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Zürich Baurekursgericht 15.03.2013 BRGE I Nrn. 0052-0053/2013

March 15, 2013·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·288 words·~1 min·4

Summary

Streit-, Verfahrensgegenstand. Anfechtung einer mit einer Teilrevision unverändert übernommenen BZO-Bestimmung (i.c. der revidierten Parkplatzverordnung der Stadt Zürich).

Full text

BRGE I Nrn. 0052 und 0053/2013 vom 15. März 2013 in BEZ 2013 Nr. 18 8.6 Die X AG beantragt sinngemäss die Aufhebung von Art. 9 Abs. 4 revPPV. Diese Bestimmung lautet: «Anordnung und Abmessung von Abstellplätzen richten sich im Übrigen in der Regel nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS)». Die Rekurrentin moniert zusammengefasst wiedergegebenen, dass VSS-Normen jederzeit ändern können. Diese Rechtsunsicherheit verstosse gegen das Prinzip der Rechtsklarheit. Die verfassungsmässige Eigentumsgarantie werde torpediert. Umso wichtiger sei die Festschreibung der Abmessungen im Gesetz. Bei der Revision der städtischen Parkplatzverordnung handelt es sich um eine Teilrevision (vgl. die Weisung Nr. 216 vom 23. Januar 2008). Die angefochtene Bestimmung findet sich wörtlich bereits in Art. 9 Abs. 4 PPV 1996. Demnach bildet sie nicht Gegenstand der angefochtenen Gesetzesrevision. Namentlich kann nicht gesagt werden, die fragliche Bestimmung sei in der Abstimmungsvorlage aufgeführt gewesen, womit der Entscheid, die Norm zu belassen, Gegenstand der Revisionsvorlage gewesen sei und daher der Anfechtung unterliege. Denn der Stimmbürger konnte die Abstimmungsvorlage nur als ganze annehmen oder ablehnen. Hätte er sie abgelehnt, hätte die in Rede stehende Bestimmung weiterhin als Teil der alten Parkplatzverordnung (von 1996) Geltung gehabt. Mithin konnte die Stimmbürgerschaft nicht darüber entscheiden, die fragliche Norm zu belassen oder nicht. Somit liegt kein Entscheid vor, der angefochten werden könnte (BRKE I Nr. 84/1994 in BEZ 1994 Nr. 10, www.baurekursgericht-zh.ch). Daran ändert auch nichts, dass mit dem angefochtenen Beschluss die Bedarfsfestlegung für Veloabstellabstellplätze erhöht worden ist. Nicht der Verweis auf die einschlägigen VSS-Normen betreffend Anordnung und Abmessung von Abstellplätzen, sondern die erhöhte Bedarfsfestlegung hat die Pflicht zur Bereitstellung grösserer Flächen für Veloabstellplätze und damit einen verschärften Eingriff in das Grundeigentum zur Folge. Demnach ist in diesem Punkt mangels Anfechtungsobjekt auf den Rekurs nicht einzutreten.

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