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Zürich Baurekursgericht 17.04.2012 BRGE II Nr. 0067/2012

April 17, 2012·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·7,779 words·~39 min·2

Summary

Baubewilligung für Kleinwasserkraftwerk (Teil der Abwasserreinigungsanlage Küsnacht / Zumikon / Erlenbach). | Zonenkonformität in der Wohnzone W2/1.20. Dispens wegen teilweiser Lage in der Freihaltzone. Vereinbarkeit mit dem vom Gemeinderat im Jahr 2006 verabschiedeten "Plan Natur-und Landschaftsschutz Gemeindeteil Dorf". Dispens für die Unterschreitung des Strassenabstandes. Gewässerabstand gemäss der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen revidierte Gewässerschutzverordnung. Lufthygienische Abklärungen und Massnahmen.

Full text

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

G.-Nr. R2.2011.00113 BRGE II Nr. 0067/2012

Entscheid vom 17. April 2012

Mitwirkende Abteilungsvizepräsident Emil Seliner, Baurichter Adrian Bergmann, Ersatzrichter Pierre Ilg, Gerichtsschreiber Hansjörg Weber

in Sachen Rekurrierende [.…]

gegen Rekursgegnerschaft 1. Baukommission Küsnacht, 8700 Küsnacht

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich 3. Zweckverband ARA KEZ, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht

betreffend Baukommissionsbeschluss vom 8. März 2011 und Verfügungen der Baudirektion Kanton Zürich BVV Nr. 09-1091_P1 vom 25. Mai 2011 bzw. 18. Mai 2011; Baubewilligung bzw. abwassertechnische und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Kleinwasserkraftwerk und raumplanungsrechtliche Bewilligung für Anschlussleitung, Küsnacht _______________________________________________________

R2.2011.00113 Seite 2 Es kommt in Betracht: [.…] 3.1. Das strittige Kleinwasserkraftwerk (nachfolgend zumeist KWKW genannt) soll im Rahmen des gleichzeitig bewilligten "Gesamtprojekts Zusammenschluss Abwasserreinigungsanlage Küsnacht-Erlenbach-Zumikon" realisiert werden. Dieses Projekt betrifft Abwasserreinigungsanlagen, deren Kapazität auf mehr als 20'000 "Einwohnergleichwerte" ausgelegt ist. Es war daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Ziff. 40.9 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV]). In diese Prüfung wurde das KWKW, auch wenn es sich bei diesem genau besehen nicht um eine Abwasserreinigungsanlage, sondern um eine Anlage zur Erzeugung von Energie handelt, sinnvollerweise miteinbezogen, da es in das nachstehend umschriebene Gesamtprojekt eingebunden ist. 3.2. Bestandteil des Gesamtprojekts bilden unter anderem die Sanierung und der Ausbau der in Küsnacht bestehenden Abwasserreinigungsanlage (nachfolgend: ARA), in welcher auch das Abwasser der Gemeinde Erlenbach gereinigt wird (dieser Ausbau ist Streitgegenstand im Parallelverfahren G.-Nr. R2.2011.00112). Änderungen erfährt auch die in Zumikon bestehende ARA. Diese wird zu einem grossen Teil zurückgebaut. Es verbleiben lediglich die Anlagen zur mechanischen Vorreinigung des in dieser ARA gesammelten Abwassers der Gemeinde Zumikon und des Gebiets Küsnachterberg. Ermöglicht wird der Rückbau der ARA Zumikon dadurch, dass das in dieser Anlage anfallende Abwasser künftig der erweiterten ARA Küsnacht zugeleitet wird. Auf dem Weg dorthin passiert es das vorliegend strittige Kleinwasserkraftwerk. Damit dies möglich ist, muss das in der ARA Zumikon anfallende Abwasser von Grobstoffen sowie Sand und Leichtstoffen befreit werden. Zu diesem Zweck werden die in der ARA Zumikon bestehenden Anlagen zur mechanischen Vorreinigung beibehalten. Der bestehende Greiferrechen wird durch einen Feinrechen ersetzt.

R2.2011.00113 Seite 3 3.3. Das nach der Vorreinigung mit dem Feinrechen verbleibende sogenannte Rohabwasser wird zunächst in ein Ausgleichsbecken geleitet. Ab diesem führt eine insgesamt rund 3,3 Kilometer lange, eine Höhendifferenz von 180 m überwindende Leitung bis zu einem in der Kirchgasse in Küsnacht bestehenden Hauptsammelkanal. Über diesen wird das Rohabwasser der ARA Küsnacht zugeführt und dort endgereinigt. Diese in den Baugesuchsunterlagen als "Los ABL" bezeichnete Verbindung zwischen den beiden Abwasserreinigungsanlagen wird über eine Distanz von rund 2,9 Kilometer, nämlich bis zum geplanten Kleinwasserkraftwerk, als Druckleitung erstellt. Über weite Strecken folgt diese, teils in Waldgebiet, in einem Abstand von rund 100 m dem Verlauf des Dorfbachs. Der unterste Streckenabschnitt musste aufgrund der bestehenden Überbauung in die Nähe des Dorfbachs verlegt werden. Ab dem KWKW führt eine das natürliche Gefälle ausnutzende sogenannte Freispiegelleitung bis zum erwähnten Hauptsammelkanal weiter (vgl. zur Situation act. 17.2; sämtliche nachfolgenden Aktenverweise beziehen sich, sofern nichts Gegenteiliges vermerkt ist, auf das Parallelverfahren G.-Nr. R2.2011.00112). 3.4. Das strittige Kleinwasserkraftwerk soll in einem 2,5 m hohen, einen Grundriss von 5mx8m aufweisenden betonummantelten Raum realisiert werden. In diesen wird eine Pelton-Turbine eingebaut, die auf einen maximalen Zufluss von 80 Liter pro Sekunde (l/s) ausgelegt ist. Nach dem Passieren der Turbine wird das Rohabwasser der unter dem Kraftwerkraum beginnenden Freispiegelleitung zugeführt. Dem Umstand, dass die Abflussmenge der ARA Zumikon bei Regenwasserzufluss bis 120 l/s betragen kann, wird durch einen sogenannten Bypass Rechnung getragen. Dieser wird bei einer die Kapazität der Turbine übersteigenden Wassermenge zugeschaltet und ist auch in der Lage ist, bei einem allfälligen Ausfall der Turbine bzw. bei notwendigen Unterhaltsarbeiten an dieser die maximal zu erwartende Wassermenge von 120 I/s zu übernehmen. Indessen muss im Fall, dass das Abwasser über den Bypass abgeleitet wird, die durch die Druckleitung erzeugte Energie im Wasser umgewandelt werden. Dies erfolgt durch ein unter dem Kraftwerkraum befindliches 2 m tiefes sogenanntes Tosbecken. Erst wenn dieses zur Vermeidung von Gerüchen belüftete Becken gefüllt ist, kann das Abwasser in die Freispiegelleitung abfliessen. Der für Wartungsarbeiten notwendige Zugang zur Freispiegelleitung und

R2.2011.00113 Seite 4 zum Tosbecken erfolgt über luftdicht verschliessbare Luken (vgl. zum Ganzen act. 18.1, Technischer Bericht zum Los KWKW, S. 14 ff. sowie act. 18.4, Grundrisse und Schnitte). 3.5. Örtlich situiert ist das geplante Kleinwasserkraftwerk im Nahbereich des Dorfbachs nach dessen Verlassen des bewaldeten Teils des Küsnachter Tobels. Die geplante Anlage befindet sich zum Teil auf der den nordseitigen Uferbereich des Dorfbachs einnehmenden, einer Freihaltezone zugewiesenen Parzelle Kat.-Nr. 10278. Zum andern soll die Anlage unter der Felseneggstrasse (Kat.-Nr. 8212) realisiert werden, welche das 11 m tiefe Grundstück Kat.-Nr. 10278 von der im Norden angrenzenden Wohnzone W2/1.20 abgrenzt, welcher Zone auch die Felseneggstrasse angehört. Die kürzeste Entfernung zwischen dem KWKW und dem nächstgelegenen, der Wohnzone W2/1.50 angehörenden Gebäude des Rekurrenten Nr. 2 beträgt 16 m (vgl. act. 18.3, Situation). Oberirdisch tritt das geplante Kleinwasserkraftwerk aufgrund des ab der Felseneggstrasse steil gegen den Dorfbach abfallenden Terrains auf seiner gesamten Länge mit einer maximalen Höhe von rund 1,5 m in Erscheinung (vgl. act. 18.5 und Prot. S. 7, Fotos 2 und 3). 4. Mit den vorliegend angefochtenen Entscheiden der Baudirektion vom 18. und 25. Mai 2011 und dem Baukommissionsbeschluss vom 8. März 2011 wurden die Druck- und die Freispiegelleitung sowie das geplante KWKW bewilligt. In den Dispositiv-Ziffern XXIII, XXIX und XXX der Baudirektionsverfügung vom 25. Mai 2011 wurden diese Vorhaben in abwassertechnischer Hinsicht genehmigt, wurde die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss § 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) erteilt und wurde den Vorhaben in lufthygienischer Hinsicht zugestimmt. Mit der Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde die Druckleitung in forstrechtlicher Hinsicht bewilligt. Die kommunale Baubehörde erteilte für das teilweise in einer Freihaltezone geplante KWKW in den Erwägungen, auf welche in den massgebenden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses vom 8. März 2011 verwiesen wird, eine Ausnahmebewilligung (Erw. 12). Ausnahmebewilligungen erteilte

R2.2011.00113 Seite 5 sie gemäss Erwägung 13 des angefochtenen Beschlusses überdies für die Nichtbeachtung der im fraglichen Bereich festgesetzten Gewässerabstandslinie und die Beanspruchung des Strassenabstandsbereichs. 5. Die Rekurrierenden, die sich zur Hauptsache gegen das KWKW wenden, begründen die von ihnen beantragte teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheide zum einen damit, dass das KWKW aufgrund von dessen Lage in einer Freihaltezone zonenwidrig und daher nicht bewilligungsfähig sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien entgegen dem Dafürhalten der örtlichen Baubehörde nicht gegeben. Zonenwidrig sei das KWKW auch insoweit, als es unterhalb der Felseneggstrasse liege, deren Verkehrsfläche der Wohnzone W2/1.20 zugewiesen sei. In dieser Zone seien neben Wohnbauten lediglich Arbeitsräume erlaubt, die mit einer Wohnung zusammenhängen. Sonstige, namentlich gewerbliche Nutzungen seien ausgeschlossen. In einer solchen Zone sei ein "turbinenheulendes, tosendes und stinkendes" Kleinwasserkraftwerk fehl am Platz. Unzulässig ist das KWKW nach Auffassung der Rekurrierenden zum anderen auch deswegen, weil das Grundstück Kat.-Nr. 10278 in einem vom Gemeinderat im Jahr 2006 verabschiedeten "Plan Natur-und Landschaftsschutz Gemeindeteil Dorf" als kommunales Schutzobjekt bezeichnet worden ist. Nach § 204 PBG sei die Gemeinde unabhängig vom Bestehen eines förmlichen Inventareintrags verpflichtet, das Schutzobjekt ungeschmälert zu erhalten. In Frage gestellt werden von den Rekurrierenden auch die von der örtlichen Baubehörde erteilten Dispense mit Bezug auf die Beanspruchung des Strassenabstandsbereichs und die ÜbersteIlung der Gewässerabstandslinie. Im Zusammenhang mit dem Gewässerabstand verweisen die Rekurrierenden in ihrer ergänzenden Rekurseingabe vom 4. Juli 2011 (vgl. Prozessgeschichte lit. B) auf die am 1. Juni 2011 in Kraft getretene revidierte Gewässerschutzverordnung, die einen gegenüber dem geltenden Recht grösseren Gewässerabstand verlangt (vgl. hierzu nachstehend Erwägungsziffer 10). Gegen die von der Baudirektion erteilten Bewilligungen wenden die Rekurrierenden ein, dass die Umweltbelastung ungenügend abgeklärt worden sei.

R2.2011.00113 Seite 6 Auf die Details der rekurrentischen Einwände und die Entgegnungen der Rekursgegnerschaft wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 6. Vorab Stellung zu nehmen ist zum rekurrentischen Einwand, wonach die angefochtenen Entscheide, soweit sie das KWKW und die Zuleitung betreffen, schon aus formellen Gründen aufzuheben seien. Sie begründen dies damit, dass das vom KWKW teilweise beanspruchte Grundstück Kat.-Nr. 10278 einer sog. aussenliegenden Freihaltezone angehöre. Die erforderliche Ausnahmebewilligung hätte daher nicht durch die Gemeinde, sondern durch die Baudirektion erteilt werden müssen. Dies sei unterblieben. Dieser Einwand erweist sich, wie die kommunale Baubehörde und die Bauherrschaft zu Recht geltend machen, als unbegründet. Die – südseits über den Dorfbach hinweg – allseitig von Bauzonen umgebene Freihaltezone ist klarerweise als innenliegend zu bezeichnen. Der Umstand, dass ostseits in einer Entfernung von rund 30 m die Waldbestockung des Küsnachter Tobels beginnt, ändert hieran nichts. 7.1. Die Zulässigkeit des strittigen Bauvorhabens hängt einerseits davon ab, ob das geplante KWKW, soweit sich dieses unterhalb der Felseneggstrasse und damit innerhalb der Wohnzone W2/1.20 befindet, zonenwidrig und aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig sei. Die Rekurrierenden begründen ihre diesbezügliche Auffassung damit, dass es sich bei der genannten Wohnzone um ein solche mit "Wohnschutz" handle. Aufgrund der horizontalen Schraffur im Zonenplan seien selbst nicht störende Betriebe ausgeschlossen und nur gerade Arbeitsräume erlaubt, die mit einer Wohnung zusammenhingen (Art. 34 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung [BZO]). In einer solchen Zone sei eine Anlage wie das mit Lärm- und Geruchseinwirkungen verbundene KWKW fehl am Platz. Unvereinbar wäre dieses Vorhaben sogar mit dem über den reinen Immissionsschutz hinausgehenden raumplanungsrechtlichen Schutzzweck von Art. 43 Abs. 1 BZO, wie er in der westlich unmittelbar anstossenden Wohnzone W2/1.50 gelte. Diese Norm lasse nicht störende Betriebe nur unter der Voraussetzung zu, dass

R2.2011.00113 Seite 7 sie zur Ausstattung eines Wohnquartiers zählten und/oder die Wohnqualität nicht schmälerten. 7.2. Die Rekurrierenden, die kommunale Baubehörde und die Bauherrschaft gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass es sich beim KWKW nicht um einen Betrieb im baurechtlichen Sinn handelt. Die Anlage weist zwar insofern ein betriebliches Merkmal auf, als darin etwas produziert wird, nämlich Strom. Letztlich ist das KWKW jedoch als Teil des "Gesamtprojekts Zusammenschluss ARA Küsnacht-Erlenbach-Zumikon" und gleich wie die betroffenen Abwasserreinigungsanlagen, mit deren Hilfe es zu einer anderweitigen, ebenfalls der öffentlichen Hand obliegenden Aufgabe beiträgt, als technische Infrastrukturanlage und nicht als Betrieb zu qualifizieren. Ist mithin von einer solchen auszugehen, kann die Zonenkonformität des KWKW nicht davon abhängen, ob ein Bezug zur vorliegend massgeblichen Wohnzone W2/1.20 bestehe. Die vom Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich mit Mobilfunk-Basisstationen thematisierte Frage, ob von der "üblichen Ausstattung" einer reinen Wohnzone und damit von einer zonenkonformen Anlage ausgegangen werden könne (VB.2008.00442; www.vgrzh.ch), stellt sich vorliegend nicht. Es liegt vielmehr ein mit Strassen vergleichbarer Fall vor. Solche sind unabhängig davon, ob sie ausschliesslich der jeweils beanspruchten Wohnzone dienen oder nicht, regelmässig als zonenkonforme Infrastrukturanlagen zu qualifizieren. Alsdann tritt das KWKW oberirdisch kaum in Erscheinung und ist auch sonst mit keinen vom Umweltrecht nicht erfassten Einwirkungen wie etwa einem grösseren Verkehrsaufkommen verbunden, womit es auch unter diesem Aspekt mit der besonders empfindlichen Standortzone W2/1.20 raumplanerisch vereinbar erscheint. Die Lärm- und Geruchseinwirkungen beurteilen sich nach dem Bundesumweltrecht und beschlagen somit nicht die Frage der nach kommunalem Recht zu beurteilenden Zonenkonformität. Im Übrigen könnte selbst dann, wenn die Frage dieser Einwirkungen und jene der Zonenkonformität nicht streng getrennt betrachtet würden, nicht davon gesprochen werden, dass die Wohnqualität auf Grund solcher Einwirkungen geschmälert werde, wenn denn diese vermieden werden können. Zu diesem Punkt wird nachfolgend Stellung zu nehmen sein.

R2.2011.00113 Seite 8 Damit ist beim KWKW entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden von einer in der Wohnzone W2/1.20 zonenkonformen Infrastrukturbaute auszugehen. 8.1. Zu rund einem Drittel liegt das KWKW auf dem steil gegen den Dorfbach abfallenden Ufergrundstück Kat.-Nr. 10278, welches einer (innenliegenden; vgl. Erwägungsziffer 6) Freihaltezone zugewiesen ist. Für deren Beanspruchung erteilte die kommunale Baubehörde in der Erwägung, dass eine standortgebundene Baute bzw. Anlage vorliege, gestützt auf § 40 Abs. 1 Satz 2 PBG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 PBG eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Angaben in dem ihr von der Bauherrschaft unterbreiteten Ausnahmegesuch, worin die Gründe für die Situierung des KWKW am vorliegend strittigen Standort dargelegt werden (vgl. act. 18.1, Technischer Bericht zum Los KWKW, Anhang 2). Die Rekurrierenden machen geltend, dass die Standortgebundenheit bzw. die Notwendigkeit, das KWKW am geplanten Standort zu realisieren, nicht schlüssig nachgewiesen sei. 8.2. Vorauszuschicken ist den nachstehenden Ausführungen Folgendes: Soweit die Rekurrierenden die Notwendigkeit und/oder Zweckmässigkeit des KWKW und damit auch die Erstellung der für dessen Betrieb notwendigen Druckleitung grundsätzlich in Frage stellen, hat sich die Rekursinstanz hierzu nicht zu äussern. Deren Aufgabe besteht ausschliesslich darin, das mit den vorliegend angefochtenen Entscheiden bewilligte Projekt zu beurteilen. Unerheblich ist daher, dass, worauf die Rekurrierenden hinweisen, in einer frühen Phase des seit Jahren in Erarbeitung befindlichen Projekts "Zusammenschluss ARA Küsnacht-Erlenbach-Zumikon" anstelle einer Druck- eine Freispiegelleitung in der zwischen 100 und 150 m nordwestlich des Dorfbachs verlaufenden Weinmanngasse vorgesehen war. 8.3. Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass diese dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Letzteres ist mit Bezug auf das (teilweise) in einer Freihaltezone geplante

R2.2011.00113 Seite 9 KWKW zweifelsohne nicht der Fall. Es war daher zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dies ist nach Art. 24 lit. a und b RPG dann der Fall, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (was bei einer – wie hier – innenliegende Freihaltezone unter Berücksichtigung des mit dieser verfolgten Zwecks zu beurteilen ist; vgl. VB.2007.00468 vom 13.3.2008, www.vgrzh.ch). Die Standortgebundenheit im Sinne der genannten Norm ist nach ständiger bundesgerichtlicher und auch verwaltungsgerichtlicher Praxis dann zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Eine relative Standortgebundenheit reicht aus. Es ist daher nicht (im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit) erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch, mit Bezug auf welche Frage strenge Anforderungen zu stellen sind, wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb einer Bauzone als wesentlich vorteilhafter erscheinen lassen. Subjektive, in der Person des Gesuchstellers liegende Motive wie namentlich finanzielle Verhältnisse oder reine Zweckmässigkeitsüberlegungen stellen regelmässig keine solchen Gründe dar. 8.4. Nach dem Dafürhalten der Rekurrierenden sind entgegen dem von der Bauherrschaft gestellten Ausnahmegesuch Alternativstandorte in einer Bauzone durchaus möglich. Soweit die Situierung am fraglichen Ort mit dem Verlauf der Leitung begründet werde, fehle ein schlüssiger Nachweis für die bei einer anderen Leitungsführung behaupteten technischen Schwierigkeiten und Erschwernisse. Probleme bei der Leitungsführung stellen sich ab dem Punkt, an dem die Druckleitung, innerhalb des Strassengebiets verlaufend, das Gebäude Felseneggstrasse 17 erreicht. Dort war zu entscheiden, ob die Leitung weiter der Felseneggstrasse folgen oder ob sie auf die linke Seite des Dorfbachs verlegt werden solle (vgl. zur Situation act. 17.10). Die Projektverfasser haben die zweitgenannte Variante mit der Begründung ausgeschlossen, dass diese ausserordentlich kompliziert sei und das KWKW

R2.2011.00113 Seite 10 überdies an einer Stelle realisiert werden müsste, an welcher der notwendige Platz nicht vorhanden sei (act. 18.1, Technischer Bericht zum Los KWKW, Anhang zu Anhang 2). Die hierfür genannten Gründe sind schlüssig. Eine auf der linken Bachseite erfolgende Leitungsführung wäre aufgrund der dortigen Überbauung nur innerhalb des Tobelwegs und der Allmendstrasse möglich. Insbesondere in Letzterer sind zahlreiche Werkleitungen vorhanden, welche die Erstellung einer zusätzlichen Leitung erschwerten. Aufgrund der vorhandenen Bauten ist auch nicht erkennbar, wo das KWKW, das, worauf zurückzukommen ist, aus hydraulischen Gründen eine minimale Höhenkote aufweisen muss, auf der linken Bachseite erstellt werden könnte. Werkleitungen sind eingeräumtermassen auch innerhalb des westlich des Gebäudes Pol.-Nr. 17 befindlichen Teils der Felseneggstrasse vorhanden. Zumindest eine Gasleitung muss beim Bau des KWKW am geplanten Standort verlegt werden. Dies jedoch nur über eine beschränkte Strecke. Die ab dem KWKW beginnende Freispiegelleitung tangiert ebenfalls gewisse Werkleitungen, kann dann jedoch insbesondere in der Privatstrasse "Am Bach" über eine längere Strecke abseits von solchen erstellt werden (vgl. wiederum act. 17.10). Gegen die von der Bauherrschaft gewählte Leitungsführung spricht auch der Umstand nicht, dass ab der Einmündung der erwähnten Privatstrasse in die Alte Landstrasse zur Vermeidung des Unterfahrens bestehender Gebäude der Dorfbach unterquert werden muss. Dies ist gemäss dem Technischen Bericht zum "Los ABL" mittels des Microtunneling-Verfahrens offenbar problemlos und ohne Beeinträchtigung bestehender Werkleitung möglich (act. 17.1, Technischer Bericht zum Los ABL, S. 28). Die erwähnte, aus hydraulischen Gründen notwendige minimale Höhenkote des KWKW hat ihren Grund darin, dass die Ableitung aus dem Regenbecken, das beim rund 200 m westlich des Rekursgrundstücks situierten Gemeindehaus vorhanden ist, nach dem Generellen Entwässerungsprojekt in die geplante neue Leitung erfolgen muss. Dies würde in dem von den Rekurrierenden favorisierten Fall der Erstellung des KWKW beim Gemeindehaus bedingen, dass dieses dort oberirdisch angelegt werden müsste. Da hierfür offenbar kein Platz vorhanden ist, müsste das KWKW ins Erdgeschoss des Gemeindehauses integriert werden (act. 18.1, Anhang 2). Es liegt auf der Hand, dass die Situierung innerhalb eines dem Aufenthalt von Personen dienenden Verwaltungsgebäudes im Vergleich zu der auf dem Rekursgrundstück möglichen weitgehend unterirdischen Erstellung des

R2.2011.00113 Seite 11 Streitobjekts wesentlich ungünstiger wäre und daher nicht in Frage kommen kann. Soweit die Rekurrierenden nicht einzusehen vermögen, weshalb das KWKW nicht auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück Kat.-Nr. 12526 erstellt werden kann, womit sie wohl den nördlichen, als Parkierungsanlage genutzten Teil dieser Parzelle ansprechen, verschweigen sie, wie die Leitung dorthin geführt und insbesondere von jenem Teil der Parzelle weitergeführt werden könnte. 8.5. Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass ein valabler Standort für das KWKW innerhalb der Bauzonen nicht zur Verfügung steht und die kommunale Vorinstanz daher insoweit zu Recht von einer in der Freihaltezone standortgebundenen Baute ausging. Zur Frage, ob sie hierbei entgegenstehende, mit der Festsetzung der fraglichen Freihaltezone verfolgte öffentliche Interessen unberücksichtigt gelassen habe, ist nachfolgend Stellung nehmen. 9.1. Bei ihrer Rüge, wonach der vorgenannte Entscheid unter Verletzung von § 204 PBG ergangen sei, beziehen sich die Rekurrierenden wie erwähnt auf den vom Gemeinderat im Jahr 2006 verabschiedeten "Plan Natur- und Landschaftsschutz Gemeindeteil Dorf". In diesem ist, was die örtliche Baubehörde in ihrer Rekursantwort nicht bestreitet, das vom KWKW teilweise beanspruchte, der Freihaltezone angehörende Ufergrundstück Kat.-Nr. 10278 als kommunales Schutzobjekt verzeichnet. Nach Auffassung der Rekurrierenden ist die Gemeinde gestützt auf § 204 PBG verpflichtet, dieses Schutzobjekt ungeschmälert zu erhalten. Zur Begründung verweisen sie auf ein vorgängiges Rekursverfahren, in welchem die im Jahr 1994 erfolgte Festsetzung der heute nordseits des Dorfbachs bestehenden Gewässerabstandslinie strittig war (Verfahren G.- Nr. R2.95.00005; abgeschlossen mit BRKE II Nr. 0039/1996). Jene Festlegung sei von der Gemeinde damals damit gerechtfertigt worden, dass durch die Gewässerabstandslinie ein unter dem Gesichtspunkt der Siedlungsstruktur und überdies in ökologischer Hinsicht wichtiger Freiraum erhalten werden solle.

R2.2011.00113 Seite 12 9.2. Als vorab unbehelflich erweist sich der von der Bauherrschaft in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, wonach § 204 PBG deswegen von vornherein nicht zum Tragen komme, weil es an einer Inventarisierung fehle. Eine solche setzt die Anwendbarkeit der genannten Norm nicht voraus. Nach § 204 PBG haben der Staat, die Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Vorliegend soll ein – jedenfalls aus Sicht der Rekursgegnerschaft – im öffentlichen Interesse stehendes Bauvorhaben teilweise auf einem im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen potentiellen Schutzobjekt realisiert werden. Es stehen sich mithin öffentliche Interesse gegenüber, die gegeneinander abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung hat sich die örtliche Baubehörde entgegen der Auffassung der Rekurrierenden im Rahmen des ihr diesbezüglich zustehenden Ermessens gehalten. Gemäss den Feststellungen anlässlich des Lokaltermins weist der Bewuchs des Rekursgrundstücks keinerlei Besonderheiten auf, die zwingend zu erhalten wären. Ursächlich für die im erwähnten "Plan Natur- und Landschaftsschutz Gemeindeteil Dorf" erfolgte Bezeichnung des Rekursgrundstücks als Schutzobjekt dürfte ausschliesslich die von der Vorinstanz im vorangegangenen Rekursverfahren G.-Nr. R2.95.00005 angeführte Absicht gewesen sein, einen für die Siedlungsstruktur und überdies unter ökologischen Gesichtspunkten wichtigen Freiraum zu erhalten. Diese Ziele werden durch das KWKW, das oberirdisch nur untergeordnet in Erscheinung tritt, nicht wesentlich in Frage gestellt. Berücksichtigen durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auch die von der Bauherrschaft durch den Beizug eines Landschaftsarchitekten geplanten "naturschutzspezifischen Aufwertungen" (angefochtener Beschluss, Erw. 9 und act. 18.2). Wenn sie insgesamt zum Schluss kam, dass das KWKW mit dem Schutzzweck vereinbar sei, erweist sich dies als ohne Weiteres vertretbar. 10.1. In ihrer ergänzenden Rekurseingabe vom 4. Juli 2011 machen die Rekurrierenden geltend, dass dem strittigen Bauvorhaben auch die am 1. Juni 2011 in Kraft getretene revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV, in

R2.2011.00113 Seite 13 der Fassung vom 4. Mai 2011) entgegenstehe. Nach deren Übergangsbestimmungen sei solange, als die in Art. 41a und 41b GSchV vorgeschriebenen Gewässerräume noch nicht festgelegt seien, bei Fliessgewässern mit einer bis 12 m breiten Gerinnesohle beidseits ein Uferstreifen mit einer "Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle" von nicht standortgebundenen Anlagen im Sinne von Art. 41c GSchV freizuhalten. Beim rund 8 m breiten Dorfbach ergebe sich hieraus ein 16 m betragender Gewässerabstand, in dem nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig seien, wozu das KWKW nicht gehöre. Die fragliche Gesetzesänderung sei nach der diesbezüglichen Rechtsprechung ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass sie erst nach Erlass der angefochtenen Entscheide in Kraft trat. [.…] 10.2. Ändert sich die Rechtslage im Laufe des Rechtsmittelverfahrens, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Dauerverwaltungsakten in der Regel das neue Recht anzuwenden (VB 166/1981 in RB 1982 Nr. 7 [= ZBl 84, 41 und ZR 82 Nr. 18]). Dies gilt insbesondere für planungsrechtliche Festlegungen (VB 176/1985 in RB 1985 Nr. 116). Von einer solchen ist bei den in der Gewässerschutzverordnung definierten Regeln über den notwendigen Gewässerraum, den die Kantone bis 31. Dezember 2018 festzulegen haben, zweifellos auszugehen. Gleiches gilt für die Übergangsregelung. Gleichwohl muss Letztere im vorliegenden Verfahren in einer differenzierenden Weise berücksichtigt werden. Einerseits würde zwar die bei der künftigen Festsetzung des Gewässerraums beim Dorfbach massgebliche Bestimmung von Art. 41a Abs. 2 lit b GSchV zu einem im Vergleich zur Übergangsregelung noch erhöhten Abstandserfordernis für Bauten und Anlagen führen ("2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m => 2,5 x 8 m = 20 m +7 m = 27 m). Andererseits ist nicht zu übersehen, dass nach Art. 41a Abs. 4 GSchV die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Von einem derartigen Anwendungsfall ist hier auszugehen. Ein ab dem Rand des Dorfbachs 27 m tiefer Gewässerraum würde nicht nur dazu führen, dass sich die Felseneggstrasse vollständig innerhalb von diesem befände, sondern es

R2.2011.00113 Seite 14 träfe dies weitgehend auch für die Gebäude der Rekurrierenden Nrn. 2, 4 und 5 (Pol.-Nrn. 10 und 14) sowie die Gebäude Felseneggstrasse 16 und 17 zu (vgl. act. 18.6). Wie der Augenschein gezeigt hat, lassen die bestehenden topografischen Verhältnisse einen geringeren Gewässeraum ohne Weiteres zu. Der Dorfbach verläuft im hier fraglichen Bereich rund 8-9 m unterhalb des Niveaus der Felseneggstrasse (vgl. act. 18.3, Schnitte). Beidseits steigt das Ufer steil an (Prot. S. 8, Foto 4). Aus Gründen des Hochwasserschutzes erscheint ein Gewässerraum mit der Normbreite daher nicht notwendig. Mit nachgerade an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Grenze des künftigen Gewässerraums nordseits mit der bestehenden Gewässerabstandslinie zusammenfallen, welche entlang des südlichen Rands der Felseneggstrasse und der Südfassade des Gebäudes des Rekurrenten Nr. 2 verläuft (vgl. wiederum act. 18.6). Im vorliegenden Verfahren ist mithin davon auszugehen, dass die Übergangsregelung der revidierten Gewässerschutzverordnung nur insoweit tangiert ist, als das KWKW nach Süden über die Felseneggstrasse hinaus in die dort angrenzende Freihaltezone hineinragt. Nur in diesem Umfang stellt sich somit die Frage, ob es sich beim KWKW um eine nach Art. 41c Abs. 1 GSchV zulässige "standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlage" handle. Ob Letzteres der Fall sei, ist teilweise identisch mit der Frage, ob dem KWKW, soweit dieses in der Freihaltezone liegt, Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG zuerkannt werden könne. Hierzu wurde vorstehend unter Erwägungsziffer 8 bereits Stellung genommen wurde. Die dortigen Ausführungen gelten sinngemäss auch hier. Auszugehen ist auch von einer Anlage, an der ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches ist entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht deswegen zu verneinen, weil das KWKW, was in der Natur solcher Anlagen begründet liegt, nur in beschränktem Umfang Strom zu erzeugen vermag. 11.1. Beanstandet werden von den Rekurrierenden auch die von der örtlichen Baubehörde erteilten Ausnahmebewilligungen für die teilweise Überstellung der wie erwähnt am südlichen Rand der Felseneggstrasse verlaufenden Gewässerabstandslinie sowie für die Beanspruchung des Strassenabstandsbereichs durch den in der Freihaltezone befindlichen Teil des KWKW.

R2.2011.00113 Seite 15 Gemäss § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3). Unter besonderen Verhältnissen sind Situationen zu verstehen, die wesentlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, welche der Gesetzgeber im Auge gehabt hat. Es handelt sich um Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die Allgemeinordnung nicht mehr gerecht zu werden vermag. Besondere Verhältnisse können namentlich in der Topographie, Form oder Lage des Baugrundstückes liegen. 11.2. Fraglich ist, ob der Gewässerabstandslinie, nachdem zwischenzeitlich die Übergangsregelung der revidierten Gewässerschutzverordnung gilt, heute noch eine Bedeutung zukomme und für deren Überstellung daher ein Dispens überhaupt noch notwendig sei. Als klar unbeachtlich sind jedenfalls solche Gewässerabstandslinien anzusehen, die innerhalb des nach der Übergangsregelung freizuhaltenden Gewässerraums verlaufen. Der Rechtswirksamkeit solcher Gewässerabstandslinie steht die derogatorische Kraft des Bundesrechts entgegen. Vorliegend ist wie ausgeführt davon auszugehen, dass die Grenze des (reduzierten) Gewässerraums mit der Gewässerabstandslinie zusammenfällt. Auch bei dieser Konstellation ist einer gestützt auf § 67 PBG festgesetzten Gewässerabstandslinie, da mit einer solchen keine von der Gewässerschutzverordnung abweichenden Ziele verfolgt werden, eine weiterhin bestehende Rechtswirksamkeit abzusprechen. Die Frage, ob der Gewässerraum für Bauten und Anlagen beansprucht werden dürfe, ist heute ausschliesslich gestützt auf die Regelung von Art. 41c Abs. 1 GSchV zu beurteilen.

R2.2011.00113 Seite 16 Ihre Gültigkeit behalten könnte höchstens eine ausserhalb des nach der Gewässerschutzverordnung freizuhaltenden Gewässerraums verlaufende Gewässerabstandslinie. Eine solche Festlegung dürfte allerdings nicht existieren. 11.3. Zum Tragen kommt die kantonale Dispensregelung demgegenüber mit Bezug auf den Strassenabstandsbereich. Die Vorinstanz ging diesbezüglich davon aus, dass die von § 220 Abs. 1 PBG verlangten besonderen Verhältnisse in der technisch (hydraulisch) bedingten Situierung des KWKW und dessen besonderer Eigenart und Zweckbestimmung zu erblicken seien. Dem kann im Ergebnis insofern zugestimmt werden, als der Gesetzgeber offenkundig nicht vorausgesehen hat, dass je eine Baute/Anlage der vorliegend strittigen Art oberirdisch im Strassenabstandsbereich sollte erstellt werden wollen. Vorgesehen hat er, dass die Notwendigkeit bestehen könnte, im Baulinienbereich, an dessen Stelle beim Fehlen von Baulinien der Strassenabstand tritt (§ 265 Abs. 1 PBG), unterdirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstellen, wofür er in § 105 PBG die Voraussetzungen geschaffen hat. Von speziellen Verhältnissen kann vorliegend aufgrund dessen, dass das Terrain ab der Felseneggstrasse nach Süden steil abfällt und in jener Richtung der Dorfbach angrenzt, auch in topografischer und ortsbaulicher Hinsicht ausgegangen werden. Die von den Rekurrierenden angeführte Zweckbestimmung, nämlich einen bestimmten Strassenraum und den für Leitungen benötigten Platz zu sichern, kommt dem Strassenabstand im hier fraglichen Bereich, wo weder begrünte Vorgärten gesichert werden müssen und die erforderlichen Leitungen aus naheliegenden Gründen in die Felseneggstrasse eingebaut wurden, klarerweise nicht zu. Die von Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung verstösst daher nicht gegen Sinn und Zweck der Vorschrift, von deren Beachtung sie befreit, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie sonst gegen öffentliche Interessen verstossen könnte (§ 220 Abs. 2 PBG). Die gegenteilige Auffassung der Rekurrierenden ist unbegründet. 12.1. Das KWKW ist nach dem Dafürhalten der Rekurrienden auch aus umweltrechtlichen Gründen unzulässig. Sie beziehen sich hierbei teilweise auf ein

R2.2011.00113 Seite 17 vorgängiges Bewilligungsverfahren, auf welches zum Verständnis der nachstehenden Erwägungen kurz einzugehen ist. Dem vorliegend strittigen "Gesamtprojekt Zusammenschluss ARA Küsnacht-Erlenbach-Zumikon" ging ein von diesem teilweise abweichendes Projekt voraus, welches von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 0790 vom 28. April 2010 genehmigt wurde (vgl. act. 5.7 des vorliegenden Verfahrens). Hiergegen wurden, was hier jedoch nur der Vollständigkeit halber anzuführen ist, verschiedene Rekurse erhoben (u.a. vom heutigen Rekurrenten Nr. 1), auf welche die damals zuständige Baurekurskommission II aufgrund dessen, dass nicht gleichzeitig eine Bewilligung durch die örtliche Baubehörde ergangen war, mit dem Entscheid BRKE II Nrn. 0173- 0178/2010 vom 10. August 2010 zuständigkeitshalber nicht eintrat (vgl. hierzu vorstehend Erwägungsziffer 1). In der Folge zog der Zweckverband ARA KEZ das Baugesuch für das damalige Vorhaben zurück und reichte am 23. November 2010 ein überarbeitetes Projekt ein, das mit den vorliegend angefochtenen Entscheiden bewilligt wurde. Dieses unterscheidet sich vom vorangegangenen Projekt – soweit hier von Interesse – darin, dass die Lage des KWKW von einem vollständig innerhalb der Freihaltezone befindlichen Standort teilweise unter die Felseneggstrasse und überdies nach Westen, in den Nahbereich der Parzelle des Rekurrenten Nr. 2 verschoben wurde. 12.2. Ihre umweltrechtlichen Einwände begründen die Rekurrierenden unter anderem damit, dass selbst die Baudirektion in der Verfügung vom 25. Mai 2011 nicht ausschliesse, dass dem KWKW zeitweise geruchlich belastete Abluft entweichen könnte (Ziff. 4.3 der Erwägungen, S. 25). Im Technischen Bericht zum Los KWKW werde ausgeführt, dass zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen insbesondere längere Standzeiten des Abwassers in der Druckleitung verhindert werden müssten (act. 18.1, Ziff. 4.2.6, S. 19). Unbeantwortet bleibe, wie dies im Hinblick auf die vom beauftragten Ingenieurbüro in anderem Zusammenhang selber erkannte Pannenanfälligkeit von mit Rohabwasser betriebenen KWKW zuverlässig gewährleistet werden könne. Im Technischen Bericht sei denn auch die Rede davon, dass unklar sei, inwieweit Geruchsbelästigungen zu einem "relevanten Problem" werden könnten (a.a.O.). Ungeklärt ist nach Auffassung der Rekurrierenden überdies, ob und inwieweit über die notwendige Entlüftung des KWKW krankheitserregende Aerosole freigesetzt werden könnten, was

R2.2011.00113 Seite 18 die Baudirektion in der vorangegangenen Verfügung Nr. 0790 vom 28. April 2010 nicht völlig ausgeschlossen, sondern dort lediglich angeführt habe, dass diesbezüglich "keine besonderen Risiken zu erwarten" seien. Ungenügend untersucht worden seien auch die lärmrechtlichen Auswirkungen des KWKW. Gemäss dem UVB fehlten Angaben darüber, inwiefern Lärm über die vorgesehene Abluftanlage des KWKW emittiert werden könnte. Aus all diesen Gründen bestehen nach Auffassung der Rekurrierenden klare Anzeichen dafür, dass das geplante KWKW für die betroffenen Anwohner lästige oder gar schädliche Auswirkungen zur Folge haben könnte. Die Rekurrierenden halten dafür, dass die Umweltverträglichkeit der strittigen Anlage vertieft hätte abgeklärt werden müssen, was unterblieben sei. Ihres Erachtens ist ein unabhängiges Fachgutachten einzuholen, welches aufzeigen soll, ob eine Anlage der vorliegend strittigen Art mit der nach dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 des Umweltschutzgesetzes [USG]) notwendigen Emissionsbegrenzung an der Quelle überhaupt vereinbar ist. Die Rekursgegnerschaft hält dem kurz zusammengefasst entgegen, dass die möglichen umweltrechtlichen Auswirkungen des KWKW im Rahmen der unter Beizug der kantonalen Fachstellen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend untersucht worden seien. Da sich die Einwände der Rekurrierenden gegen die im Umweltverträglichkeitsbericht und dessen Beurteilung durch die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) getroffenen Feststellungen als unbegründet erwiesen, erübrige sich die Einholung eines Fachgutachtens. Dem von den Rekurrierenden angeführten Vorsorgeprinzip werde unter anderem dadurch genügt, dass die ohne Filter geplante Abluftanlage des KWKW so ausgeführt werden müsse, dass der Einbau einer Filteranlage nachträglich möglich sei (was von der Baudirektion in Dispositiv-Ziffer XXX lit. e der Verfügung vom 25. Mai 2011 auch angeordnet worden sei). 12.3.1. Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm und sonstige Einwirkungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Nach Absatz 2 dieser Norm sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissi-

R2.2011.00113 Seite 19 onsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG; was nach Art. 12 Abs. 1 USG unter anderem durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten erfolgt). Der von einer stationären Anlage im Sinne von Art. 2 der Luftreinhalteverordnung (LRV) bzw. Art. 7 Abs. 7 USG ausgehende Geruch als Form der Luftverunreinigung ist dann als schädlich oder lästig und damit übermässig einzustufen, wenn er geeignet ist, einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich zu stören (Art. 14 lit. b USG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Steht wie hier eine neue ortsfeste Anlage in Frage, ist lediglich ein merklich unterhalb einer erheblichen Störung liegendes Einwirkungspotenzial erlaubt (vgl. Art. 23 USG). Mit Bezug auf allfälligen mit dem KWKW verbundenen Lärm ist davon auszugehen, dass eine Anlage vorliegt, welche den in Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV) für Industrie- und Gewerbelärm festgesetzten Belastungsgrenzwerten unterliegt. Gemäss Ziffer 1 Absatz 2 dieses Anhangs sind Energieanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, wovon bei dem gemäss dem Technischen Bericht während knapp 7100 Stunden pro Jahr in Betrieb stehenden KWKW auszugehen ist (act. 18.1, S. 16), Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt. Da es sich beim KWKW um eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG bzw. Art. 2 Abs. 1 LSV handelt, hat dieses die Planungswerte zu respektieren. 12.3.2. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip alle unnötigen Emissionen vermieden werden. Das Vorsorgeprinzip verlangt indessen nicht, dass jegliche Emissionen vermieden werden müssen. Es hat lediglich einen emissionsbegrenzenden, nicht jedoch einen emissionseliminierenden Charakter (BGE 126 II 399 E.4c mit Hinweis). Ein Anspruch darauf, dass eine Anlage absolut geruchs- oder auch lärmfrei funktionieren müsse, besteht nicht. Vielmehr sind geringfügige Belästigungen zumutbar. Auch bei solchen kommt das Vorsorgeprinzip zwar zum Tragen, doch ist dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Dieses führt dazu, dass geringfügige Emissionen nur (aber immerhin) dann zu eliminieren sind, wenn dies mit geringem Aufwand möglich ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 169 E. 3.2 S. 175 f.).

R2.2011.00113 Seite 20 12.3.3. Die Luftreinhalteverordnung legt für Gerüche keine Emissionsgrenzwerte fest (Art. 3 Abs. 1 LRV in Verbindung deren Anhang 1). Emissionen, für welche diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind nach Art. 4 Abs. 1 LRV – womit der Grundsatz von Art. 11 Abs. 2 USG wiederholt wird – von der Behörde vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Massnahmen der Emissionsbegrenzung gelten nach Art. 4 Abs. 2 LRV als technisch und betrieblich möglich, wenn sie bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (lit. a) oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (lit. b). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV). Diese – ohnehin eher auf private geruchsemittierende Betriebe zugeschnittenen – Regeln versagen vorliegend insofern, als auf verlässliche Erfahrungen mit absolut vergleichbaren Anlagen – soweit erkennbar – nicht zurückgegriffen werden kann. Im Technischen Bericht zum KWKW ist zwar die Rede davon, dass zwei mit Abwasser betriebene Kleinwasserkraftwerke besichtigt worden seien (Verbier [VS] und Leysin [(VD]). Jedoch wurde Geruchsproblemen damals offenbar nicht nachgegangen. Thema jener Besichtigungen war – zusätzlich zu rein technischen Aspekten – eher eine allfällige Lärmproblematik (vgl. act. 18.1, Anhang zu Anhang 2, S. 2). Bei der in Verbier besichtigten Anlage handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um das von den Rekurrierenden erwähnte Kleinwasserkraftwerk Le Châble, dem das in Verbier gesammelte Abwasser über eine Druckleitung zugeführt. Situiert ist dieses KWKW in der im Tal befindlichen Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Bagnes (vgl. act. 5.3 S. 24 und act. 36 [im Rahmen des Programms "energieschweiz" des Bundesamtes für Energie erschienene Publikationen]). Dementsprechend dürfte einer allfälligen Geruchsproblematik bei jener Anlage keine besondere Beachtung geschenkt worden sein und lässt sich aus dieser für das vorliegend strittige Projekt wenig oder gar nichts ableiten. Immerhin kann den erwähnten Publikationen entnommen werden, dass die Turbinierung von Abwasser offenbar kein Problem darstellt. Dies jedenfalls dann, wenn wie hier von Feststoffen befreites Abwasser, was durch den Feinrechen im Sammelbecken der ARA

R2.2011.00113 Seite 21 Zumikon gewährleistet ist, turbiniert wird. Soweit die Rekurrierenden daher geltend machen, dass Anlagen der fraglichen besonders pannenanfällig seien und sich hieraus zu Geruchsproblemen führende Standzeiten des Abwassers ergeben könnten, erweist sich dies als unbegründet. Im Übrigen kann in casu bei einem Ausfall der Turbine das Abwasser über den Bypass abgeleitet werden (vgl. vorstehend Erwägungsziffer 3.4). 12.3.4.1. Im Zusammenhang mit sich allenfalls aus anderen Gründen ergebenden Standzeiten und damit zusammenhängenden Geruchsproblemen ist zu den Angaben des Rekurrenten Nr. 2 in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2011 Stellung zu nehmen. (vgl. lit. F der Prozessgeschichte). Auszugehen ist vom seitens der Rekursgegnerschaft nicht bestrittenen Umstand, dass Abwasser, sofern dieses nicht belüftet wird, innert relativ kurzer Zeit starke Gerüche entwickelt (vgl. hierzu etwa act. 30; Stellungnahme des AWEL im Rahmen der Duplik). Seine Annahme, wonach es zu längeren, geruchsproblematischen Standzeiten des Abwassers in der (nicht belüfteten) Druckleitung kommen könnte, begründet der Rekurrent Nr. 2 damit, dass für den Betrieb der Turbine gemäss dem Technischen Bericht zum Los KWKW eine minimale Zuflussmenge von 30 Litern pro Sekunde (l/s) notwendig sei (act. 18.1, S. 14 f.). Eine solche werde nach einer die Wasserqualität des Chliweidlibachs betreffenden, im Internet veröffentlichten Untersuchung des AWEL indessen gar nicht erreicht (http://www.hw.zh.ch/chemie/fg/435_L.pdf). Gemäss dortigen Angaben betrage die Abflussmenge dieses Bachs, in den das Abwasser der ARA Zumikon derzeit eingeleitet wird, 26 Liter pro Sekunde (l/s). Hierbei handle es sich bei 60% um gereinigtes Abwasser, was rund 16 l/s ergebe (vgl. act. 33). 12.3.4.2. Im Technischen Bericht zum KWKW wurde davon ausgegangen, dass die (mit der Abflussmenge weitgehend gleichzusetzende) Zuflussmenge in der ARA Zumikon bei Trockenwetter bei 50 Liter pro Sekunde liegt, was sich aus kontinuierlich stattfindenden Messungen ergebe. Bis zum Jahr 2030, auf welchen Planungshorizont das "Gesamtprojekt Zusammenschluss ARA Küsnacht-Erlenbach-Zumikon" ausgelegt ist, soll sich die Abflussmenge auf 60 l/s erhöhen (act. 18.1, S. 10 f.).

R2.2011.00113 Seite 22 Da die unterschiedlichen Angaben über die Abflussmenge der ARA Zumikon nicht ohne Weiteres erklärbar waren, wurde die Baudirektion gestützt auf § 26b Abs. 1 Satz 2 VRG mit Verfügung vom 20. Januar 2012 verpflichtet, zur Eingabe des Rekurrenten Nr. 2 Stellung zu nehmen. Dem kam sie mit Eingabe vom 3. Februar 2012 nach. Darin werden die abweichenden Angaben mit Bezug auf die Abflussmenge der ARA Zumikon in schlüssiger Weise damit erklärt, dass die in dem vom Rekurrenten Nr. 2 erwähnten Datenblatt genannte Abflussmenge des Chliweidlibachs lediglich auf einer Abschätzung beruhe. Zudem sei, was aus dem fraglichen Datenblatt allerdings nicht klar hervorgehe, die Abwassereinleitung aus der ARA Zumikon in der genannten Abflussmenge nicht enthalten. Bei richtiger Lesart der dortigen Angaben betrage der mittlere Abwasseranfall 39 l/s. Dies decke sich mit den durch eine entsprechende Vorrichtung erfolgenden Messungen im Zulauf der ARA Zumikon bzw. der vom AWEL jährlich durchgeführten Betriebsdatenauswertung. Diese habe für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 eine mittlere Abwassermenge von 38,6 l/s ergeben (vgl. act. 37 des vorliegenden Verfahrens). 12.3.4.3. Dem vorstehend Gesagten wird in der am 27. Februar 2012 eingereichten Stellungnahme des Rekurrenten Nr. 2 nicht widersprochen. Es ist mithin von einer grundsätzlich genügenden Abwassermenge und daher einem pro Tag zu weiten Teilen stattfindenden Betrieb der Turbine auszugehen. Ob ein solcher möglich ist, hängt vom Wasserstand im Ausgleichsbecken ab, welches der Druckleitung vorgelagert ist. Unterschreitet dieser ein bestimmtes Niveau, stellt die Turbine ab (act. 18.1, S. 15 und 23), womit sich Standzeiten in der Druckleitung ergeben können. Solche dürften zeitlich jedoch beschränkt sein. Es ist, auch wenn sich dies dem Technischen Bericht zum KWKW direkt nicht entnehmen lässt, davon auszugehen, dass sich die Turbine ebenso automatisch, wie sie abgestellt wird, wieder zuschaltet, sobald das in das Ausgleichsbecken nachfliessende Abwasser zu einem Anstieg des Wasserstandes über das für einen Betrieb notwendige Niveau führt. Mit länger andauernden, das heisst sich über mehrere Stunden oder gar Tage hinziehenden Standzeiten ist daher nicht zu rechnen. Gleichwohl kann der Umstand, dass sich Standzeiten ergeben können, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden.

R2.2011.00113 Seite 23 12.3.4.4. Gleiches gilt für den vom Rekurrenten Nr. 2 – gestützt auf eigene Berechnungen (vgl. act. 33, Anhang 1 des vorliegenden Verfahrens) – überdies erhobenen Einwand, wonach der Abfluss des Rohabwassers via die Druckleitung von der ARA Zumikon bis zum KWKW rund zwei Stunden dauere und sich hieraus Geruchsprobleme ergeben könnten. Die Bauherrschaft bezeichnet diese Ausführungen in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme als grundsätzlich zutreffend und führt an, dass ein "Anfaulen des Wassers" nicht völlig ausgeschlossen sei, diesem Prozess durch die Belüftung des vorgelagerten Ausgleichsbeckens in der ARA Zumikon jedoch bestmöglich entgegengewirkt werde (act. 34 des vorliegenden Verfahrens). 12.3.5. Als Fazit aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das strittige KWKW einige Unwägbarkeiten in sich birgt, denen im Rahmen der Vorsorge Rechnung zu tragen ist. Eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 LRV technisch und betrieblich mögliche Massnahme der Emissionsbegrenzung stellt ein – vorliegend als allfällige Nachrüstung auch ins Auge gefasster – Aktivkohlefilter dar. Über die Wirkung eines solchen bei einem mit Abwasser betriebenen KWKW kann zwar, da diesbezügliche Vergleichsobjekte fehlen, keine Aussage gemacht werden. Jedoch werden Aktivkohlefilter nebst der Beseitigung von Luftpartikeln auch dazu eingesetzt, Gerüche zu eliminieren. Insofern kann diese seit Jahren bestehende Filtertechnik als erprobt angesehen werden und lässt sich deren Wirksamkeit auch auf eine Anlage der vorliegend strittigen Art übertragen. Die Fragestellung reduziert sich mithin darauf, ob es sich bei der Verpflichtung der Bauherrschaft, eine derartige Filteranlage einzubauen, um eine wirtschaftlich tragbare und damit durch die zuständige Behörde anzuordnende Massnahme zur Emissionsbegrenzung handle. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Vorab nicht zu übersehen ist, dass das strittige KWKW in nächster Nähe von Wohngebäuden realisiert werden soll. Sollte diesem geruchsbelastete Abluft entweichen, was die Rekursgegnerschaft zumindest nicht völlig ausschliessen kann, führte dies für die dortigen Bewohner aufgrund dessen, dass von Gerüchen mit einem hohen Belästigungspotenzial auszugehen ist, zu einer erheblichen Belästigung. Eine solche wird dadurch, dass die Entlüftung gegen den Dorfbach erfolgt, nicht ausgeschlossen. Geruchsbelastete Abluft hält sich bei der Ausbreitung nicht an eine bestimmte Richtung. Zu wiederholen ist in die-

R2.2011.00113 Seite 24 sem Zusammenhang, dass das KWKW als neue ortsfeste Anlage lediglich zu deutlich unterhalb einer erheblichen Belästigung liegenden Einwirkungen führen darf. Ein Aktivkohlefilter würde auch der von den Rekurrierenden überdies geäusserten Befürchtung entgegenwirken, dass das mit Druck ins KWKW einschiessende Abwasser zur Freisetzung von krankheitserregenden Aerosolen führen könnte, welche Möglichkeit die Baudirektion in ihrer Rekursantwort allerdings verneint. Auffällig ist jedoch, dass deren Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) bei der von Art. 10c Abs. 1 USG vorgeschriebenen Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes davon ausging, dass ein Aktivkohlefilter eingebaut wird. Unter dieser Prämisse wurde die dort als grundsätzlich vorstellbar bezeichnete Möglichkeit, dass im Rohabwasser "enthaltene Organismen, insbesondere auch potentiell pathogene", freigesetzt werden könnten, ausgeschlossen (act. 25.3, S. 16). Daraus lässt sich schliessen, dass die Baudirektion – zumindest damals noch – die Umweltverträglichkeit des KWKW, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der biologischen Sicherheit, nur unter der Voraussetzung des Einbaus eines Aktivkohlefilters als gegeben erachtete. Die mit dem Einbau eines solchen verbundenen Kosten ergeben sich aus der nachstehenden, dem Technischen Bericht zum Los KWKW entnommenen Tabelle (act. 18.1, S. 20): Kosten [CHF] Aktivkohlefilter Leitungen (inkl. Messvorrichtungen) 6'000 Aktivkohlefilter 14'000 Entfeuchter 10'000 Ammoniakwäscher 40'000 Elektroarbeiten 6'000 Technisches Konto 10'000 Unvorhergesehenes 4'000 Total 90'000 Aufwendungen in dieser Grössenordnung erweisen sich bei einem Projekt, das – wenn nur das KWKW betrachtet wird – mit Kosten von rund 1 Million Franken verbunden ist (act. 18.1, S. 29) und, wenn die Ableitung mit eingerechnet wird, Kosten von rund 8 Millionen Franken verursacht (Technischer Bericht zum Los ABL, act. 17.1, S. 37), als ohne Weiteres verhältnismässig und damit wirtschaftlich tragbar. Durch den Einbau einer dem Aktivkohlefilter vorgeschalteten Entfeuchtungsanlage wird der von den Rekurrierenden geäusserten Befürchtung

R2.2011.00113 Seite 25 Rechnung getragen, wonach die Wirksamkeit des Aktivkohlefilters durch die im KWKW herrschende Luftfeuchtigkeit beeinträchtigt werden könnte. Fragen liesse sich, ob von einer Verpflichtung der Bauherrschaft zum Einbau eines Ammoniakwäschers, dessen Einbau allein Fr. 40'000.-- kostet, abgesehen werden könne. Diesbezüglich wird im Technischen Bericht angeführt, dass hohe Ammoniakkonzentrationen "höchstwahrscheinlich" nicht auftreten werden (act. 18.1 S. 20). Völlig ausgeschlossen werden können solche offenkundig nicht. Da es sich beim geplanten KWKW um eine mit Bezug auf die Auswirkungen mit einigen Unsicherheiten behaftete Pilotanlage handelt, ist auch der Einbau eines Ammoniakwäschers als notwendig zu erachten und sind die mit einem solchen verbundenen Aufwendungen als wirtschaftlich zumutbar zu qualifizieren. 12.4. Aus all diesen Gründen ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen, als die Rekurrierenden im Eventualstandpunkt verlangen, dass die Bauherrschaft aus Gründen der Vorsorge zu verpflichten sei, die sich aus der vorstehenden Tabelle ergebenden emissionsbegrenzenden Massnahmen zu treffen. 12.5. Mit ihrem Eventualantrag Ziff. 2 lit. b verlangen die Rekurrierenden, dass gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch in lärmrechtlicher Hinsicht Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle anzuordnen seien. Sie halten dafür, dass die (nach diesem Entscheid mit einer Filteranlage zu versehende) Entlüftungsöffnung und der das KWKW talwärts verlassende Freispiegelkanal mit einer geeigneten Schalldämmung zu versehen seien. Ausgangspunkt der diesbezüglichen Beurteilung bildet das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellte, von den Rekurrierenden inhaltlich nicht bestrittene Lärmgutachten (act. 14.1, Anhang 16, S. 14). Dieses ergab, dass die vom KWKW als neue Anlage einzuhaltenden Planungswerte bei den nächstgelegenen Gebäuden (u.a. demjenigen des Rekurrenten Nr. 2) am massgeblichen Ermittlungsort (Fenster lärmempfindlicher Räume, Art. 39 LSV) klar eingehalten bzw. deutlich unterschritten sind. Im Technischen Bericht zum Los KWKW werden die zur Schalldämmung vorgesehenen Schallschutzmassnahmen näher umschrieben. Der Innenraum des keine Fensteröffnungen aufweisenden KWKW wird mit einer schall-

R2.2011.00113 Seite 26 schluckenden Vormauerung ausgekleidet. Um zu verhindern, dass sich Lärm über die von diesem weiterführende Freispiegelleitung ausbreiten kann, sind die erste und/oder zweite Kanalabdeckung im Inneren des KWKW vorgesehen und werden diese überdies schallisoliert (act. 18.1, S. 19). Diese Massnahmen sind entgegen der Auffassung der Rekurrierenden unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips als genügend zu erachten. Eine Notwendigkeit, die Entlüftung des KWKW mit einer Schalldämmung zu versehen, ist angesichts dessen, dass in dieser gemäss den vorstehenden Ausführungen die in lufthygienischer Hinsicht notwendigen Ausrüstungen einzubauen sind, die sich mittelbar auch schalldämmend auswirken werden, zu verneinen. Bei der das KWKW talwärts verlassenden, unterirdisch verlaufenden Freispiegelleitung ist angesichts der Schallisolierung der ersten Schächte nicht erkennbar, inwiefern sich über diese Leitung Lärm, der von der Turbine oder von in das Tosbecken einschiessendem Abwasser herrührt, in umweltrechtlich relevanter Weise sollte ausbreiten können. Soweit die Rekurrierenden mit ihrem Eventualantrag Ziff. 2 lit. b verlangen, dass in lärmrechtlicher Hinsicht zusätzliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung anzuordnen seien, erweist sich dies als unbegründet. 12.6. Nicht erforderlich ist aufgrund des vorstehend Gesagten die von den Rekurrierenden verlangte Einholung eines Gutachtens. Durch die nach dem vorliegenden Entscheid in lufthygienischer Hinsicht zu treffenden Massnahmen ist die Umweltverträglichkeit des KWKW als erstellt anzusehen. 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer XXX lit. e der Verfügung der Baudirektion vom 25. Mai 2011, worin lediglich bestimmt wurde, dass "die baulichen Vorkehren für eine allfällige Nachrüstung einer Abluftreinigung zu treffen" seien, ist aufzuheben und durch die dem Dispositiv dieses Entscheides zu entnehmende Fassung zu ersetzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.

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Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositiv-Ziffer XXX lit. e der Verfügung der Baudirektion vom 25. Mai 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Als Abluftreinigung sind ein Aktivkohlefilter, ein Entfeuchter und ein Ammoniakwäscher einzubauen." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

BRGE II Nr. 0067/2012 — Zürich Baurekursgericht 17.04.2012 BRGE II Nr. 0067/2012 — Swissrulings