BRGE II Nr. 0030/2014 vom 11. März 2014 in BEZ 2014 Nr. 20 6.2 Das Tiefbauamt hat auf seiner Website einen Leitfaden «Bauen im Lärm» veröffentlicht (Baudirektion Startseite/Tiefbauamt/Lärm&Schall/Lärmvorsorge/Bauvorhaben/Bauen im Lärm). Dieser befasst sich unter anderem mit dem Thema «Ermittlungsort der Lärmbelastung» Mit diesem Leitfaden haben sich die Rekursinstanz und – soweit erkennbar – auch das Verwaltungsgericht bislang nicht näher befasst. Das vorliegende Verfahren bietet hierzu Gelegenheit. Am Rande Stellung genommen hat das Verwaltungsgericht zu diesem Leitfaden, was jedoch nur der Vollständigkeit halber anzuführen ist, mit Bezug auf die darin vertretene Auffassung, wonach die von Art. 39 Abs. 1 LSV vorgeschriebene Ermittlung der Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume bei gewerblich genutzten Gebäuden nicht zwingend erforderlich sei. Bei solchen Bauten stellten Schallschutzfenster – kombiniert mit einer künstlichen Belüftung – eine zulässige Massnahme zur Einhaltung der IGW dar (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00326, E. 3.1 ff.; www.vgrzh.ch). Bei Wohngebäuden ist die Lärmermittlung in der Mitte der offenen Fenster nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts demgegenüber unabdingbar (vgl. etwa VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00358 = BEZ 2011 Nr. 58). Das Tiefbauamt hat dies im fraglichen Leitfaden dahingehend konkretisiert, dass die Lärmermittlung nicht bei jedem Fenster, das geöffnet werden kann, notwendig ist. Es stützt sich hierbei auf die wohnhygienisch motivierte Vorschrift von § 302 PBG. Nach Absatz 1 dieser Norm müssen Räume genügend belichtet und lüftbar sein. Nach Absatz 2 sind Wohn- und Schlafräume (= lärmempfindliche Räume i.S.v. Art. 39 Abs. 1 LSV) mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. Das Tiefbauamt folgert aus der Regelung von § 302 PBG, dass es umweltrechtlich ausreiche, wenn bei jedem lärmempfindlichen Raum der IGW bei einem ohne vorgelagerte Hindernisse ins Freie führenden Fenster eingehalten sei. Das jeweilige Fenster müsse um mindestens 90° geöffnet werden können oder ein Schiebefenster sein. Da für die Belüftung eines Raums nicht die für die Belichtung vorgeschriebene Grösse notwendig sei, reiche die Hälfte der vom Planungs- und Baugesetz vorgeschriebenen Mindestfensterfläche aus. Beim Vorhandensein von mehreren Fenstern sei beim jeweiligen Raum das Fenster mit der geringsten Lärmbelastung
- 2 massgebend. Wichtig sei, dass bei jedem Raum die Möglichkeit einer lärmabgewandten Belüftung bestehe. Beim massgebenden Fenster dürfe jedoch keine Mehrfachbelastung, das heisst je über dem IGW liegende Einwirkungen durch verschiedene Lärmquellen, vorliegen. Dagegen, dass die neben dem massgebenden Lüftungsfenster überdies vorhandenen Fenster öffnungsfähig seien, spreche nichts. 6.3 Dieser Auffassung kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Den umweltrechtlichen Anforderungen wird genügt, wenn zwecks der notwendigen Belüftung ein Fenster geöffnet werden kann, ohne dass im jeweiligen Raum eine über der Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit (Art. 13 USG) liegende Belärmung eintritt. Soweit bei den übrigen vorhandenen öffnungsfähigen Fenstern der IGW überschritten sein sollte, schadet dies insofern nicht, als diese Fenster ihren Zweck, nämlich die Gewährleistung einer genügenden Belichtung, auch im geschlossenen Zustand erfüllen und daher nicht geöffnet zu werden brauchen. Beigepflichtet werden kann dem fraglichen Leitfaden inhaltlich auch insoweit, als darin die Möglichkeit vorgesehen wird, zusammenhängende Räume durch Fenster auf der lärmabgewandten Gebäudeseite zu belüften. Dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, auf welche hier jedoch, um den vorliegenden Entscheid nicht unnötig zu erweitern, nicht näher einzugehen ist. Abschliessend ist lediglich festzuhalten, dass das Tiefbauamt im fraglichen Leitfaden zu Recht festhält, dass ohne eine solch differenzierend erfolgende Bestimmung der für die Einhaltung der IGW massgebenden Fenster die Regelung von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV illusorisch werden könnte. Diese Norm sieht – neben baulichen und gestalterischen Vorkehren – als Massnahme zur Einhaltung der IGW vor, dass die lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Gebäudeseite angeordnet werden. Diese Möglichkeit könnte, sofern der IGW bei jedem Fenster eingehalten werden müsste, dadurch zunichte gemacht werden, dass die Fenster von Wohnräumen gesamthaft mehrheitlich nach dem Sektor Nordost/Nordwest gerichtet werden müssten, was wiederum § 301 Abs. 1 PBG verbietet.