte bei älteren Aufzügen, deren Behebung bzw. Anpassung an den heutigen Stand der Technik wesentlich zur Erhöhung der Sicherheit von Liftanlagen im Kanton Zürich beitragen soll. Als einer dieser Sicherheitsmängel wird die fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung genannt (SN EN 81-80:2003, Nr. 71; ESBA-Richtlinie, Ziff.2.2.). 3.2. Die ESBA-Richtlinie bildet somit die rechtliche Handhabe, um die von der SNEL statuierten Sicherheitsanforderungen an bestehende Aufzüge im Kanton Zürich einheitlich umzusetzen und den Vollzug der damit einhergehenden baulichen Anpassungen an den neusten Stand der Technik in verbindlicher Weise sowohl für Behörden wie auch für die Eigentümer von bestehenden Liftanlagen zu gewährleisten. Indem die Vorinstanz den Rekurrenten mit Verweis auf § 33 BBV I, die ESBA-Richtlinie sowie auf SN EN 81-28:2004 zur Nachrüstung ihrer bestehenden Liftanlage verpflichtet, stützt sie sich somit ohne Weiteres auf eine genügende gesetzliche Grundlage.

R2.2019.00212 Seite 5 Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BGE 139 I 218 ff., E. 4.3). Zwischen dem angestrebten Ziel und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen muss mithin ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Staatliche Massnahmen müssen durch ein öffentliches Interesse, welches das private Interesse überwiegt, gerechtfertigt sein, andernfalls sie für den Betroffenen unzumutbar sind (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 514 ff.) 3.3. Die SNEL und die ESBA-Richtlinie bezwecken, durch die Anwendung des heutigen Stands der Technik die Sicherheit bestehender Personenaufzüge zu verbessern bzw. eine im Vergleich zu neu erstellten Aufzügen gleichwertige Sicherheit für die Benutzer und das Servicepersonal zu erreichen. Zu diesem Zweck schlüsselt die SNEL die verschiedenen Gefährdungspunkte von bestehenden Beförderungsanlagen nach Schwere und Häufigkeit auf (vgl. Anhang A, Seite 24 der Norm). Betreffend den vorliegend interessierenden Sicherheitsmangel „fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung“ lässt sich entnehmen, dass dieser Mangel zwar "selten bis gelegentlich" auftrete, sich aber "kritisch bis katastrophal" auswirke. 3.4. Bei der strittigen Verpflichtung zur Nachrüstung der rekurrentischen Liftanlage mit einer Notrufeinrichtung handelt es sich zweifellos um eine geeignete Massnahme, um das letztlich auch im öffentlichen Interesse liegende Ziel – Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzüge – zu erreichen. Auch ist keine gleichermassen geeignete, aber mildere Massnahme ersichtlich, um die jederzeitige und sofortige Alarmierung der zuständigen Fachstelle und die damit verbundene rasche Hilfeleistung bzw. persönliche, fachkompetente Betreuung allfälliger eingeschlossener Personen jederzeit zu gewährleisten. Die vom Rekurrenten stattdessen vorgezogene Lösungen – hauptsächlich Handy und Notrufknopf am Handgelenk – haben die ausschlaggebenden Nachteile, dass diese weder fest mit dem Lift verbunden sind noch über eine dauerhafte Stromversorgung verfügen. Es kann nicht ausgeschlossen

R2.2019.00212 Seite 6 werden, dass diese Alternativen im entscheidenden Moment entweder nicht in Griffnähe oder und/oder nicht einsatzbereit sind. Wenn sich dann die im Lift eingesperrte Person vorübergehend alleine zu Hause befindet, könnte wertvolle Zeit bis zum Eintreffen eines zur Behebung des Mangels fähigen Person vergehen. Diese stellen somit keine überzeugende Alternativlösung dar, um die Sicherheit einer betroffenen Person dauerhaft zu garantieren. Auch wenn im Alltag durchaus von einem mangelfrei funktionierenden Lift ausgegangen werden kann, so könnten durch eine Verkettung unglücklicher Umstände die vom Rekurrenten favorisierten Alternativen im Notfall nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt es grundsätzlich zu vermeiden. Angesichts der vom Rekurrenten für die Nachrüstung eines Notrufsystems erwähnten eher bescheidenen Kosten von rund Fr. 1'200.-- erweist sich der von der Vorinstanz angeordnete nachträgliche Einbau der Notrufeinrichtung jedenfalls als wirtschaftlich vertretbar und angesichts der auf dem Spiel stehenden Sicherheit der die Anlage benützende(n) Person(en) ohne Weiteres als verhältnismässig. 4.1. Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. 4.2. Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich um einen vergleichsweise einfachen Fall. Dem-

R2.2019.00212 Seite 7 entsprechend hatte die Behörde keinen besonderen, über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehenden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist. […]

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