BRGE I Nr. 0039/2014 vom 4. April 2014 in BEZ 2014 Nr. 37 Der Bezirksrat stellte in seinem Beschluss unter anderem fest, dass die B. als Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft zu qualifizieren sei, solange die Sonderbauvorschriften für die Grundstücke der B. nicht rechtskräftig geändert worden seien und die B. ihren statutarischen und tatsächlichen Zweck nicht ändere. Ferner wurde der Antrag abgewiesen, für die Beteiligung der Gesuchstellerin an einer Wohnimmobiliengesellschaft mittels Partizipationsscheinen sei die Nichtbewilligungspflicht festzustellen. Aus den Erwägungen: 5. Die Rekurrentin beantragt zunächst die Abänderung des vorinstanzlichen Beschlusses insofern, als dort festgestellt wurde, dass die B. als Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist, solange die Sonderbauvorschriften für die Grundstücke der B. nicht rechtskräftig geändert werden und die B. ihren statutarischen und tatsächlichen Zweck nicht ändert. Sie möchte stattdessen festgestellt haben, dass die B. als Betriebsstätte- Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist, solange der Verkehrswert der Wohnanteile weniger als 20 Prozent des Gesamtverkehrswerts der Grundstücke ausmacht. (…) http://www.baurekursgericht-zh.ch/files/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0039-2014_vom_4._april_2014.pdf
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6.1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 BewG). Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb eines Grundstückes, das als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebs oder eines freien Berufes dient (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG gilt der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, als Erwerb eines Grundstückes, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Obwohl Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG keine Einschränkung bezüglich der Nutzweise der von der juristischen Person gehaltenen Grundstücke macht, ist klar, dass nur solche Grundstücke gemeint sind, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG bewilligungsfrei erworben werden können. Zunächst ist festzuhalten, dass die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Betriebsstätten-Grundstücke die Ausnahme von der Regel darstellt. Nur wenn und solange ein Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG überbaut und genutzt wird, kann es bewilligungsfrei erworben werden. In allen anderen Fällen – sei es, dass das Land unbebaut oder mit Wohnbauten überstellt ist und bleiben soll – unterliegt der Erwerb der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz. Mit anderen Worten qualifizieren sich die streitbetroffenen Grundstücke nur so lange als Betriebsstätten-Grundstücke, als sie auch tatsächlich gewerblich genutzt werden und die Absicht besteht, dies auch weiterhin zu tun. Zumindest so lange ist die B. als Betriebsstätte- Immobiliengesellschaft zu qualifizieren, und es ist mit Bezug auf das Bewilligungsgesetz nicht von Bedeutung, welcher Art und welchen Umfangs die Beteiligung der Rekurrentin an der R. bzw. der B. ist. 6.2 Unter dem Gesellschaftszweck versteht man eine über unbestimmte Angaben deutlich hinausgehende Umschreibung des vorgesehenen Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft. Der statutarische Zweck hat eine positive und eine negative Wirkung. Positiv verpflichtet er die Leistungsorgane auf eine Verfolgung der in das Tätigkeitsfeld fallenden Geschäftsaktivitäten als selbständige Wirtschaftseinheit. Negativ setzt er eine äusserste Schranke für die Vertretungsmacht der Organe (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., 2009, Rz. 474 f.). Handlungen ausserhalb des statutarisch definierten Zweckes sind nicht mehr von der Vertretungsmacht der Organe gedeckt. Gemäss Gründungsstatuten der B. soll sich ihr Zweck auf den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Betriebsstätten-Liegenschaften beschränken. Die Änderung des statutarischen Zwecks der B. hin zu Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Wohnimmobilien müsste demnach unmittelbar vor dem Wechsel der Nutzung der Grundstücke bzw. mit der Aufgabe der Betriebsstättennutzung erfolgen. Da vorausgesetzt werden darf, dass sich die Organe der B. regelkonform verhalten werden, wird der Zeitpunkt der Änderung des statutarischen Zwecks der B. ungefähr mit der Änderung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit zusammenfallen. Da erst die statutarische Zweckänderung die Organe der B. berechtigt, aber auch verpflichtet, auf den