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Zürich Baurekursgericht 09.12.2011 BRGE I Nr. 0249/2011

December 9, 2011·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·697 words·~3 min·4

Summary

Waldabstandslinie. Revision. Anspruch des Grundeigentümers.

Full text

BRGE I Nr. 0249/2011 vom 9. Dezember 2011 in BEZ 2012 Nr. 9 1. Das rekursbetroffene Grundstück liegt in der zweigeschossigen Wohnzone E und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt, welches teilweise von einer im Jahre 1981 festgesetzten und mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 4679/1982 genehmigten Waldabstandslinie angeschnitten wird. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 beantragte der Rekurrent beim Gemeinderat, es sei die Waldabstandslinie auf seinem Grundstück so zu revidieren, dass sie das Wohnhaus und die Garage waldseits umfahre. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss trat der Rekursgegner auf das Begehren nicht ein. Hiergegen richtet sich der vorliegende Rekurs. (…) 3.1 Der Rekursgegner begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass der Verlauf der Waldabstandslinie an der Gemeindeversammlung vom 23 November 1981 festgesetzt und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 4679/1982 bzw. RRB Nr. 3316/1994 genehmigt worden sei. Die betroffenen Grundeigentümer hätten sich damals mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen die Festsetzung wehren können. Weiter sei die Waldabstandsline erneut am 23. Mai 1995 durch die Gemeindeversammlung bestätigt worden. Die Waldabstandslinie habe somit rechtlichen Bestand. Bemerkungsweise hält der Rekursgegener sodann fest, dass auch kein Revisionsgrund gegeben sei. 3.2 Demgegenüber vertritt der Rekurrent die Auffassung, dass ein Revisionsgrund gemäss § 86a lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vorliege. Danach müssten rechtskräftige planerische Festlegungen überprüft und revidiert werden, wenn sie in irgendeiner Form fehlerhaft gewesen seien. Der Rekurrent sei gegenüber den anderen Grundstücksbesitzern am fraglichen Ort, deren Gebäude alle von der Waldabstandslinie umfahren worden seien, rechtsungleich behandelt worden. Zudem sei die Linienführung auf einen Fehler zurückzuführen (falscher Grundriss in den Katasterplänen der amtlichen Vermessung) und müsse deshalb als ursprünglich fehlerhaft bezeichnet und aufgehoben werden. Der Rekrurent habe diesen Fehler damals nicht erkennen können. Ausserdem seien seit der letzten Festsetzung (1995) mehr als 15 Jahre vergangen, so dass auch die Planbeständigkeit einer Überprüfung der Waldabstandslinie nicht im Wege stehe. 3.3 Der Gemeinderat hält vernehmlassungsweise an seinem Standpunkt fest. 4. Gemäss § 66 Abs. 1 PBG werden mit dem Zonenplan im Bauzonengebiet Waldabstandslinien festgelegt. Diese sind im Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher oder weiter entfernt von

- 2 der Waldgrenze gezogen werden (§ 66 Abs. 2 PBG). Für die Festsetzung von Waldabstandslinien ist das gemäss der Gemeindeordnung zuständige Legislativorgan (hier die Gemeindeversammlung) kompetent (§ 88 PBG). Nach der Systematik des Planungs- und Baugesetzes zählen die Waldabstandslinien zur Nutzungsplanung. Nach § 89 PBG sind Waldabstandslinien von der Baudirektion zu genehmigen, soweit die Genehmigung ohne Vorbehalte erfolgen kann (§ 2 lit. b PBG). Andernfalls ist der Regierungsrat für vollständige oder teilweise Nichtgenehmigungen zuständig (§ 2 lit.a PBG). Handelt es sich somit bei Waldabstandslinien um eine planungsrechtliche Festlegung eines kommunalen Legislativorgans, so fällt die Anwendbarkeit von § 86a lit. b VRG von vornherein ausser Betracht. Laut dieser Norm können lediglich Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen (heute: Baurekurs- und Steuerrekursgericht) und Verwaltungsgericht in Revision gezogen werden. Die Gemeindeversammlung stellt offenkundig keine Verwaltungsbehörde dar. Der Rekurrent beruft sich somit zu Unrecht auf diese Bestimmung. Demzufolge kann auch dahin gestellt bleiben, ob ein Revisionsgrund gemäss § 86a lit. b VRG vorliegt. Ebenso wenig ergibt sich ein Überprüfungsanspruch aus dem Planungsund Baugesetz. Während bei Bau- und Niveaulinien und Reservezonen betroffene Grundeigentümer einen Anspruch auf Überprüfung der Linienführung bzw. Baudimensionierung haben (vgl. § 110a bzw. § 65 Abs. 4 PBG), fehlt bei Waldabstandslinien eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Eigentümer von Grundstücken, die von Waldabstandslinien betroffen sind, haben damit keinen Anspruch darauf, den Planungsträger zu veranlassen, periodisch über die Linienführung zu befinden. Es steht ihnen somit lediglich die Möglichkeit offen, ihr Initiativrecht gemäss Gemeindegesetz (GG) auszuüben. Allerdings können nur in der jeweiligen Gemeinde stimmberechtigte Personen eine Initiative einreichen, welche der Gemeinderat, sofern die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend der Gemeindeversammlung zum Entscheid unterbreiten muss (vgl. §§ 50 ff. GG). Nicht in der betreffenden Gemeinde wohnhafte Grundeigentümer oder nicht stimmberechtigte Grundeigentümer (z.B. juristische Personen, Ausländer) können sich lediglich für eine Änderung des Zonenplans beim Gemeinderat verwenden. Vor dem aufgezeigten gesetzlichen Hintergrund war der Gemeinderat somit nicht gehalten, sich mit dem rekurrentischen Antrag zu befassen. Dem Rekurrenten steht lediglich – wenn er in der Gemeinde stimmberechtigt ist – das Initiativrecht zu. Die Einwände des Rekurrenten erweisen sich deshalb als unbegründet. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.

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