BRGE I Nr. 0070/2014 vom 6. Juni 2014 in BEZ 2014 Nr. 42 Die Baubehörde bewilligte die Erstellung eines Restaurants mit 100 Aussenplätzen auf der Terrasse des 5. Obergeschosses eines Geschäftshauses an zentraler Lage in Zürich (Empfindlichkeitsstufe III). Strittig war die Betriebszeitenbeschränkung. Aus den Erwägungen: 5.1 Die Rekurrentin bringt zusammengefasst vor, die Betriebszeitenbeschränkung der Aussengastwirtschaft von Montag bis Donnerstag (Betriebsschluss um 22.00 Uhr) sei unverhältnismässig. (…) Es sei nicht einzusehen, weshalb das Ruhebedürfnis der Anwohner unter der Woche grösser sein sollte als am Wochenende. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, sie habe die Öffnungszeiten der Aussengastwirtschaft praxisgemäss unter Berücksichtigung des Gutachtens festgesetzt, welches in Beachtung der von der Vereinigung kanntonaler Lärmschutzfachleute («Cercle Bruit») herausgegebenen Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale und der darin empfohlenen Grenzwerte erstellt worden sei. Die Öffnungszeiten gingen zugunsten der Rekurrentin über die Empfehlungen des Lärmgutachtens hinaus und orientierten sich an der bisher geübten Praxis, indem sowohl das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft (grundsätzlich Betriebsschluss um 22 Uhr) als auch die betrieblichen Bedürfnisse der Restaurantbetreiberin (freitags und samstags ausnahmsweise Betriebsschluss erst um 24 Uhr) berücksichtigt worden seien. (…) 6.1 Der Betrieb eines Restaurants stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) dar, welcher somit den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz unterliegt. Danach haben Anlagen Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz zu beachten (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Fehlen in der Lärmschutzverordnung (LSV) – wie bei Aussengastwirtschaften – direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte, haben die Vollzugsbehörden im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei der Neuerstellung einer Aussengastwirtschaft muss der Betrieb ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde zu legen, die der Anlage zuzurechnen sind. Zu berücksichtigen sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung (BGE 130 II 32 ff., E. 2.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht führte in seinem jüngsten, ein öffentliches Gartenrestaurant betreffenden Leitentscheid erneut aus, dass für die Einzelfallbeurteilung unter Umständen fachlich genügend
- 2abgestützte private Richtlinien wie namentlich die bereits erwähnte Vollzugshilfe herangezogen werden können (BGE 137 II 30 ff., E. 3, mit weiteren Hinweisen). 6.2 In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz mit Recht ein Lärmgutachten eingeholt, welchem die besagte Vollzugshilfe zu Grunde liegt. Die Vorinstanz erklärt zutreffend, dass es sich bei den in der Vollzughilfe enthaltenen Dezibelwerten einzig um Richtwerte handle, und die Richtwerttabellen Nrn. 1 und 2 an sich nicht für die Beurteilung der Lärmquelle «Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse», sondern nur für Musiklärm entwickelt worden seien. Ein dergestalt erstelltes Lärmgutachten vermag wegen der (noch) vorhandenen Ungereimtheiten der Vollzughilfe daher nur als Entscheidungshilfe zu dienen, zumal letztlich zur Einschätzung der Lärmsituation immer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Gerade dies ist auch der Grund, weshalb die Vorinstanz eine ausschliessliche Beurteilung von Aussengastwirtschaften nach den doch strengen Richtwerten der Vollzugshilfe in innerstädtischen Gebieten mit Recht ablehnt, ansonsten wegen der oft engen räumlichen Verhältnisse kaum mehr Aussengastwirtschaften bewilligt werden könnten. 6.3 Bei der konkret geplanten Aussengastwirtschaft zeigt sich in lärmrechtlicher Hinsicht insgesamt Folgendes: Das Lärmgutachten hat eine Überschreitung von Richtwerten an den Empfangspunkten 2 (S.-Strasse 99) und 3 (S.-Strasse 95) zur Abend- und zur Nachtzeit ausgemacht (Beurteilungspegel 50,3 respektive 49,3 dB (A); Richtwerte gemäss Vollzugshilfe von 19 - 22 Uhr 45 dB (A) respektive von 22 - 07 Uhr 40 dB (A)). Durchaus vernünftig ist die von der Rekurrentin monierte Pegelkorrektur von 6 dB; die Vollzugshilfe empfiehlt diese unter anderem dann, «wenn deutlich Stimmen hörbar sind» (Ziff. 5.1, Schallquelle S 1, letzter Absatz). Bei den beiden Gebäuden S.-Strasse 95 und 99 handelt es sich sodann entgegen rekurrentischen Mutmassungen um solche, in denen eine Wohnnutzung vorgesehen ist und offenbar auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Wohnräume der Anwohner an der S.-Strasse 95 und 99 befinden sich in nur gerade 35 m bzw. 25 m Distanz von der immerhin 100 Sitzplätze umfassenden Aussengastwirtschaft. Bei einer strikten – und wie erwähnt von der Vorinstanz mit Recht nicht verfolgten – Anwendung der Richtwerte der Vollzugshilfe wäre die Aussengastwirtschaft damit an sich schon jeden Tag um 19.00 Uhr zu schliessen. Damit würde man aber der konkreten Situation nicht gerecht, ist die dazwischen liegende S.-Strasse doch sowohl tagsüber wie in den frühen Abendstunden stark befahren und handelt es sich zweifellos um ein innerstädtisches Gebiet, womit eine gewisse Lärmvorbelastung respektive Lärmtoleranz der Nachbarschaft einhergeht bzw. einherzugehen hat. Mit anderen Worten zieht nicht an die S.-Strasse, wer sich bereits um 19.00 Uhr völlige Ruhe wünscht. Aus diesem Grund scheint es – mit der Vorinstanz – ohne weiteres verhältnismässig, den Anwohnern nahe ihrer Wohnräume wochentags den Betrieb einer Aussengastwirtschaft immerhin bis 22.00 Uhr sowie an den Wochenenden gar bis Mitternacht zuzumuten. Entgegen rekurrentischer Ansicht ist das allgemeine Ruhebedürfnis in den späten Abendstunden unter der Woche durchaus höher als am Wochenende, da grundsätzlich immer noch davon auszugehen ist, dass von Montag bis Freitag
- 3gearbeitet wird und Anwohner auf entsprechende Nachtruhe zwecks Erholung unter der Woche mehr als am Wochenende angewiesen sind. In diesem Sinne besteht auch in einem zumindest teilweise zur Wohnnutzung vorgesehenen städtischen Gebiet wie der S.-Strasse bzw. der Umgebung des Gebäudes F.- Allee 1, 3 und 5 ein gewisses Ruhebedürfnis in den Nachtstunden nach 22 Uhr, welches das betriebliche oder allenfalls gar gesellschaftliche Bedürfnis nach uneingeschränktem Betrieb einer Aussengastwirtschaft an dieser Lage täglich bis Mitternacht überwiegt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass das besagte Quartier keineswegs ein eigentliches Ausgehquartier oder gar ein stark frequentiertes Vergnügungsviertel mit auch unter der Woche spätabends oder gar nachts pulsierendem Nachtleben im öffentlichen Raum darstellt, anders etwa als – in Bezug auf die Stadt Zürich –Teile des Niederdorfs und der Langstrasse. Abgesehen von diesen ein bis zwei «Hotspots» des Nachtlebens wird auch in der Zürcher Innenstadt vom weitaus grössten Teil der Bevölkerung unter der Woche grundsätzlich immer noch tagsüber gearbeitet sowie nachts geschlafen. Dem Baurekursgericht sind die differenzierten Bemühungen der Vorinstanz, den Betrieb von Aussengastwirtschaften in den späten Abendstunden umsichtig – einerseits nach Massgabe der lärmmässigen Vorbelastung am konkreten Ort und andererseits gemäss der Unterscheidung Wochentag/Wochenende – zu beurteilen und abzustufen, aus diversen abgeschlossenen (so etwa BRKE I Nrn. 0064-0066/2000 vom 17. März 2000; BRKE I Nr. 0110/2004 vom 30. April 2004; BRKE I Nr. 0094/2005 vom 8. April 2005; BRKE I Nr. 261/2005 vom 7. Oktober 2005; BRKE I Nr. 0069/2007 vom 28. März 2007; BRKE I Nr. 0249/2007 vom 28. September 2007) wie auch aus derzeit hängigen Rekursverfahren bekannt. In diese nach Massgabe des Vorerwähnten differenzierte Beurteilungspraxis ordnet sich auch das Ergebnis der vorliegend getätigten Interessenabwägung zwischen betrieblichen Interessen und Ruhebedürfnissen der Nachbarschaft ein, welches zusammengefasst nicht zu beanstanden ist.